VwGH vom 17.08.2010, 2009/06/0071
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde
1. des J S, und 2. der H S, beide in X, beide vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, "Haus am See", Reichsstraße 5a, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom , Zl. BHFK-II-4151-2007/0013, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. I G, 2. H G, beide in X, 3. Gemeinde X), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die beantragte Terrassenplattform betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erst- und der Zweitmitbeteiligte beantragten mit Eingaben vom und die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Terrasse und eines Fahrradabstellplatzes mit Flugdach an der östlichen Front ihres Gebäudes auf den Grundstücken Nr. 2824/3 und Nr. 229/1, beide KG. A.. Aus den angeschlossenen Plänen ergibt sich, dass die als Terrasse bezeichnete bauliche Anlage in einer Höhe von 130 cm über dem anschließenden Gelände mit einer Fläche von 1,7 bzw. 1,95 m x 6,0 m und in einem Abstand von 2 m vom benachbarten Grundstück der Beschwerdeführer geplant ist. Die von der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten als Terrassenplattform bezeichnete bauliche Anlage weist nach der Baubeschreibung eine selbständige Tragstruktur mit sechs Stützen auf. Die östliche Gebäudefront des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes bildet die westliche Begrenzung dieser Konstruktion, an den anderen Seiten ist ein Geländer mit einer Höhe von 95 cm vorgesehen. Auf die Terrasse führt eine Terrassentür des Gebäudes und eine Treppe vom Gelände aus.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten mit Bescheid vom die Baubewilligung für die Errichtung der angeführten Terrassenplattform und des Flugdaches (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend den Mindestabstand zurückgewiesen.
Die Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde gab der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer mit dem vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde ausgefertigten Bescheid vom betreffend den Beschluss der Berufungskommission vom keine Folge.
Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom Folge und behob den Berufungsbescheid vom . Der Aufhebungsgrund war, dass der Baubehörde durch die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes gemäß § 26 Abs. 1 lit. b Vbg. BauG ein verfahrensrechtlicher Fehler unterlaufen sei, den die Berufungsbehörde aufgreifen und den Bescheid erster Instanz aufheben und zur neuerlichen Erledigung an diese zurückverweisen hätte müssen. Der Berufungsbehörde sei eine inhaltliche Entscheidung verwehrt, wenn in erster Instanz nur eine formelle Entscheidung ergangen sei. Die Zurückweisung bzw. Aberkennung der Parteistellung mangels Erhebung entsprechender Einwendungen sei eine solche formelle Entscheidung.
Mit dem vom Bürgermeister ausgefertigten Bescheid der Berufungskommission vom wurde der Bescheid des Bürgermeisters vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurückverwiesen.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten neuerlich die Baubewilligung für das beantragte Vorhaben nach Maßgabe der genehmigten Plan- und Beschreibungsunterlagen und führte dazu insbesondere aus, dass im vorliegenden Fall (Terrasse und Flugdach) ein Bauwerk vorliege, welches in keinem konstruktiven Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude stehe. Mit einem Funktionszusammenhang könne in diesem Fall nicht argumentiert werden. Oberirdische Bauwerke, die keine Gebäude seien, sowie oberirdische kleine Gebäude müssten gemäß § 6 Abs. 2 Vbg. BauG mindestens 2,00 m von der Nachbargrenze entfernt sein. Im vorliegenden Fall betrage der Abstand zur Nachbargrenze 2 m, womit der rechtlich vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werde. Die Terrasse weise überdies an keiner Stelle eine Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände auf und diene nicht dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen, wie z.B. Schlafräume, Küchen, Arbeitsräume, und die ausreichende Belichtung von Räumen, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien, werde durch sie nicht beeinträchtigt. Die Terrasse falle daher auch unter die Ausnahme des § 5 Abs. 5 lit. a Vbg. BauG.
Mit dem vom Bürgermeister mit Bescheid vom ausgefertigten Beschluss der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu insbesondere aus, dass eine auf einer Ständerkonstruktion geplante Terrasse zweifelsfrei ein Bauwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f Vbg. BauG sei. Es sei vorab zu prüfen, ob es sich dabei um einen Teil des bestehenden Gebäudes oder um ein eigenständiges Bauwerk handle. Da die Terrasse keinen Raum darstelle, handle es sich um keinen Zubau im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. q Vbg. BauG. Für die Qualifizierung eines Gebäudes als Nebengebäude oder als Zubau sei wesentlich, ob eine konstruktive Verbindung ("konstruktive Einheit") bestehe. Entscheidend sei, ob das Bauwerk für sich alleine standfest sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/06/0313). Diese Judikatur könne auch zu der Frage herangezogen werden, ob ein selbständiges Bauwerk vorliege oder ein unselbständiger Bauteil eines Gebäudes oder Bauwerkes. Aus den Plan- und Beschreibungsunterlagen sei ersichtlich, dass zwischen Terrasse bzw. Flugdach und dem Hauptgebäude kein konstruktiver Zusammenhang bestehe. Das Objekt sei derart projektiert, dass es für sich allein standfest sei. Folglich handle es sich bei der Terrasse nicht um einen Zubau oder sonstigen Bauteil des bestehenden Gebäudes, sondern um ein selbständiges Bauwerk. Ein funktioneller Zusammenhang werde dabei nicht als maßgeblich erachtet.
In Bezug auf die Bestimmung des § 5 Abs. 5 lit. a Vbg. BauG bestehe kein Nachbarrecht. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Baugesetzes (45. Beilage im Jahre 2001 des XXVII. Vorarlberger Landtages) beziehe sich diese Bestimmung nur auf Abstandsflächen auf dem Baugrundstück und bezwecke ausschließlich einen Schutz in Bezug auf Bauwerke, die sich auf dem Baugrundstück befänden. Abgesehen davon werde dazu festgestellt, dass die Ansicht der Berufungsbehörde, die gewöhnliche, insbesondere auch witterungsabhängige Aufenthaltsdauer auf einer Gartenterrasse sei noch nicht als länger dauernder Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. a Vbg. BauG zu qualifizieren, für vertretbar erachtet werde. Das gegenständliche Vorhaben stelle eine offene Terrasse dar, die an keiner Stelle mehr als 3,5 m über dem Gelände liege.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Vbg. Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 52/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2007 anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f BauG ist ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. i BauG ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt.
Gemäß § 2 lit. q BauG ist ein Zubau die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume.
§ 5 BauG betreffend die einzuhaltenden Abstandsflächen lautet - soweit es beschwerderelevant ist - wie folgt:
"(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gebäude haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.
(2) Als Außenwand nach Abs. 1 gilt eine lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie des Gebäudes oder sonstigen Bauwerkes. Bauteile gemäß Abs. 5 lit. b und c sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie das dort genannte Ausmaß überschreiten.
(3) Der Schattenpunkt nach Abs. 1 ergibt sich auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile gemäß Abs. 5 lit. b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.
(4) Der jeweilige Fußpunkt nach Abs. 3 ergibt sich an der Schnittstelle der Außenwand mit der bestehenden Oberfläche des Geländes. ...
(5) Innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück dürfen andere Bauwerke sowie Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden. Ausgenommen sind
a) Bauwerke, die an keiner Stelle eine Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben und selbst nicht dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, sofern durch sie eine ausreichende Belichtung von Räumen, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht vereitelt wird;
b) Sockel, Gesimse, Tür- und Fensterumrahmungen, Rollladenkästen u.dgl. bis zu 0,20 m Ausladung;
c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine Freitreppen, Werbeanlagen u.dgl., sofern es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt, bis zu 1,30 m Ausladung.
(6) ..."
Gemäß § 6 Abs. 1 BauG müssen oberirdische Gebäude, ausgenommen kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c, von der Nachbargrenze mindestens 3 m entfernt sein. Abweichend davon dürfen Bauteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranreichen.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung müssen oberirdische Bauwerke, die keine Gebäude sind, sowie oberirdische kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt sein.
Gemäß Abs. 3 zweiter Satz dieser Bestimmung gilt für befestigte Flächen, insbesondere Hauszufahrten und Abstellplätze, kein Mindestabstand.
Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass bei der Beurteilung der in Frage stehenden Terrassenkonstruktion als selbständiges Bauwerk nach Ansicht der belangten Behörde der Funktionszusammenhang keine Rolle spielen solle. Nach ihrer Ansicht finde die Terrasse ihre Zweckwidmung nur durch den Zusammenhang mit dem Gebäude. Die Erschließung der Terrasse finde über die in der Gebäudefront vorgesehene Tür statt. Eine am Gebäude bereits befestigte Markise diene dazu, auf ihr Schatten herzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Charakter eines Nebengebäudes komme es auf das äußere Erscheinungsbild an, d.h. ob das Bauwerk eine entsprechende bauliche Selbständigkeit aufweise und zwischen ihm und dem Hauptgebäude kein solcher bautechnischer und funktioneller Zusammenhang bestehe, dass beide als eine Einheit betrachtet werden müssten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/03/0015). Weil zwischen dem Bestand und der Terrasse offenkundig ein solcher funktioneller Zusammenhang bestehe und es sich bei der Terrasse nicht um einen tatsächlich selbständigen Baukörper handle, sei nach Ansicht der Beschwerdeführer die Mindestabstandsvorschrift des § 6 Abs. 1 BauG maßgeblich. Es könne für die dem Nachbarrecht immanenten Schutzwecke keinen Unterschied machen, ob eine Terrasse mit dem zugehörigen Gebäude konstruktiv verbunden sei oder nicht und deshalb der einzuhaltende Mindestabstand, je nachdem, ob eine konstruktive Verbindung vorliege oder nicht, 3 m oder 2 m zu betragen habe. Es fehle dafür eine sachliche Rechtfertigung, weil die Nachbarn in beiden Fällen in derselben Weise betroffen seien. Der im vorliegenden Fall auf der Hand liegende Funktionszusammenhang zwischen Terrasse und Wohngebäude sei deshalb - in verfassungskonformer Auslegung des § 6 BauG - bei der Beurteilung des Mindestabstandes zwingend zu berücksichtigen. Die Auswirkungen für die Beschwerdeführer, vor denen sie die Mindestabstandsvorschrift nach dem Baugesetz schützen solle, seien die gleichen, unabhängig davon, ob ein konstruktiver Zusammenhang vorliege oder nicht.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Abgrenzung der Begriffe Nebengebäude und Zubau nach dem Vbg. BauG in dem von der Behörde erwähnten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0313, ausgeführt, es sei entscheidend, ob eine "konstruktive Verbindung" ("konstruktive Einheit") bestehe, d.h., das Nebengebäude müsse ein vom Hauptgebäude verschiedenes Gebäude sein, das für sich allein bestehen könne. Da das Gesetz nicht fordert, dass ein Nebengebäude allseits freistehend sein müsste, könnte es auch an das Hauptgebäude angebaut werden, sofern es ein selbständiges Gebäude sei (vergleichbar mit einer gekuppelten Bebauung). In diesem Beschwerdefall beurteilte der Verwaltungsgerichtshof ein an das Hauptgebäude angebautes Carport mit Abstellraum als ein Nebengebäude, für das keine konstruktive Verbindung zum Wohnhaus der Bauwerber bestand und das für sich allein standfest war.
Grundsätzlich teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass für die Frage, ob ein unselbständiger Bauteil eines Gebäudes oder ein selbständiges Bauwerk vorliegt, die Überlegungen betreffend die Unterscheidung eines Zubaues und eines Nebengebäudes herangezogen werden können. Es wurde zwar in dem angeführten Vorerkenntnis betreffend § 6 Abs. 2 BauG bei der Frage, ob ein Nebengebäude vorliegt, allein auf das Nichtvorliegen einer konstruktiven Verbindung bzw. das Vorliegen einer konstruktiven Einheit mit dem Hauptgebäude abgestellt, der zu Grunde liegende Fall erforderte keine weitere Argumentation. Danach kommt es auch darauf an, dass das in Frage stehende Bauwerk für sich allein bestehen kann. Dies ist für die vorliegende Terrassenplattform zu verneinen, da für die westliche Abgrenzung die Gebäudefront des Wohnhauses bzw. die darin befindliche Terrassentür maßgeblich sind. Dessen ungeachtet muss es für die Auslegung des Begriffes Nebengebäude nach dem BauG (wie zu diesem Begriff nach anderen Bauordnungen auch) aber ebenso auf das äußere Erscheinungsbild ankommen, d.h. ob das Bauwerk eine entsprechende bauliche Selbständigkeit aufweist und zwischen ihm und dem Hauptgebäude kein solcher bautechnischer und funktioneller Zusammenhang vorliegt, dass beide als eine Einheit betrachtet werden müssen (vgl. zum Stmk. BauG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0015, und die dort zitierte Vorjudikatur). Indem die Gebäudefront bzw. die angeführte Terrassentür für eine Seite der beantragten Terrassenplattform die maßgebliche Abgrenzung darstellt, ergibt sich daraus auch, dass ein unmittelbarer funktioneller Zusammenhang zwischen dem Wohngebäude und der verfahrensgegenständlichen Terrassenplattform gegeben ist. Es handelt sich somit bei der verfahrensgegenständlichen Terrassenplattform nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes um einen nicht selbständigen Bauteil des auf dem Grundstück bestehenden Wohnhauses. Angemerkt wird zum Kriterium der konstruktiven Einheit im vorliegenden Fall, dass die in den Akten einliegenden nicht datierten und nicht vidierten Planunterlagen betreffend die Ansicht Nord der geplanten Terrasse zwei unterschiedliche Pläne insofern aufweisen, als einmal eine Verbindung zum Gebäude in Form der Verankerung der Plattform in der westlichen Gebäudefront dargestellt wird und einmal keine solche (also die Plattform freistehend neben dem Gebäude).
Grundsätzlich ist eine derartige 1,3 m über dem Gelände vorgesehene Terrasse auf Stützen Bauteilen, wie sie in § 5 Abs. 5 lit. c BauG angeführt werden, gleichzuhalten. Diese Bestimmung verlangt aber, dass es sich um untergeordnete Bauteile handelt. Die vorliegende Terrassenkonstruktion mit einer Höhe von insgesamt 2,25 m, einer Länge von 6 m und einer Breite zwischen 1,70 bis 1,95 m bei einer Gesamtlänge der durchgehenden Front des Gebäudes von ca. 14,5 m kann nicht mehr als untergeordneter Bauteil qualifiziert werden. Abgesehen davon hält diese Terrassenplattform die in § 5 Abs. 5 lit. c BauG vorgesehene Ausladung von maximal 1,30 m unbestritten nicht ein.
Da es sich im vorliegenden Fall - wie dargelegt - um kein selbständiges Bauwerk, das kein Gebäude ist, handelt, hat die belangte Behörde zu Unrecht die Abstandsregelung des § 6 Abs. 2 BauG angewendet.
Auch § 5 Abs. 5 lit. a BauG konnte im vorliegenden Fall nicht angewendet werden, da sich diese Regelung gleichfalls auf selbständige Bauwerke (im Unterschied zu den in lit. c genannten unselbständigen Bauteilen von Gebäuden - wie u.a. offene Balkone -) bezieht, was die verfahrensgegenständliche Terrassenplattform - wie dargelegt - nicht darstellt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, soweit er die beantragte Terrassenplattform betrifft, aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als inhaltlich rechtswidrig.
Gegen die inhaltliche Beurteilung des vom Bauansuchen auch erfassten Flugdaches als eines selbständigen Bauwerkes und damit dessen Zulässigkeit im Mindestabstand von 2 m gemäß § 6 Abs. 2 BauG wendet sich die Beschwerde nicht. In Bezug auf diesen weiteren nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes trennbaren Teil des Bauansuchens ist aber auch auf das Vorbringen einzugehen, dass der vom Bürgermeister ausgefertigte Bescheid vom insofern nicht durch den Beschlusses der Berufungskommission gedeckt sei, da bei deren Beschlussfassung keine Begründung zumindest in den Grundsätzen vorgelegen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus der Niederschrift der maßgeblichen Sitzung der Berufungskommission ergibt sich, dass die Angelegenheit von Mag. T. und P.E. im Hinblick auf den aktuellen Stand erläutert wurde. Weiters wurde festgehalten, dass der Berufung nicht stattgegeben werden könne, da es sich im vorangegangenen Verfahren um einen reinen Formalfehler gehandelt habe. In der Sache sei von der Aufsichtsbehörde kein Mangel erkannt worden. Damit erfolgte eine Bezugnahme auf den aufhebenden Vorstellungsbescheid vom , dessen Kenntnis bei allen Mitgliedern der Berufungskommission vorausgesetzt werden konnte. Es lag dem Beschluss der Berufungskommission somit auch eine ausreichende Grundlage für eine Begründung in Grundzügen vor.
Auf das übrige Beschwerdevorbringen, das ausschließlich Verfahrensmängel betrifft, musste im Hinblick darauf, dass Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als eine Verletzung in einem materiellen Recht in Betracht kommt, daher nicht mehr eingegangen werden.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er sich auf die Terrassenplattform bezog, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am