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VwGH 17.11.2009, 2009/06/0037

VwGH 17.11.2009, 2009/06/0037

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauRallg;
ROG Tir 2001 §54;
ROG Tir 2001 §55 Abs1;
ROG Tir 2001 §55 Abs2;
ROG Tir 2006 §54;
ROG Tir 2006 §55 Abs1;
ROG Tir 2006 §55 Abs2;
RS 1
§ 55 Abs. 1 und 2 Tir. ROG 2001 (wie nunmehr auch § 55 Abs. 1 und 2 Tir. ROG 2006) entbindet zwar von der Verpflichtung zur Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes, das bedeutet aber nicht, dass der Verordnungsgeber gemäß § 54 Tir. ROG 2001 bzw. § 54 Tir. ROG 2006 nicht für alle Grundstücke solche Pläne erlassen darf.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in B, vertreten durch Dr. Ursula Mair, Rechtsanwältin in 6500 Landeck, Herzog-Friedrich-Straße 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-8-1/110-16, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Zur Vorgeschichte kann auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/06/0178, und vom , Zl. 2009/06/0023, verwiesen werden. Gegenstand aller Beschwerdesachen war und ist das Ansuchen des Beschwerdeführers vom (eingelangt beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde am ), mit dem der Beschwerdeführer um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf einem Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde angesucht hat. Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen wurde im zweiten Rechtsgang mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung gemäß § 113 Abs. 2 lit. c TROG 2001 betreffend eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des Grundstückes abgewiesen. Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit dem angeführten Erkenntnis vom diesen Spruchpunkt 1. des zuletzt angeführten Vorstellungsbescheides auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem Bauvorhaben keine bodensparende Bebauung gemäß § 113 Abs. 2 lit. c TROG 2001 vorliege, als rechtswidrig.

Die belangte Behörde gab in Anwendung des § 63 Abs. 1 VwGG in der Folge der Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom Folge, behob den Berufungsbescheid vom und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde. Sie wies in dieser Entscheidung allerdings darauf hin, dass der Gemeinderat am für den Bereich u.a. des verfahrensgegenständlichen Grundstückes einen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan A18/E 1 Gurnau 3-M erlassen habe. Dieser Bebauungsplan wäre bereits von der Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung am anzuwenden gewesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom , B 427/07-10, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die in der Folge an ihn abgetretene Beschwerde mit dem angeführten hg. Erkenntnis vom als unbegründet ab. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Ausführungen der Vorstellungsbehörde zur Anwendung des mittlerweile erlassenen Bebauungsplanes nicht um einen die Aufhebung tragenden Grund des aufhebenden Vorstellungsbescheides gehandelt habe, der Beschwerdeführer dadurch somit nicht in Rechten verletzt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass die Verwaltungsbehörde bei Erlassung des Ersatzbescheides an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden ist, außer es liegt eine Änderung der Sach- und Rechtslage vor (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0336).

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich mit Bescheid vom unter Berufung auf den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan "A18/E1 Gurnau 3-Maidl" als unbegründet ab. Das eingereichte Projekt widerspreche der Festlegung des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes betreffend den zulässigen Höchstwert der Bauplatzgröße von 1.000 m2. Der Bauplatz weise nach dem Projekt eine Größe von 2.020 m2 auf.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.).

Der Verfassungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Erkenntnis vom , B 1454/07-7, ab. Der Verfassungsgerichtshof erachtete die vom Beschwerdeführer gegen den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan erhobenen Bedenken (insbesondere gegen die Festsetzung der Bauplatzhöchstgrößen und die Festlegung der Straßenfluchtlinien, die der inneren Erschließung des Gebietes dienen sollten) nicht als gegeben. Mit der Festsetzung der Bauplatzhöchstgrößen werde dem Ziel der örtlichen Raumordnung gemäß § 27 Abs. 2 lit. e Tir. RaumordnungsG 2001 (TROG 2001), Vorsorge für eine zweckmäßige und bodensparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung der bebauten und zu bebauenden Gebiete und Grundflächen zu treffen, Rechnung getragen. Auch gegen die vorgesehene Erschließungsstraße, die die Grundstücke Nr. 942/1 und 942/3 erschließen solle, hatte der Verfassungsgerichtshof im Lichte der angeführten Bestimmung des TROG 2001 keine Bedenken. Der Gemeinde könne nicht entgegen getreten werden, wenn sie für die Erschließung der zweckmäßig und bodensparend zu bebauenden Gebiete und Grundflächen eine Straße vorsehe und die Aufschließung der Grundstücke durch einen Trichter von der B 171 Tiroler Straße ausschließe. Auch die Tatsache, dass zunächst nur für das Grundstück des Beschwerdeführers Straßenfluchtlinien festgesetzt worden seien, bewirke nicht die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes, da - wie auch der geltende Flächenwidmungsplan zeige - eine Fortführung der Erschließungsstraße vorgesehen sei. Auch die Festsetzung der Straßenfluchtlinien im angeführten allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan sei daher unbedenklich.

Mit weiterem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1454/07-9, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde werden Bedenken gegen den angewendeten allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan erhoben. Mit diesen Bedenken hat sich der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis auseinander gesetzt und sie - wie dargelegt - nicht als zutreffend erachtet.

Wenn der Beschwerdeführer auch meint, dass die Baubehörde auf Grund des Gutachtens des Raumplaners, wonach eine bodensparsame Bebauung des Grundstückes gegeben sei, seinem Antrag auf Baubewilligung entsprechen hätte müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbehörde den mittlerweile erlassenen und im Zeitpunkt der Erlassung des letzten Berufungsbescheides geltenden allgemeinen bzw. ergänzenden Bebauungsplan im vorliegenden Baubewilligungsverfahren anzuwenden hatten. Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück hält den in dieser Verordnung festgesetzten Höchstwert der Bauplatzgröße unbestritten nicht ein.

Auch der Umstand, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer einen Vertrag gemäß § 33 TROG 2001 vorgeschlagen hat, um nach Ansicht des Beschwerdeführers den Ausnahmetatbestand des § 55 TROG 2001 nicht anwenden zu müssen, hat für den angefochtenen Bescheid keine Rolle gespielt. Wenn der Beschwerdeführer auch meint, es wäre kein Bebauungsplan zu erlassen gewesen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass § 55 Abs. 1 und 2 TROG 2001 (wie nunmehr auch § 55 Abs. 1 und 2 TROG 2006) zwar von der Verpflichtung zur Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes entbindet, das bedeutet aber nicht, dass der Verordnungsgeber gemäß § 54 TROG 2001 bzw. § 54 TROG 2006 nicht für alle Grundstücke solche Pläne erlassen darf. Wenn die Gemeindebehörden, wie im vorliegenden Fall, ein Bauansuchen wegen eines im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes abweisen, kann daraus jedenfalls keine Parteilichkeit der befassten Behörden abgeleitet werden. Sofern die aus der Sicht des Bauansuchens beurteilte späte Erlassung dieses Bebauungsplanes durch den Gemeinderat im vorliegenden Fall als bedenklich angesehen wird, kann sich daraus keine Gesetzwidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Abweisung des Bauansuchens, weil die vorgeschriebene Bauplatzhöchstgrenze überschritten wird, ergeben. Maßgeblich war für die Berufungsbehörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letzten Berufungsbescheides (vom ). Auch die belangte Behörde hatte als bloß überprüfende Aufsichtsbehörde diese Sach- und Rechtslage anzuwenden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauRallg;
ROG Tir 2001 §54;
ROG Tir 2001 §55 Abs1;
ROG Tir 2001 §55 Abs2;
ROG Tir 2006 §54;
ROG Tir 2006 §55 Abs1;
ROG Tir 2006 §55 Abs2;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060037.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-88341