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VwGH vom 17.08.2010, 2009/06/0077

VwGH vom 17.08.2010, 2009/06/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des WR in X, vertreten durch Mag. Georg E. Thalhammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölker Bastei 10/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. BMWA-96.205/0013-I/11/2007, betreffend Verweis gemäß § 25 Abs. 2 VermessungsG (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom gemäß § 34 Abs. 1 VermessungsG die Umwandlung von drei näher angeführten Grundstücken (öffentliches Wassergut, Attersee; u.a. das Grundstück Nr. 1998/1, KG U.) in den Grenzkataster. Die Beistellung der erforderlichen Vermessungshelfer und des Vermarkungsmateriales möge danach das Vermessungsamt Y nötigenfalls gegen Kostenersatz übernehmen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 165/2 und .88/3, KG U., die an das Seegrundstück Nr. 1998/1 angrenzen.

In der am vom Vermessungsamt Y durchgeführten Grenzverhandlung auf der Grundlage der Grenzverhandlungsskizze A 191/85 kam es zu keiner Einigung über den Grenzverlauf des Grundstückes Nr. 88/3 zu dem Grundstück Nr. 1998/1. Der Beschwerdeführer wurde am aufgefordert, gemäß § 25 Abs. 2 VermG ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Mit Klage vom beantragte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht Z die Feststellung, dass er Eigentümer des Grundstückes Nr. 88/3 (Baufläche), KG.U., und jenes Teiles aus dem Grundstück Nr. 1998/1, KG.U., sei, das in der näher beschriebenen Weise an das Grundstück Nr. 88/3 anschließe. Nach den Ausführungen in der Klage habe die strittige Teilfläche von Nr. 1998/1 immer zum Grundstück des Klägers gehört bzw. sei der Beschwerdeführer davon jedenfalls durch Ersitzung Eigentümer geworden.

Mit Teilanerkenntnisurteil vom stellte das Kreisgericht Z fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes Nr. 88/3 sei.

Hingegen wurde das Feststellungsbegehren bezüglich der in der Klage genau bezeichneten Teilfläche des Grundstückes Nr. 1998/1 mit dem Endurteil des Kreisgerichtes Z vom unter genauer Angabe der behaupteten Grenzlinien der betreffenden Teilfläche im Spruch abgewiesen.

Das Vermessungsamt führte am eine weitere Grenzverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Vertreter sowie ein Vertreter der Mitbeteiligten teilnahmen. Auch im Rahmen dieser Grenzverhandlung kam es zu keiner Einigung über die Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 88/3 und Nr. 1998/1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Vermessungsamtes Y vom gemäß § 25 Abs. 2 VermG neuerlich zur Bereinigung des Grenzstreites an das Gericht verwiesen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom abgewiesen. Die Berufungsbehörde führte insbesondere aus, dass mit dem Urteil des Kreisgerichtes vom (richtig: vom ) nur über die behauptete Ersitzung entschieden worden sei und die Grenzen des Grundstückes Nr. 88/3, KG.U., nicht behandelt und festgelegt worden seien. Es sei daher die Durchführung einer neuerlichen Grenzverhandlung zulässig gewesen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, das Vorbringen in der Berufung, es handle sich um einen Antrag gemäß § 17 Z. 1 Vermessungsgesetz (VermG) und nicht um einen Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VermG und der Antragsteller hätte demnach eine planliche Darstellung vorlegen müssen, könne von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden und erweise sich auch als aktenwidrig. Im Schreiben der mitbeteiligten Partei vom werde ausdrücklich "um Umwandlung gemäß § 34 Abs. 1 VermG" ersucht. § 17 Z. 2 VermG sehe die Umwandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 VermG auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1 leg. cit.) vor. Das Vermessungsamt sei vom Eigentümer des Grundstückes Nr. 1998/1 beauftragt worden, eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung des Grundstückes vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster vorzunehmen. Dies erfolge gemäß § 34 Abs. 1 VermG. Den Berufungsausführungen stehe der klare Gesetzeswortlaut entgegen. Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung umfassten die Grenzverhandlung gemäß §§ 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß § 36 und die Erstellung eines Planes (§ 35 VermG). Keineswegs sei bereits bei der Antragstellung vom Antragsteller ein Plan vorzulegen. Ein zu verbessernder Mangel im Sinne des § 13 AVG liege daher nicht vor.

Das Vermessungsamt sei entsprechend §§ 34 und 25 VermG vorgegangen. Die Darstellung des Grundstückes in der Grenzverhandlungsskizze vom sei aus der Katastralmappe 1:2880 unter Berücksichtigung des Situationsplans TZ 92/1896 und der Flächenvorgabe von 54 m2 bestmöglich rekonstruiert worden. Da der Vertreter der Mitbeteiligten dieser Darstellung zugestimmt habe, der Vertreter des Beschwerdeführers diese Grenzen nicht anerkannt habe, sei der Beschwerdeführer zu Gericht verwiesen worden. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dieser Gerichtsverweis zu Recht erfolgt. Da in der Berufung keine neuen Tatsachen oder Beweise angeführt worden seien, seien auch keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen gewesen und sei der bekämpfte Bescheid zu bestätigen gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst dagegen bei ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1725/07-8, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Beschluss insbesondere Folgendes aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit von Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen (soweit es sich gegen präjudizielle Bestimmungen richtet) vor dem Hintergrund der Unbedenklichkeit der §§ 17 Z 2 und 34 Abs. 1 VermG im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Die Beschwerde wurde mit weiterem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1725/07-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2005 und BGBl. I Nr. 8/2007 (Letzteres betreffend die Aufhebung des § 13 Abs. 1 bis 3 VermG durch den Verfassungsgerichtshof ), anzuwenden.

Die einschlägigen Bestimmungen des VermG lauten:

"§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt


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1.
auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
2.
auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
3.
auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4.
auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind oder
5.
von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41."

"§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 entspricht, anzuschließen.

§ 18a. (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 1 oder 3, unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung in Kenntnis zu setzen.

(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.

(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist


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1.
der Antrag gemäß § 17 Z 1 zurückzuweisen,
2.
im Falle des § 17 Z 3 die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen."

"§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenze festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden."

"§ 34. (1) Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z 2) durchzuführen. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat, sind auf Antrag der Grundeigentümer auch Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung durchzuführen."

"§ 35. (1) Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung umfassen die Grenzverhandlungen gemäß § 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß § 36 und die Erstellung eines Planes.

(2) Sonstige Grenzvermessungen umfassen

1. wenn nur im Grenzkataster oder nur im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, die Kennzeichnung der neu entstehenden Grenzen in der Weise, wie sie der § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht, zu der die beteiligten Eigentümer zu laden sind, die Vermessung gemäß § 36 sowie die Ausfertigung der erforderlichen Pläne oder Anmeldungsbogen und die Festsetzung der zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern;

2. wenn sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, überdies eine Grenzverhandlung gemäß §§ 24 bis 26 insoweit, als dies zur Festlegung der über den bisherigen Umfang hinausgehenden Grenzen der im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke erforderlich ist."

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im vorliegenden Fall kein Antrag gemäß § 17 Z. 2 VermG vorliege, sondern ein solcher gemäß § 17 Z. 1 leg. cit., nämlich der Antrag des Eigentümers eines Grundstückes gemäß § 18 leg. cit. § 34 Abs. 1 VermG spreche davon, dass auf "Antrag der Grundeigentümer" Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z. 2) durchzuführen seien. Ein Antrag auf Grenzvermessung gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. setze voraus, dass er von allen betroffenen Grundeigentümern gestellt werde. Denkmöglich könne daher das Anbringen der Mitbeteiligten nur dahin verstanden werden, dass ein Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 leg. cit. gestellt worden sei und danach ein Plan gemäß § 18 leg. cit. vorzulegen sei. Wegen des Fehlens des Planes hätten die Vermessungsbehörden ein Verbesserungsverfahren durchführen müssen. Es liege kein Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters vor, wie dies auch von den Behörden vertreten worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung in den §§ 22 bis 37 VermG geregelt. Dieses Verfahren stehe nach Ansicht des Beschwerdeführers für die Übernahme von einzelnen Grundstücken in den Grenzkataster nicht zur Verfügung. Demgemäß sei es ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte, über den Bestand und den Verlauf von strittigen Grenzen zu entscheiden, ohne dass es im VermG eines Verweises auf den Gerichtsweg bedürfte. Die belangte Behörde habe daher in Anwendung des § 25 Abs. 1 leg. cit. eine Befugnis zur Festlegung von Grenzen in Anspruch genommen, die ihr nicht zukomme. Ließe es der Gesetzgeber zu, dass gemäß § 34 Abs. 2 VermG Grenzvermessungen des Vermessungsamtes ohne entsprechende Plandarstellungen ausreichend wären, wäre ein Grundeigentümer in seinen durch das Gesetz (§§ 18, 18a VermG) geschützten Rechten auf volle Information und Nachvollziehbarkeit der in Aussicht genommenen endgültigen Grenzen (wie im Falle des Antrages eines Grundeigentümers auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 VermG) gegenüber den Fällen des Einschreitens des Vermessungsamtes nach § 34 Abs. 1, aber auch Abs. 2 VermG unsachlich behandelt. Aus den Vorschriften über die Grenzverhandlung (§§ 24 bis 26) ergebe sich nicht, dass die Grenzverhandlung ohne Vermessungsplan als Vermessungsgrundlage abgeführt werden dürfte. Dem Gesetz liege es insgesamt zu Grunde, dass - wie auch bei Grundteilungen - Vermessungsergebnisse planlich, inhaltlich und unter Anführung der Vermessungspunkte nachvollziehbar dargestellt seien.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber spricht im § 34 Abs. 1 leg. cit. schon deshalb vom Antrag der Grundeigentümer (also in der Mehrzahl), weil er sich in der Folge auf Grenzvermessungen in der Mehrzahl und nicht in der Einzahl bezieht. Aus der Verwendung des Begriffes Grundeigentümer in der Mehrzahl kann somit nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber damit verlangt, ein solcher Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VermG auf Umwandlung (§ 17 Z. 2) müsse von allen von diesem Antrag betroffenen Grundeigentümern gestellt werden. Dagegen spricht auch, dass in den Erläuterungen zu § 34 Abs. 1 VermG (RV 1422 BlgNR XIII. GP zu § 34 VermG, abgedruckt in Pregesbauer , Vermessungsrecht, 2007, 61) ausgeführt wird, dass diese Bestimmung die Fälle regelt, in denen "das Vermessungsamt auf Antrag einer Partei Grenzvermessung durchführen kann". Die Besonderheit des § 34 VermG ist allerdings, dass es in der Hand der Vermessungsämter gelegen ist, ob sie im Hinblick auf die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben einem solchen Antrag überhaupt entsprechen. Weiters wird in den Erläuterungen (a.a.O., 62) ausgeführt, dass nach dieser Bestimmung Vermessungen zum Zwecke der Umwandlung in Frage kommen, da die Anlegung des neuen Katasters nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen ist. Es erweist sich nicht als gesetzwidrig, wenn das Vermessungsamt Vöcklabruck im vorliegenden Fall auf Antrag der Mitbeteiligten ein Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 i. V.m. § 17 Z. 2 VermG in Gang gesetzt hat.

In einem solchen Verfahren ordnet § 35 Abs. 1 VermG ausdrücklich an, dass Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß § 36 und die Erstellung eines Planes umfassen. § 35 Abs. 1 leg. cit. ist die Grundlage, dass im Verfahren gemäß § 34 VermG die Bestimmungen über die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26 gleichfalls zur Anwendung kommen.

Aus § 25 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich wiederum, dass in der Grenzverhandlung von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen ist, wie sie § 845 ABGB vorsieht. Aus dieser Bestimmung ergibt sich - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers -, dass für eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung gemäß § 34 VermG als Grundlage die vorhandenen Behelfe heranzuziehen sind und nicht ein Plan wie es § 18 VermG in einem anderen Verfahren vorsieht.

Dagegen, dass eine Grenzvermessung gemäß § 34 Abs. 1 VermG, sofern das Vermessungsamt sie als mit seinen Aufgaben vereinbar ansieht, auch nur von einem Eigentümer in Gang gesetzt werden kann und dieses Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Behelfe zur Festlegung des Verlaufes der Grenze zu führen ist, bestehen - wie dies der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Ablehnungsbeschluss auch zum Ausdruck gebracht hat - keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. Von Bedeutung ist dabei auch, dass eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung von Grundstücken in den Grenzkataster immer auch im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer durch die verfahrensgegenständliche Verweisung an das Gericht gemäß § 25 Abs. 2 VermG in seinen Rechten verletzt wurde. Die Frage, ob das bereits stattgefundene gerichtliche Verfahren vor dem Kreisgericht Z ein anhängiges gerichtliches Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG darstellt (das bereits abgeschlossen ist) und die Rechtsfolge des § 25 Abs. 3 VermG anzunehmen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfen bzw. nicht geltend gemacht. Aus der Sicht der für den Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Frage einer durch den angefochtenen Bescheid erfolgenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers im Lichte seines Vorbringens kann darauf nicht eingegangen werden. Dadurch, dass die Vermessungsbehörden verneinten, es liege bereits ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG vor, konnten sie den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen, weil andernfalls die für den Beschwerdeführer negative Rechtsfolge des § 25 Abs. 3 VermG zum Tragen käme, dass der von der Mitbeteiligten als Eigentümerin u.a. des Grundstückes Nr. 1998/1 angegebene Grenzverlauf als richtig anzunehmen wäre.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am