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VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479

VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des B C in L, geboren 1965, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 258.286/0/2E-X/47/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG ) in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten habe:

"Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird B C aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen".

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, habe am die Gewährung von Asyl beantragt; seinen Antrag habe er damit begründet, in der Türkei wegen seiner Schulden Schwierigkeiten gehabt zu haben; sein Leben sei dadurch in Gefahr geraten.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am ) habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei Muslim und gehöre der ethnischen Gruppe der Türken an; er habe die Türkei wegen seiner Schulden verlassen; er sei von seinen Gläubigern telefonisch bedroht worden; wenn er die Schulden nicht begleiche, werde er mit dem Leben bezahlen; er habe sich (deshalb) an die Polizei gewandt; sein Telefon werde derzeit polizeilich überwacht.

Die belangte Behörde gehe - wie das Bundesasylamt - von diesen Behauptungen des Beschwerdeführers aus. Damit habe er jedoch nicht dargetan, dass er aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) genannten Gründe bedroht worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgebenden Rechtslage - zusammengefasst - aus, der Beschwerdeführer habe als Fluchtgründe eine Verfolgung wegen privater Schulden behauptet, er habe jedoch nicht dargetan, dass er aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) genannten Gründe bedroht worden sei. Hinsichtlich der Refoulemententscheidung sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (grundsätzlich) ein Abschiebungshindernis bilden könnten, seinen Angaben (bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt) sei jedoch (auch) zu entnehmen, dass der türkische Staat bemüht sei, ihm Schutz zu gewähren und Maßnahmen ergriffen habe, wie sie in westlichen Staaten üblich seien. Daher sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung drohe. Zur Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG verwies die belangte Behörde darauf, dass das Bundesasylamt die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten gewesene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei nur auf Grund seines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt gewesen; dieser Asylantrag habe sich jedoch als unbegründet erwiesen. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Zusammenleben mit Cousins, Onkeln und "anderen Familienmitgliedern" in einem Haus in Österreich würde daran nichts ändern. Ungeachtet der als unerheblich anzusehenden Nähe oder Weitschichtigkeit dieser Verwandtschaft bestehe für ein "Recht auf Nachzug" jedenfalls keine gesetzliche Grundlage. Die Ausweisung sei - anders als im erstinstanzlichen Bescheid - nunmehr zielstaatsbezogen formuliert.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Die Beschwerde rügt (unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) die Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch die belangte Behörde mit der Begründung, der "Sachverhalt" hätte "nochmals erörtert" werden müssen. Ferner hätte wegen "Abänderung der Ausweisung in die Türkei" eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen. Diese Unterlassung sei insoweit relevant, als der Beschwerdeführer in der Verhandlung hätte darlegen können, dass der erstinstanzliche Bescheid "unrichtig ist". Der Sachverhalt bedürfe "in wesentlichen Punkten einer Ergänzung"; das (vorgelegte) Schreiben der Gemeinde sei nicht übersetzt worden und es sei nicht dargelegt worden, inwieweit staatlicher Schutz gewährleistet (möglich) sei; die Kriterien der Ausweisungsentscheidung seien "unzureichend sachverhaltsmäßig dargestellt".

Mit diesen Vorbringen zeigt die Beschwerde keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verhandlungspflicht der belangten Behörde ausgelöst hätten (vgl. für den hier vorliegenden Fall, in dem eine Berufungsverhandlung beantragt wurde, vor allem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/20/0533, mwN), werden von der Beschwerde - auch unter Berücksichtigung des Inhaltes der (vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften) "Asylberufung" des Beschwerdeführers - nicht dargetan. Was der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde in einer Verhandlung ergänzend "klarlegen" hätte können (oder wollen), bzw. welchen "Sachverhalt" die belangte Behörde hätte ergänzend feststellen müssen, bringt die Beschwerde nicht vor. Die Relevanz der nur (abstrakt) behaupteten Verfahrensfehler wurde somit in der Beschwerde nicht dargestellt (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG).

Gegen die Abweisung des Asylantrages bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sich wegen Geldschulden von Angehörigen einer kriminellen Organisation (Mafia-Organisation) bedroht zu fühlen. Dieses Bedrohungsszenario sei "unter den Kriterien der GFK einzuordnen", weil der Beschwerdeführer damit geltend mache, als Mitglied einer "sozialen Gruppe" bedroht zu sein.

Abgesehen davon, dass die Behauptung, von Angehörigen einer kriminellen Organisation (Mafia-Organisation) verfolgt zu werden, nach dem Inhalt der Asylbescheide (unter der Berufung) im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht worden zu sein scheint, vermag die Beschwerdeargumentation schon aus rechtlichen Gründen nicht zu überzeugen.

Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese.

Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom , 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom , S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f).

Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Eine solche - von der Beschwerde eingenommene - Sichtweise scheitert schon daran, dass die Schuldnereigenschaft weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt, noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a.a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 41f Fn 146). Aus der Verfolgung durch die Gläubiger allein ließen sich eine schützenswerte "soziale Gruppe der Verfolgten" aber nach dem zuvor Gesagten nicht bilden.

Die Abweisung des Asylantrages erfolgte daher, da eine Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zu Recht.

2. Der Refoulemententscheidung tritt die Beschwerde nur damit entgegen, Leben und körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers seien "bedroht". Mit dieser Behauptung wird jedoch nicht ausreichend substantiiert dargetan, dass bzw. aus welchem Grund dem Beschwerdeführer ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" im Sinne des Art. 3 EMRK drohe (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/19/0673). Der Beurteilung der belangten Behörde, auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten, bestünde kein Hinweis, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Sie tritt auch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit des türkischen Staates nicht begründet entgegen.

Auch soweit die Beschwerde den Ausspruch der belangten Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bekämpft, ist ihr daher kein Erfolg beschieden.

3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) hat die Asylbehörde den Bescheid, mit dem ein Asylantrag abgewiesen und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit der Ausweisung zu verbinden.

Der Verfassungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung festgehalten, dass der Gesetzgeber durch die - im Gegensatz zu den fremdenpolizeilichen Regelungen der §§ 33, 34 Fremdengesetz 1997 (FrG) - zwingend vorgesehene und eine Ermessensübung ausschließende Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern will. Es könne dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandle. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 237/03 u.a. (VfSlg. 17 340), ausgesprochen hat, sei bei Entscheidungen über die Ausweisung von Asylwerbern deren grundrechtliche Position zu beachten. Demnach müsse bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG auch auf Art. 8 EMRK Bedacht genommen werden. § 37 FrG lege (für die fremdenpolizeiliche Ausweisung) Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergäben und die bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt seien, von den Asylbehörden beachtet werden müssten. Divergenzen zwischen einer Beurteilung der Interessenabwägung durch die Fremdenpolizei- und die Asylbehörden könnten sich allein deshalb ergeben, weil die Asylbehörden nur die Zulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat zu beurteilen haben, während Fremdenpolizeibehörden bei der Interessenabwägung bezüglich des möglichen Aufenthaltes nach einer Ausweisung eine Vielzahl von Möglichkeiten in Betracht ziehen müssten. Auch möge das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukomme, unterschiedlich zu beurteilen sein (vgl. zu allem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. G 78/04 u.a., VfSlg. 17 516).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen, denen sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, haben die Asylbehörden daher ihre den Asylantrag abweisende und Refoulementschutz verneinende Entscheidung im Regelfall mit einer Ausweisung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat zu verbinden.

Sie hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erlaubt derartige Eingriffe - so sie gesetzlich vorgesehen sind - nur soweit, als diese Maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Regelung erfordert daher eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; und jüngst das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2126/06, mit Verweis auf die vom EGMR entwickelten Kriterien im Fall Boultif und im Fall Üner). In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen zu berücksichtigen.

Gleichzeitig ist - wie der Verfassungsgerichtshof in dem obzitierten Erkenntnis klargestellt hat und es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen entspricht - neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, die bei Ausweisungsentscheidung der Asylbehörden heranzuziehen sind, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/21/0448, vom , Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom , Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).

4. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthalt im Inland lediglich auf Grund seines im März 2004 gestellten Asylantrages erlaubt war und er nach dem rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens (mit dem am erlassenen angefochtenen Bescheid) über keinen Aufenthaltstitel verfügt.

Gegen die Ausweisung macht die Beschwerde geltend, diese stelle einen unzulässigen Eingriff in das "Privat- und Familienleben" dar. Der Beschwerdeführer verweist auf den "langjährigen Aufenthalt seit März 2004, meine mittlerweile erfolgte Integration in Österreich und den Umstand, dass ich in Österreich strafrechtlich niemals in Erscheinung getreten bin". Zu bedenken sei auch, dass er in der Türkei keine "reale, aber auch kein wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätte".

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der grundrechtlichen Position des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK keine Rechtswidrigkeit der Ausweisungsentscheidung auf.

Das in der "Asylberufung" vorgebrachte bloße Zusammenleben des Beschwerdeführers mit "ca. 15 bis 20 Verwandten, nämlich Cousins und Onkels, aber auch anderen Familienmitgliedern" macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Familienleben nach Art. 8 EMRK nicht mehr geltend.

Ungeachtet dessen ist dazu festzuhalten, dass dieses Vorbringen für sich betrachtet nicht geeignet war, eine allfällige Verletzung der grundrechtlichen Position des Beschwerdeführers darzulegen, fällt doch eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/20/0235, vom , Zl. 2003/01/0600, vom , Zl. 2004/01/0220 und vom , Zl. 2005/20/0040). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Bindungen zu den in Österreich lebenden Verwandten reichen ausgehend davon nicht aus, um die Berufung auf ein "Familienleben" nach Art. 8 EMRK zu gestatten.

Soweit der Beschwerdeführer seinen "langjährigen Aufenthalt" in Österreich seit dem März 2004 ins Treffen führt und damit - im Zusammenhalt mit einer behaupteten, aber nicht näher präzisierten "mittlerweile erfolgten Integration" und dem Umstand, dass er in Österreich strafrechtlich niemals in Erscheinung getreten sei - eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK ebenfalls geschützten Rechtes auf Privatleben anspricht, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG stützen konnte.

Ausgehend davon begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) geboten und daher zulässig sei, keinen Bedenken.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am