VwGH vom 18.11.2010, 2007/01/0198
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 266.674/5-I/01/06, betreffend §§ 32a Abs. 1 und 24a Abs. 8 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: B M), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Asylwerber B M (im Folgenden kurz: BM), seinen Angaben zufolge ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, brachte am einen Asylantrag ein.
Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BM vom gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. e des "Übereinkommens BGBl. III 1997/165 (Dubliner Übereinkommen)" Dänemark für zuständig. Gleichzeitig wurde BM gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Dänemark ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am ordnungsgemäß an BM zugestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung des BM "gemäß § 32a Abs. 1 in Verbindung mit § 24a Abs. 8 AsylG 1997 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben".
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Erstbehörde habe am ein Wiederaufnahmeersuchen an Dänemark gestellt; diesem Ersuchen sei mit einem am eingelangten Schreiben entsprochen worden. Ab seien mit Dänemark Konsultationen gemäß dem Dubliner Übereinkommen geführt worden; diese seien am abgeschlossen worden. Da Konsultationen nach dem Dubliner Übereinkommen in der Bestimmung des § 24a Abs. 8 AsylG "nicht ihren Niederschlag finden", würden sie nicht zu einer Hemmung der 20-tägigen Entscheidungsfrist führen. Im vorliegenden Fall sei diese Entscheidungsfrist seit überschritten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorlegte und den Antrag stellte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und "dem Bund den gesetzlichen Kostenersatz zuzusprechen".
Der Asylwerber BM hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zur Auslegung des Begriffs "Konsultationen" in § 24a Abs. 8 Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dieser so zu sehen sei, dass all jene Kontakte, die zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates erforderlich sind und der Kooperation eines anderen Mitgliedstaates bedürfen, erfasst werden sollen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2006/01/0088, verwiesen (vgl. zudem das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2007/20/0720 bis 0723).
Aus den dort angestellten Erwägungen erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, wonach bei Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides die 20-tägige Entscheidungsfrist des § 24a Abs. 8 AsylG abgelaufen wäre, auch im vorliegenden Fall als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-88322