VwGH vom 26.05.2009, 2009/06/0050
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der E G in G, vertreten durch Mag. Andrea Seidl, Rechtsanwalt in 2301 Groß-Enzersdorf, Hauptplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. BMWA- 96.205/0029-I/11/2008, betreffend eine Sache nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Ö D in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom keine Folge gegeben und dieser Bescheid bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin und eine weitere Person (in der Folge: weitere Miteigentümerin) sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstückes in Niederösterreich.
Mit Eingabe vom beantragte der Mitbeteiligte (durch einen Bevollmächtigten) beim Vermessungsamt G (in der Folge kurz: Vermessungsamt) die Einverleibung seines Grundstückes Nr. 799/3 in den Grenzkataster. Das Grundstück des Mitbeteiligten grenzt an verschiedene andere Grundstücke, darunter mit seiner südwestlichen Grenze an das Grundstück der Beschwerdeführerin. In der Natur befindet sich dort ein Zaun (gemäß den Akten ein Maschendrahtzaun). In der vom Vermessungsamt am an Ort und Stelle durchgeführten Grenzverhandlung kam es, so die Niederschrift (Beiblatt "Beilage zur Niederschrift"), zu einer Einigung über den Verlauf der Grenzen des Grundstückes des Mitbeteiligten, und zwar, soweit hier erheblich, hinsichtlich der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin in Abweichung von der Katastergrenze unter Bezugnahme auf eine Grenzverhandlungsskizze zu einer Einigung auf die Grenzpunkte (Eckpunkte dieser Grenze) 102A und 103A, in der Natur Zaunsteher. (Nach der Grenzverhandlungsskizze verläuft der Zaun zwischen diesen Stehern geradlinig.)
Mit einer undatierten, beim Vermessungsamt am eingelangten Eingabe erhoben die Beschwerdeführerin und die weitere Miteigentümerin gewisse Einwendungen und Bedenken gegen das Ergebnis der Grenzverhandlung und die ihnen übermittelte Niederschrift ("Beilage zur Niederschrift"), wobei sie darauf verwiesen, dass die Einfriedung (gemeint ist sichtlich der Zaun) in ihrem Eigentum stünde.
Auf Grund der Vermessung vom erstellte das Vermessungsamt einen Plan vom (Zl. A 56/2007) und verfügte mit den inhaltlich übereinstimmenden erstinstanzlichen Bescheiden vom (die an den Mitbeteiligten sowie jeweils an die Eigentümer bzw. Miteigentümer der angrenzenden Grundstücke gerichtet sind) auf Grundlage der im Plan vom dargestellten Grenzen die Umwandlung des Grundsteuerkatasters hinsichtlich des Grundstückes des Mitbeteiligten in den Grenzkataster.
Die Beschwerdeführerin sowie die weitere Miteigentümerin des Grundstückes einerseits und eine andere Grundstückseigentümerin andererseits erhoben Berufungen gegen diese erstinstanzliche Bescheide, die Beschwerdeführerin und die weitere Miteigentümerin brachten am (Einlangen beim Vermessungsamt) einen ergänzenden Schriftsatz zu ihrer Berufung ein. Die erstinstanzliche Behörde erstattete einen Vorlagebericht vom mit ergänzenden Ausführungen samt einer Detailskizze zum Maschendrahtzaun (eines Teiles des Zaunes, Bereich beim Eckpunkt 103A) zwischen den beiden Grundstücken.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom wurde den Berufungen keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Die Beschwerdeführerin und die weitere Miteigentümerin sowie die Eigentümerin des anderen Grundstückes erhoben dagegen Berufungen an die belangte Behörde, wobei die Beschwerdeführerin unter Wiederholung ihres bisherigen Standpunktes zusammengefasst die Auffassung vertrat, die Grenze verlaufe derart, dass sich die Einfriedung auf ihrem Grundstück befinde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berufungen keine Folge gegeben und den bekämpften zweitinstanzlichen Bescheid bestätigt. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, die Grenzfestlegung des Grundstückes des Mitbeteiligten sei im Rahmen der am abgehaltenen Grenzverhandlung erfolgt. Laut der Niederschrift zur Grenzverhandlung sei die Grenze einvernehmlich unter Teilnahme der Eigentümer aller angrenzenden Grundstücke festgelegt worden. Die Zustimmung zum Grenzverlauf entsprechend der beiliegenden Skizze sei durch die Unterschriften der drei Berufungswerberinnen (darunter der Beschwerdeführerin) bestätigt worden. Die Grenze sei in der Natur vereinbart und gekennzeichnet worden.
Wenn Eigentümer benachbarter Grundstücke in einer Grenzverhandlung zu einer Einigung über den Verlauf der Grenze kämen, sei der Grenzverlauf damit neu in konstitutiver Weise festgelegt. Eine derartige Grenzfestlegung stelle somit eine Änderung des Sachverhaltes betreffend den Grenzverlauf dar, der im vorliegenden Fall mit der Grenzverhandlung und den von den beteiligten Grundstückseigentümern unterfertigten Grenzverhandlungsprotokoll über die von den betroffenen Grundstückseigentümern erzielte Einigung über den Verlauf der Grenzen eingetreten sei. Wie der Verhandlungsleiter der Grenzverhandlung in seiner im bekämpften zweitinstanzlichen Bescheid vollständig zitierten Stellungnahme vom (Vorlagebericht) ausgeführt habe, seien sämtliche Eigentümer mit dem Vorschlag des Dr. H., der als Berater der drei Berufungswerberinnen aufgetreten sei, einverstanden gewesen, die Grenze entsprechend dem Naturstand zwischen den Punkten 102A und 103A festzulegen.
Die Berufungswerberinnen begründeten ihre Berufungen mit Abweichungen vom Parzellierungsplan. Eine Abweichung von der historischen Katastralmappe, dem Parzellierungsplan und weiteren früheren Plänen stelle keinen Mangel in der Grenzfestlegung dar und sei daher zulässig. Die Vorlage des Planes bei der Grenzverhandlung bedeute nicht zwingend, dass die Einigung der anwesenden Grundstückseigentümer von diesem Plan nicht abweichen dürfe.
Maßgeblich sei allein der Grenzverlauf, auf den sich die Eigentümer geeinigt hätten. Dieser sei auch dann maßgebend, wenn er von den Behelfen abweiche (wurde näher ausgeführt). Die Einigung von Grundstückseigentümern auf einen bestimmten Grenzverlauf stelle einen zivilrechtlichen Vertrag dar, der durch die übereinstimmenden Willenserklärungen zu Stande komme, welche durch die Unterschriften in der Grenzverhandlungsniederschrift dokumentiert würden. Da alle drei Berufungswerberinnen die Zustimmungserklärung im Rahmen der Grenzverhandlung am unterschrieben hätten, sei dieser Vertrag mit den beteiligten Grundstückseigentümern geschlossen worden. Sollte diese Willenserklärung bei der Grenzverhandlung durch einen Irrtum zu Stande gekommen sein, könne diese irrtümlich herbeigeführte Willenserklärung nur durch eine Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB beseitigt werden, wobei der Irrtum gerichtlich geltend zu machen wäre.
Zu dem in der Berufung der Beschwerdeführerin und der weiteren Miteigentümerin vorgebrachten Einwand, auf dem vom Vermessungsamt ausgefertigten Plan sei nicht ersichtlich, welchem Grundstück die Einfriedungen zuzurechnen seien, sei festzustellen, dass der Plan des Vermessungsamtes den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und eine ausführlichere Darstellung nicht vorgesehen sei. Die Grenze verlaufe entlang den bei der Grenzverhandlung angebrachten Markierungen. Im bekämpften zweitinstanzlichen Bescheid sei festgehalten worden, dass in bestehende Eigentumsrechte am Zaun nicht eingegriffen worden sei. Gemäß der in § 858 ABGB festgehaltenen Instandhaltungspflicht sei vorgesehen, dass jeder Grundeigentümer verpflichtet sei, für die nötige Einschließung seines Raumes auf der rechten Seite des Haupteingangs zu sorgen, was im Beschwerdefall für das Grundstück der Beschwerdeführerin die Grenze zum Grundstück des Mitbeteiligten und einem weiteren Grundstück bedeute. Aus der Bezeichnung "Beilage zur Niederschrift über mündliche Verhandlung" könne kein Mangel abgeleitet werden. Die erforderlichen Unterschriften aller beteiligten Eigentümer, die Zustimmungserklärungen, lägen ebenfalls vor und bildeten ebenso eine Beilage zur Niederschrift. Die Überprüfung der vorhandenen Unterlagen habe ergeben, dass die in der Grenzverhandlung festgelegte und in der dazugehörigen Niederschrift und Skizze dokumentierte Grenze fehlerfrei in den Grenzkataster übernommen worden sei.
Die von der Beschwerdeführerin und der weiteren Miteigentümerin am beim Vermessungsamt eingebrachte Ergänzung zur Berufung sei als verspätet anzusehen, da die zweiwöchige Berufungsfrist nach Zustellung des Bescheides am 10. September abgelaufen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (wobei die Beschwerde auch einen handschriftlichen Aufsatz der Beschwerdeführerin persönlich umfasst).
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Beantragt wird der Zuspruch des Aufwandersatzes für die Aktenvorlage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 (VermG), maßgeblich, das im erstinstanzlichen Verfahren in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2007 galt (Aufhebung des § 13 Abs. 1 bis 3 VermG durch den Verfassungsgerichtshof, mit Ablauf des ), wobei die belangte Behörde das Gesetz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 13/2008 anzuwenden hatte (beide Änderungen sind im Beschwerdefall nicht relevant).
Gemäß § 17 VermG erfolgt die Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster ua. (Z. 1) über Antrag des Eigentümers, wobei in einem solchen Fall gemäß § 20 Abs. 2 VermG die Umwandlung mit Bescheid zu verfügen ist.
Die §§ 34 und 35 VermG lauten auszugsweise:
"§ 34. (1) Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z 2) durchzuführen. ...
§ 35. (1) Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung umfassen die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß § 36 und die Erstellung eines Planes."
§ 25 Abs. 1 VermG lautet (die weiteren Absätze treffen Regelungen für den Fall, dass keine Einigung über den Grenzverlauf erfolgt):
"§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen."
Gemäß § 845 ABGB sind bei Teilungen der Grundstücke die gegenseitigen Grenzen durch entsprechende Grenzzeichen auf eine deutliche und unwandelbare Art zu bezeichnen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Umwandlung des Grundsteuerkatasters hinsichtlich des Grundstückes des Mitbeteiligten in den Grenzkataster auf Grundlage des Vermessungsplanes vom , der seinerseits auf den Ergebnissen der Grenzverhandlung vom beruht. Die Beschwerdeführerin ist dadurch hinsichtlich des Bereiches der gemeinsamen Grenze betroffen (andere Bereiche der Grenzen ihres Grundstückes zu anderen Grundstücken sind daher im Beschwerdefall nicht relevant).
Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wie er sich schon durch das Verwaltungsverfahren zog, lässt sich dahin zusammenfassen, dass diese gemeinsame Grundgrenze so verlaufe bzw. zu verlaufen habe, dass sich der Zaun (die Einfriedung) zur Gänze auf ihrem Grundstück befinde.
Dem Vorlagebericht der erstinstanzlichen Behörde vom samt Skizze ist zu entnehmen, dass sich die Beteiligten - hinsichtlich dieses Grenzabschnittes (und auch anderer) in Abweichung von der Katastergrenze - auf den Naturstand geeinigt hätten, und der Grenzverlauf, gekennzeichnet durch die ca. 5 cm starken Zaunsäulen in den Punkten 102A und 103A, der tatsächlich richtige sei.
Der Detailskizze ist zu entnehmen, dass es sich jedenfalls beim Zaunsteher, der dem Punkt 103A entspricht (im Vermessungsplan vom als Punkt 11720 bezeichnet; der andere Eckpunkt, der Zaunsteher Pkt. 102A, ist nicht dargestellt) um einen winkelförmigen Stahlsteher mit Schenkeln von ca. 5 cm handelt, an den sich ein Maschendrahtzaun anschließt, der durch "schwächere Zaunsäulen" gestützt ist.
Wenn nun die gemeinsame Grenze unter Bezugnahme auf Zaunsäulen (Zaunsteher) festgelegt wurde, ist zu bedenken, dass solche Säulen/Steher keine dimensionslosen Punkte sind, sondern eine gewisse Ausdehnung aufweisen, hier von 5 cm, ein Maß, das geringfügig scheinen mag, aber von großer praktischer Bedeutung sein kann: Je nachdem, ob, vom Grundstück der Beschwerdeführerin aus gesehen, der Grenzverlauf an der Innenkante oder an der Außenkante des Stehers angesetzt wird, hat dies zur Folge, dass sich der Zaun auf ihrem oder auf dem Nachbargrundstück befindet. Zwar ist nahe liegend, dass bei einer Einigung auf eine Naturgrenze der Grenzverlauf so vereinbart wird, dass der zu einem Grundstück gehörige Zaun auch auf diesem Grundstück verbleibt (das heißt, von diesem Grundstück aus gesehen, diesseits der Grenze liegt), zwingend ist das aber nicht. Die Beschwerdeführerin hat schon in ihrer Berufung vorgebracht, die Einigung sei so erfolgt, dass die Steher (und damit: der Zaun) sich auf ihrem Grundstück befänden, dies sei auch durch Farbmarkierungen an den Stehern so gekennzeichnet worden. Darauf und damit auf die wesentliche Frage des exakten Grenzverlaufes sind die Berufungsbehörden aber nicht eingegangen, sie blieb vielmehr unaufgeklärt; dies ist deshalb von Bedeutung, weil nicht ein ungefährer Grenzverlauf in einer "Bandbreite" von 5 cm (innerhalb oder außerhalb des Zaunes) maßgeblich ist, sondern der exakte Grenzverlauf. Es blieb daher unklar, welcher exakte Grenzverlauf in diesem Bereich vereinbart wurde (bzw. allenfalls: ob überhaupt ein solcher exakter Grenzverlauf vereinbart wurde). Darüber hinaus schneidet die Beschwerdeführerin auch eine zweite Frage an, nämlich die Übereinstimmung des Vermessungsplanes vom mit dem (aus ihrer Sicht) vereinbarten Grenzverlauf: Sie verweist wie schon in ihren Berufungen darauf hin, dass in der Grenzverhandlungsskizze der Abstand zwischen dem Zaunsteher 102A zum Katasterpunkt 102 mit 0,27 m kotiert wurde (was richtig ist), sich aber aus den Koordinaten der dem Vermessungsplan zugrundegelegten beiden Punkte ein Abstand von 0,35 m ergebe (was wiederum ihre Annahme stütze, dass der Vermessungsplan vom den Verlauf der Grenze unrichtig derart annehme, dass der Zaun außerhalb ihres Grundstückes zu liegen komme). Auch diese Frage blieb unbeantwortet. Soweit im Übrigen im angefochtenen Bescheid (wie auch im zweitinstanzlichen Berufungsbescheid) die Auffassung vertreten wird, die Ergänzung zur Berufung sei verspätet (mit einer unklaren Konsequenz, möglicherweise, dass man darauf nicht eingehen müsse), ist diese Auffassung rechtswidrig, weil ein solcher Grundsatz im AVG nicht gilt; es steht einem Berufungswerber vielmehr frei, seine (rechtzeitige wund wirksame ) Berufung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch weitere Ausführungen zu ergänzen.
Zusammenfassend blieb daher die Frage ungeklärt, auf welchen genauen (und nicht bloß ungefähren) Grenzverlauf sich die Beteiligten hinsichtlich dieser gemeinsamen Grenze geeinigt hatten (bzw. ob überhaupt eine solche Einigung zustande kam), und sodann, erforderlichenfalls, ob der Vermessungsplan vom dieser Einigung entspricht. Der angefochtene Bescheid ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 im Rahmen des eingeschränkten Kostenbegehrens.
Wien, am