VwGH vom 03.10.2013, 2013/22/0096
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des L, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom , in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , beide Zl. E1/1839/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Asylantrag.
Mit Urteil des Landesgerichtes E vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs. 1 und 3 des Fremdengesetzes 1997 und des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Schlepperei nach § 114 Abs. 2, Abs. 4 erster Fall und Abs. 5 erster Fall des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei ein Strafteil im Ausmaß von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil zufolge hat der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig in mehreren Fällen die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich die Republik Österreich bzw. einen Nachbarstaat, gefördert. So hat er im Dezember 2005 vier serbische Staatsangehörige und im August 2006 zwei serbische Staatsangehörige jeweils zu Fuß "über die grünen Grenzen" von Kroatien über Slowenien nach Österreich verbracht sowie im Dezember 2007 hinsichtlich elf albanischer Staatsangehöriger die Unterbringung und Überwachung der Verteilung der geschleppten Personen an die weiteren Schlepper durchgeführt. In einem weiteren Fall im November 2007 war es beim Versuch geblieben, weil die Schleppung auf Grund des Aufgriffs der Geschleppten durch die Polizei fehlschlug. Das Strafgericht wertete das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd, hingegen die große Anzahl an Schleppungen und die gehobene Funktion des Beschwerdeführers im Rahmen der kriminellen Organisation als erschwerend.
Ende September 2008 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen. Bereits zuvor war er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB gemäß den §§ 31, 40 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er am versucht hatte, Verfügungsberechtigten eines Unternehmens Bargeld und Wertgegenstände in einem EUR 3.000,-- nicht übersteigenden Wert durch Einbruch in Räumlichkeiten dieses Unternehmens wegzunehmen.
Im Hinblick darauf erließ die Bundespolizeidirektion G mit Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 5 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes B vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt, weil er am einen Dritten mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen hatte, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde am Schädel und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten hatte. Gemäß den §§ 31, 40 StGB wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Rückkehrverbot mit der Maßgabe ab, dass gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde.
Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig mit negativ ohne eine damit verbundene asylrechtliche Ausweisungsentscheidung abgeschlossen worden sei. In der Folge stellte sie die Urteile und die jeweils zugrunde liegenden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers dar.
Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 5 FPG auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers vom erfüllt seien. Im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sei auch die in § 60 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG umschriebene Gefährdungsannahme gerechtfertigt. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde insbesondere, dass der Beschwerdeführer in einer gehobenen Funktion als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig eine große Anzahl von Schleppungen begangen habe. Schlepperei stelle sowohl international als auch innerstaatlich eine besonders schwerwiegende kriminelle Erscheinungsform dar. Weiters sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer beschäftigungslos sei und über keinerlei Einkünfte zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfüge. Auf Grund der in der Vergangenheit gesetzten strafbaren Handlungen und der aktuellen Einkommenssituation würde von ihm weiterhin eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen.
Zur "Vervollständigung des Sachverhaltes" wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwischen und wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Untersuchungshaft gewesen sei. Er sei allerdings mit näher bezeichnetem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G von diesem Verdacht freigesprochen worden, wogegen die Staatsanwaltschaft G Berufung eingebracht habe. Die belangte Behörde ging dennoch davon aus, dass die in erster Instanz erfolgte Erlassung des Rückkehrverbotes den Beschwerdeführer nicht davon habe abhalten können, weitere strafbare Handlungen, die zur Verhängung der Untersuchungshaft geführt hätten, zu begehen.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG verwies die belangte Behörde auf den Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer von sechs Jahren und neun Monaten. Weiters ging die belangte Behörde vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin aus (wobei an anderer Stelle im angefochtenen Bescheid von einer mazedonischen Staatsangehörigkeit die Rede ist). Auch der Bruder des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich. Ausgehend davon sei mit der gegenständlichen Maßnahme ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Das "Rückkehrverbot nunmehr Aufenthaltsverbot" sei aber zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der Kontakt zur Freundin und zum Bruder könne auch dadurch aufrechterhalten werden, dass diese den Beschwerdeführer im Ausland besuchen. Negative Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaft durch das Aufenthaltsverbot seien im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Zudem verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehe.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren behauptete Traumatisierung als Folge einer psychischen Erkrankung hielt die belangte Behörde fest, es sei kein Vorbringen dahingehend erstattet worden, dass eine erforderliche Behandlung seiner psychischen Erkrankung ausschließlich in Österreich erfolgen könne. Es sei ihm daher zuzumuten, in sein Heimatland auszureisen, um sich allenfalls dort einer psychischen Behandlung zu unterziehen.
Zur Festsetzung der Gültigkeitsdauer hielt die belangte Behörde fest, dass derzeit nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
Mit Bescheid vom wurde der Spruch des Bescheides vom gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 FPG idF des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122, ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen werde. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass ein Rückkehrverbot gemäß § 62 Abs. 4 FPG als Aufenthaltsverbot gelte, wenn eine Ausweisung durchsetzbar wird, dass aber gegen den Beschwerdeführer keine Ausweisung vorliege. Insofern sei "irrtümlich im Zuge eines Schreibfehlers" ausgeführt worden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung im Juli 2010 zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich um die Fassung BGBl. I Nr. 135/2009.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0128; siehe weiters die Nachweise zur hg. Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb , AVG § 62 Rz 66). Wenn der Berichtigungsbescheid für sich nicht angefochten wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides zugrunde zu legen, und zwar ungeachtet einer allfälligen Rechtswidrigkeit (etwa hinsichtlich der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG) des Berichtigungsbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/08/0042; siehe auch die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb , AVG § 62 Rz 68, sowie bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetz I2 (1998) § 62 E 269 ff).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den ursprünglichen Bescheid der belangten Behörde vom in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , nicht jedoch gegen den genannten Berichtigungsbescheid als solchen. Da die Vornahme der Berichtigung somit unangefochten bleibt, war eine Prüfung dahingehend, ob die Berichtigung innerhalb der Grenzen des § 62 Abs. 4 AVG erfolgte, nicht vorzunehmen (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0129). Der Behandlung der Beschwerde war vom Verwaltungsgerichtshof daher der durch den Berichtigungsbescheid vom festgelegte Inhalt - somit die Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes -
zugrunde zu legen.
2. Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen iSd Abs. 1 (u.a.) jene des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG. Danach liegt eine die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache dann vor, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass die belangte Behörde gegen ihn, auch wenn er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Asylwerber mehr war, ein Rückkehrverbot verhängte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/22/0108, mwN).
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die belangte Behörde unzutreffender Weise von mehreren gerichtlichen Verurteilungen ausgegangen ist. Die belangte Behörde habe dabei verkannt, dass die weiteren Urteile (vom August bzw. vom November 2008) gestützt auf die §§ 31 und 40 StGB ergangen sind. Es sei daher tatsächlich nur von einer Verurteilung des Beschwerdeführers auszugehen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde zwar von Verurteilungen (in der Mehrzahl) gesprochen, sich bei ihrer Gefährdungsprognose aber maßgeblich auf das (erste) Urteil vom und die zugrunde liegenden strafbaren Handlungen im Bereich der Schlepperei gestützt hat. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass derartigen strafbaren Handlungen ein besonders großes Gewicht beizumessen ist. Negativ für den Beschwerdeführer war auch zu berücksichtigen, dass die Begehung der Straftaten im Rahmen einer kriminellen Organisation erfolgte, dass dem Beschwerdeführer eine gehobene Funktion im Rahmen dieser kriminellen Organisation zukam und dass - gewerbsmäßig - eine Vielzahl von Tathandlungen gesetzt wurde. Gestützt auf diese Umstände ist die Gefährdungsannahme der belangten Behörde am Maßstab des § 60 Abs. 1 FPG nicht zu beanstanden, zumal seit der letzten Tathandlung (im Dezember 2007) erst ca. zweieinhalb Jahre vergangen sind und die Entlassung aus der Strafhaft erst im September 2008 erfolgt ist.
Weiters führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass ihm die belangte Behörde zu Unrecht seine Anhaltung in der Untersuchungshaft im Jahr 2009 und die ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Straftaten vorgehalten hat. Dies würde gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, zumal der Beschwerdeführer von sämtlichen dieser Vorwürfe rechtskräftig freigesprochen worden sei.
Dazu ist anzumerken, dass die belangte Behörde den Umstand der Untersuchungshaft sowie die diesbezüglich vorgeworfenen strafbaren Handlungen "zur Vervollständigung des Sachverhaltes" angeführt hat. Zwar ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilungen in weiterer Folge davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des erstinstanzlichen Rückkehrverbotes weitere strafbare Handlungen begangen habe. Im Hinblick auf den auch von der belangten Behörde zugrunde gelegten Freispruch des Beschwerdeführers hätten die dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 vorgeworfenen Diebstahlshandlungen für die Gefährdungsprognose nicht herangezogen werden können. Dies führt aber fallbezogen deswegen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil - wie bereits ausgeführt - für die Gefährdungsprognose tragend die strafbaren Handlungen im Bereich der Schlepperei herangezogen wurden und die darauf gestützte Einschätzung der belangten Behörde nicht zu beanstanden ist.
3. Auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung ist im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf seinen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2003 und auf seine aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sowohl den langjährigen Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers als auch seine Lebensgemeinschaft bei ihrer Interessenabwägung ausreichend berücksichtigt hat. Dem von der belangten Behörde angenommenen Fehlen beruflicher Bindungen tritt die Beschwerde nicht entgegen. Ob es sich bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers um eine (wie von ihm in der Beschwerde behauptet:) österreichische Staatsbürgerin oder um eine mazedonische Staatsangehörige (worauf die Verwaltungsakten hindeuten) handelt (im angefochtenen Bescheid ist mehrfach von einer österreichischen Staatsbürgerschaft, vereinzelt aber auch von einer mazedonischen Staatsangehörigkeit die Rede), ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Die belangte Behörde ist nämlich im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Schlepperei und an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art eine allfällige Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin bzw. Einschränkungen im Kontakt zu ihr im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0523).
4. Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die unbefristete Dauer des Rückkehrverbotes wendet, legt er keine Gründe dar, aus denen abzuleiten wäre, dass ein Wegfall oder eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorhersehbar gewesen wäre.
5. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des begehrten Betrages - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am