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VwGH vom 26.05.2009, 2009/06/0023

VwGH vom 26.05.2009, 2009/06/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des J M in G, vertreten durch Dr. Ursula Mair, Rechtsanwältin in 6500 Landeck, Herzog-Friedrich-Straße 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-8-1/110-9vA, betreffend ein Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, des der Beschwerde angeschlossenen Bescheides, des im Folgenden angeführten, in der vorliegenden Bauangelegenheit bereits ergangenem Vorerkenntnisses und des vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsaktes ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0178, verwiesen werden. Gegenstand des dieser Beschwerdesache und der vorliegenden Beschwerde zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahrens war und ist das Ansuchen des Beschwerdeführers vom (eingelangt beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde am ), mit dem der Beschwerdeführer um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf einem Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde angesucht hat. Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen wurde letztlich im zweiten Rechtsgang mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde G. vom wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung gemäß § 113 Abs. 2 lit. c TROG 2001 betreffend eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des Grundstückes abgewiesen. Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob Spruchpunkt 1. dieses Vorstellungsbescheides auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem angeführten Vorerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem Bauvorhaben keine bodensparende Bebauung gemäß § 113 Abs. 2 lit. c Tir. RaumordnungsG 2001 (TROG 2001) vorliege, als rechtswidrig.

Die belangte Behörde gab der Vorstellung des Beschwerdeführers im weiteren Verfahren mit dem angefochtenen Bescheid Folge, behob den Berufungsbescheid vom und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde G. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass gemäß § 63 Abs. 1 VwGG nach Aufhebung des Vorstellungsbescheides vom durch den Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit gegeben sei, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Nachdem nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes das gegenständliche Bauvorhaben als bodensparend zu bezeichnen sei, sei der Vorstellung des Beschwerdeführers in Bindung an den Spruch des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr Folge zu geben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zu verweisen. Dieser sei an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden und habe von einer bodensparenden Bebauung des gegenständlichen Projektes auszugehen.

Der Gemeinderat der Gemeinde G. habe am für den Bereich u.a. des verfahrensgegenständlichen Grundstückes einen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan A 18/E 1 Gurnau 3-M erlassen. Dieser sei mit Ablauf des in Kraft getreten. Dieser Bebauungsplan sei der Aufsichtsbehörde am , somit erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung vom , zur Verordnungsprüfung vorgelegt worden. Dieser Bebauungsplan wäre jedoch bereits vom Gemeindevorstand der Gemeinde G. bei seiner Entscheidung am anzuwenden gewesen und dieser hätte sich nicht auf das raumordnungsfachliche Gutachten des Dipl. Ing. F. stützen dürfen. Im fortgesetzten Verfahren habe daher der Gemeindevorstand die Übereinstimmung des eingereichten Projektes mit den Vorgaben des angeführten allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes zu prüfen, wobei seitens der belangten Behörde bereits jetzt auf die Überschreitung der Bauplatzhöchstgröße hingewiesen werde.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst bei ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 427/07-10, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt (zu dem in der Beschwerde gerügten allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan stellte der Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluss fest, dass die belangte Behörde ihn weder angewendet habe noch anzuwenden gehabt hätte, sodass er für den Verfassungsgerichtshof nicht präjudiziell sei) und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes durch die unzutreffende Rechtsbelehrung, die Gemeinde hätte den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan im Genehmigungsverfahren anwenden müssen, ergänzt werde.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

In Erfüllung der in § 63 Abs. 1 VwGG verankerten Bindung der Verwaltungsbehörden an die in einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochene Rechtsanschauung hat die belangte Behörde den in Frage stehenden Berufungsbescheid deshalb aufgehoben, weil die Berufungsbehörde zu Unrecht davon ausgegangen war, dass das verfahrensgegenständliche Projekt das Kriterium der bodensparenden Bebauung gemäß § 113 Abs. 3 lit. c Tir. ROG 2001 nicht erfülle.

Ein aufhebender Vorstellungsbescheid kann eine Partei des Verfahrens nur insoweit in Rechten verletzen, als dies die die Aufhebung tragenden Gründe betrifft, da Bindung für das fortgesetzte Verfahren nur in dieser Hinsicht eintritt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0304). Der die Aufhebung tragende Grund des angefochtenen Bescheides war - wie bereits ausgeführt -, dass das Projekt entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde als bodensparend im Sinne des § 113 Abs. 3 lit. c Tir. RaumordnungsG 2001 zu beurteilen sei. Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren den näher angeführten allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan anzuwenden hat, stellt keinen die Aufhebung tragenden Grund dar. Der Beschwerdeführer kann dadurch daher nicht in Rechten verletzt sein.

Angemerkt wird, dass die Berufungsbehörde nach Aufhebung ihres Berufungsbescheides vom über die vorliegende Bauangelegenheit nach der im Zeitpunkt der neuerlichen Erlassung der Berufungsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat. Aus der Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ergibt sich, dass die Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden ist, außer es liegt eine Änderung der Sach- und Rechtslage vor (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0336). Nach der Aktenlage wurde der angeführte Bebauungsplan gemeinsam mit einer damit im Zusammenhang stehenden Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgelegt. Gemäß § 65 Abs. 5 Tir. RaumordnungsG 2001 wurde dieser früher beschlossene ergänzende Bebauungsplan daher erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung im November 2004 wirksam.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-88314