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VwGH vom 30.06.2022, Ra 2021/07/0003

VwGH vom 30.06.2022, Ra 2021/07/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. W eGen mbH in S und 2. Gemeinde S, beide vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zlen. 1. LVwG-2019/34/2582-81 und 2. LVwG-2019/34/2583-81, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 richtet, als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen, also soweit sich die Revision gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung einer Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 richtet, bleibt die Entscheidung dem zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.

Die „Stellungnahme zur Unzulässigkeit der ao Revision“ der T AG in I, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Verfahrensgang und angefochtene Entscheidung

1Am beantragten die Revisionswerberinnen bei der belangten Behörde die Erteilung der wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage G Ache (im Folgenden: KW G).

2Mit Schriftsatz vom stellte die T AG (im Folgenden: T AG) beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) die Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung des Ausbaus des bestehenden Kraftwerks K zu einer Kraftwerksgruppe (im Folgenden: AK K) und auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens im Sinne der §§ 17, 109 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) mit dem KW G.

Mit Bescheid des BMLFUW vom wurde der Widerstreitantrag der T AG zurückgewiesen, weil zum Zeitpunkt der Sperrwirkung nach § 109 Abs. 2 WRG 1959, dem , hinsichtlich der Bewerbung des AK K keine dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Projektsabsicht der T AG in Bezug auf ein konkret zur Ausführung gelangendes Projekt vorgelegen sei. Es sei lediglich ein Grundkonzept mit dem Ziel, durch die Errichtung des „neuen“ Oberstufenspeichers und dessen „Zusammenspiel“ mit dem bestehenden Speicher den optimierten Einsatz des Pumpspeicherkraftwerks sicherzustellen, vorgelegen; der konkrete Standort des Speichers sei noch nicht bekannt gewesen, sondern sei dem Ergebnis von erst durchzuführenden Effizienz- und Machbarkeitsstudien vorbehalten worden.

Die dagegen von der T AG erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2014/07/0033, als unbegründet abgewiesen.

3In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom den Antrag der Revisionswerberinnen vom sowohl in Bezug auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als auch in Bezug auf die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung abgewiesen.

4Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom hat das Verwaltungsgericht die dagegen von den Revisionswerberinnen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die beiden Spruchteile mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegenstand hinsichtlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Präzisierungen ergänzt wird. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

5Dazu traf das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Bei der geplanten Anlage handle es sich um ein Ausleitungskraftwerk, das weitgehend im Laufbetrieb arbeite, jedoch für die Wintermonate über einen Speicherstollen verfüge. Die Anlage verfüge über eine Wasserfassung, einen Stollenspeicher, ein Ausgleichsbecken, eine Druckrohrleitung und ein Krafthaus mit Unterwasserkanal. Bei der geplanten Anlage solle mit einem Ausbaudurchfluss von 6,0 m³/s eine Engpassleistung von 14,2 MW und ein Regelarbeitsvermögen von circa 42,7 GWh erzeugt werden.

Zur Wasserfassung und zum Entsander seien Berechnungen auf Basis von empirischen Formeln durchgeführt worden. Es habe sich dabei eine ausreichende Durchflusskapazität am Einlaufbauwerk sowie eine ausreichende Absetzwirkung im Entsander bezogen auf einen Bemessungsdurchmesser von 1,5 mm ergeben. Die Einhaltung der Pflichtwasserabgabe habe rechnerisch nachgewiesen werden können. Ebenso sei der Nachweis der Hochwassersicherheit an der Wasserfassung, im Bereich des Krafthauses sowie der Triebwasserrückleitung mit vereinfachten Ansätzen durchgeführt worden.

Die geplante technische Ausführung, insbesondere der Wehrstandort und die Art der Wasserentnahme, sei geeignet und machbar. Insgesamt entspreche die projektierte Anlage weitgehend dem Stand der Technik. Zwei näher bezeichnete Aspekte stellten in der beantragten Form noch einen Widerspruch zum Stand der Technik dar, der jedoch durch entsprechende Auflagen behoben werden könne.

Zu den Vorteilen im allgemeinen Interesse sei auszuführen: Hinsichtlich der Hochwassersituation habe die Anlage weder positive noch negative Auswirkungen. Einzig erkennbare geringfügig positive Wirkung aus wasserbautechnischer Sicht sei, dass die Wasserhaltung bei allfälligen Geschiebebewirtschaftungsmaßnahmen durch die Restwassersituation etwas erleichtert werde. Es könnten aus energiewirtschaftlichen Kriterien - vor allem im Hinblick auf Versorgungssicherheit, Klimaschutz und technische Effizienz - Vorteile im allgemeinen Interesse an der Errichtung des Kraftwerkes abgeleitet werden. Dies entspreche auch den energiepolitischen Zielen und Zwischenzielen Tirols, die nach wie vor die österreichischen energie- und klimapolitischen Ziele unterstützten. Das gegenständliche Kraftwerk liefere mit einer Energieerzeugung von 42,7 GWh einen nicht unerheblichen Anteil hierfür. Das Projekt solle weiters lokalen Energieprogrammen (Erreichung einer bilanziellen Stromautonomie im hinteren Talbereich) dienen, was grundsätzlich energiewirtschaftlich zu begrüßen sei. Allerdings müsse dieser Beitrag insofern relativiert werden, als das Kraftwerk vor allem in den Wintermonaten aufgrund der Kraftwerksleistung nur wenig zur Versorgungsqualität des hinteren Talbereichs beitragen könne. Aufgrund dieser Vorteile könne der Schluss gezogen werden, dass das Vorhaben im öffentlichen Interesse der Energiewirtschaft liege, wenn dieses für sich alleine betrachtet werde. Wenn allerdings eine wesentlich effizientere und höherwertigere Nutzung der Wasserkraft verhindert werden würde, mit welcher ein wesentlich höherer Beitrag zur Versorgungssicherheit, Versorgungsqualität und Klimaschutz geleistet werde, dann könne ein öffentliches Interesse an dem Vorhaben nicht abgeleitet werden.

Bei der projektierten Anlage sei nicht davon auszugehen, dass es zu einer Verschwendung des Wassers im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. h WRG 1959 komme. Zur Frage der möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 sei auszuführen, dass das Einzugsgebiet des betroffenen Flusses an der Fassungsstelle einen Vergletscherungsgrad von rund 23 % aufweise. Die energetische Nutzung von Gewässern mit hohem Gletscheranteil stelle grundsätzlich eine größere Herausforderung dar als bei anderen Gewässern, was insbesondere bei Ausleitungskraftwerken, die ausschließlich oder fast ausschließlich im Laufbetrieb arbeiten, gelte. Die Beurteilung der Vollständigkeit der Ausnutzung der Wasserkraft erfolge in den meisten Fällen anhand der Überschreitungsdauer des Ausbaudurchflusses und des Verhältnisses von Ausbaudurchfluss zu mittlerem Abfluss. Diese ergebe im vorliegenden Fall zwar Werte im anzustrebenden Bereich des Kriterienkataloges „Wasserkraft in Tirol“, jedoch sei aufgrund der großen Ungleichverteilung der Abflüsse im Jahresgang bei Einzugsgebieten mit hohem Vergletscherungsanteil bei Einhaltung der oben angeführten Werte davon auszugehen, dass ein wesentlich geringerer Anteil der verfügbaren Wasserfracht genutzt werde als bei Anlagen gleicher Größenordnung in anderen Gewässerstrecken. Die projektierte Anlage werde für die Beurteilung der Nutzung der Wasserkraft daher mit anderen bewilligten bzw. in Betrieb befindlichen Anlagen verglichen. Dieser - näher dargestellte - Vergleich mit 23 konkreten Anlagen ergebe, dass die Nutzung der Wasserfracht des betroffenen Flusses durch die projektierte Anlage mit einem Nutzungsgrad von 41 % deutlich am unteren Ende des Spektrums der betrachteten Anlagen mit ausreichender Datengrundlage liege. Die Ausnutzung der Wasserkraft sei beim gegenständlichen Vorhaben als nicht vollständig zu beurteilen, wobei dies nicht allein durch den hohen Vergletscherungsgrad erklärt werden könne. Damit eine aus wasserwirtschaftlicher Sicht vollständige Nutzung der Wasserkraft vorliege, müsse sich die Nutzung der Jahreswasserfracht im Bereich der anderen vergleichbaren Anlagen (50 bis 75 %) befinden. Alleine durch die Vorschreibung von Auflagen könne dies bei der eingereichten Anlage nicht erreicht werden. Nur durch eine Modifikation des Projektes durch näher beschriebene Anpassungen an der Anlage könne der Ausbaudurchfluss allenfalls auf 8 bis 9 m³/s erhöht und damit eine Nutzung der Jahreswasserfracht von 50 bis 53 % erzielt werden.

Betreffend die Vereinbarkeit mit zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestehe kein Widerspruch zur Hochwasserrichtlinie. Das Kraftwerksvorhaben liefere außerdem für sich alleine betrachtet einen der Größe und Ausgestaltung entsprechenden Beitrag zur Erfüllung der unionsrechtlichen energie- und klimapolitischen Zielsetzungen und damit der übergeordneten Ziele des Übereinkommens von Paris. Würde allerdings durch das Kraftwerksvorhaben eine wesentlich effizientere Nutzung der Wasserkraft verhindert, dann erscheine eine wesentliche Beeinträchtigung der österreichischen Zielerreichung zur Erfüllung der unionsrechtlichen Zielsetzungen durchaus gegeben.

Von der projektierten Anlage gehe kein Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit aus, das jenes gleichartiger bzw. ähnlicher bestehender Wasserkraftanlagen übertreffe. Es sei durch die projektierte Anlage keine Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes oder des Ablaufes des Eises bzw. eine Eisstoßbildung zu erwarten.

Bestehende Regulierungen würden nur im Bereich der Wasserfassung, insbesondere auf der orographisch rechten Bachseite durch eine Erhöhung der Böschungen bzw. Böschungssicherungen berührt. Bei Umsetzung des Projektes in der dargestellten Form sei mangels Verlegung in Beton von einer Beeinträchtigung der bestehenden Regulierung auszugehen, welche jedoch durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen behoben werden könne.

Es komme durch die projektierte Anlage nur zu einer kurzzeitigen und kleinräumigen Beeinflussung des Geschiebetransportes. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass es zu einem schädlichen Einfluss auf Lauf, Höhe, Gefälle oder Ufer der betroffenen Fließgewässer komme. Bei Einhaltung näher dargestellter Auflagen in der Bauphase werde auch von keiner Verschlechterung bzw. nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 ausgegangen. Es werde auch kein Wasser ins Ausland abgeleitet.

Im Hinblick auf die Entsanderspülungen, welche zu einer vermehrten Schwebstoffkonzentration im Gewässer führe, sei - unter Berücksichtigung der aus gewässerökologischer Sicht für notwendig erachteten, näher dargestellten Auflagen - keine Verschlechterung des prognostizierten ökologischen Zustandes der betroffenen Detailwasserkörper zu erwarten. Durch die geplante Wasserentnahme sei aus gewässerökologischer Sicht eine Beeinträchtigung des derzeitigen ökologischen Zustandes gegeben, doch sei diese durch die vorgegebenen Dotierwasserabgaben nicht so groß, dass mit einer Verschlechterung des guten ökologischen Gesamtzustandes der betroffenen Detailwasserkörper zu rechnen sei.

Hinsichtlich der Beeinflussung der biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten der vier betroffenen Detailwasserkörper komme es (zusammengefasst) zur Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente „Makrozoobenthos“ vom sehr guten in den guten Zustand in drei Detailwasserkörpern und einer Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponente „Wasserhaushalt“ ebenso von einem sehr guten in den guten Zustand im vierten Detailwasserkörper. Bei den übrigen Qualitätskomponenten (Phytobenthos, Durchgängigkeit, Morphologie sowie physikalisch-chemisch) würden keine Verschlechterungen prognostiziert. Ausgehend vom Istzustand (alle betroffenen Detailwasserkörper befänden sich im „guten“ ökologischen Gesamtzustand) komme es durch das gegenständliche Vorhaben zu keiner Verschlechterung des ökologischen Gesamtzustandes.

Es bestehe ein Widerspruch des geplanten Projektes zum wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Tiroler Oberland (im Folgenden auch: Rahmenplan), der mit der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2014 gemäß § 53 Abs. 3 WRG 1959 anerkannt worden sei, weil mit diesem Kraftwerk weder die im Rahmenplan angestrebte Art der Wassernutzung als Speicherkraft noch die angestrebte quantitative Energieerzeugung erreicht werden könne:

Das im Rahmenplan in Kapitel 7.3.2 beschriebene Projekt AK K sehe den Zubau einer Oberstufe als Pumpspeicherkraftwerk mit einer Nennleistung von 400 MW mit einem Jahresspeicher mit einem Nutzinhalt von rund 42 Mio m³, einer zweiten Unterstufe mit einer Nennleistung von 500 MW und die Beileitung von Wässern aus einem 270 km² großen Einzugsgebiet vor. Durch die Überleitungen solle am Standort AK K ein Regelarbeitsvermögen von 620 GWh in Form von Spitzen- und Regelenergie erzeugt werden. Von den im Mittel übergeleiteten rund 290 Mio m³ sollen rund 32 Mio m³ in den Winter verlagert werden. Von dieser Beileitung sei auch das Einzugsgebiet des vom KW G genutzten Flusses mit einer Hauptfassung auf einer Meereshöhe von ca. 1.850 müA und zwei Nebenfassungen betroffen. Alle drei Wasserfassungen lägen oberhalb der geplanten Wasserfassung des gegenständlich projektierten Kraftwerks KW G. Die Verwirklichung des im Rahmenplan angeführten Standortes AK K und des Kraftwerks KW G in der jeweils vorgesehenen Form sei nebeneinander nicht möglich, da beide Vorhaben die gleiche Gewässerstrecke beanspruchten. Der Rahmenplan sehe eine Nutzung des betroffenen Flusses in Form eines Speicherbetriebes und nicht in Form eines Laufbetriebes bzw. fast ausschließlichen Laufbetriebes vor. Bei dem im Rahmenplan vorgesehenen Standort AK K sei dabei u.a. die Umlagerung von rund 32 Mio m³ Wasser in den Winter vorgesehen. Eine jahreszeitliche Umlagerung sei beim KW G nicht möglich, weil der nutzbare Inhalt dessen Speicherstollens nur für eine Speicherung über einen Zeitraum von gut 10 Minuten bei Ausbaudurchfluss bis zu rund einem halben Tag bei geringen Zuflüssen geeignet sei. Bei Verwirklichung des KW G würden für die im Rahmenplan vorgesehene Nutzung des betroffenen Flusses am Standort AK K 127 Mio m³ Wasser (Triebwasser und Pflichtwasser) nicht mehr zur Verfügung stehen. Beim KW G würde damit ein Regelarbeitsvermögen von circa 42,7 GWh erzielt werden. Auf Basis der im Rahmenplan angeführten Angaben zum würde am Standort AK K mit der gleichen Wasserfracht ein Arbeitsvermögen von rund 196 GWh erzielt werden. Mit dem KW G könne somit mit der gleichen Wasserfracht nur rund 22 % der im Rahmenplan vorgesehenen Energieerzeugung erzielt werden.

Auch aus elektrotechnischer und energiewirtschaftlicher Sicht ergebe sich alleine anhand der unterschiedlichen Bruttofallhöhen der Projekte KW G und AK K bei gleicher genutzter Wassermenge ein 2,5 bis 2,8-fach höherer Arbeitswert bei Überleitung des nutzbaren Wassers beim Standort AK K. Dies bedeute, dass eine 2,5 bis 2,8-fach höhere Energiemenge bei gleich genutzter Wassermenge erzeugbar wäre, was eine wesentlich höhere Effizienz bei der Gewässernutzung darstellen würde. Damit gehe auch ein wesentlich höherer Beitrag für den Klimaschutz einher. Durch die Überleitung des Gewässers in den dort wesentlich größeren Speicher (im Vergleich zum geplanten Stollenspeicher des KW G) und der geringen Betriebswassermenge des KW G in den Wintermonaten sei bei Verwirklichung des AK K auch ein wesentlich höherer Beitrag für die Versorgungsqualität ableitbar. Aus diesen Gründen sei aus energiewirtschaftlicher Sicht ein hohes Interesse ableitbar, zunächst die Genehmigungsfähigkeit der im Rahmenplan aufgelisteten Vorhaben, d.h. im gegenständlich beeinflussten Vorhaben der Ausbau des Kraftwerkes am Standort AK K mit den hierfür vorgesehenen Nutzungen der Gewässer prüfen zu lassen, bevor die Nutzung der Gewässer durch ein anderes Vorhaben, wie z.B. das Vorhaben KW G genehmigt werde. Da sich durch das Vorhaben AK K im Rahmenplan eine wesentlich effizientere Nutzung des Wassers des betroffenen Flusses ableiten lasse, ergebe sich, dass bei Verwirklichung des KW G eine wesentliche Beeinträchtigung der österreichischen Zielerreichung des nationalen Energie- und Klimaplans NEKP zur Erfüllung der unionsrechtlichen energie- und klimapolitischen Zielsetzungen durchaus gegeben zu sein scheine. Da für das Vorhaben Ausbau AK K im Rahmenplan ein wesentlich höherer Beitrag zur Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität abgeleitet werden könne, ergebe sich weiters, dass aus energiewirtschaftlicher Sicht bis zum Abschluss der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Projektes AK K kein öffentliches Interesse an der Genehmigung des KW G gegeben zu sein scheine.

6In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass sich aus den Feststellungen ein Widerspruch des beantragten Projektes zum nach § 53 Abs. 3 WRG 1959 anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Tiroler Oberland ergebe. Der Widerspruch mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan sei gemäß § 104 Abs. 1 lit. h (offenbar gemeint: lit. i) WRG 1959 ein absolutes Ausschlusskriterium. Der Widerspruch sei nicht behebbar. Ergebe sich ein solcher Widerspruch, sei das Vorhaben nach § 106 WRG 1959 abzuweisen.

Damit werde nicht die bereits rechtskräftige Widerstreitentscheidung neu aufgerollt, sondern das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren mit dem siegreichen Projekt (wenn auch negativ) zum Abschluss gebracht. Änderungen der Rechtslage seien sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, weshalb auch ein Widerspruch zum Rahmenplan seit dessen Kundmachung mit BGBl. II Nr. 274/2014 am zu prüfen sei. Das Verwaltungsgericht habe diese Verordnung anzuwenden und - näher begründet - keine Bedenken ob ihrer Gesetzmäßigkeit. Der Rahmenplan trete erst mit außer Kraft, sodass es auch keine Rolle spiele, ob die T AG ihren Antrag betreffend den Ausbau des Kraftwerkes AK K aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Widerstreitentscheidung insofern eingeschränkt habe, „als dies zur Errichtung und zum uneingeschränkten Betrieb des Projekts [KW G] erforderlich ist“.

Selbst wenn der Rahmenplan nicht existierte, sei der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben abzuweisen, weil den festgestellten mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen im allgemeinen Interesse die in den Feststellungen beschriebene nicht vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft gegenüberstehe. Es könne angesichts des sich für die beantragte Wasserkraftanlage ergebenden Nutzungsgrades von bloß 41 % nicht gesagt werden, dass überwiegende Interessen für das beantragte Vorhaben sprechen. In Anbetracht des durchaus gravierenden Ausmaßes der Verletzung des in § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 enthaltenen öffentlichen Interesses sei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht vertretbar.

Weiters sei aufgrund der prognostizierten Verschlechterung der Qualitätskomponenten Makrozoobenthos und Wasserhaushalt die Bestimmung des § 104a Abs. 2 WRG 1959 anzuwenden, sodass für die erforderliche Ausnahme vom Verschlechterungsverbot alle in § 104a Abs. 2 Z 1 bis 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Vorhaben, die im Widerspruch mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan stehen, könnten aber auch nicht nach einer Abwägung im Sinne des § 104a Abs. 2 WRG 1959 bewilligt werden. Auch abgesehen vom Rahmenplan käme aber eine Ausnahme nach § 104a WRG 1959 nicht in Betracht, weil aufgrund des geringen Nutzungsgrades der Wasserkraftanlage nicht gesagt werden könne, dass das öffentliche Interesse am Vorhaben jenem an der Einhaltung der Umweltziele des WRG 1959 überwiege bzw. diesen übergeordnet sei. Auch ein überwiegender Nutzen für Gesundheit, Sicherheit oder nachhaltige Entwicklung lasse sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ableiten, sodass es insgesamt an der Voraussetzung des § 104a Abs. 2 Z 2 erster oder zweiter Fall WRG 1959 mangle.

7Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, es liege ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (oder eine fehlende solche Rechtsprechung) betreffend die Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Rahmenpläne und zur Interessenabwägung nach § 104a WRG 1959, zur Schonung erworbener Rechte, zur Gleichwertigkeit der in § 105 WRG 1959 angeführten öffentlichen Interessen, zur möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft sowie zu § 17 Forstgesetz 1975 vor und es seien fundamentale Verfahrensgarantien durch eine grob mangelhafte Begründung, eine unvertretbare Beweiswürdigung sowie eine dem Verwaltungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit verletzt worden.

8Soweit sich die Revision gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung einer Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 richtet, wurde sie zu den Zln. Ra 2021/10/0008 bis 0009 protokolliert und wird vom zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes behandelt.

9Über die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 richtet, wurde vom Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

10Jedoch hat die T AG unaufgefordert eine „Stellungnahme zur Unzulässigkeit der ao Revision“ eingebracht, darauf haben die Revisionswerberinnen repliziert und insbesondere die Parteistellung der T AG im Revisionsverfahren bestritten.

11Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes haben die Revisionswerberinnen außerdem eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 B-VG erhoben, in der sie unter anderem die Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Anerkennung des wasserwirtschaftlichen Rahmenplans Tiroler Oberland, BGBl. II Nr. 274/2014, geltend gemacht haben.

12Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , E 43/2021-5, abgelehnt. Begründend führte er darin unter anderem aus:

„Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Soweit in der Beschwerde unmittelbar gegen den von der [T AG] erstellten Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Tiroler Oberland Bedenken vorgebracht werden, kommt diesen mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstands keine Relevanz zu. Auch hinsichtlich der Verordnung über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse (BGBl. II 274/2014) sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde keine Bedenken entstanden. Etwaigen Mitbewerbern der [T AG] ist es nicht verwehrt, ebenfalls einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan gemäß § 53 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. 215/1959, idF BGBl. I 98/2013, zu erarbeiten und ihn dem zuständigen Bundesminister zur Anerkennung vorzulegen.“

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Allgemeines und Rechtslage

13Die Revision ist zulässig, weil - wie die Revisionswerberinnen zutreffend aufzeigen - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens im Falle eines Widerspruchs zu einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan besteht. Sie ist im Ergebnis aber nicht begründet.

14Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung auf drei, jeweils für sich tragende Begründungslinien gestützt: Das Vorhaben sei wegen eines Widerspruchs zum wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Tiroler Oberland grundsätzlich nicht bewilligungsfähig, selbst ohne Berücksichtigung des Rahmenplans stehe einer Bewilligung das öffentliche Interesse „einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft“ im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 entgegen und schließlich seien die Voraussetzungen für eine Abweichung vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot nach § 104a Abs. 2 WRG 1959 nicht gegeben.

15Es werden daher zunächst die Revisionsgründe, die sich gegen den ersten Abweisungsgrund (Widerspruch zum Rahmenplan) richten, sowie das darauf bezogene verfahrensrechtliche Revisionsvorbringen - nämlich dass der angenommene Widerspruch zur Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse (im Folgenden auch WWRPV-TO) nicht begründet worden sei - behandelt.

16Die einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 lauten:

Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne.

§ 53 (1) Wer an der Verwirklichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muß fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.

(2) Soweit sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung gemäß Abs. 1 im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens als notwendig erweist, kann die Vorlage des Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem Bewilligungswerber durch Bescheid aufgetragen werden.

(3) Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder in einer gesonderten Verordnung anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben.

...

Vorläufige Überprüfung

§ 104. (1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

a)ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

b)ob und inwieweit von dem Vorhaben Auswirkungen, insbesondere erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Sinne des Abs. 5 zu erwarten sind;

c)ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

d)welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;

e)ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;

f)ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;

g)ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

h)ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;

i)ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (§ 55g) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;

j)ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

...

Öffentliche Interessen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f)eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i)sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k)zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n)sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(2) ...

Abweisung ohne Verhandlung.

§ 106. Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, daß das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.“

17Die WWRPV-TO wurde am unter BGBl. II Nr. 274/2014 kundgemacht und lautet auszugsweise:

1. Abschnitt - Allgemeines

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung legt den Rahmen für eine ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung als künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet Tiroler Oberland (Kapitel 4.1 des Rahmenplanes) fest. Das Tiroler Oberland umfasst die Einzugsgebiete des Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis Innsbruck einschließlich der Mündung der Sill.

Ziele der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland

§ 2. Ziele (Kapitel 3.4 und 3.5 des Rahmenplanes) der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland sind:

1.Die Identifikation von Gewässerabschnitten für die Errichtung möglicher Standorte oder die mögliche Erweiterung bestehender Standorte im Tiroler Oberland zur wesentlichen Erhöhung der Stromerzeugung aus Wasserkraft sowie zur Verdoppelung der derzeit verfügbaren Nennleistung aus Speicher- oder Pumpspeicherkraft.

2.Der Erhalt und die Erreichung eigenständiger Bestände für die Leitfischarten Äsche, Bachforelle und Koppe - durch entsprechende Abundanz und Altersstruktur dieser Leitfischarten - als gutes ökologisches Potenzial im Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis zur Mündung der Sill sowie der Schutz sehr guter oder sehr sensibler Gewässerstrecken und die Erhaltung des bestehenden guten ökologischen Zustandes oder des guten ökologischen Potenziales bei weiteren möglichen Standorten im Planungsgebiet.

Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 3. (1) Die Verwirklichung der im Rahmenplan von der Tiroler Wasserkraft AG dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung ist nach Maßgabe der im dritten Abschnitt dieser Verordnung getroffenen Festlegungen sowie der im vierten Abschnitt dieser Verordnung aufgenommenen Empfehlungen als öffentliches Interesse (§ 105 WRG 1959) bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkennt den am vorgelegten, zur Zl. UW.4.1.2/0029-IV/1/2014 protokollierten, Rahmenplan im Umfang und Ausmaß der im zweiten Abschnitt dieser Verordnung dargestellten Zusammenfassung seiner Grundzüge.

(2) Die im Rahmenplan dargestellte Nutzung der Wasserkraft des Malfonbachs ist von der Anerkennung nicht mitumfasst.

2. Abschnitt- Zusammenfassung der Planungsschwerpunkte

Hauptinhalte der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Tiroler Oberland

§ 4. (1) ...

(2) Im gemäß § 3 anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Speicherkraft die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Stubaital und aus dem mittleren Ötztal sowie die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Ötztal vorgesehen für eine mögliche Erweiterung der bestehenden Standorte:

1.Kühtai/Sellrain-Silz (Kapitel 7.3.3 des Rahmenplanes),

2.Kaunertal (Kapitel 7.3.2 des Rahmenplanes).

...

5. Abschnitt - Schlussbestimmungen

Veröffentlichung und Auflage

§ 16. (1) Der der Anerkennung zu Grunde liegende Rahmenplan und der Umweltbericht sowie eine Zusammenfassung betreffend die Einbeziehung von Umwelterwägungen und andere bezughabende Dokumente werden unter http://wisa.bmlfuw.gv.at veröffentlicht. Der Rahmenplan liegt beim Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des Landes Tirol zur Einsichtnahme auf.

Außer Kraft Treten

§ 17. Diese Verordnung tritt mit außer Kraft.“

2. Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne nach § 53 WRG 1959

18Das Instrument der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanungen wurde mit der Wasserrechtsnovelle 1947 eingeführt und mit der Wasserrechtsnovelle 1959 ausgebaut. Mit Hilfe wasserwirtschaftlicher Rahmenpläne wurde vor allem die Einpassung wasserbaulicher Großvorhaben in die gegebene wasserwirtschaftliche Ordnung zu erleichtern gesucht (vgl. mit entsprechenden Beispielen Lindner in Oberleitner/Berger, WRG4 [2018] § 53 Rz 1f).

19Bis zur WRG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 waren wasserwirtschaftliche Rahmenpläne in § 53 Abs. 1 WRG 1959 beschrieben als „generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse eines bestimmten Gebietes anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist“. Seither besteht zwar keine gesetzliche Definition, was unter einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan zu verstehen ist, aus § 53 Abs. 2 WRG 1959 erschließt sich jedoch, dass es sich weiterhin um eine „Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung“ zu handeln hat.

20Soweit mit der WRG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 eine Einschränkung der mit einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan verfolgbaren Interessen auf die qualitativen Umweltziele der §§ 30a, c und d WRG 1959 erfolgte, wurde diese mit dem Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 98/2013, wieder beseitigt und damit der frühere weite Anwendungsbereich für Rahmenpläne - nämlich die wasserwirtschaftliche Ordnung insgesamt - wiederhergestellt (vgl. Lindner aaO Rz 4).

21Mit der WRG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 155/1999, wurde für die Anerkennung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplans die Rechtsform der Verordnung festgelegt. Die diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1199 BlgNR 20. GP 29) führen dazu aus:

„Ein anerkannter wasserwirtschaftlicher Rahmenplan legt regional spezifische Ziele für die Wasserwirtschaft fest, die im öffentlichen Interesse verwirklicht werden sollten. Widersprüche zu einem derartigen Rahmenplan sind daher im öffentlichen Interesse möglichst zu vermeiden. Damit ist eine große Zahl von Akteuren in der Wasserwirtschaft angesprochen. Im Interesse der Rechtssicherheit soll nun die Anerkennung geeigneter Rahmenpläne durch Verordnung erfolgen und durch die Veröffentlichung diesen entsprechende Publizität verliehen werden, um ihre Bedeutung im Rahmen des öffentlichen Interesses hervorzuheben und sie damit besser wirksam zu machen.

Während eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung (§ 54) relativ verbindlich Grenzen für die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmt, kann ein Rahmenplan durch entsprechende Verknüpfung der unterschiedlichen Ziele Hilfe für eine Feinabstimmung bieten, ohne in gleich strikter Form Handlungsfreiheiten zu beschneiden.“

22Mit der WRG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 wurde in § 53 Abs. 3 WRG 1959 zwar eine Anerkennung (nur) im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan vorgesehen, seit der WRG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2011 ist jedoch wieder eine Anerkennung (auch) im Rahmen einer gesonderten Verordnung möglich.

3. Die Anerkennung des wasserwirtschaftlichen Rahmenplans Tiroler Oberland

23Durch die WWRPV-TO erfolgte die Anerkennung des von der T AG vorgelegten wasserwirtschaftlichen Rahmenplans Tiroler Oberland im Sinne des § 53 Abs. 3 WRG 1959 mit der ausdrücklichen Anordnung, dass die im Rahmenplan dargestellte wasserwirtschaftliche Ordnung - mit Ausnahme der Nutzung der Wasserkraft des Malfonbachs - nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen der Verordnung als öffentliches Interesse (§ 105 WRG 1959) bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben sei (§ 3 WWRPV-TO).

24Dabei legt die Verordnung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausdrücklich fest, dass für den Bereich der Stromerzeugung aus Speicherkraft die Nutzung von Wässern u.a. aus dem hinteren Ötztal für eine mögliche Erweiterung des bestehenden Standortes K nach Kapitel 7.3.2. des Rahmenplans (das ist das Vorhaben AK K) vorgesehen ist (§ 4 Abs. 2 Z 2 WWRPV-TO).

25Der dritte Abschnitt der WWRPV-TO trifft eine Reihe von Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet, etwa eine ausdrückliche Festlegung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotes (§ 5), sowie zum Hochwasserschutz, Feststoffhaushalt, Grundwasser, Quellen und Wasserversorgung, Siedlungswasserwirtschaft und Gewässerökologie, wobei diese Festlegungen teilweise ausdrücklich nur die Umsetzung der in § 4 genannten möglichen Standorte betreffen, zum Teil aber auch „für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte“ (so § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 und § 11 Abs. 6) gelten sollen. Der vierte Abschnitt (§§ 12 bis 15) betrifft für das gegenständliche Revisionsverfahren nicht weiter relevante Empfehlungen für die Vollziehung von Materien außerhalb der Zuständigkeit des Bundes.

4. Der Widerspruch des gegenständlichen Projektes zum wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Tiroler Oberland

26Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das gegenständliche Vorhaben der Revisionswerberinnen KW G im Widerspruch zum wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Tiroler Oberland steht. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat es diese Annahme auch nachvollziehbar begründet:

27Der Widerspruch ergibt sich konkret daraus, dass die Verwirklichung des im Rahmenplan angeführten Standortes AK K und des Kraftwerks KW G in der jeweils vorgesehenen Form nebeneinander nicht möglich sei, da beide Vorhaben die gleiche Gewässerstrecke beanspruchten. Bei Verwirklichung des KW G stünden für die im Rahmenplan vorgesehene Nutzung des betroffenen Flusses am Standort AK K 127 Mio m³ Wasser (Triebwasser und Pflichtwasser) nicht mehr zur Verfügung. Außerdem sehe der Rahmenplan die Nutzung des betroffenen Flusses (im hinteren Ötztal) in Form eines Speicherbetriebes und nicht - wie durch das KW G - in Form eines Laufbetriebes bzw. fast ausschließlichen Laufbetriebes vor.

28Die Verwirklichung des KW G stehe damit der im Rahmenplan vorgesehenen Nutzung von Wässern aus dem hinteren Ötztal nach § 4 Abs. 2 Z 2 WWRPV-TO entgegen.

29Dieser Widerspruch zum Rahmenplan liegt somit - anders als es der Revisionsargumentation teilweise zu Grunde liegt - nicht darin, dass das KW G im Rahmenplan nicht vorgesehen ist. Dies allein könnte einen Widerspruch schon deshalb nicht begründen, weil die WWRPV-TO - wie dargestellt - auch Festlegungen für „allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet“ über die in § 4 vorgesehenen Standorte hinaus trifft und schon deshalb auch von deren prinzipieller Zulässigkeit ausgeht. Es besteht aber ein Widerspruch zu einer in der WWRPV-TO konkret vorgesehenen (anderen) Nutzung der betroffenen Wässer.

30Dieser Widerspruch besteht auch, wenn - worauf die Revisionswerberinnen hinweisen - das Projekt KW G die übrigen Bestimmungen und Festlegungen der WWRPV-TO einhalten sollte (konkret: § 1 im Hinblick auf eine „ökologisch vertretbare Wassernutzung“, die Ziele nach § 2, sowie die Festlegungen nach § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 5 und 6). Abgesehen davon, dass konkretes Vorbringen zur Erfüllung der weiteren Festlegungen (wie § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10) in der Revision nicht erstattet wurde, ändert dies nichts daran, dass ein - von der Revision auch nicht konkret bestrittener - unbehebbarer Widerspruch des Vorhabens zu einem der „Hauptinhalte der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Tiroler Oberland“ nach § 4 Abs. 2 Z 2 WWRPV-TO und damit zum Rahmenplan insgesamt besteht. Auch das von der Revision hervorgehobene Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen, wonach „kein Widerspruch zur [WWRPV-TO] bestehe“, konstatiert dies ausdrücklich (nur) „aus gewässerökologischer Sicht“ (konkret in Bezug auf § 2 Z 2, § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 WWRPV-TO) und steht daher der Annahme eines Widerspruchs zum Rahmenplan in seiner Gesamtheit gerade nicht entgegen.

31Dieser Widerspruch löst oder erübrigt sich auch nicht dadurch, wenn sich - wie die Revisionswerberinnen vorbringen - die Projektabsichten der T AG geändert haben sollten. Demnach habe die T AG im (offenen) UVP-Verfahren zur Bewilligung des AK K ihr Projekt soweit eingeschränkt, dass die dort vorgesehenen Wasserfassungen das KW G nicht mehr behindern würden. Das hier gegenständliche KW G ist jedoch nicht - in der Art eines Widersteitverfahrens - einem konkreten (in welcher Form aktuell auch immer verfolgten) Vorhaben der T AG gegenüberzustellen, sondern wurde zutreffend daraufhin überprüft, ob es einer im Rahmenplan vorgesehenen Wassernutzung entgegensteht und damit dem Rahmenplan widerspricht. Im Übrigen wird auch das Vorhaben der T AG bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen im Zuge des anhängigen UVP-Verfahrens am Rahmenplan zu messen sein und dessen Festlegungen einzuhalten haben. Weiters trifft die Befürchtung der Revisionswerberinnen, bei einer solchen Auslegung der WWRPV-TO würden „dem landeseigenen Energieunternehmen ... sämtliche Wasserreserven im Tiroler Oberland auf ewig und nach Belieben“ gesichert, angesichts der konkret darstellten vorgesehenen Wassernutzungen in § 4 WWRPV-TO, der zeitlichen Befristung nach § 17 WWRPV-TO und der wasserwirtschaftlichen und gewässerökologischen Festlegungen, insbesondere der §§ 5 bis 11 WWRPV-TO, nicht zu.

5. Folgen des Widerspruchs zum wasserwirtschaftlichen Rahmenplan

32Jedoch stellt ein Widerspruch zu einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes kein „absolutes“ Ausschlusskriterium vor, das der wasserrechtlichen Genehmigung eines Vorhabens jedenfalls entgegenstünde.

33Das Verwaltungsgericht begründet seine Ansicht damit, dass nach § 104 Abs. 1 lit. i WRG 1959 zu prüfen sei, „ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53) ... in Widerspruch steht“, und nach § 106 WRG 1959 das Gesuch abzuweisen sei, wenn sich schon aus den nach § 104 WRG 1959 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise ergebe, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig sei.

34Allerdings stellt § 104 Abs. 1 WRG 1959 seinem Wortlaut nach keine inhaltlichen Genehmigungskriterien auf, sondern regelt als verfahrensrechtliche Bestimmung den Umfang der allenfalls durchzuführenden „vorläufigen Überprüfung“. Dabei handelt es sich um einen Verfahrensabschnitt, in welchem ein Vorhaben noch ohne Beiziehung sämtlicher Verfahrensparteien vornehmlich im Hinblick auf öffentliche Interessen - für das weitere Verfahren nicht bindend - überprüft wird (vgl. etwa Bumberger/Hinterwirth WRG³ [2020] § 104 K2, K7).

35Dass die Abweisung eines Bewilligungsantrags inhaltlich allein auf eine der Literae des § 104 Abs. 1 WRG 1959 gestützt werden könnte, kann auch aus § 106 erster Satz WRG 1959 nicht abgeleitet werden: Diese Bestimmung legt fest, dass eine „Abweisung ohne Verhandlung“ - also noch vor Eingehen in das nach § 107 WRG 1959 vorgesehene weitere Verfahren - erfolgen kann, wenn (verfahrensrechtlich) eine vorläufige Überprüfung nach § 104 WRG 1959 durchgeführt wurde und (inhaltlich) das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzweifelhaft unzulässig ist, womit lediglich auf die mögliche Abweisung im öffentlichen Interesse im Sinne des (systematisch unmittelbar vorangehenden) § 105 Abs. 1 WRG 1959 Bezug genommen wird.

36Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass aus der Regelung über den Umfang der vorläufigen Überprüfung nach § 104 Abs. 1 WRG 1959 auch inhaltliche Vorgaben abgeleitet werden können, die von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfüllt werden müssen (vgl. etwa zum in § 104 Abs. 1 [nunmehr:] lit. c WRG 1959 genannten „Stand der Technik“ vor dem Hintergrund, dass § 12a WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2003 nicht mehr ausdrücklich die Einhaltung des Standes der Technik vorgeschrieben und auch keine Ausnahme davon vorgesehen hatte, , mwN).

37Aber jedenfalls dann, wenn sich aus anderen Bestimmungen ergibt, in welcher Form etwa die in § 104 Abs. 1 lit. i WRG 1959 genannten Planungen bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens als Maßstab heranzuziehen sind, sind diese speziellen Bestimmungen maßgeblich. So regelt etwa § 55g Abs. 3 WRG 1959 ausdrücklich, dass Bescheide nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Verordnungen erlassen werden dürfen und die Bewilligung eines mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm im Widerspruch stehenden Vorhabens „nur“ - aber immerhin - zulässig ist, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt. Gegebenenfalls ist auch der systematische Kontext, in den die betreffende Planung eingebunden ist, zu berücksichtigen (vgl. etwa , wonach einem Abwasserrahmenkonzept nach § 1 Abs. 4 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1998 nicht die Bedeutung zukommt, dass damit die Errichtung von - damit in Widerspruch stehenden - Einzelabwasserentsorgungsanlagen im Kanalisationsbereich von Vornherein im Sinne des § 104 Abs. 1 [nunmehr:] lit. i, § 105 Abs. 1 und § 106 WRG 1959 unzulässig würde).

38Solche ausdrücklichen Bestimmungen bestehen auch sowohl für wasserwirtschaftliche Rahmenpläne im Allgemeinen als auch den Rahmenplan Tiroler Oberland im Speziellen, sodass insofern kein Rückgriff auf § 104 Abs. 1 lit. i WRG 1959 als inhaltliche Grundlage für die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens erforderlich ist:

Nach § 53 Abs. 3 dritter Satz WRG 1959 ist die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse im Sinne des § 105 WRG 1959 anzustreben. § 3 Abs. 1 WWRPV-TO wiederholt diese Anordnung, indem er bestimmt, dass die Verwirklichung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung nach Maßgabe der im dritten Abschnitt der Verordnung getroffenen Festlegungen sowie der im vierten Abschnitt der Verordnung aufgenommenen Empfehlungen als öffentliches Interesse (§ 105 WRG 1959) bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben ist.

Dies wird schließlich auch durch die dargestellten Erläuterungen zur WRG-Novelle 1999 unterstrichen, wonach Widersprüche zu einem anerkannten Rahmenplan im öffentlichen Interesse „möglichst zu vermeiden“ seien und ein Rahmenplan nicht dazu dienen solle, „in ... strikter Form Handlungsfreiheiten zu beschneiden“.

39Daraus ergibt sich, dass ein Widerspruch eines Vorhabens zu einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan zwar kein „absolutes“ Ausschlusskriterium ist, also nicht jedenfalls zur Abweisung des betreffenden Bewilligungsantrags führen muss. Allerdings ist damit festgelegt, dass die Verwirklichung der im Rahmenplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung - auch in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - (zumindest) anzustreben ist und ein Vorhaben, das mit dem Rahmenplan nicht vereinbar ist, nach § 105 Abs. 1 WRG 1959 im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden kann, was zur Abweisung eines diesbezüglichen Bewilligungsantrags führen kann.

40In § 105 WRG 1959 findet sich ein beispielhafter Katalog an öffentlichen Interessen, die nicht nur indizieren, wann aus öffentlichen Interessen eine Bewilligung zu versagen ist, sondern auch, wann aus öffentlichen Interessen eine Bewilligung nur mit Auflagen erteilt werden kann. Da § 105 Abs. 1 WRG 1959, wie aus dem Wort „insbesondere“ hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muss, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs. 1 WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (vgl. , mwN).

41§ 105 Abs. 1 WRG 1959 bringt zunächst nur jene öffentlichen Interessen zum Ausdruck, die einem Vorhaben entgegenstehen können. Zweifellos können den dort negativ formulierten Tatbeständen aber auch positive wasserwirtschaftliche Zielsetzungen entnommen werden, die bei der Vollziehung des WRG 1959 beachtlich sind, wie etwa der ungehinderte Hochwasserablauf, der natürliche Ablauf der Gewässer, etc. Darüber hinaus kommen in mehreren Bestimmungen des WRG 1959 andere und konkretere Zielsetzungen und deren besondere Wertigkeit zum Ausdruck, wie z.B. die Wasserversorgung und andere höherwertige Zwecke in § 13 Abs. 4 WRG 1959 oder der Schutz von Grundwasservorkommen in § 4 Abs. 2 leg. cit. Bei der Prüfung der öffentlichen Interessen kann daher über § 105 WRG 1959 hinausgegangen werden ().

42Die öffentlichen Interessen des § 105 WRG 1959 können untereinander in einen Zielkonflikt geraten, der von der Wasserrechtsbehörde durch Interessenabwägung zu entscheiden ist (Bumberger/Hinterwirth WRG³ [2020] § 105 K3, vgl. in diesem Sinn auch Berger in Oberleitner/Berger, WRG4 [2018] § 105 Rz 4). So kann beispielsweise das in § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 angesprochene öffentliche Interesse an möglichst vollständiger wirtschaftlicher Ausnutzung der Wasserkraft dem in § 105 Abs. 1 lit. m leg. cit. genannten öffentlichen Interesse nicht in einer Weise entgegengesetzt werden, die zur Folge hätte, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer gegenstandslos werden zu lassen (vgl. ).

43In diesem Sinne ist es einerseits denkbar, dass einem Vorhaben trotz Unvereinbarkeit mit den in § 4 WWRPV-TO genannten Wassernutzungen das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 WWRPV-TO nicht entgegen steht, weil beispielsweise dieses Vorhaben die Festlegungen und Ziele der WWRPV-TO insgesamt deutlich besser erfüllen würde oder feststeht, dass die betreffende in § 4 WWRPV-TO vorgesehene Wassernutzung im Hinblick auf die (etwa gewässerökologischen) Festlegungen der Verordnung auf Dauer nicht realisierbar ist. Andererseits können dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung der in einem Rahmenplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung im Sinne einer Interessenabwägung andere überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 entgegengehalten werden, sodass dem Vorhaben trotz Widerspruchs zu diesem Rahmenplan öffentliche Interessen insgesamt nicht entgegenstünden (vgl. auch in diesem Sinn ausdrücklich § 55g Abs. 3 WRG 1959 für den Fall eines Widerspruchs zu einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm nach § 55g Abs. 1 Z 1 WRG 1959).

44Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch weder aus dem Revisionsvorbringen noch aus den - nach § 41 VwGG maßgeblichen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, dass entweder das Vorhaben der Revisionswerberinnen besser zur Zielerreichung der WWRPV-TO beitragen würde als eine Wassernutzung am Standort AK K im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 WWRPV-TO oder öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 an der Verwirklichung des Vorhabens der Revisionswerberinnen bestünden, die - für sich oder gemeinsam - das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung überwiegen würden.

45Im Gegenteil: Nach den insofern unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes könnten mit der vom KW G beanspruchten Wasserfracht nur rund 22 % der im Rahmenplan (am Standort AK K) daraus vorgesehenen Energieerzeugung erzielt werden und schon alleine aufgrund der unterschiedlichen Bruttofallhöhen der Projekte KW G und AK K ergebe sich bei gleicher genutzter Wassermenge ein 2,5- bis 2,8-fach höherer Arbeitswert bei Überleitung des nutzbaren Wassers beim Standort AK K. Damit würde eine Wassernutzung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 WWRPV-TO um ein Vielfaches effizienter erfolgen als durch das Vorhaben der Revisionswerberinnen. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass nach § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 auch ein öffentliches Interesse an einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft besteht, relativiert dieser Umstand vor allem auch die festgestellten, im allgemeinen Interesse gelegenen Vorteile des KW G im Hinblick auf Versorgungssicherheit, Klimaschutz, technische Effizienz sowie Erfüllung staatlicher und zwischenstaatlicher energie- und klimapolitischer Ziele.

46Soweit die Revisionswerberinnen vorbringen, (auch) ihr Vorhaben erfülle die Festlegungen und Zielsetzungen der WWRPV-TO, legen sie damit nicht dar, inwiefern ihr Vorhaben aus diesen Gründen der im Rahmenplan vorgesehenen Wassernutzung am Standort AK K vorzuziehen wäre. Das Revisionsvorbringen, es sei mehrfach vorgebracht und fachlich belegt worden, dass überwiegende öffentliche Interessen an ihrem Projekt vorlägen, bleibt völlig unkonkret und entzieht sich damit einer Beurteilung.

47Im Ergebnis ist das gegenständliche Vorhaben somit im Sinne des § 105 Abs. 1 WRG 1959 im öffentlichen Interesse - und zwar auf Grund des Widerspruchs zum wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Tiroler Oberland - als unzulässig anzusehen, weil dieser Widerspruch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes auch nicht durch Auflagen oder Nebenbestimmungen behoben oder maßgeblich abgemildert werden kann.

6. Zum behaupteten Eingriff in „erworbene Rechte“

48Die Revisionswerberinnen bringen vor, mit der Ansicht, die WWRPV-TO stünde der wasserrechtlichen Bewilligung ihres Vorhabens entgegen, werde die vor Kundmachung dieser Verordnung erlassene, die Revisionswerberinnen begünstigende Widerstreitentscheidung vom (und damit das diesbezügliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2014/07/0033) „de facto ausgehebelt“. Bescheide - insbesondere auch wasserrechtliche - entfalteten eine Dauerwirkung und blieben nach der näher dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer späteren Änderung der Rechtslage unberührt. Die Anwendung der neuen Rechtslage auf einen Bescheid mit „(indirekter) Dauerwirkung“ und Auslegung zum Nachteil der damaligen Bescheidadressaten widerspreche dem Institut der materiellen Rechtskraft und dem damit verbundenen Prinzip der Rechtssicherheit, weil dadurch auf Dauer angelegte Rechtspositionen ohne gesetzliche Ermächtigung abgeändert würden. Generell sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der österreichischen Rechtsordnung das Prinzip der Schonung erworbener Rechte inhärent.

49Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid des BMLFUW vom der Antrag der T AG, im Hinblick auf ihr Vorhaben AK K ein Widerstreitverfahren im Sinne der §§ 17, 109 WRG 1959 mit dem KW G durchzuführen, zurückgewiesen wurde, weil zum Zeitpunkt der Sperrwirkung nach § 109 Abs. 2 WRG 1959 (noch) kein für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens hinreichend konkretes Projekt der T AG vorgelegen sei (vgl. näher ). Im Zuge dieses Verfahrens erfolgte daher auch keine Beurteilung des Vorhabens der Revisionswerberinnen, insbesondere auch (mangels eines konkretisierten Vergleichsobjekts) nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 WRG 1959, ob es dem öffentlichen Interesse (besser) diene.

50Entgegen der Ansicht der Revisionswerberinnen erfolgte im gegenständlichen Bewilligungsverfahren keine nachträgliche Anwendung der „neuen Rechtslage“, also der WWRPV-TO, auf die Widerstreitentscheidung oder eine Aufrollung des Widerstreits im Lichte dieser Verordnung. Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst, wenn die WWRPV-TO zum Zeitpunkt der Entscheidung des BMLFUW bereits in Geltung gestanden wäre, der Antrag der T AG ebenfalls zurückzuweisen und der Widerstreit insofern genauso zu Gunsten der Revisionswerberinnen zu entscheiden gewesen wäre.

51Dass das Verwaltungsgericht im Bewilligungsverfahren die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage (und damit auch die WWRPV-TO) anzuwenden hatte (vgl. etwa , mwN), bestreiten die Revisionswerberinnen nicht.

52Mit der Abweisung des Bewilligungsantrags der Revisionswerberinnen erfolgt aber auch kein Eingriff in (durch die Widerstreitentscheidung) erworbene Rechte, weil der genannte Bescheid des BMLFUW (oder die darauf bezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) den Revisionswerberinnen nicht die von ihnen offenbar angenommene Rechtsposition einräumt:

53Im Rahmen eines Widerstreitverfahrens wird - wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut (des § 109 WRG 1959) ergibt - nicht über die Genehmigung eines Vorhabens abgesprochen, sondern lediglich die einer Genehmigung vorgelagerte Frage entschieden, welche von mehreren konkurrierenden Bewerbungen sich zulässigerweise um eine Genehmigung bemühen darf. Dass mit der Erlassung der Vorzugserklärung noch keine Bewilligung (und daher hinsichtlich des nicht bevorzugten Wasserbaus auch noch keine Versagung) verbunden ist, ergibt sich nicht zuletzt aus § 109 Abs. 4 WRG 1959, wonach die Vorzugsentscheidung außer Kraft tritt, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, in der Folge nicht bewilligt wurde (vgl. erneut , unter Bezugnahme auf , VfSlg 19.677, und dem Hinweis, dass nichts anderes für eine formelle Entscheidung des Widerstreitverfahrens gelten könne).

54Die hier betroffene Widerstreitentscheidung vermittelte den Revisionswerberinnen somit keinen Anspruch auf Bewilligung ihres Vorhabens. Vielmehr war dessen Bewilligungsfähigkeit - auch im Hinblick auf die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - erst im Bewilligungsverfahren zu klären.

55Soweit der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2014/07/0033, ausgesprochen hat, dass den Revisionswerberinnen durch eine (auch formelle) Entscheidung des Widerstreits zu ihren Gunsten eine „andere Bewerber ausschließende Option“ zukomme, bringt dies nur zum Ausdruck, dass ihnen zumindest bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens (vgl. erneut § 109 Abs. 4 WRG 1959) gegenüber anderen geplanten Wassernutzungen Priorität zukommt. Dies steht aber nicht einer Abweisung des Bewilligungsantrags mit der Begründung entgegen, dass die in Anspruch genommenen Wässer im öffentlichen Interesse (hier: § 105 Abs. 1, § 53 Abs. 3 WRG 1959 iVm § 4 WWRPV-TO) einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen.

7. Ergebnis

56Im Hinblick darauf, dass der Bewilligungsantrag der Revisionswerberinnen schon nach § 105 Abs. 1 WRG 1959 (§ 106 WRG 1959) im öffentlichen Interesse wegen des Widerspruchs zum wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Tiroler Oberland abzuweisen ist, ist auf das materielle und verfahrensrechtliche Revisionsvorbringen betreffend die weiteren Argumentationslinien des Verwaltungsgerichtes (zum öffentlichen Interesse nach § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 unabhängig von der Existenz des Rahmenplans und zur fehlenden Dispensmöglichkeit vom Verschlechterungsverbot nach § 104a WRG 1959) nicht mehr einzugehen.

57Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist - soweit es die Beschwerde betreffend die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung abweist - somit im Ergebnis rechtskonform, sodass die Revision in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.

III. Zur Zurückweisung der Eingabe der T AG

58Die T AG wurde - als im Widerstreit mit dem Projekt der Revisionswerberinnen unterlegene Projektwerberin - dem gegenständlichen Bewilligungsverfahren von der belangten Behörde als Partei beigezogen, vom Verwaltungsgericht jedoch ausdrücklich nicht. Sie hat im Revisionsverfahren eine „Stellungnahme zur Unzulässigkeit der ao Revision“ eingebracht, in Reaktion darauf haben die Revisionswerberinnen ausdrücklich die Parteistellung der T AG im Revisionsverfahren bestritten und die Zurückweisung dieser Eingabe beantragt.

59Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt nicht erkennen, ob sich die Parteistellung auf das Verfahren über den Antrag auf Widerstreitentscheidung oder darüber hinaus auch auf das Bewilligungsverfahren für das Konkurrenzprojekt bezieht. Eine Beschränkung auf das Verfahren über den Antrag auf Widerstreitentscheidung scheidet aus, weil sich die Parteistellung des Antragstellers in diesem Verfahren schon aus § 102 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ergibt. Auf der anderen Seite wäre eine uneingeschränkte Parteistellung dessen, der einen Antrag auf Widerstreitentscheidung gestellt hat, im Bewilligungsverfahren des Konkurrenten mit Sinn und Zweck des Widerstreitverfahrens nicht vereinbar. § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ist daher dahin auszulegen, dass dem Antragsteller jedenfalls Parteistellung insoweit zukommt, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen (vgl. , mwN).

60Auf Basis dieser Rechtsprechung hat die T AG (gegenüber dem Verwaltungsgericht) ihre Parteistellung damit begründet, dass zu ihren weiter verfolgbaren, aus der Antragstellung im Widerstreitverfahren resultierenden Rechten einerseits gehöre, die Unzulässigkeit von Projektänderungen, die einen Einfluss auf die Vorzugsentscheidung gehabt hätten, geltend zu machen. Anderseits ergebe sich aus § 109 Abs. 4 WRG 1959, wonach die Widerstreitentscheidung außer Kraft trete, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt werde, ein auch im Sinne des § 8 AVG rechtlich geschütztes Interesse der T AG an der Nichterteilung der Bewilligung an die Revisionswerberinnen, weil in diesem Fall deren Projekt dem Vorhaben der T AG nicht mehr entgegenstünde.

61Es kann dahingestellt bleiben, ob aus § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 und der dazu ergangenen dargestellten Judikatur auch eine Parteistellung im Bewilligungsverfahren des Konkurrenzprojektes für denjenigen abgeleitet werden kann, dessen Widerstreitantrag zurückgewiesen wurde, weil im vorliegenden Fall keine Rechte der T AG aus ihrer Antragstellung im Widerstreitverfahren ersichtlich sind, die sie im gegenständlichen Bewilligungsverfahren verfolgen könnte:

62Dem Bewilligungsverfahren ist jenes Projekt, das im Widerstreit gesiegt hat, in unveränderter Form zugrunde zu legen. Änderungen, die Aspekte betreffen, welche Einfluss auf die Vorzugsentscheidung hätten haben können, sind unzulässig (, mwN). Im Hinblick darauf, dass das Ergebnis der Widerstreitentscheidung des BMLFUW vom nicht vom Inhalt des Projektes der (nunmehrigen) Revisionswerberinnen abhing, sondern allein mit der mangelnden Konkretisierung des Projektes der T AG begründet war, wären daher Änderungen des Projektes der Revisionswerberinnen im Bewilligungsverfahren - mangels denkbaren Einflusses auf die Vorzugsentscheidung - ohne Einschränkung möglich gewesen. Damit kommt die Geltendmachung der Unzulässigkeit von Projektänderungen nicht in Frage.

63Soweit die T AG auf dem Standpunkt steht, sie verfügte (abgeleitet aus § 109 Abs. 4 WRG 1959) über ein rechtliches Interesse daran, dass die wasserrechtliche Bewilligung für das Konkurrenzunternehmen nicht erteilt werde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, so liefe das auf eine uneingeschränkte Parteistellung im Bewilligungsverfahren des Konkurrenzprojektes (samt der Befugnis zur Geltendmachung öffentlicher Interessen) hinaus, die - wie in der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - mit Sinn und Zweck des Widerstreitverfahrens nicht vereinbar wäre.

64Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass die T AG im Widerstreitverfahren nicht aus inhaltlichen Gründen (im Sinne des § 17 WRG 1959) unterlegen ist, sondern im Ergebnis - mangels rechtzeitigen Vorliegens eines hinreichend konkretisierten Vorhabens - aus Gründen der zeitlichen Priorität. Ihr Interesse an der Abweisung des Bewilligungsantrags der Revisionswerberinnen unterscheidet sich damit nicht von demjenigen eines beliebigen anderen Interessenten an einer damit unvereinbaren Wasserbenutzung, der mangels einer (rechtzeitigen) Projektvorlage (und damit mangels Widerstreitentscheidung) dem prioritären Projekt im Falle dessen Bewilligung nach § 16 WRG 1959 nachzustehen hätte. Dass dieses - zweifellos bestehende - Interesse im Sinne des § 8 AVG rechtlich geschützt wäre und daher Parteistellung im Bewilligungsverfahren eines Konkurrenzprojektes vermitteln würde, kann aus dem WRG 1959 nicht abgeleitet werden.

65Aus den genannten Gründen könnte die T AG auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen nicht berührt werden, sodass sie auch dem Revisionsverfahren nicht als mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG beizuziehen ist. Ihre Eingabe im Revisionsverfahren war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070003.L00

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