VwGH vom 30.09.2011, 2011/11/0119
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der AS in W, vertreten durch Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Petersplatz 3, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom , Zl. B 157/09-39/101124, Arzt Nr. 11309, betreffend Stundung von Fondsbeiträgen (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Verwaltungsakt befindet sich ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom , mit dem diese "um Stundung der Forderung" ersucht (nähere Details des Antrages sind diesem Schreiben nicht zu entnehmen).
Mit Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom wurde einerseits das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom um Stundung aushaftender Fondsbeiträge für konkret bezeichnete Jahre gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in Verbindung mit § 111 Ärztegesetz 1998 abgewiesen. Andererseits wurde der Beschwerdeführerin die Begleichung der Rückstände in Raten (EUR 500,--) gewährt.
Gegen diese Erledigung erhob die Beschwerdeführerin einen von der belangten Behörde als Beschwerde (Berufung) gewerteten Einspruch an den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Nach dem Inhalt dieses (mit Schreiben vom ergänzten) Rechtsmittels richtet sich dieses auch gegen die Höhe der Raten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "die Beschwerde …. gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen".
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe die Beschwerdeführerin mit Anordnung vom (laut Akt: ) aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Zustellung näher genannte Unterlagen zum Einkommen der Beschwerdeführerin vorzulegen, und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei Nichterfüllung dieser Anordnung zurückzuweisen wäre. Der Beschwerdeführerin sei diese Anordnung zwar rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden, sie habe der Anordnung jedoch nicht entsprochen. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die verlangten Unterlagen notwendig, um die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin beurteilen zu können und eine Entscheidung gemäß § 10 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien über die Ermäßigung der Fondsbeiträge treffen zu können. Da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zum
aktuellen Einkommen vorgelegt habe, sei "die Beschwerde ... daher
inhaltlich mangelhaft".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, zu der die belangte Behörde bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Gegenschrift die Verwaltungsakten vorgelegt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen die Annahme der belangten Behörde, dass ihr die erwähnte Aufforderung zur Mängelbehebung rechtswirksam zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher keine Möglichkeit gehabt, ihre finanzielle Situation darzulegen.
Die Beschwerde ist schon aus folgendem Grund begründet:
Ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem die Beschwerde (Berufung) "gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen" wurde, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde (Berufung) der Beschwerdeführerin unterlassen hat, weil die Beschwerdeführerin Unterlagen zu ihrem Einkommen nicht beigebracht hat.
Der Umstand, dass die gegenständliche erstinstanzliche Erledigung vom keinen Bescheid darstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2006/11/0058 und 2006/11/0108, vom , Zl. 2008/11/0054, und vom , Zl. 2008/11/0006, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, weil dies dazu hätte führen müssen, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (freilich mit der Konsequenz für die Erstbehörde, über den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid abzusprechen), nicht aber zur Zurückweisung der Berufung "gemäß § 13 Abs. 3 AVG".
Der genannte Spruch des angefochtenen Bescheides kann auch nicht dahin verstanden werden, das Stundungsansuchen der Beschwerdeführerin sei mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen, weil nicht das Ansuchen der Beschwerdeführerin, sondern deren Rechtsmittel zurückgewiesen wurde.
Gemäß § 113 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2009 obliegt die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds dem Verwaltungsausschuss.
Gemäß § 113 Abs. 4 leg. cit. steht dem Betroffenen gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses das Recht der Beschwerde an einen von der erweiterten Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuss zu.
Gemäß § 113 Abs. 7 Ärztegesetz 1998 ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde bei Mängeln schriftlicher Anbringen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen; sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Die gegenständliche Zurückweisung der Beschwerde (Berufung) im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG wäre daher nur dann rechtens, wenn dieser Beschwerde (Berufung) ein Mangel anhaftete, das Rechtsmittel also nicht den (insbesondere in § 63 AVG genannten) gesetzlichen Vorgaben entsprach, und die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung die Behebung eines solchen Mangels unterließ. Dass dies gegenständlich der Fall wäre, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor.
Schon deshalb erweist sich die Zurückweisung der Beschwerde im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG als rechtswidrig.
Vielmehr scheint die belangte Behörde der Auffassung zu sein, die angesprochenen Einkommensnachweise hätten von der Beschwerdeführerin beigebracht werden müssen, damit deren Angaben überprüft und dem Ansuchen allenfalls hätte stattgegeben werden können. Damit aber stellt das Fehlen von Unterlagen keinen "Mangel" des Ansuchens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, weil eine Rechtsvorschrift, nach der einem Stundungsansuchen Einkommensnachweise beizulegen seien, weder von der belangten Behörde genannt wird noch für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/11/0144). Die Unterlagen zum Einkommen der Beschwerdeführerin stellen daher eine Erfolgsvoraussetzung dar, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages, nicht jedoch dessen Zurückweisung, zur Folge hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/11/0033).
Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
IAAAE-88299