VwGH vom 16.11.2010, 2009/05/0347
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Mag. Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014123/1-2009-Hd/Wm, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom wurde gemäß § 45 Oö. Bauordnung 1994 das gesamte Gebiet der Stadt Z hinsichtlich der Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen entsprechend dem dieser Verordnung zu Grunde liegenden Entwurf "Anhang zum Flächenwidmungsplan Nr. 2- Zonen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen" zum Neuplanungsgebiet erklärt. Diese Verordnung wurde aufsichtsbehördlich genehmigt und ist seit rechtswirksam. Gemäß § 2 hat diese Verordnung zum Neuplanungsgebiet die Wirkung,
"dass im Stadtgebiet von Z Bewilligungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen gemäß den Bestimmungen des § 27 Oö. BauO nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, nämlich nur dann, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert".
Der Verordnung ist ein mit "Überarbeitung Fläwi Z Konzept Einschränkung der Werbeanlagen" überschriebener Plan beigelegt, der drei "Zonen" vorsieht. In der "Zone 2" dürfen demnach Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 nicht errichtet werden, sofern es sich nicht um objektbezogene Eigenwerbungen handelt, die das Orts- und/oder Landschaftsbild nicht wesentlich stören. Diese Regelung soll auch für Werbe- und Anzeigeflächen unter 4 m2 gelten.
Mit Schreiben vom teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Baubehörde erster Instanz den Eigentümern des Grundstückes Nr. 250, KG Z, welches in der vorbeschriebenen "Zone 2" liegt, mit, dass an ihrem Haus unrechtmäßig eine Werbeeinrichtung angebracht und diese bis zu entfernen sei.
In dem von der Baubehörde eingeholten Gutachten vom führte der Ortsplaner der mitbeteiligten Stadtgemeinde aus, dass die Stadt Z bestrebt sei, den Wildwuchs an Werbeanlagen zu unterbinden, und deshalb das Neuplanungsgebiet beschlossen habe. In der Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes werde die Thematik der Werbeanlagen festgelegt. Werbungen müssten als Objekt- oder Firmenwerbung direkt dem Unternehmen zugeordnet sein und sich am Standort des Unternehmens (Fassade oder Vorplatz) befinden. Die gegenständliche Werbe- und Ankündigungseinrichtung widerspreche daher den Planungsabsichten der Stadtgemeinde Z. Leitsysteme würden nur in Abstimmung mit der Stadtgemeinde Z als Ortskonzept genehmigt.
Der Beschwerdeführer teilte mit e-Mail vom der Baubehörde mit, dass er Mieter der Fassade des betreffenden Objektes sei und die Werbeeinrichtung auf Grund ihrer Größe von unter 4 m2 auch nicht anzeigepflichtig sei.
Mit e-Mail vom forderte die Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführer auf, die Werbeeinrichtung zu entfernen, da die Verordnung betreffend das Neuplanungsgebiet auch auf Werbe- und Ankündigungseinrichtungen unter 4 m2 anzuwenden sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Oö. Bauordnung 1994 aufgetragen, die konsenslos errichtete Werbeanlage an der Fassade des Hauses Z, U G 15, bis spätestens zu entfernen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies mit der "Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes Nr. 2 Konzept Einschränkung der Werbeanlagen" für die Zone 2 und die diesbezügliche Verordnung zum Neuplanungsgebiet vom .
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch den genannten Bescheid in seinen Rechten verletzt wird. Der Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Z zurückverwiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 27 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 die Erklärung zum Neuplanungsgebiet die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausschließen kann. Laut § 2 der Verordnung zum Neuplanungsgebiet des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom habe diese Verordnung die Wirkung, dass im Stadtgebiet von Z Bewilligungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen gemäß den Bestimmungen des § 27 Oö. Bauordnung 1994 nur ausnahmsweise erteilt werden dürften, nämlich nur dann, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen sei, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwere oder verhindere. In der Beilage gemäß § 1 der Verordnung zum Neuplanungsgebiet finde sich betreffend die Zone 2 die Anmerkung, dass in dieser Zone Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 nicht errichtet werden dürfen, sofern sie nicht objektbezogene Eigenwerbung sind, die das Ortsund/oder Landschaftsbild nicht wesentlich stören; diese Bestimmung gelte "auch für Werbe- und Anzeigeflächen unter 4 m2". Dies bedeute, dass sämtliche Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, auch solche unter 4 m2 Werbe- und Anzeigefläche und damit auch die nicht anzeigepflichtige gegenständliche Werbe- und Ankündigungseinrichtung, von dieser Neuplanungsverordnung umfasst seien und in der Zone 2 nicht errichtet werden dürften. Die Baubehörden seien jedoch ohne abschließende Ermittlungen des relevanten Sachverhaltes davon ausgegangen, dass die Verordnung zum Neuplanungsgebiet vom im gegenständlichen Fall anwendbar sei. Sie hätten aber im Zuge des Ermittlungsverfahrens prüfen müssen, wann die Werbeeinrichtung tatsächlich angebracht worden sei, um die Anwendbarkeit der zu Grunde gelegten Neuplanungsverordnung zu klären. Dies sei unterlassen worden. Es ergebe sich auch aus dem Akt keinerlei Anhaltspunkt für einen Anbringungszeitpunkt. Die Baubehörden hätten den Entfernungsauftrag auf § 49 Oö. Bauordnung 1994 gestützt, ohne jedoch näher auszuführen, auf welchen Absatz dieser Bestimmung sich der Entfernungsauftrag gründe. In Frage käme wohl mangels Bewilligungspflicht der Anlage nur der Abs. 6 des § 49 Oö. Bauordnung 1994. Dieser setze allerdings für seine Anwendbarkeit das Vorliegen einer baulichen Anlage voraus. Auch dies sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht geprüft worden. Im Berufungsbescheid sei auch keinerlei Entfernungsfrist festgelegt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass auf die gegenständliche Werbeeinrichtung die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom betreffend die Erklärung des Stadtgebietes hinsichtlich der Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen zu einem Neuplanungsgebiet anzuwenden ist.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass diese Werbeeinrichtung weniger als 4 m2 Werbe- und Anzeigefläche aufweist und nicht mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche ausgestattet ist.
§ 2 der erwähnten Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom umschreibt ausdrücklich die Wirkung des Neuplanungsgebietes dahingehend, "dass im Stadtgebiet von Z Bewilligungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen gemäß den Bestimmungen des § 27 Oö. BauO nur ausnahmsweise errichtet werden dürfen, nämlich nur dann, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert".
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 haben folgenden Wortlaut:
"§ 27
Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und dgl.) und deren Beleuchtung dürfen ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans errichtet werden, sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt. Sie müssen so errichtet oder angebracht werden und in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört. Einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan im Sinn des ersten Satzes gleichzuhalten ist eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet, die zum Zweck der Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans verordnet wurde, mit dem die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll.
(2) Die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
1. mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche oder
2. mit insgesamt mehr als 4 m2 Werbe- oder Anzeigefläche ist der Baubehörde vor Ausführung des Vorhabens anzuzeigen.
(3) Für die Bauanzeige und das baubehördliche Anzeigeverfahren gelten § 25 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Z. 3, § 25a Abs. 2 und 4 sowie § 28 Abs. 3; § 25a Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass eine Untersagung der Ausführung des angezeigten Vorhabens nur wegen eines Widerspruchs zu Abs. 1 erfolgen kann.
...
(5) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des Abs. 2, die entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Vorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 errichtet, angebracht oder wesentlich geändert werden, sind von der Baubehörde zu entfernen. Die Baubehörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder - wenn dieser unbekannt ist - den Eigentümer des Grundstückes unverzüglich aufzufordern, ihn zu übernehmen.
...
§ 45
Neuplanungsgebiete
(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anlässlich der Verordnung die beabsichtigte Neuplanung, die Anlass für die Erklärung ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben.
(2) Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.
(3) Verpflichtungen, die sich bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 ergeben hätten, wenn der neue oder geänderte Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan schon zur Zeit ihrer Erteilung rechtswirksam gewesen wäre, können nach dem Rechtswirksamwerden des Plans von der Baubehörde nachträglich vorgeschrieben werden, sofern die Bewilligung noch wirksam ist.
(4) Die Verordnung über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt entsprechend dem Anlass, aus dem sie erlassen wurde, mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans oder der Änderung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, spätestens jedoch nach zwei Jahren, außer Kraft.
(5) Der Gemeinderat kann die Erklärung zum Neuplanungsgebiet durch Verordnung höchstens zweimal auf je ein weiteres Jahr verlängern. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre kann durch Verordnung des Gemeinderates erfolgen, wenn sich die vorgesehene Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans ausschließlich deswegen verzögert, weil überörtliche Planungen berücksichtigt werden sollen; eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn mit einer Fertigstellung und Berücksichtigung der überörtlichen Planung innerhalb der weiteren Verlängerungsfrist gerechnet werden kann. Auch im Fall einer Verlängerung tritt die Verordnung mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Plans oder der Änderung des Plans außer Kraft."
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde stützte seine am beschlossene Verordnung ausdrücklich auf § 45 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994.
Gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. hat die Erklärung zum Neuplanungsgebiet die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen nur ausnahmsweise unter den in dieser Bestimmung näher genannten Voraussetzungen erteilt werden dürfen .
Ein absolutes Bauverbot (Errichtungsverbot) im Neuplanungsgebiet ist daher unzulässig. Dem hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde im § 2 seiner am beschlossenen Verordnung auch Rechnung getragen.
§ 25a Abs. 5 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 erstreckt die Wirkung der Erklärung zum Neuplanungsgebiet auch auf anzeigepflichtige Bauvorhaben. Für bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben fehlt jedoch eine solche Verweisungsbestimmung.
Die im Abs. 2 des § 45 Oö. Bauordnung 1994 normierte Wirkung einer gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen erfolgte Erklärung zum Neuplanungsgebiet gilt somit nicht für bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben.
Daraus folgt, dass § 27 Oö. Bauordnung 1994 für die weniger als 4 m2 große Werbeeinrichtung mangels Ausnahmemöglichkeit vom Errichtungsverbot keine Anwendung findet.
Die gegenständliche Werbeeinrichtung widerspricht daher nicht dem Neuplanungsgebiet.
Da die belangte Behörde bei Überbindung ihrer Rechtsauffassung dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist hier geklärt. Das Beschwerdeverfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen (vgl. hiezu das auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR verweisende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0092).
Wien, am