VwGH vom 16.12.2013, 2011/11/0155
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des FW in W, vertreten durch Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Floragasse 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 249683/17-III/7/b/11, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei: Fonds Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser, 1090 Wien, Seegasse 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird - mit Ausnahme des Abspruches über die Verzugszinsen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer nach näher bezeichneten Bestimmungen des Zivildienstgesetzes (ZDG) der mitbeteiligten Partei zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum bis ("Hilfsdienste bei der Pflege und Betreuung alter Menschen") zugewiesen.
Mit Antrag vom beantragte der Beschwerdeführer u. a. die bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Verpflegung, für die die mitbeteiligte Partei als Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung gemäß § 28 Abs. 1 ZDG Sorge zu tragen habe.
Der in der Folge im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2008/11/0057, aufgehoben, weil entgegen der Annahme der belangten Behörde eine Verfristung des genannten Antrages des Beschwerdeführers nicht vorliegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz )Bescheid vom wurde der vermögensrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei gemäß § 28 ZDG iVm § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, iVm § 4 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 39/2009, mit EUR 42,48 festgestellt. Außerdem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen mangels Rechtsgrundlage abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass im Fall des Beschwerdeführers von dem in § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung genannten Betrag (EUR 13,60 pro Tag) gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 der Verordnung (wegen gleichbleibenden Dienstortes) 15 % und weiters gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung (überwiegende Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung) weitere 5 % in Abzug zu bringen seien, sodass sich grundsätzlich Verpflegungskosten von EUR 10,88 pro Tag ergeben. Dieser Tagessatz gebühre dem Beschwerdeführer für insgesamt 214 Tage, an denen er keinen Dienst versehen habe (bzw. sich in Einschulung oder Basisausbildung befunden habe). Für die 148 Tage der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er ab dem "das Frühstück und das Mittagessen unentgeltlich" erhalten habe (bis zum habe er dafür in der Kantine den "Personaltarif" bezahlen müssen), sodass ihm für die genannten 148 Tage gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung nur die weitere Mahlzeit (Abendessen) im Ausmaß von höchstens 30 % des zuletzt genannten Betrages, somit EUR 3,26 pro Tag, gebührten.
Unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei bereits ausbezahlten Betrages in Höhe von EUR 2.768,32 (sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober bis für das Frühstück und das Mittagessen insgesamt EUR 66,70 habe bezahlen müssen) ergebe sich die im Spruch genannte Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei.
Zum erwähnten Abzug von 5 % gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung wegen überwiegender Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung verwies die belangte Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers und jenen der mitbeteiligten Partei betreffend die Art der Tätigkeiten:
"Hol- und Bringdienste, Reinigung von Nachtkästchen, Betten, Trapezen, Waschschüsseln, Spülen, Esstischen usw.
Essenszubereitung und Essensverteilung, Bettenmachen, Bettendesinfektion und Bettenreinigung, Essplatz und Patienten sauber halten, Versorgung der Patienten mit Getränken, Desinfektion von Pflegeutensilien wie Kautschuk, Gelkissen, Wasserkissen, Luftringen, Manschetten, Leibstühlen, Gehhilfen, Infusionsständer usw., Begleitung von gehenden Patienten zu diversen Untersuchungen, Ordnen von Kleidermagazinen und Wäschekästen sowie Kontrolle und Nachfüllen von Seifenspendern, Einmalhandtuchspendern und Desinfektionsspendern, Reinigung des Aufbahrungsraumes, Lagerarbeiten, Zuschneiden und Nachfüllen von Zellstoff, Reinigung von persönlicher Kleinwäsche der Patienten, Reinigung von Medikamentenspendern, Botengänge und Kurierdienste innerhalb des Stadtgebietes von Wien"
Diese Tätigkeiten seien, mit Ausnahme des Hebens und Umbettens von Personen sowie des maximal zweimal täglich erfolgten Hebens und Tragens von Behältern und Kochtöpfen, "insgesamt unabhängig von ihrer zeitlichen Inanspruchnahme generell als Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung anzusehen". Die Abzüge gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 Verpflegungsverordnung stellten eine Ermessensentscheidung dar (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126), wobei gegenständlich nach Ansicht der belangten Behörde ein Abzug von 5 % angemessen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 in der im Zeitraum der Ableistung des Zivildienstes maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, lautete auszugsweise:
"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird."
Das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, lautet auszugsweise:
" Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von 13,60 Euro pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten."
Die am 2. Feber 2006 ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet wie folgt:
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1genannten Betrag
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger
1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.
(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Die Beschwerde bekämpft die im angefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung des Verpflegungsgeldes (gegen die Abweisung der beantragten Verzugszinsen bringt die Beschwerde nichts Konkretes vor, wobei zum Fehlen eines Anspruches auf Verzugszinsen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0126, verwiesen wird).
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe einen deutlich höheren Anspruch auf Verpflegungsgeld. Die belangte Behörde sei nämlich einerseits zu Unrecht davon ausgegangen, dass er ab dem das Frühstück und das Mittagessen unentgeltlich (und daher als Naturalverpflegung im Sinne des § 4 der Verpflegungsverordnung) erhalten habe, weil er im Verwaltungsverfahren zum Beweis des Gegenteils Zeugen namhaft gemacht habe, welche die belangte Behörde nicht vernommen habe. Im Übrigen sprächen auch die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde nicht gegen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er während des gesamten Zivildienstes für die Mahlzeiten hätte bezahlen müssen. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer daher die Verpflegungskosten betreffend Mittagessen und Frühstück zu Unrecht abgesprochen.
Außerdem habe die belangte Behörde zu Unrecht einen Abzug in Höhe von 5 % für überwiegende Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung in Abzug gebracht, weil sie dazu die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Feststellungen nicht getroffen habe.
1. Zur Naturalverpflegung (§ 4 Verpflegungsverordnung):
Der Begriff "Naturalverpflegung" im Sinne des § 4 der Verpflegungsverordnung setzt voraus, dass die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0207).
Entscheidungsrelevant ist daher, ob der Beschwerdeführer, wie er im Verwaltungsverfahren mehrfach vorgebracht hat, ein Entgelt für das ihm vom Rechtsträger zur Verfügung gestellte Frühstück und Mittagessen zu leisten hatte, weil ihm diesfalls für diese Mahlzeiten Verpflegungskosten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung zustünden. Der Beschwerdeführer beziffert den Wert des ihm aus diesem Grund für den gesamten Zivildienst zustehenden Fehlbetrages mit EUR 1.393,72 (basierend auf der Annahme der belangten Behörde, dass die Tagesgebühr gemäß § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. um insgesamt 20 % zu vermindern sei).
Zutreffend zeigt die Beschwerde damit auf, dass die tragende Annahme des angefochtenen Bescheides, dem Beschwerdeführer sei ein Frühstück und Mittagessen ab dem "unentgeltlich" zur Verfügung gestellt worden, auf wesentlichen Verfahrensmängeln beruht:
So hat die Zeugin S schon in ihrer schriftlichen Bestätigung (Beilage 1 zum Schreiben vom ) angegeben, dass der Beschwerdeführer "regelmäßig den Personalpreis für sein Essen bezahlt" habe und dass der entsprechende Betrag direkt im Speisesaal vom Küchenpersonal kassiert worden sei. Laut Aktenvermerk vom hat diese Zeugin auch gegenüber der belangten Behörde angegeben, der Beschwerdeführer habe "immer (auch nach November/Dezember 2002) für die angebotenen Mahlzeiten im Speisesaal zu bezahlen gehabt".
Soweit die belangte Behörde diesen Aussagen eine vom Rechtsträger mit Schreiben vom vorgelegte Rechnung samt Namensliste entgegenhält, so ist, wie die Aktenlage zeigt, aus diesen Unterlagen - zumindest für den Standpunkt der belangten Behörde - nichts zu gewinnen: In dieser Namensliste ist der Zivildiener nämlich unter der Rubrik "Personal" angeführt, welches nach den Angaben des mitbeteiligten Rechtsträgers für konsumierte Mahlzeiten (entweder in bar oder unbar) zu bezahlen gehabt habe.
Vor dem Hintergrund dieser - jedenfalls klar zu Gunsten der Angaben des Beschwerdeführers sprechenden - Beweisergebnisse durfte die belangte Behörde, anders als sie meint, nicht zum gegenteiligen Beweisergebnis gelangen, ohne zuvor zumindest die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens mehrfach namhaft gemachte weitere Zeugin C M. zu vernehmen (vgl. zu den Voraussetzungen der Ablehnung von Beweisanträgen etwa die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter
E 234 zu § 45 AVG, referierte Judikatur).
2. Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 Verpflegungsverordnung:
Der Beschwerdeführer bekämpft in der Beschwerde auch die Beurteilung der belangten Behörde, die von ihm im Rahmen des Zivildienstes geleisteten Hilfsdienste seien überwiegend mit "geringer körperlicher Belastung" im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 Verpflegungsverordnung verbunden gewesen.
In Anbetracht der bereits unter 1. dargestellten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides genügt in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom seine Tätigkeiten im Rahmen des Zivildienstes wie folgt konkretisiert hat:
"Um der Behörde ein umfassenderes Bild meiner körperlichen Belastung bei meinen Tätigkeiten zu vermitteln, möchte ich einige meiner verrichteten Aufgaben detaillierter beschreiben:
Das Heben und Umbetten von teilweise gebrechlichen, teilweise bewegungsunfähigen Personen ist unerlässlich um Betten zu machen bzw. zu reinigen; selbst bei Personen mit geringem Körpergewicht stellt dies einen erheblichen Kraftakt dar, zumal ich selbst nicht überdurchschnittlich kräftig bin.
Bei Hol- und Bringdiensten waren schwer gehbehinderte Personen zu führen und zu stützen, bei bettlägerigen Personen hatte ich diese mitsamt den Krankenhausbetten zu schieben.
Das Aus- und Einladen sowie das Hin- und Herräumen von Pflegebedarfsartikeln, die im Normalfall in Industriepackungsgrößen vorhanden waren, stellt ebenfalls eine erhebliche körperliche Belastung dar.
Beim Transportieren und Ordnen von Wäsche, die von einer Großwäscherei in riesigen Wäschewägen geliefert bzw. abgeholt wurde, kann nicht von einer leichten Tätigkeit ausgegangen werden.
Bei der Essenszubereitung sei exemplarisch angeführt, dass das Heben von Thermosbehältern mit zehn Litern Getränk oder das Tragen von Kochtöpfen mit beispielsweise Grießbrei für rd. 50 Personen mehrmals täglich durchaus erheblicher physischer Anstrengung bedürfen. Auch das Schieben eines Warmhaltewagens mit erheblichem Eigengewicht, der mit entsprechenden Behältnissen und Nahrung für 50 Personen beladen ist, benötigt einiges an Muskelkraft um in Bewegung versetzt zu werden.
Ich kann der Behörde versichern, dass ich als positiven Nebeneffekt während meiner Zivildienstzeit einiges an Muskelmasse aufgebaut habe, was ohne erhebliche körperliche Anstrengung während der Dienstzeit nicht der Fall gewesen wäre.
Auch wenn eine konkrete zeitliche Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten zur Gesamtdienstzeit aus heutiger Sicht nicht möglich ist, war jedenfalls der überwiegende Teil der Arbeiten mit hoher physischer Kraftanstrengung und somit mit hoher körperlicher Belastung verbunden."
Da sich die belangte Behörde mit diesen - konkretisierenden - Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten im Zivildienst im angefochtenen Bescheid nicht auseinander gesetzt hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/11/0207, und vom , Zl. 2007/11/0139, zu erforderlichen Feststellungen auch betreffend das zeitliche Ausmaß der Tätigkeiten), erweist sich der angefochtene Bescheid auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war somit im bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
DAAAE-88386