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VwGH vom 17.08.2010, 2009/06/0053

VwGH vom 17.08.2010, 2009/06/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der X Bauträger GmbH in Y, vertreten durch Kaufmann Lausegger Rechtsanwalts KG in 8020 Graz, Mariahilferstraße 20/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-S351/2008-1, betreffend Auflagen gemäß § 35 Abs. 2 Stmk. BauG (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Y), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte der Beschwerdeführerin mit Baubewilligungsbescheid vom die Bewilligung für die Errichtung eines Zubaues - Büro- und Geschäftsgebäude - mit einer Tiefgarage für 117 Pkw-Abstellplätze, einer Überdachung der Tiefgaragenrampe, Errichtung von 48 Pkw-Abstellplätzen im Freien und Errichtung einer Lärmschutzwand und von Werbeeinrichtungen an der südlichen Fassade auf einem Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde.

Im Spruchpunkt I.2. dieser Baubewilligung wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeschrieben:

"Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung von Belästigungen die Lärmschutzverordnung der Gemeinde Y vom , in Kraft getreten am , in Verbindung mit § 35 Abs. 2 des Stmk. Baugesetzes 1995 i.d.g.F. einzuhalten ist.

Um unzumutbare Belästigungen nach § 35 Abs. 1 zu vermeiden sind Bauarbeiten Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr und Samstag von 7.00 - 20.00 Uhr zulässig. An Sonn- und Feiertagen ist die Durchführung von Bauarbeiten nicht gestattet."

Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.

Die Eigentümer eines benachbarten Grundstückes, die als Nachbarn im Baubewilligungsverfahren Parteistellung hatten und diese mittels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen auch behielten, stellten bei der erstinstanzlichen Baubehörde mit Eingabe vom den Antrag auf Änderung der täglichen Arbeitszeit für die Bauarbeiten gemäß § 35 Stmk. BauG auf werktags 7.00 - 19.00 Uhr und am Samstag auf 8.00 - 18.00 Uhr. Die beiden Kinder dieser Nachbarn (1 Jahr und 3 Jahre alt) seien auf Grund der durchgehenden ganztägigen Bautätigkeit bis 22.00 Uhr unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Aus kinderpsychologischer Sicht bedürften Kinder für ihre Entwicklung eines besonderen Schutzes gegen Lärm.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde schrieb mit Bescheid vom betreffend die Baudurchführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens folgende zusätzliche Auflage mit sofortiger Wirkung vor: Die Bauarbeiten seien ausschließlich von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr zulässig. An Sonn- und Feiertagen sei die Durchführung von Bauarbeiten nicht gestattet.

Die erstinstanzliche Behörde stützte sich dabei auf § 35 Abs. 2 Stmk. BauG und begründete dies insbesondere damit, dass von Nachbarn mit Schreiben vom eine Änderung der täglichen Arbeitszeit für die Bauarbeiten des Bauvorhabens beantragt worden sei. Dazu seien am Befunde des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum Graz, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde für die Kinder K.K. und H.K. vorgelegt worden. Aus diesen Befunden gehe hervor, dass für die Kinder empfohlen werde, die Schlafmöglichkeit auf die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr zu erweitern.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom als unbegründet ab. Er führte im Wesentlichen aus, aus den vorgelegten Befunden des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum Graz ergebe sich nachvollziehbar, dass die Bauausführung in der Zeit von Montag bis Freitag von 6.00 bis 22.00 Uhr und Samstag von 7.00 bis 20.00 Uhr geeignet sei, unzumutbare Belästigungen auf der Seite der Nachbarn auszulösen. Es sei daher Sache der Baubehörde, die entsprechenden zeitlichen Beschränkungen zu erlassen. Es hätten sich für die Behörde keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass an der Richtigkeit des Befundes zu zweifeln sei. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, spätestens im Rahmen der Berufung dem vorliegenden Ergebnis (Befund) auf der selben fachlichen Ebene entgegenzutreten.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass Adressat von bescheidmäßigen Anordnungen derjenige sei, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung der Bau ausgeführt werde. Dieser werde regelmäßig mit dem Bauwerber des Baubewilligungsverfahrens oder Anzeigeverfahrens ident sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Bauführer im Falle einer Baueinstellung gemäß dem § 41 Stmk. BauG wegen Fehlens einer Baubewilligung nicht Partei des Verfahrens, sondern sei dies ausschließlich der Bauwerber. Der Beschwerdeführerin sei mit dem Baubewilligungsbescheid vom die Baubewilligung für das gegenständliche Projekt erteilt worden. Demzufolge sei sie die korrekte Bescheidadressatin hinsichtlich der vorgeschriebenen Anordnungen gemäß § 35 Abs. 2 Stmk. BauG.

Das LKH-Universitätsklinikum für Kinder- und Jugendheilkunde habe am durch den diensthabenden Arzt Univ. Prof. Dr. P.S. Befunde für die minderjährige K.K. und H.K. erstellt, aus welchen hervorgehe, dass die Kinder stressinduzierten Belastungen wie Hyperorexie auf Grund zu geringen Schlafes durch Baulärm von außerhalb des Hauses ausgesetzt seien. Danach werde empfohlen, die Schlafmöglichkeit der Kinder auf die Zeit von 20.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr früh zu erweitern. Eine Universitätsklinik, vertreten durch einen Universitätsprofessor der Fachrichtung Kinder- und Jugendheilkunde, sei als qualifizierter und tauglicher Sachverständiger anzusehen, auch dann, wenn die Beauftragung seitens des Patienten und nicht der Behörde erfolge. Habe ein Beschwerdeführer grundlegende Bedenken gegen ein Gutachten, dann müsse er diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegentreten oder mit tauglichen medizinischen Beweismitteln dartun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen über den Leidenszustand seines Patienten auf einer persönlichen Meinung beruhten und mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar seien. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Die Behörde habe die vorgelegten Befunde mit den Schlussfolgerungen im Verfahren geprüft und als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen, was korrekt gewesen sei. Umstände, dass sich die Vorschreibung dieser Auflagen auf den Baufortschritt negativ auswirken könnte und dadurch auch eine Kostensteigerung zu erwarten sei, könnten im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Die Behandlung der zunächst dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom , B 138/09-3, ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom stand das Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008 in Geltung.

§ 34 Stmk. BauG lautet wie folgt:

"§ 34

Bauherr, Bauführer

(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen. (5)

(2) Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung oder der Baufreistellungserklärung, der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.

(3) Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.

(4) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.

(5) Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen."

Gemäß § 35 Abs. 1 Stmk. BauG ist bei der Baudurchführung darauf zu achten, dass die Sicherheit von Menschen und Sachen gewährleistet ist und unzumutbare Belästigungen vermieden werden.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Behörde zur Vermeidung von Gefahren und Belästigungen nach Abs. 1 die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen, Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen udgl. sowie zeitliche Beschränkungen für die Durchführung von Bauarbeiten anordnen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 68 Abs. 3 AVG kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Wahrung des öffentlichen Wohles den Bescheid insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

Da die Baubehörde, wie dargestellt, bereits in dem rechtskräftig gewordenen Baubewilligungsbescheid vom die zeitliche Zulässigkeit von Bauarbeiten für das Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 Stmk. BauG beschränkt hat, um unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft zu vermeiden, ist zunächst die Frage zu prüfen, ob die Behörden über diese Frage überhaupt neuerlich entscheiden durften. Maßgeblich dafür ist, ob der neuerlichen Entscheidung durch die Behörde nicht der Grundsatz der entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1AVG entgegensteht. Dieser Grundsatz muss auch bei von Amts wegen erlassenen Bescheiden beachtet werden. Die im vorliegenden Fall gegenständliche Auflage wurde von Amts wegen verfügt, denn der Antrag der Nachbarn ist als bloße Anregung zu qualifizieren, weil ihnen das Gesetz diesbezüglich kein Antragsrecht einräumt.

Dieser Grundsatz kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - vorliegt bzw. eine Änderung der anzuwendenden Rechtvorschriften, wobei diesen Änderungen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen "res judicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0321).

Gegenstand der eingangs angeführten rechtskräftigen Baubewilligung vom war auch die Vorschreibung von zeitlichen Beschränkungen für die Bauarbeiten des Bauvorhabens, um unzumutbare Belästigungen zu vermeiden. Nur wenn sich in Bezug auf die Bauarbeiten und den sich daraus zu erwartenden Lärm die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung eines neuerlichen Bescheides gemäß § 35 Abs. 2 Stmk. BauG maßgeblich geändert hätte, wäre ein neuerlicher Abspruch über diese Frage grundsätzlich zulässig gewesen. Die belangte Behörde hat sich, wie die Baubehörden, mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt. Aus dem vorliegenden Sachverhalt (insbesondere den beiden erwähnten Befunden) ergibt sich kein Hinweis, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom eine maßgeblich geänderte Sachlage betreffend die erforderlichen Bauarbeiten und den sich daraus insbesondere in den gestrichenen Stunden ergebenden bzw. anzunehmenden Baulärm vorgelegen wäre. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Es wird weiters darauf hingewiesen, dass eine maßgebliche Voraussetzung für die Erlassung von Auflagen gemäß § 35 Abs. 2 Stmk. BauG ist, dass das Vorliegen von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen im Sinne des Abs. 1 auf Grund der Baudurchführung entsprechend unter Heranziehung von Sachverständigen (u.a. eines lärmtechnischen Sachverständigen) und von diesen erstatteten schlüssigen Gutachten oder Stellungnahmen entsprechend festgestellt wurde.

Angemerkt wird, dass der Bauherr, in dessen Namen und Auftrag die Baudurchführung erfolgt, sich u.a. für einen Zubau gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG eines gesetzlich berechtigten Bauführers zu bedienen hat, wobei Letzterer u.a. für die bewilligungsgemäße Ausführung der gesamten Anlage verantwortlich ist (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 Stmk. BauG), insbesondere unter Beachtung des Zweckes der Regelung Adressat eines solchen Auftrages sein kann. § 35 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG enthalten betreffend den Adressaten von Auflagen nach dieser Bestimmung nichts. In § 34 Abs. 1 Stmk. BauG werden der Bauherr und der Bauführer erwähnt, beide stehen, wie dies auch § 34 Abs. 1 Stmk. BauG deutlich macht, in einem Zusammenhang mit der Baudurchführung, auch wenn im Übrigen § 34 Stmk. BauG den Bauführer betrifft. Wenn Abs. 4 dieser Bestimmung ausdrücklich den Bauherrn dazu verpflichtet, nach Vollendung der Baudurchführung alle Aufräumungsarbeiten zu veranlassen, kann auch daraus nicht geschlossen werden, in Abs. 1 und Abs. 2 habe sich der Gesetzgeber nur an den Bauführer richten wollen.

Bemerkt wird weiters, dass die Behörden § 68 Abs. 3 AVG nicht herangezogen haben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am