VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118

VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des C S in T, vertreten durch Mag. Dr. Marlene Wintersberger, Rechtsanwältin in 2340 Mödling, Hauptstraße 48, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. 41.550/646-9/10, betreffend Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Begründung

Mit Bescheid des Bundessozialamtes (Landesstelle Niederösterreich) vom wurde - basierend auf einem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom - festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem mit einem Grad der Behinderung von 50 vH. dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört. Das führende Leiden, eine Angststörung gemischt mit phasenweisen depressiven Episoden (Richtsatzposition Nr. 585), wurde mit einem Grad der Behinderung von 50 vH. eingeschätzt, da eine nicht mehr ausschließlich in Belastungssituationen auftretende Symptomatik und eine Kombination mit einer Angststörung vorliege. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit zwei weiteren Gesundheitsschädigungen (degenerative Veränderung der Wirbelsäule und Reduktion des Sehvermögens wegen Keratokonus) bestehe nicht. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Im von Amts wegen am eingeleiteten Ermittlungsverfahren verfügte das Bundessozialamt (Landesstelle Niederösterreich) eine Nachuntersuchung zwecks ärztlicher Begutachtung zur (Neu )Feststellung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers.

Das von der Behörde eingeholte fachärztliche neurologische Amtsgutachten Dris. H vom ergab - aufgrund einer Untersuchung am - folgende Einstufung nach Richtsatzpositionen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Angststörung gemischt mit phasenweise depressiven Episoden
585
40
2
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
190
20
3
Wegen Keratokonus Reduktion des Sehvermögens rechts auf 1/2 und links auf 1/3 Augen gesamt: +10% da schlechte Lesefähigkeit Astigmatismus von mehr als 6 Dioptrien
638 (637) Tab.K1Z3
10 +10 20
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Ad 1) 4 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Depression und Angst gemischt mit Psychopharmaka und fachärztlicher Kontrolle ohne stationärem Aufenthalt. Ad 2) Unterer Rahmensatz, da keine neurologischen Ausfälle. Ad 3) Oberer Rahmensatz, da schlechte Lesefähigkeit, Astigmatismus von mehr als 6 Dioptrien …
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H."

Es gebe keine Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung, da keine wechselseitigen Leidensbeeinflussungen durch die anderen funktionellen Einschränkungen bestehen. Im Vergleich zum Vorgutachten ergebe sich eine Stabilisierung der Stimmungslage, sodass weiterhin keine stationären Therapien erforderlich würden. Daher ergebe sich eine Reduktion von Position 1 auf 40 vH. und somit auch eine Reduktion des Gesamtgrades auf 40 vH.

Mit Bescheid vom Bundessozialamtes (Landesstelle Niederösterreich) vom wurde festgestellt, der Beschwerdeführer gehöre mangels Erfüllung der Voraussetzungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten. Begründend stützte sich die Behörde auf das eingeholte nervenärztliche Amtssachverständigengutachten.

In der gegen diesen Bescheid erhoben Berufung gab der Beschwerdeführer u.a. an, das führende Leiden Nr. 1 sei weiterhin mit einem Grad der Behinderung von 50 vH. einzuschätzen, da er an Panikattacken und Angstgefühlen leide, welche mit Schweißausbrüchen, Durchfällen und ähnlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einhergingen. Zudem sei seitens der behandelnden Ärzte die Medikation des Beschwerdeführers erhöht worden.

Das im Berufungsverfahren eingeholte nervenfachärztliche Amtssachverständigergutachten Dris. S vom ergab keine wesentliche Änderung der Einschätzung vom und nahm die Einstufung der Leiden nach denselben Richtsatzpositionen vor. Das führende Leiden Nr. 1, die "Angststörung gemischt mit depressiven Episoden", sei vier Stufen über dem unteren Rahmensatz eingestuft worden, da ein chronischer Verlauf mit Dauertherapie vorliege. Im Vergleich zum Vergleichsgutachten vom sei eine Besserung eingetreten, da seit über zwei Jahren kein Alkoholmissbrauch mehr bestehe. Die in den Stellungnahmen vom , und vorgelegten Befunde seien berücksichtigt worden. Die psychischen Symptome seien entsprechend eingestuft worden, es habe bisher keine stationäre Behandlung stattgefunden. Die Medikation sei in den letzten Monaten reduziert worden. Neurologische Ausfälle, die einen Grad der Behinderung bedingen, seien nicht festzustellen.

Laut einer ergänzenden Stellungnahme Dris. S vom würden auch die in Eingaben des Beschwerdeführers vom und vorgelegten Befunde über die geänderte Medikation des Beschwerdeführers keine Erhöhung des Grades der Behinderung bedingen, weil eine Erhöhung der Medikation des Beschwerdeführers lediglich in der gleichen Substanzklasse erfolgt sei und keine stationäre Behandlung stattgefunden habe.

Mit Bescheid vom wies die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Nach einer Darlegung der maßgebenden Bestimmungen des BEinstG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die Bundesberufungskommission im Wesentlichen aus, das von ihr eingeholte ärztliche Amtssachverständigengutachten vom und die ergänzende nervenfachärztliche Stellungnahme vom seien schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. In ihnen sei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen worden. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen Befund, entsprächen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorgelegten Unterlagen erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen, weshalb das eingeholte Amtssachverständigengutachten - welches mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehe - der Entscheidung zugrunde gelegt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 81/2010, lauten (auszugsweise):

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. …

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

…"

1.2. Da das Verfahren am noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, hat die belangte Behörde zu Recht die auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (im Folgenden: Verordnung) und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze herangezogen (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/11/0058, und vom , Zl. 2008/11/0119, jeweils mwN).

1.3. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen dieser Verordnung von Interesse:

"§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgesetzt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.

§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgesetzt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.

Anlage:

Richtsätze

ABSCHNITT I

Chirurgische und orthopädische Krankheiten


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190. Veränderungen der Wirbelsäule (posttraumatisch, entzündlich, degenerativ) mit röntgenologisch nachweisbaren geringgradigen Veränderungen und geringgradiger Funktionseinschränkung
20-30

ABSCHNITT V

Geisteskrankheiten


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e) Psychosen des manisch-depressiven und schizophrenen Formenkreises einschließlich der Paranoia sowie der in den letzten Jahren vorläufig als "bionegativer Persönlichkeitswandel'', "Entwurzelungsdepression'' usw. bezeichneten Zustandsbilder: 585. Defektzustände nach akuten Schüben
0-100

ABSCHNITT VI

Augenkrankheiten

637. Störungen des zentralen Sehens laut Tabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sehschärfe
1-2/3
1/2
1/3
1/4
1/6 1/8
1/10
1/20
0
1-2/3
0
0-10
5-10
10-15
10-20
15-25
20-25
25-30
…"

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es sei seitens des Sachverständigen nicht darauf eingegangen worden, inwieweit die "Besserstellung" des Beschwerdeführers von Dauer sei und inwieweit nicht umgehend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgen werde, wenn die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aberkannt werden würde. Gemäß § 3 BEinstG gelte als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden u. a. psychischen Funktionsbeeinträchtigung, als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Es sei keine andere Gesundheitsschädigung als 2007 festgestellt worden. Die vermeintliche Besserstellung von lediglich 10 vH. sei gering und nicht als dauerhaft anzusehen. Der Beschwerdeführer sei als "trockener Alkoholiker" für den Rest seines Lebens suchtgefährdet, ein Rückfall auch auf Grund der nach wie vor bestehenden psychischen Probleme könne jederzeit erfolgen. Zudem seien gerade auch psychische Erkrankungen nicht konstant, sondern sei jederzeit mit Veränderungen in eine Richtung zu rechnen.

2.1.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Richtsatzposition Nr. 585 (Defektzustände nach akuten Schüben), nach der der Beschwerdeführer eingestuft wurde, sieht eine mögliche Einstufung des Grades der Behinderung in einem Rahmen von 0 bis 100 vH. vor. Im Vergleich zum Jahr 2007, in der eine Einstufung des Beschwerdeführers mit 50 vH. erfolgte, ist unstrittig eine Änderung insofern eingetreten, als seit über zwei Jahren kein Alkoholmissbrauch mehr besteht. Zudem hat unstrittig trotz Erhöhung der Medikation keine stationäre Behandlung stattgefunden. Diese von der belangten Behörde gestützt auf entsprechende Sachverständigengutachten als Besserung gewertete Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geht auch aus einem von ihm vorgelegten nervenfachärztlichen Befund vom hervor, in dem insgesamt von einer Aufhellung der depressiven Symptomatik und einer deutlichen Abnahme der Angstzustände die Rede ist und in dem ausgeführt wird, dass eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes bei weiterer gleichmäßiger Lebensführung durchaus zu erwarten sei.

Auch in der Beschwerde wird nicht mehr substantiiert bestritten, dass eine Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist. Wenn die Beschwerde moniert, diese Besserung sei nicht von Dauer, weil beim Beschwerdeführer als "trockenem" Alkoholiker wegen seiner bestehenden psychischen Probleme immer Rückfallgefahr bestehe, so ist ihm zu entgegnen, dass die bloße Möglichkeit einer künftigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht entgegensteht, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Hinblick auf eine eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes eben keine Behinderung im Ausmaß von 50 vH. mehr vorliegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt. Mutmaßungen über einen eventuellen Rückfall durch "Alkoholmissbrauch", für den es nach den von der belangten Behörde verwerteten Sachverständigengutachten keine Anhaltspunkte gibt, bilden bei der Beurteilung des Grades der Behinderung im BEinstG keine Grundlage.

Der Beschwerdeführer ist überdies im Verwaltungsverfahren, worauf auch die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, den Ausführungen der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

2.2. Zwar wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer auch die zu seinem im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Vorbringen eingeholte ergänzende Stellungnahme Dris. S vom vorzuhalten (vgl. zB. das zitierte Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0058, mwN). Allerdings zeigt das Beschwerdevorbringen die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf. Einerseits wird in der Beschwerde auf die in dieser Stellungnahme erfolgte Bewertung des von dem Beschwerdeführer vorgelegten Befundes (betreffend Änderung der Medikation) mit keinem Wort eingegangen, andererseits wird der in dem Amtssachverständigergutachten vom vorgenommenen und in der ergänzenden Stellungnahme bestätigten Einschätzung des Grades der Behinderung mit nur 40 vH. nicht mit konkretem Vorbringen entgegengetreten.

2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am