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VwGH vom 17.08.2010, 2009/06/0048

VwGH vom 17.08.2010, 2009/06/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des RK, vertreten durch Mag. Robert Steinacher, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Göglstraße 11 b, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom , 2 Vk 86/08, betreffend Ordnungswidrigkeit gemäß dem StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt X vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in der Justizanstalt X, und zwar

"1.) am um ca. 9.30 Uhr

a.) vorsätzlich, entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs 1 StVG, wonach die Strafgefangenen den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten haben, in der Vorführzone der ZNG, der Anordnung des Insp. D... B..., die Schuhe auszuziehen und nochmals durch den Metalldetektor zu gehen, nicht nachgekommen ist;

b.) sich dadurch vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs 2 StVG gegenüber einer im Strafvollzug tätigen Person ungebührlich benommen, indem er den aufsichtsführenden Insp. D...

B... lautstark mit den Worten: 'Sicher ned, i los mi do net

schikanieren' und 'Wo steht des, zangs ma des, des wü i

schriftlich sehn', angeschrien hat;

2.) sich am durch vorsätzlich entgegen den

Bestimmungen des § 26 Abs 2 StVG gegenüber einer im Strafvollzug tätigen Person ungebührlich benommen, indem er während einer Visitierung des Ökonomiebetriebes dem aufsichtsführenden Justizwachebeamten Insp. A... S..., bei der routinemäßigen Kontrolle eines Kuverts, ihm mit der Begründung, 'dass der Inhalt des Kuverts dem Insp. S... nichts angehe', dieses entriss und sich lautstark mit den Worten, 'dass sie nur solche Insassen visitieren sollen, bei denen ein begründeter Verdacht vorliege', mitteilte;

3.) sich am dadurch vorsätzlich entgegen

den Bestimmungen des § 26 Abs 2 StVG gegenüber einen Strafvollzugsbediensteten ungebührlich benommen, indem er während der Vorführung zur ZNG zu Insp. S... die Worte: 'Danke das sie a Meldung über mi geschrieben hom, jetzt kaun i mi endlich über de ganzen Orschlöcher in der scheiss Hittn beschweren' sagte und

4.) am dadurch vorsätzlich entgegen den

Bestimmungen des § 26 Abs 2 StVG den Anstand gröblich verletzt, indem er während des Ausrückens zur Arbeit um 12:00 Uhr zu einem anderen, dem ho. Aspiranten J... S... nicht bekannten Insassen:

'Der Warscha is ein Volltrottel und außerdem sind 90% der Kas sowieso depat und unfähig' gesagt:" (Anm.: ZNG - zusätzliche Nahrungs- und Genussmittel)

Er habe dadurch zu 1.a) § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG i.V.m. § 26 Abs. 1 StVG, zu 1.b), 2. und 3. § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG i.V.m. § 26 Abs. 2 StVG und zu 4. § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 26 Abs. 2 StVG begangen und werde hiefür gemäß § 109 Z. 4 und § 113 zu Ordnungsstrafen in der Form von Geldbußen zu den Punkten 1. und 2. in der Höhe von EUR 20,--, bzw. zu den Punkten 3. und 4. in der Höhe von EUR 30,--, somit insgesamt mit einer Geldbuße von EUR 100,-- bestraft.

Die erstinstanzliche Behörde führte dazu insbesondere aus, dass auf Grund der Meldungen der näher bezeichneten Justizwachebeamten vom , vom und vom , weiters der mit den Meldungslegern jeweils durchgeführten Zeugeneinvernahmen, der Verantwortung des Beschwerdeführers am , , und und der Einvernahmen der vom Beschwerdeführer genannten zwei Zeugen, der Bediensteten der Justizanstalt, S. und W., die in den angeführten Vorwürfen enthaltenen Sachverhalte als erwiesen angenommen würden. Bei der neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am in der Justizanstalt Y habe er zu sämtlichen Vorwürfen auf seine Einvernahme in der Justizanstalt Z vom und auf die Aufhebung des (im ersten Rechtsgang ergangenen) Straferkenntnisses vom durch die Vollzugskammer verwiesen. Bei seiner Einvernahme vor der Justizanstalt Z habe der Beschwerdeführer angegeben, er nehme lediglich dem zuständigen Strafreferenten der Justizanstalt X, RInsp. G. gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen Stellung. Der Beschwerdeführer habe sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und lediglich den Inhalt der Zeugenaussage des RInsp. S. vom (offenbar gemeint vom ) als richtig bestätigt.

Den Angaben der Meldungsleger sowohl in den Meldungen als auch bei deren Zeugenvernehmungen könne vollinhaltlich gefolgt werden, ebenso der Aussage des RInsp. S. zur Meldung des Justizwachebeamten Insp. B. Die Aussage des AInsp. W. sei nicht gewertet worden, da er beim Vorfall nicht anwesend gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers im Beweisverfahren seien, soweit von ihm Angaben das Verfahren betreffend gemacht worden seien und nicht die Zeugenaussage des RInsp. S. bestätigt worden sei, auch nicht zuletzt wegen dessen unkooperativen Verhaltens als offensichtlich bloße Schutzbehauptungen unglaubwürdig.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Die belangte Behörde führte, soweit es beschwerderelevant ist, insbesondere aus, dass das im vorliegenden Zusammenhang zunächst vom Anstaltsleiter der Justizanstalt X erlassene Straferkenntnis vom durch die belangte Behörde zu 2 Vk 187/07 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Leiter der Justizanstalt zurückverwiesen worden sei. Der Grund für die Aufhebung sei gewesen, dass im Spruch des Erkenntnisses die als Ordnungswidrigkeiten gewerteten Handlungen des Beschwerdeführers nicht wiedergegeben worden seien, wodurch § 44a VStG grundlegend verletzt worden sei.

Zur Kritik an der Beweiswürdigung sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum vorliegenden Straferkenntnis mehrfach angehört worden sei. In der Niederschrift vom (aufgenommen in der Justizanstalt Y) habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr zum Vorfall äußern wollen, er hätte dies schon in der Justizanstalt Z getan. Damit nehme er offenbar auf eine Niederschrift vom in dieser Anstalt Bezug, worin ihm die Meldungen vom , und (betreffend Vorgänge in der Justizanstalt X) vorgehalten worden seien. Bei dieser Gelegenheit habe der Beschwerdeführer dargelegt, er wolle hiezu in der Justizanstalt Z keine Angaben machen, sondern lediglich vor dem zuständigen Strafreferenten der Justizanstalt X Stellung nehmen. Die Anhörung sei in der Justizanstalt Y am zu den vorliegenden Sachverhalten fortgesetzt worden und der Beschwerdeführer habe dabei auf seine Angaben vom verwiesen. Er habe die Einvernahme des angeblich beim Vorfall während der Vorführung zum zusätzlichen Nahrungs- und Genussmitteleinkauf anwesenden RInsp. S. begehrt, über Vorhalt der zwischenzeitig eingeholten Angaben dieses Zeugen am habe er sich dahingehend geäußert, dass er keine weiteren Angaben machen wolle, weil die Aussage dieses Beamten nicht der Wahrheit entspreche. Tatsächlich werde die Behauptung, die Aussagen der Justizwachebeamten seien unglaubwürdig, vom Beschwerdeführer in keiner Weise substanziiert und kein tragfähiges Argument dafür vorgebracht, das die Glaubwürdigkeit der Beamten in Zweifel ziehen könnte. Da auch die Akten keinen Umstand erkennen ließen, der einen Zweifel am Vorliegen der dem Beschwerdeführer angelasteten Handlungen aufkommen ließe, erweise sich die Beweiswürdigung als logisch und nachvollziehbar.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK als verletzt erachte, werde auf Abs. 2 dieser Bestimmung verwiesen, nach dem die Ausübung dieser Freiheit auch Pflichten und Verantwortung mit sich bringe. Die lautstarke Herabsetzung oder derbe Beschimpfung von Personen - wie im vorliegenden Fall - finde im Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung keine Deckung.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall war das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006 anzuwenden.

§ 26 Abs. 1 und 2 StVG lauten wie folgt:

" § 26. (1) Die Strafgefangenen haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.

(2) Die Strafgefangenen haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet."

Gemäß § 107 Abs. 1 StVG begeht der Strafgefangene eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich

"4. Äußerungen macht, in denen zu gerichtlich oder disziplinär strafbaren Handlungen aufgefordert wird, oder in denen solche Handlungen gut geheißen werden, oder den Anstand gröblich verletzt;


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5.
...
9.
sich einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (§ 45 Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt; oder
10.
sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 zuwiderhandelt."
Gemäß §
109 Z. 4 StVG kommt als Strafe für Ordnungswidrigkeiten die Geldbuße in Betracht.
Gemäß §
113 StVG darf die Geldbuße den Betrag von EUR 200,-- nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei rechtswidrig, dass die belangte Behörde ein und denselben Sachverhalt unter Punkt
1.a) und b) unter zwei Tatbestände, nämlich § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG (betreffend lit. a) und § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG (betreffend lit. b) subsumiert habe, obwohl diese gesetzlichen Bestimmungen im Verhältnis der Subsidiarität bzw. Spezialität zueinander stünden. Diese Bestimmungen dürften rechtens nicht nebeneinander in Bezug auf ein und denselben Sachverhalt angewendet werden. Eine Doppelbestrafung sei im Lichte des Art. 4 7. ZP zur EMRK unzulässig.
Dem ist entgegenzuhalten, dass im Punkt
1. nicht für ein und denselben Sachverhalt zwei Ordnungswidrigkeiten angelastet wurden. Dieser Punkt betrifft einerseits den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer einer Anordnung des näher genannten Justizwachebeamten am um ca. 9.30 Uhr, die Schuhe auszuziehen und nochmals durch den Metalldetektor zu gehen, nicht nachgekommen sei, und andererseits, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem genannten Justizwachebeamten lautstark mit den näher angeführten Worten ungebührlich benommen habe. § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG erfasst den Tatbestand, dass sich ein Strafgefangener u.a. einer im Strafvollzuge tätigen Person gegenüber ungebührlich benimmt, während § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG die Zuwiderhandlung gegen eine allgemeine Pflicht der Strafgefangenen nach § 26 betrifft, soweit diese nicht durch die vorangegangenen Ordnungswidrigkeiten erfasst ist. Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz StVG haben die Strafgefangenen den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde. Eine Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 7. ZP EMRK ist somit mit den in Punkt 1. lit. a bzw. b geahndeten Übertretungen nicht erfolgt.
Die Nichtbefolgung einer Anordnung hat die belangte Behörde -
wie auch die erstinstanzliche Behörde - zutreffend als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 107 Abs. 1 Z. 10 i.V.m. § 26 Abs. 1 StVG qualifiziert. Kein anderer Tatbestand des § 107 Abs. 1 StVG enthält explizit die Nichtbefolgung einer Anordnung im Sinne des § 26 Abs. 1 StVG. Hinderungsgründe für die zulässige Ablehnung der in Frage stehenden Anordnung im Sinne des § 26 Abs. 1 zweiter Satz StVG macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend.
Weiters meint der Beschwerdeführer zu Pkt.
1.b), dass die ihm vorgeworfenen Äußerungen nicht als ungebührliches Benehmen gemäß § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG qualifiziert werden könnten. Die Aussage "wo steht des, zangs ma des wü i schriftlich sehn" sei eindeutig als Frage formuliert und enthalte auch keine Beleidigung. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Frage "lautstark" gestellt haben möge, sei ihr - objektiv gesehen - kein ungebührliches Verhalten zu entnehmen. Auch die in Punkt 3. erfasste Äußerung des Beschwerdeführers verwirkliche den Tatbestand eines ungebührlichen Verhaltens nicht. Es sei damit keine konkrete Person bzw. Gruppe bezeichnet und folglich beleidigt worden.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Maßstab des ungebührlichen Benehmens in §
107 Abs. 1 Z. 9 StVG muss schon nach dem Wortverständnis dieser Bestimmung objektiv gezogen werden (wovon der Beschwerdeführer offensichtlich grundsätzlich selbst ausgeht), sodass Erwägungen darüber, welche Sprache allenfalls unter den Strafgefangenen üblich sein möge, nicht anzustellen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/18/0158). Mit der Pönalisierung des vorsätzlichen ungebührlichen Benehmens nach § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG soll nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Die genannte Strafbestimmung soll erreichen, dass die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der seiner Meinung nach bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schafft. Er muss sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/20/0809). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, die vom Beschwerdeführer angesprochenen Äußerungen betreffend die Punkte 1.b) und 3. können nicht dahingehend qualifiziert werden, dass sie in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wurden. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass sich der Vorwurf im Punkt 1.b) - selbst wenn man den ersten Teil, wie der Beschwerdeführer meint, als bloße Frage qualifizierte - auch auf die lautstarke Äußerung des Beschwerdeführers, "sicher net, i los mi do net schickanieren" bezog. Auch diesbezüglich bestehen keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines ungebührlichen Benehmens im Sinne des § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG angenommen hat. Die im Punkt 3. dem Beschwerdeführer vorgeworfene Äußerung hat sich zwar nicht allein auf den anwesenden Bediensteten der Justizanstalt bezogen, dem er am vorgeführt worden war, aber jedenfalls auch auf diesen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde angenommen hat, dass sich der Beschwerdeführer mit der in Pkt. 3 erfassten Äußerung einem Bediensteten der Justizanstalt gegenüber ungebührlich benommen hat.
Weiters beruft sich der Beschwerdeführer auf das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art.
10 EMRK und Art. 13 StGG. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stellten die angeführten Äußerungen keine Beschimpfung und Herabsetzung konkreter Personen dar.
Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß Art.
10 Abs. 2 EMRK die in Abs. 1 verankerte Meinungsäußerungsfreiheit bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden kann, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft u.a. im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung unentbehrlich sind. Der Tatbestand der Aufrechterhaltung der Ordnung in dieser Bestimmung umfasst sowohl die öffentliche Ordnung als auch die Ordnung eines spezifischen Ausschnittes der Gesellschaft oder einer Institution, wie beispielsweise eines Gefängnisses (vgl. das Urteil des EGMR vom im Fall Silver u.a., Z. 96). Wenn also im StVG im § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG ein ungebührliches Benehmen eines Strafgefangenen u.a. gegen einen Bediensteten der Justizanstalt als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, bestehen im Lichte des Art. 10 Abs. 2 EMRK dagegen keine Bedenken (vgl. dazu auch Grabenwarter , Europäische Menschenrechtskonvention3, S 262, Rz 22 i.V.m. Fn 85). Dass die belangte Behörde bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen Äußerungen in Pkt. 1.b) und 3. zu Recht von einem ungebührlichen Benehmen des Beschwerdeführers im Sinne des § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG ausgegangen ist, wurde bereits ausgeführt.
Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die ihm in Punkt
4. vorgeworfene Ordnungswidrigkeit, nach der er den Anstand gemäß § 26 Abs. 2 StVG gröblich verletzt habe, indem er während des Ausrückens zur Arbeit am um 12.00 Uhr zu einem anderen, dem Bediensteten der Justizanstalt J.S. nicht bekannten Insassen gesagt habe, "der Warscha is ein Volltrottel und außerdem sind 90% der Kas sowieso deppert und unfähig", geltend, es sei diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig und ausreichend ermittelt worden. Er habe in seiner Einvernahme am in der Justizanstalt Y zu Protokoll gegeben, dass an diesem Tag noch zahlreiche weitere Insassen während des Ausrückens anwesend gewesen seien, sodass es dem Meldungsleger J.S. nicht möglich habe sein können, diese Äußerung einem der Insassen zuzuordnen. Die Behörden hätten Ermittlungen dahingehend anzustellen gehabt, wer die ebenfalls anwesenden Insassen gewesen seien und ob auch diese Wahrnehmungen zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit gemacht hätten bzw. bezeugen könnten, wer die Aussage getätigt habe. Erst nach Durchführung dieser Ermittlungen wäre es der belangten Behörde möglich gewesen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine Entscheidung darüber zu treffen. Die Behörde sei den Angaben des Beamten allein auf Grund von dessen Organstellung gefolgt und habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Beamten bei seinen Wahrnehmungen ein Irrtum unterlaufen sei.
Dem ist zu entgegnen, dass der belangten Behörde die Meldung des J.S. vom 11.
Juli 2007 vorlag, nach der der Beschwerdeführer die inkriminierte Äußerung betreffend den Bediensteten der Justizanstalt W. gemacht hatte. Der Meldungsleger bestätigte dies in seiner Zeugeneinvernahme vom . Der in dieser Äußerung namentlich genannte Bedienstete der Justizanstalt gab, auf Antrag des Beschwerdeführers einvernommen, an, dass er die Worte des Beschwerdeführers nicht gehört habe, sie seien ihm nachträglich mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer selbst führte, am dazu einvernommen, lediglich aus, dass nach der Aufhebung des ursprünglich ergangenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses kein Straferkenntnis dazu mehr ergehen dürfe. In seiner Einvernahme vom äußerte der Beschwerdeführer Zweifel daran, ob der Meldungsleger J.S. diese Äußerung zutreffend ihm zugeordnet habe. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der vorliegenden, angeführten Beweismittel davon ausging, dass der Beschwerdeführer die in Punkt 4. erfasste Äußerung getätigt hat. Für den Beschwerdeführer bestand die Möglichkeit, entsprechende Beweismittel bzw. Zeugenaussagen, die dieser Schlussfolgerung entgegengestanden wären, vor den Behörden geltend zu machen. Die Einvernahme des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen, des Bediensteten der Justizanstalt W., erfolgte, doch konnte dieser keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu den Vorgängen am machen.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde allein auf Grund der Organstellung der Beamten den von diesen gemachten Angaben gefolgt ist. Die erstinstanzliche Behörde hat die jeweiligen Meldungsleger gesondert zu den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer selbst wurde zu sämtlichen Tatbeständen mehrfach und auch die von ihm beantragten Zeugen einvernommen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegengehalten, er habe seine Behauptung, die Aussagen der Justizwachebeamten seien unglaubwürdig, in keiner Weise näher substanziiert. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Auch die Beschwerde führt nicht ins Treffen, aus welchen Gründen eine solche Unglaubwürdigkeit anzunehmen wäre. Die belangte Behörde hat sich weiters darauf berufen, dass auch aus den Akten kein Umstand erkennbar sei, der einen Zweifel am Vorliegen der dem Beschwerdeführer angelasteten Handlungen aufkommen ließe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann daher nicht als unschlüssig oder mangelhaft erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß §
42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§
47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am