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VwGH vom 27.01.2011, 2009/06/0008

VwGH vom 27.01.2011, 2009/06/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der AR in S, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer Paumgarten Naschberger und Partner in 6330 Kufstein, Josef Egger-Straße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-8-1/503-1, betreffend Untersagung einer Bauführung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom , bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangt am , erstattete die Beschwerdeführerin eine Bauanzeige betreffend die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. 114/6 KG S. Die Maximalhöhe betrage 2 m. Die Lärmschutzwand diene ihrem Wesen nach dem Schutz vor Lärm. Die Beschwerdeführerin betreibe in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem auf dem Grundstück Nr. 114/4 gelegenen Gemeindegebäude einen Pensionsbetrieb. Im Gemeindegebäude sei neben zahlreichen Vereinen auch die Kinderkrippe untergebracht. Der dadurch entstehende Lärm sei, wie auch sonstige Immissionen, für den Betrieb der Pension der Beschwerdeführerin störend. Diese habe bereits finanzielle Einbußen durch lärmbelästigte Gäste in Kauf nehmen müssen. Die Lärmschutzwand diene daher der Abwehr bzw. dem Schutz vor Kinderlärm aus der benachbarten Kinderkrippe und der Abwehr von sonstigem Lärm und Immissionen, resultierend aus den Tätigkeiten der im Nachbargebäude untergebrachten Vereine. Die Lärmschutzwand in der Höhe von 2 m sei insofern für den Betrieb der Pension der Beschwerdeführerin aus Sicherheitsgründen erforderlich.

Mit Bescheid vom untersagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Ausführung der Errichtung der Lärmschutzwand. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Lärmschutzwand stelle eine Einfriedung dar. Gemäß § 3 Abs. 3 der örtlichen Bauvorschriften der mitbeteiligten Marktgemeinde dürfe demgemäß die Höhe maximal 1,10 m über dem Straßenniveau oder dem angrenzenden Gelände betragen. Ausnahmen könnten nur bei Betrieben und Sportanlagen genehmigt werden, deren Betrieb dies aus Sicherheitsgründen erfordere. Die Lärmschutzwand habe eine durchgehende Höhe von 2 m. Bei lebensnaher Betrachtung könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass lärmende Kleinkinder im Alter bis zu drei Jahren die Sicherheit des Pensionsbetriebes der Beschwerdeführerin beeinträchtigten.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde habe in einem Bescheid vom angedeutet, dass Sicherheitsgründe im Sinne der örtlichen Bauvorschriften hinsichtlich von Gastbeherbergungsbetrieben auch die Abwehr bzw. den Schutz vor Kinderlärm umfassen könnten. Woraus sich die genaue Bedeutung des Begriffes "Sicherheitsgründe" ableiten lasse, sei nicht ersichtlich. Zu diesem Thema sei eigens auch H., der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, als Zeuge angeboten, jedoch nicht einvernommen worden. Seine Einvernahme hätte ergeben, dass tatsächlich Lärmemissionen der Kinderkrippe zur Belästigung von Pensionsgästen, zum Verlust von Gästen und damit zu finanziellen Einbußen und letztlich zu einer Gefährdung des Betriebes geführt hätten. Außerdem habe sich die Behörde geweigert, einen Lokalaugenschein durchzuführen. Dies sei in Anbetracht dessen, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Beschwerdeführerin eine gleichartige Lärmschutzwand bereits errichtet worden sei, um allfälligen Lärm vom Altenwohnheim abzuwenden, nicht nur ein Verfahrensmangel, sondern auch eine grobe inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die Einfriedung der Firma L. sei nämlich im unmittelbaren Nahebereich der Pension der Beschwerdeführerin errichtet worden und von den Ausmaßen her nahezu ident mit der hier gegenständlichen Lärmschutzwand. Jene Lärmschutzwand des Unternehmens L. sei aber für zulässig erachtet worden.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Sicherheitsinteressen der Frühstückspension deren Abschottung zum benachbarten Gemeindebau durch eine 2 m hohe Einfriedung erforderten. Unter dem Begriff "Sicherheit" sei ein relativer Zustand der Gefahrenfreiheit zu verstehen. Dass der benachbarte Gemeindebau (Kinderkrippe, Vereinsheim) eine Gefahr für die Frühstückspension darstelle, sei offensichtlich nicht der Fall. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 der örtlichen Bauvorschriften komme nicht zum Tragen. Im Bereich des Kerngebietes seien Lärmimmissionen üblichen Ausmaßes von den Nachbarn hinzunehmen. Hinsichtlich der Feststellung der Höhe bedürfe es keiner besonderen Sachkunde. Auf Grund der Offenkundigkeit des Widerspruchs der Höhe der Einfriedung zu den örtlichen Bauvorschriften sei darüber hinaus auch kein Ortsaugenschein durchzuführen oder sonstige Beweise aufzunehmen gewesen.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, welche mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei allgemein bekannt und somit offenkundig, dass der Lärm von Kleinkindern in einer Kinderkrippe keine negativen Einwirkungen auf den menschlichen Organismus habe. Auch die Sicherheit des Gastbeherbergungsunternehmens der Beschwerdeführerin könne bei lebensnaher Betrachtung durch lärmende Kleinkinder nicht beeinträchtigt werden. Der von einer Kinderkrippe ausgehende Lärm überschreite nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß und beeinträchtige auch nicht die ortsübliche Benutzung des Grundstückes der Beschwerdeführerin. Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, seien von den Nachbarn hinzunehmen. Dass lärmende Kleinkinder weder die Geschäfts-Betriebssicherheit noch die Sicherheit vor gesundheitsschädlichen Lärmbelästigungen beeinträchtigten, könne als offenkundige Tatsache angesehen werden und bedürfe keiner weiteren Beweise. Auch nach Einvernahme des Zeugen H. wäre kein anderes Ergebnis möglich gewesen. Daraus, dass in anderen, ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden worden sei, könne die Beschwerdeführerin kein Recht ableiten. An ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen der Gemeinde seien die Verwaltungsbehörden gebunden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, der Eingriff in die Eigentümerbefugnisse und andere verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte durch die Anordnung einer Höhenbeschränkung für Einfriedungen sei wesentlich weniger gravierend als (dem Grund nach völlig unbedenkliche) andere Einschränkungen der Baufreiheit durch bau- und raumordnungsrechtliche Bestimmungen (z.B. Abstandsbestimmungen, Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken, Höhenbeschränkungen für Gebäude, Flächenwidmungen etc.). Die Ausnahme des § 3 Abs. 3 zweiter Satz der örtlichen Bauvorschriften der Marktgemeinde S auf Grund von Sicherheitserfordernissen sei nicht unsachlich. Die angegriffene Bestimmung würde die in Art. 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse erst dann verletzen, wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden könnte, was im Einzelfall rechtens sein soll. Dies sei hier, wie die Auslegung durch die belangte Behörde zeige, nicht der Fall.

In der auftragsgemäß durchgeführten Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es gehe um die Vermeidung eines Gesamtlärmvolumens, resultierend aus den umfangreichen Tätigkeiten der im benachbarten Gemeindegebäude untergebrachten Vereine und der Kinderkrippe. Es wäre die gesamte Lärmsituation zu beurteilen gewesen und nicht jene, die auf einzelne Lärmquellen reduziert sei. Hinsichtlich der Vereinstätigkeiten sei vor allem auf die Musikkapelle hinzuweisen. Die belangte Behörde habe zwar innerhalb des weitreichenden Ermessensspielraumes, den der Begriff "Sicherheitsgründe" liefere, entschieden, sich jedoch von Erwägungen leiten lassen, die weder von den örtlichen Bauvorschriften noch von der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) als relevant erklärt worden seien. Andere Ziele als der Schutz des Orts- und Straßenbildes und des Interesses einer das Orts- oder Straßenbild prägenden baulichen Entwicklung könnten durch die örtlichen Bauvorschriften nicht verwirklicht werden. Der Begriff "Sicherheitsgründe" sei daher nur in diesem Sinne auszulegen. In Anbetracht der bereits bestehenden Lärmschutzwand der ÖBB und der massiven gleichartigen Einfriedung des Unternehmens L. im unmittelbaren Nahebereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin sei ein Eingriff in das von den örtlichen Bauvorschriften zulässigerweise geschützte Orts- und Straßenbild nicht zu befürchten. Unter "Sicherheitsgründen" seien nicht nur gesundheitsbeeinträchtigende Gründe zu verstehen. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen über das tatsächliche Gesamtausmaß der vom Gemeindegebäude ausgehenden Lärmbelästigung getroffen. Sie habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen. Weder das Gesamtausmaß der Lärmbelästigung noch die dadurch bedingte Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe einen Lokalaugenschein und die Einvernahme des Zeugen H. betreffend das tatsächliche Gesamtlärmausmaß und den dadurch bedingten Geschäftsrückgang angeboten. Die Lärmbelästigung sei keinesfalls ortsüblich. Der dadurch bedingte Geschäftsrückgang entspreche in Summe dem Begriff "Sicherheitsgründe". Die Offenkundigkeit könne sich nur auf lärmende Kleinkinder beziehen und nicht auf die Gesamtlärmbelastung. Dass es daneben auch noch um das sonstige Lärmausmaß, hervorgerufen durch die umfangreichen Tätigkeiten und das laute Probemusizieren der im Gemeindebau untergebrachten Vereine, gehe, sei außer Acht gelassen worden. Der angefochtene Bescheid sei auch mangelhaft begründet, da nicht auf das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei. Die belangte Behörde habe den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit verletzt, sie habe auch eine unzulässigerweise vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen.

Gemäß § 24 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33, konnte die Gemeinde zum Schutz eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes durch Verordnung nähere Vorschriften über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und von Teilen davon, die im Orts- oder Straßenbild im besonderen Maße wirksam werden, wie beispielsweise Einfriedungen, Werbeeinrichtungen, Schaufenster und Stellplätze, erlassen sowie für Einfriedungen eine geringere als die im § 7 Abs. 6 lit. b leg. cit. festgelegte höchstzulässige Höhe festsetzen.

Auf Grund dieser Bestimmung erließ die mitbeteiligte Marktgemeinde die örtlichen Bauvorschriften vom .

Diese lauten auszugsweise:

"§ 1

Allgemeine Grundsätze

Die Beurteilung der Frage, ob eine bauliche Anlage den

gestalterischen und baukünstlerischen Erfordernissen entspricht und die Eigenart des Orts- und Straßenbildes nicht stört (§ 33 TBO), ist insbesondere daran zu prüfen, inwieweit sich das Bauvorhaben in seinen Proportionen und seiner Maßstäblichkeit in das gewachsene Orts- und Straßenbild einfügt.

...

§ 3

Einfriedungen

(1) Als Einfriedungen sind ortsübliche Holzzäune mit oder ohne massivem Sockel- und Pfeilmauerwerk zulässig.

(2) Massive Mauern sind als Grundstücksbegrenzungen zulässig, wenn solche Einfriedungen für das betreffende Orts- und Straßenbild typisch sind.

(3) Die Zaunhöhe darf nicht mehr als maximal 1.10 m über dem Straßenniveau oder dem angrenzenden Gelände betragen. Ausnahmen können nur bei Betrieben und Sportanlagen, deren Betrieb dies aus Sicherheitsgründen erfordert, genehmigt werden.

Stacheldrahteinfriedungen sind im Bauland generell unzulässig.

..."

Ihre nunmehrige gesetzliche Deckung findet die genannte Verordnung in § 19 TBO 2001, der folgendermaßen lautet:

"§ 19

Örtliche Bauvorschriften

Die Gemeinde kann durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen. Darin können zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes oder im Interesse einer das Orts- oder Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung nähere Bestimmungen getroffen werden über:

a) die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen in Gebieten mit erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildern oder erhaltenswerten Gebäudegruppen;

b) die Art und die Gestaltung von Einfriedungen; dabei kann auch bestimmt werden, dass Einfriedungen nur eine geringere als die im § 6 Abs. 3 lit. c festgelegte Höhe aufweisen dürfen;

c) die Zulässigkeit, die Art und das Ausmaß von Bodenversiegelungen bei Zufahrten, Stellplätzen, Vorplätzen, Innenhöfen und dergleichen;

d) die Notwendigkeit und das Ausmaß von Bepflanzungen bei großflächigen baulichen Anlagen, die im Orts- oder Straßenbild besonders wirksam werden, wie Parkplätze, Spielplätze und dergleichen."

Gemäß § 20 Abs. 2 lit. b TBO 2001 ist die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter § 20 Abs. 3 lit. c TBO 2001 fallen, anzeigepflichtig.

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen gemäß § 20 Abs. 3 lit. c die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen.

§ 22 Abs. 3 TBO 2001 sieht vor, dass die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen hat. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.

Wie sich aus den vorgelegten Einreichunterlagen ergibt, befindet sich die gegenständliche Lärmschutzwand an der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zur benachbarten Liegenschaft Nr. 114/4. Es handelt sich um Lärmschutzelemente, die in Betonrohre mit dazwischenliegenden Betonfertigteilen in frosttiefen Fundamenten verankert werden sollen. Die Höhe beträgt 2 m.

Die Verwaltungsbehörden sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um eine Einfriedung handelt, auf die auch § 3 Abs. 3 der örtlichen Bauvorschriften der mitbeteiligten Marktgemeinde zur Anwendung gelangt.

Eine Ausnahme nach der genannten Bestimmung setzt voraus, dass sie aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Aufgabe einer Einfriedung ist es, eine Liegenschaft schützend zu umgeben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0112, sowie Schwaighofer , Tiroler Baurecht, S. 86). Es geht somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewähren, dass ein Eindringen ferngehalten wird, das typischerweise durch eine bauliche Anlage wie eine Einfriedung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert werden kann. Es geht somit jedenfalls nicht um wirtschaftliche Aspekte, sodass das Argument der Beschwerdeführerin, die Einfriedung sei aus wirtschaftlichen Gründen für ihre Pension notwendig, von vornherein ins Leere geht. Es geht aber auch nicht um Lärmimmissionen, da es nicht typische Aufgabe einer Einfriedung ist, eine Liegenschaft vor solchen zu bewahren. Auch das Vorbringen betreffend die Abhaltung von Lärm kann die Beschwerde folglich nicht zum Erfolg führen. Abhilfe gegen Lärmimmissionen könnte im Übrigen etwa nach § 26 Abs. 9 TBO 2001 geschaffen werden, wonach bei einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dem Inhaber einer Baubewilligung nachträgliche Auflagen vorgeschrieben werden können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am