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VwGH vom 08.06.2011, 2009/06/0059

VwGH vom 08.06.2011, 2009/06/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der S GmbH in E, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Reichsstraße 126 (Ambergpark), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , Zl. BHBR-I- 3300.00-2007/0012, betreffend Auskunftsbegehren (weitere Partei:

Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S-AG in D, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/III), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Vorstellung gegen die Abweisung des Auskunftsbegehrens, welche Gesamtgeschäftsfläche und welche Verkaufsfläche, gegliedert nach Warengruppen, der Baubewilligung des E-Marktes zu Grunde liegen, nicht Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen Umfang, also insoweit mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen die Abweisung des Ersuchens um Übermittlung einer Kopie des Verkaufsflächenplanes nicht Folge gegeben wurde, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin ist eine Mitbewerberin der mitbeteiligten Partei, die in B. einen Einkaufsmarkt (im Folgenden: E-Markt) betreibt.

2. Die Beschwerdeführerin richtete mit Schreiben vom an den Bürgermeister der Stadt B folgendes Auskunftsbegehren (soweit für das gegenständliche Verfahren noch von Bedeutung):

"…

- welche Gesamtgeschäftsfläche dieses Betriebes dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegt,

welche Verkaufsflächen, gegliedert nach Warengruppen der für den Genehmigungsbescheid maßgeblichen Fassung des Raumplanungsgesetzes, dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegen. Diesbezüglich wird um Übermittlung einer Kopie des dem Genehmigungsbescheides zu Grunde liegenden Verkaufsflächenplanes ersucht."

Nach mehreren Verfahrensschritten kam der Bürgermeister der Stadt B dem Auskunftsbegehren mit Schreiben vom teilweise nach, wobei aber eine Beantwortung der vorstehend angeführten Fragen nicht erfolgte. Mit weiterem Schreiben vom wurde die Beantwortung dieser Fragen ausdrücklich verweigert, worauf die Beschwerdeführerin am beantragte, nach § 4 Abs. 4 Vlbg Auskunftsgesetz die Verweigerung der angeforderten Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom wurde das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren abgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass die Baubehörde im Schlussüberprüfungsverfahren die Übereinstimmung des bewilligten Projektes mit dem ausgeführten Bauvorhaben zu prüfen habe. Diese Aufgabe habe die Behörde von Amts wegen vorzunehmen und nicht ein Mitbewerber.

Die Berufung der Beschwerdeführerin vom wurde mit Bescheid der Berufungskommission vom abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Interesse der Mitbeteiligten an der Nichtbekanntgabe der Verkaufsflächen und eines Verkaufsflächenplanes an die Beschwerdeführerin höher zu bewerten sei als das Begehren letzterer. Die Bekanntgabe von Verkaufsflächen bzw. die Ausfolgung eines Verkaufsflächenplanes würde die Detailliertheit einer Akteneinsicht erreichen.

Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom keine Folge.

In ihrer Begründung führte sie aus, es werde unterschieden zwischen dem Recht auf Akteneinsicht nach dem AVG und der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, wodurch nicht dieselbe Detailliertheit gegeben sei wie bei der Akteneinsicht. Für Einkaufszentren würden gemäß § 15 Raumplanungsgesetz bestimmte Verkaufsflächen, gegliedert nach bestimmten Warengruppen, festgelegt. Somit handle es sich um gesetzliche und auf Grund der Gesetze auch behördlich vorgeschriebene Rahmenbedingungen, die keine Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse darstellten. Das Interesse der Beschwerdeführerin sei nachvollziehbar. Die Überprüfung von rechtlichen Vorschriften sowie Bescheidvorschreibungen sei aber nicht Aufgabe bzw. liege nicht in der Befugnis der Beschwerdeführerin, sondern dies sei Aufgabe der zuständigen Baubehörde. Da die Vorschriften und behördlichen Auflagen erfüllt worden seien, seien die Bedenken der Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligte würde sich durch das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Auflagen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, unbegründet, weshalb kein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse mehr daran bestehen könne, detaillierte Informationen über Gesamtgeschossfläche und Verkaufsfläche zu erhalten. Diese Informationen wären für die Beschwerdeführerin auch auf andere Weise zu beschaffen gewesen, zum Beispiel durch Einholung von Informationen über die entsprechende Verordnung der Landesregierung nach § 15 Raumplanungsgesetz, durch Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan, durch Beachtung des Anschlages an der Amtstafel über die Bauverhandlung, durch Beachtung der Geschäftsbezeichnung vor Ort etc.

Auch müsse die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin diese Informationen mutwillig verlange, da diese der Mitbeteiligten unterstelle, bau- und raumplanungsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten zu haben, aber keine näheren Angaben dazu gemacht habe.

Wie die Mitbeteiligte zurecht ausführe, könnte die Gefahr bestehen, dass bei der Übermittlung von Verkaufsflächenunterlagen an ein Konkurrenzunternehmen diese (auch urheberrechtlich geschützten) Pläne für eigene unternehmerische Zwecke verwendet würden und somit gegen die einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes verstoßen würde. Die Verkaufsflächenpläne könnten dazu benützt werden, um generell Ideen der Konkurrenz zu übernehmen oder Optimierung in den eigenen Geschäften durchzuführen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass das subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein über dieses Interesse hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes, Interesse an der Auskunftserteilung voraussetze (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 97/04/0239). Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei unrichtig, weil sie das Auskunftsgesetz ad absurdum führen würde. Es sei so gut wie immer der Fall, dass die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Betrieb eines Unternehmens, also auch eines Einkaufsmarktes, von der Behörde zu prüfen sei bzw. schon einmal geprüft worden sei. Hätte das Auskunftsgesetz eine derartige Einschränkung beabsichtigt, wäre sie auch ausdrücklich normiert bzw. ausformuliert worden, weshalb die Auslegung der belangten Behörde grob extensiv und falsch sei.

Die Beschränkungen der grundsätzlichen Auskunftserteilungspflicht seien in § 4 des Auskunftsgesetzes abschließend geregelt. Es seien die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben, und mit Ausnahme der angeblichen "Mutwilligkeit" und der "anderweitigen unmittelbaren Zugänglichkeit" habe die belangte Behörde auch nichts festgestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass das Interesse des Mitbewerbers daran, sich gegen einen unter Umständen rechtswidrig agierenden Konkurrenten zur Wehr zu setzen, zu bejahen und das Interesse an einem Schutz vor Wettbewerbsverletzungen ein Interesse sei, das nicht bloß als rein wirtschaftliches Interesse qualifiziert werden könne. Jedenfalls handle es sich auch bei diesem Interesse um ein einen Auskunftsanspruch iSd § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG 1987 begründendes Interesse an der Auskunftserteilung (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0061). Für § 1 Abs. 1 Auskunftsgesetz könne nichts anderes gelten.

Die Beschwerdeführerin hätte durch die von der belangten Behörde angeführten Maßnahmen (Einholen von Informationen über die entsprechende Verordnung der Landesregierung nach § 15 Raumplanungsgesetz, durch Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan, durch Beachtung des Anschlages an der Amtstafel über die Bauverhandlung, durch Beachtung der Geschäftsbezeichnung vor Ort) nicht und auch nicht per "etc" Informationen über die Gesamtgeschossfläche und vor allem die Verkaufsflächen des gegenständlichen Einkaufsmarktes, gegliedert nach Warengruppen, erhalten können. Eine Verordnung der Landesregierung nach § 15 Raumplanungsgesetz, die den E-Markt betreffe, existiere nicht. Auch aus dem Anschlag an der Amtstafel über die Bauverhandlung hätte die Beschwerdeführerin die genehmigte Gesamtgeschossfläche nicht entnehmen können, schon gar nicht Informationen über die letztendlich genehmigten Verkaufsflächen, gegliedert nach Warengruppen. Selbst wenn diese Informationen durch den Anschlag an der Amtstafel zugänglich gewesen wären, sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Bauführung auch nichts wissen habe müssen. Es bleibe unerfindlich, wie aus der "Beachtung der Geschäftsbezeichnung vor Ort" schließlich die genehmigte Gesamtgeschossfläche und die genehmigten Verkaufsflächen, gegliedert nach Warengruppen, "leicht" entnommen werden könnten. Es gebe beim gegenständlichen Supermarkt keine "Geschäftsbezeichnung vor Ort", der die gegenständlichen Informationen entnommen werden könnten.

Die Auffassung der belangten Behörde, das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin sei mutwillig, weil sie keine näheren Angaben dazu mache, warum sie Zweifel an der Einhaltung der bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften beim gegenständlichen Supermarkt habe, sei unrichtig. Die Vermutung, dass ein Konkurrent sich unter Umständen rechtswidrig verhalte, und der Versuch einer Verifizierung dieser Vermutung unter Zuhilfenahme der auch dafür geschaffenen Instrumente des Auskunftsgesetzes seien erst recht nicht mutwillig.

Die belangte Behörde habe selbst ausgeführt, dass das Interesse der Beschwerdeführerin "nachvollziehbar" sei und dass es sich bei den nach dem Raumplanungsgesetz bestimmten Verkaufsflächen, gegliedert nach Warengruppen, um gesetzliche und auf Grund der Gesetze auch behördlich vorgeschriebene Rahmenbedingungen handle, die keine Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse darstellten, sodass die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde schon auf Grund ihrer eigenen Ausführungen nicht richtig sei.

4.2. Gemäß § 1 Abs. 1 des Vlbg Auskunftsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 17/1989 (im Folgenden "Auskunftsgesetz"), haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftsgesetz sind unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Auskunftsgesetz hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.

§ 4 Auskunftsgesetz regelt die Beschränkungen der Auskunftserteilung.

Gemäß § 4 Abs. 1 dürfen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

Gemäß § 4 Abs. 2 sind Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 zweiter Satz ist auf Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

4.3. Das Auskunftsgesetz erging in Ausführung des in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Regelung des Auskunftsrechts für den Bereich der Landesverwaltung gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Bundesgrundsatzgesetzes über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflichtgrundsatzgesetz, BGBl. Nr. 286/1987). Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. Gemäß § 3 Auskunftspflichtgrundsatzgesetz regelt die Landesgesetzgebung, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können.

Gemäß § 6 Auskunftspflichtgrundsatzgesetz hat die Landesgesetzgebung den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, dass auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist. Weder das Auskunftsgesetz, noch das Bundesgrundsatzgesetz regeln näher, was unter einer Auskunft zu verstehen ist, wobei das Auskunftsgesetz aber durch die oben wiedergegebenen Bestimmungen eine detailliertere Festlegung unternimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0094).

Der Bundesverfassungsgesetzgeber knüpfte hinsichtlich des Auskunftsbegriffes ersichtlich am Auskunftsbegriff des (bis in Geltung stehenden) § 3 Z. 5 BMG an. Aus dem Zusammenhang von § 1 und § 3 Auskunftspflichtgrundsatzgesetz ist abzuleiten, dass die Landesgesetzgebung bei der Regelung des Umfanges der Auskunftserteilung grundsätzlich an den Auskunftsbegriff des Art 20 Abs. 4 B-VG gebunden ist. Daraus ergibt sich grundsätzlich eine Identität der Auskunftsbegriffe im Bundesrecht und Landesrecht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0094, und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 39 Blg NR XVII. GP, 4).

§ 1 Abs. 2 Auskunftsgesetz verankert - in Übereinstimmung mit Lehre und Judikatur zum Auskunftsbegriff in Art. 20 Abs. 4 B-VG und im Auskunftspflichtgesetz des Bundes, BGBl. Nr. 287/1987 - das Merkmal, dass eine Auskunft eine Wissenserklärung darstellt (vgl. Perthold-Stoitzner , Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 1993, 18, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/01/0212, und vom , Zl. 94/06/0094).

Unter Auskunft im Sinne des Auskunftsgesetzes ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die Mitteilung über den Inhalt von Akten zu verstehen, nicht aber die Verpflichtung, dem Fragenden Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 81/17/0049, zu § 3 Z. 5 BMG 1973, und vom , Zl. 88/14/0198, zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes).

Die Behörde kann zwar ihrer Auskunftspflicht auch auf die von der Beschwerdeführerin intendierten Art und Weise nachkommen, indem sie der Beschwerdeführerin eine Kopie bestimmter Aktenteile zur Verfügung stellt, ein Recht darauf hat die Beschwerdeführerin aber nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/11/0082, zu § 3 Z. 5 BMG 1973).

4.4. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie der Vorstellung hinsichtlich des Begehrens auf Übermittlung einer Kopie des Verkaufsflächenplanes keine Folge gab, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

4.5. Keineswegs einer Akteneinsicht gleichkommend ist aber die Beantwortung der von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen, weil diese Fragen jeweils kurz beantwortet werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0151).

Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid dar, das Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass sich jeder Mitbewerber an die Vorschriften und behördlichen Auflagen halte, sei nachvollziehbar. Die Überprüfung von rechtlichen Vorschriften sowie Bescheidvorschreibungen sei aber nicht Aufgabe bzw. Befugnis der Beschwerdeführerin, sondern Aufgabe der zuständigen Baubehörde.

Es ist zwar richtig, dass die Überprüfung von rechtlichen Vorschriften sowie Bescheidvorschreibungen Aufgabe der Baubehörde ist, dies ändert jedoch nichts daran, dass gerade durch das Auskunftsgesetz die Möglichkeit eingeräumt wurde, Auskunftsbegehren an eine Behörde zu richten.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Verwaltungsaufgaben betrauten Organe zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, wenn einer der in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Tatbestände, die eine Geheimhaltung gebieten, gegeben ist. Unter den dort genannten Geheimhaltungsinteressen, die die Auskunftserteilung ausschließen, kommt im vorliegenden Fall das überwiegende Interesse der Parteien an der Geheimhaltung der in Frage stehenden Tatsache in Betracht. Es ist also eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/10/0061, und vom , Zl. 2004/12/0151). Dabei sind im Übrigen nicht nur rechtliche Interessen, sondern auch wirtschaftliche, politische und rein persönliche Interessen zu berücksichtigen (in diesem Sinne das zu § 3 Z 5 BMG 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/01/0031).

Die Beschwerdeführerin hat ihre berechtigten Interessen ausreichend dargelegt und begründet. Ein Überwiegen der Interessen der mitbeteiligten Partei wurde von der belangten Behörde keineswegs aufgezeigt, hat doch diese selbst im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass nach § 15 Raumplanungsgesetz bestimmte Verkaufsflächen, gegliedert nach bestimmten Warengruppen, für Einkaufszentren festgelegt würden und es sich deswegen um "gesetzliche auf Grund der Gesetze auch behördlich vorgeschriebene Rahmenbedingungen, die keine Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse darstellen," handle. Die belangte Behörde geht demnach selbst davon aus, es handle sich bei diesen Informationen um Daten, die keine Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse darstellen.

Soweit sich die Mitbeteiligte auf ein Überwiegen ihrer Geheimhaltungsinteressen beruft, ist ihr zu erwidern, dass Verkaufsflächen- bzw. Stapelpläne nicht Gegenstand des (verbalen) Auskunftsbegehrens sind. Was die Gesamtgeschäftsfläche bzw. Gesamtgeschoßfläche betrifft, werden Geheimhaltungsinteressen dann nicht verletzt, wenn sich die Auskunft auf den vom Bauwerber anzugebenden Umfang des Vorhabens (§ 24 Abs. 2 BauG) beschränkt; eine Auskunft über die Größe von Sozial- oder Lagerräumen wird nicht begehrt.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Geheimhaltungsinteressen der mitbeteiligten Partei die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin keinesfalls überwiegen. Die Frage betreffend das konkrete Ausmaß der Verkaufsflächen kann im Übrigen nur dann Gegenstand der Auskunft sein, wenn die Auskunftserteilung keine umfangreichen Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde.

Auch unter Berücksichtigung des § 1 DSG erscheint ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der in Rede stehenden Daten nicht gegeben.

Die belangte Behörde hat die Verweigerung der Auskunft mit der anderweitigen Zugänglichkeit der in Rede stehenden Informationen über Gesamtgeschoßfläche (dieser Begriff wird im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde synonym für den im ursprünglichen Antrag herangezogenen Begriff "Gesamtgeschäftsfläche" verwendet) und Verkaufsfläche begründet und auf das Einholen von Informationen über die entsprechende Verordnung der Landesregierung nach § 15 Raumplanungsgesetz, die Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan, die Beachtung des Anschlages an der Amtstafel über die Bauverhandlung und die Beachtung der Geschäftsbezeichnung vor Ort etc. verwiesen. Da die Beschwerdeführerin diese Informationen nicht eingeholt habe, bestünden an ihrem vitalen Interesse an den erbetenen Angaben erhebliche Zweifel.

Die Beschwerdeführerin bringt nun zum einen vor, dass eine Verordnung der Vorarlberger Landesregierung nach § 15 Raumplanungsgesetz, die den verfahrensgegenständlichen E-Markt betrifft, nicht erlassen wurde, zum anderen ist nicht konkret ersichtlich, dass eine detaillierte Informationsbeschaffung auf die von der belangten Behörde genannten Art und Weise möglich gewesen wäre. Der "Anschlag an der Amtstafel über die Bauverhandlung" liegt überdies zeitlich in der Vergangenheit und es kann ein einmaliges Verpassen einer Einsichtnahme in der Vergangenheit nicht dazu führen, keine Auskunft mehr erhalten zu können (arg. "zugänglich sind" in § 4 Abs. 2 Auskunftsgesetz).

Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin diese Informationen mutwillig verlange, weil sie - ohne nähere Angaben - vorbringe, sie habe begründete Zweifel an der Einhaltung der bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften durch die mitbeteiligte Partei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz nimmt derjenige eine Behörde mutwillig in Anspruch, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der "Zwecklosigkeit" eines Auskunftsersuchens im Sinne dieser Judikatur ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Auskunft nicht erforderlich (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0214, mwH).

Vor diesem Hintergrund ist eine Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.

5. Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid im übrigen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am