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VwGH vom 23.06.2009, 2009/06/0075

VwGH vom 23.06.2009, 2009/06/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des HM in X, vertreten durch Lindner & Rock Rechtsanwälte OEG in 8043 Graz, Mariatrosterstraße 87a, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt X vom , Zl. 013788/2006-4, betreffend die Abweisung eines Baugesuches (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt X Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/06/0012 und 0339, zu entnehmen. Es betraf dies die Abweisung einer gemäß § 33 Abs. 5 Stmk. BauG als Baugesuch behandelten Bauanzeige betreffend die (bereits erfolgte) Errichtung einer als "Skulptur" bezeichneten baulichen Anlage auf der Dachterrasse eines Gebäudes in X, nämlich einer auf einer Stahlsäule errichteten dreidimensionalen Stahlkonstruktion in Form einer Kompassnadel mit den Aufschriften (auf den Seiten der Kompassnadel) "Hotel S" bzw. (auf der anderen Seite) "S Hotel". Diese Abweisung erfolgte wegen Widerspruches des Vorhabens zu § 6 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes (GAEG) und § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 3/1986 (das Gebäude, auf welchem das Objekt angebracht ist, liegt in der Schutzzone I nach dem GAEG). Mit dem genannten Vorerkenntnis wurde die Beschwerde des (nunmehrigen wie damaligen) Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Das nunmehrige Verwaltungsverfahren wurde mit einem am bei der Behörde eingebrachten undatierten Bauantrag des Beschwerdeführers eingeleitet, mit welchem um die (nachträgliche) Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer "Skulptur", nämlich der nach wie vor tatsächlich bestehenden baulichen Anlage, ersucht wurde. Angeschlossen war eine Baubeschreibung des Objektes, aber auch eine Fotodokumentation. Die Aufschrift auf der Seite dieser Kompassnadel lautet nunmehr (bloß) "S". Vorgebracht wird dazu, dass diese bauliche Anlage - auch als "Uhrturmanzeiger/Navigator" bezeichnet, ein künstlerisches Orientierungszeichen zur Markierung des Uhrturmes auf der Kulturachse S-M-K darstelle und dieser zum Uhrturm ausgerichtete zweifarbige Doppelpfeil mit beidseitig integrierter weißer Leuchtschrift "S" auf die exponierte Lage des Uhrturmes hinweise und dessen Standort von unterschiedlichen Stadtpositionen weithin "lesbar werden" lasse.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt X vom wurde das Baugesuch wegen entschiedener Sache zurückgewiesen: Im Beschwerdefall habe sich weder der maßgebliche Sachverhalt geändert (nach wie vor verfahrensgegenständlich sei die Errichtung jener Skulptur, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen sei) noch die Rechtslage, weil sich weder hinsichtlich des GAEG noch des Stmk. BauG noch hinsichtlich der "Ankündigungsgestaltungsverordnung 1986" etwas geändert habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er vorbrachte, die Aufschrift auf beiden Seiten der Kompassnadel laute nur mehr "S" und nicht mehr "S Hotel" bzw. "Hotel S". Im vorangegangenen Verfahren sei das Baugesuch deshalb abgewiesen worden, weil es sich bei dem damals zu beurteilenden Werk um ein Ankündigungs-Werbeobjekt gehandelt habe (Anmerkung: das Hotel S befindet sich in unmittelbar Nähe). Nun sei aber das Projekt dahingehend abgeändert worden, dass das eine Werbung darstellende Wort "Hotel" entfernt worden sei. Es handle sich daher um ein geändertes Sachverhaltselement, weil diese Änderung eine grundlegende Neubewertung des Werkes nach sich ziehe. Auch das Gutachten der Altstadtsachverständigenkommission habe das "seinerzeitige Werk" nur deshalb negativ beurteilt, weil es sich um eine Werbeanlage gehandelt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage und Ausführungen zur Frage, wann eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage vorliegt, heißt es zur Begründung, das nunmehrige Objekt enthalte immer noch einen Hinweis, nämlich den Hinweis "S" und überrage, da ansonsten keine Änderung zum ursprünglichen Objekt erfolgt sei, weiterhin deutlich die Dachlandschaft. Die Änderung des Schriftzuges stelle keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar, die eine andere Beurteilung der Sachlage nach sich ziehen würde, weshalb das Gesuch zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorangegangenen Bauverfahren, welches dem eingangs genannten hg. Erkenntnis zu Grunde lag, war das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden; die belangte Behörde hatte es im nunmehrigen Verfahren in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008 anzuwenden, wobei diese Novelle (das war die nächste nach der Novelle LGBl. Nr. 78/2003) im Beschwerdefall nicht relevant ist.

Weiters waren im vorangegangenen Bauverfahren das Grazer Altstadterhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001 anzuwenden, sowie die eingangs genannte Verordnung vom , LGBl. Nr. 3/1986. Auch diese Rechtslage war für die belangte Behörde weiterhin maßgeblich.

Zutreffend ist daher die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens (was auch unbestritten ist), dass sich die maßgebliche Rechtslage nicht geändert hat (auf die Darstellung dieser Rechtslage im eingangs genannten Vor-Erkenntnis vom , Zlen. 2005/06/0012 und 0339, kann daher verwiesen werden).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 (die hier nicht vorliegen) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 dieses Paragraphen findet (was hier ebenfalls nicht zutrifft).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen entschiedener Sache ("res judicata") zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0270, unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 8035/A, und vom , Zl. 88/06/0255, BauSlg. Nr. 1120).

Der wesentliche Unterschied des nunmehrigen Projektes zum vorangegangenen besteht nach Auffassung des Beschwerdeführers darin, dass die Aufschrift auf dieser Kompassnadel nur mehr "S" lautet, das Wort "Hotel" somit weggefallen ist, womit keine Werbeanlage (bezogen auf das benachbarte Hotel S) mehr gegeben sei. Das vermag aber daran nichts zu ändern, dass die projektgemäß auf den S gerichtete Kompassnadel ein Hinweiszeichen ist, wie es auch etwa ein Wegweiser wäre. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob das nunmehr projektgegenständliche Objekt der Verordnung vom , LGBl. Nr. 3/1986, zu subsumieren ist (vgl. im § 1 die Begriffe "... Beschriftungen, Hinweise"), weil sich die Behörden des vorangegangenen Bauverfahrens ebenfalls darauf gestützt hatten, dass das Objekt auch auf Grund seiner Größe, Beleuchtung und der Lage des Aufstellungsortes auf der Terrasse die Dachsilhouette in den Hintergrund dränge und sich aus diesem Grunde nicht in das Erscheinungsbild dieses am Fuße des S gelegenen Stadtbereiches einfüge; das war ein weiterer Abweisungsgrund neben der Qualifikation als Werbeanlage. Daran hat sich nichts geändert, auch die belangte Behörde hat eigens darauf verwiesen, dass das Objekt nach wie vor die Dachlandschaft überrage. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, es liege somit keine wesentliche Sachverhaltsänderung im zuvor umschriebenen Sinn vor, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am