VwGH vom 01.09.2021, Ra 2021/03/0116
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der B GmbH in W, vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 41.8-1203/2021-2, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung einer Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) hinsichtlich des von der Revisionswerberin in L betriebenen Unternehmens (Gastronomiebetrieb) abgewiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache unter anderem vorbringt, die belangte Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich zwar der Sitz der Revisionswerberin liege, nicht aber das betriebene Unternehmen, hinsichtlich dessen eine Vergütung für Verdienstentgang begehrt wurde, wäre zur Entscheidung über den Anspruch unzuständig gewesen; diese Unzuständigkeit hätte das Verwaltungsgericht aufgreifen müssen, was es unterlassen habe.
3Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
4Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und begründet.
5Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom , Ra 2021/09/0005, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit der örtlichen Zuständigkeit für nach § 32 EpiG geltend gemachte Ansprüche auseinandergesetzt:
6Ausgehend von der Subsidiarität des § 3 AVG ist diese Bestimmung angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpiG hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpiG nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 EpiG geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird.
7Gemäß § 33 EpiG ist zur Entscheidung über auf § 32 EpiG gestützte Ansprüche jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme also faktisch umgesetzt wird, während es nicht darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt oder die Behörde, welche die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat.
8Daher war im vorliegenden Revisionsfall die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde nicht gegeben, was das im Beschwerdeweg angerufene Verwaltungsgericht aufgreifen hätte müssen. Indem es dies unterlassen hat, wurde das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
9Es war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
10Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030116.L00 |
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