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VwGH vom 28.02.2012, 2009/05/0345

VwGH vom 28.02.2012, 2009/05/0345

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. der H P und 2. des Dipl.Ing. Dr. techn. H-D P, beide in K, beide vertreten durch Mag. Martin Prett, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Ringmauergasse 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 15-ALL- 1456 (002/2009), betreffend Anschlusspflicht nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die Beschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Gebäude im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde.

Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Kanalisationsbereich der Schmutzwasserkanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde festgelegt. Nach dieser Verordnung ist die genannte Liegenschaft im festgelegten Kanalisationsbereich gelegen.

Die häuslichen Abwässer des Objektes der Beschwerdeführer werden in einer biologischen Abwasserreinigungsanlage gereinigt und auf ihrer Liegenschaft zur Versickerung gebracht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom war den Beschwerdeführern für diese Abwasserreinigungsanlage die wasserrechtliche Bewilligung, befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, jedenfalls bis zum , erteilt worden.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erließ gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer den Bescheid vom und gegenüber der Erstbeschwerdeführerin den Bescheid vom , in denen er jeweils unter Bezugnahme auf § 4 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes - K-GKG und die genannte Verordnung des Gemeinderates vom den folgenden (gleichlautenden) Ausspruch traf:

"Gemäß § 4 Abs. 1-6 des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 (…) sind der/die Eigentümer(in) des/der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke(s), Parz.Nr. (…) verpflichtet, die auf diesem/n Grundstück(en) errichteten Gebäude(n) (…) oder befestigte Fläche(n) an die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde V (Abwasserverband W) anzuschließen.

Gleichzeitig wird gem. § 4 Abs. 3 bestimmt, dass die Sickergrube, Senkgrube, Kläranlage, usw. auf o.g. Grundstücke(n) durch flüssigkeitsdichtes Schließen mit Inbetriebnahme der Kanalisationsanlage/Hausanschluss aufzulassen ist. Dachwässer, Sickerwässer und sonstige Oberflächenwässer dürfen nicht in die Kanalisationsanlage eingeleitet werden (Trennsystem)."

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Dazu führte die Berufungsbehörde (u.a.) aus, dass der genannte Abwasserverband, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen sei, einen bis ca. 3 m auf das Grundstück der Beschwerdeführer reichenden Hausanschluss geplant habe, dessen Herstellung jedoch (von Seiten der Beschwerdeführer) mit schriftlicher Stellungnahme vom abgelehnt worden sei. Anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung (für die Schmutzwasserkanalisationsanlage) am sei daher vom Abwasserverband der Hausanschlusskanal auf dem Grundstück der Beschwerdeführer aus dem Projekt herausgenommen worden, um nicht beim Gesamtprojekt Verfahrensverzögerungen und daraus resultierende Verteuerungen des Gesamtprojektes erleiden zu müssen. Vom Abwasserverband sei jedoch an der Grenze der genannten Liegenschaft durch Errichtung eines Schachtes die Anschlussmöglichkeit für das Objekt der Beschwerdeführer hergestellt worden. Für die Errichtung der privaten Hausanschlussleitung sei (entgegen dem Berufungsvorbringen) die Durchführung eines wasserrechtlichen Teilprojektes nach § 111a Abs. 2 WRG 1959 nicht erforderlich. Da die wasserrechtliche Bewilligung für die biologische Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom (nur) befristet erteilt worden sei, sei die Voraussetzung für einen Anschlussauftrag nach § 4 Abs. 1 K-GKG erfüllt.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß § 95 Abs. 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung iVm § 66 Abs. 4 AVG die von den Beschwerdeführern gegen den genannten Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Dazu führte die belangte Behörde (u.a.) aus, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 K-GKG nicht erfüllt seien. So könne von einer "sonstigen schadlosen Verbringung der Abwässer" im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit. nur gesprochen werden, wenn für die gegenständliche Anlage (der Beschwerdeführer) eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom sei die wasserrechtliche Bewilligung befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, jedenfalls bis zum , erteilt worden. In ihrer Vorstellung hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, dass sie am um Verlängerung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V erteilten Wasserrechtsbewilligung für den Betrieb der biologischen Abwasserreinigungsanlage angesucht hätten. Der laut den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes - so die belangte Behörde - sei von der Wasserrechtsbehörde bislang nicht behandelt worden. Mit der Errichtung des Schachtes an der Grenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei die Anschlussmöglichkeit für deren Objekt hergestellt worden und die wasserrechtliche Bewilligung damit gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erloschen. Diese Anschlussmöglichkeit sei bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Berufungsbehörde am vorhanden gewesen. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes trete ex lege ein, ohne dass es eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides bedürfe. Eine "sonstige schadlose Verbringung der Abwässer" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG iVm § 8 leg. cit. sei daher nicht gegeben, sodass es keiner weiteren Ermittlungen der Gemeindebehörden zur weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit., nämlich zu den Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals, bedurft habe. Ferner seien auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. b und c leg. cit. erfüllt. Des Weiteren sei dem der belangten Behörde vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen und hätten die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass ein Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich sei und im Hinblick darauf der Tatbestand des § 5 Abs. 2 leg. cit. erfüllt sei. Beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für eine Gemeindekanalisationsanlage und beim Verfahren betreffend die Anschlusspflicht der im Kanalisationsbereich gelegenen Gebäude handle es sich um zwei völlig verschiedene Verwaltungsverfahren. Bestünden - wie im gegenständlichen Fall - keine Gründe für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht, so habe der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Die Hausanschlussleitung sei, wenn diese nicht von der Gemeinde errichtet werde, vom Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten selbst herzustellen, wofür eine eigene wasserrechtliche Bewilligung im K-GKG nicht vorgesehen sei. Wenn diese Hausanschlussleitung jedoch Bestandteil der Gemeindewasserversorgungsanlage sei, so werde diese, weil Fremdgrund in Anspruch genommen werde, mit den sonstigen Kanälen der Gemeindekanalisationsanlage als Projektsbestandteil mitbewilligt. Da die Beschwerdeführer einen Einspruch gegen das Bauvorhaben "Errichtung der Gemeindekanalisationsanlage" erhoben hätten und in der Folge der genannte Wasserverband das Projekt um den Teil der "Hausanschlussleitung" der Beschwerdeführer eingeschränkt habe, sei die Anlage nur bis zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer errichtet worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 1356/09).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellten die Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Gemeinde hat keine Gegenschrift erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bringt vor, dass für die Herstellung eines Kanalstranges (einen Hausanschluss) eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, die jedoch im Beschwerdefall "auf Grund der Herausnahme der Hausanschlussmöglichkeit für das im Eigentum der Beschwerdeführer liegende Objekt (…) aus dem wasserrechtlich genehmigten Objekt des Abwasserverbandes" nicht vorliege. Mangels einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung bestehe keine Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Kanalanlage, sodass gemäß § 5 Abs. 2 K-GKG der Anschlussauftrag nicht hätte erteilt werden dürfen.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 4 K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, und § 5 K-GKG (idF LGBl. Nr. 12/2005) haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 4

Anschlusspflicht

(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

(3) Im Anschlussauftrag kann bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.

(…)

(6) Anschlusskanäle sind jene Kanäle, die vom zu entwässernden Gebäude oder der zu entwässernden befestigten Fläche bis zur Anschlussstelle an die Kanalisationsanlage reichen."

"§ 5

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

(1) Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn

a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;

b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;

c) ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

(2) Ein Anschlussauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§ 32 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von seiten Dritter entgegenstehen.

(…)"

Wenn die Beschwerde die Bestimmung des § 5 Abs. 2 leg. cit. ins Treffen führt und die Auffassung vertritt, dass zur Herstellung des Kanalstranges für den Hausanschluss des Objektes der Beschwerdeführer eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, weil die Hausanschlussmöglichkeit aus dem wasserrechtlich genehmigten Projekt des Abwasserverbandes herausgenommen worden sei, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass im K-GKG eine wasserrechtliche Bewilligung als Voraussetzung für eine Hausanschlussleitung nicht vorgesehen sei. So stellt § 5 Abs. 2 zweiter Satz (erster Fall) leg. cit. auf die Einbringung der Abwässer durch die Kanalisationsanlage in den Vorfluter - und nicht auf die Einleitung von Abwässern in eine Kanalisationsanlage, deren wasserrechtliche Bewilligung ein anderer als der Einleiter innehat - ab. Dass die im gegenständlichen Fall für die Gemeindekanalisationsanlage zur Einbringung in den Vorfluter (§ 32 Abs. 2 WRG 1959) erteilte wasserrechtliche Bewilligung überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von Seiten Dritter entgegenstünden. In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Bestimmung des § 32b WRG 1959 hinzuweisen, wonach grundsätzlich eine Indirekteinleitung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - wie hier - in wasserrechtlicher Hinsicht bewilligungsfrei gestellt ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0167; ferner zu dieser Gesetzesbestimmung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0031).

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass für die Herstellung des Anschlusskanals eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, weshalb mangels einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung der Errichtung des Anschlusses rechtliche Hindernisse entgegenstünden, ist daher unzutreffend.

2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass die den Beschwerdeführern für den Betrieb ihrer Abwasserreinigungsanlage mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom erteilte wasserrechtliche Bewilligung nach wie vor aufrecht sei, weshalb die schadlose Verbringung der Abwässer im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. a letzter Halbsatz K-GKG gewährleistet sei. Ferner hätte eine Überprüfung nach § 5 Abs. 1 K-GKG, die jedoch nicht vorgenommen worden sei, ergeben, dass die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. überstiegen.

2.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG enthält zwei Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt werden kann: Zum einen müssen die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen, zum anderen muss eine sonstige - das heißt anders als über die Gemeindekanalisationsanlage erfolgende - schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein. Im Fall der Verbringung der Abwässer über eine Einzelkläranlage ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, sodass die Ausnahme nur erteilt werden kann, wenn bereits diese Bewilligung vorliegt (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/07/0124, und vom , Zl. 2007/05/0020).

Die Tatbestandsvoraussetzung der schadlosen Verbringung der Abwässer ist anhand der Entsorgungsgrundsätze des § 8 K-GKG zu prüfen. Der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Verbringung der Abwässer muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG vorliegen. Erst (wasserrechtlich) zu bewilligende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine für eine schadlose Verbringung der Abwässer im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG iVm § 8 Abs. 4 leg. cit. allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung hat der Erteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht voranzugehen, weil sie dann eine notwendige Bedingung für letztere ist. Von einer sonstigen schadlosen Verbringung der Abwässer kann nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie - wie im vorliegenden Fall die Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdeführer - wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt (vgl. zum Ganzen etwa das vorzitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer in der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer am um Verlängerung des ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V erteilten Wasserbenutzungsrechtes angesucht haben. Dazu hat die belangte Behörde ausgeführt, dass dieses Verlängerungsansuchen bislang von der Wasserrechtsbehörde nicht behandelt worden sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat sie die Auffassung, dass keine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung für die biologische Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdeführer vorliege, weil das ihnen befristet verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 durch Zeitablauf ex lege mit der Anschlussmöglichkeit an die Gemeindekanalisationsanlage erloschen sei. Diese Anschlussmöglichkeit sei durch die Errichtung des Schachtes an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer gegeben und bereits im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung am vorhanden gewesen.

Mit dieser Auffassung übersieht die belangte Behörde die Bestimmung des § 21 Abs. 3 WRG 1959.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom war den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage und Versickerung der biologisch gereinigten häuslichen Abwässer auf ihrem Grundstück erteilt sowie das genannte Wasserbenutzungsrecht bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, jedenfalls bis zum , befristet worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlöschen (u.a.) befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit.

§ 21 Abs. 3 WRG 1959 lautet:

"§ 21. (…)

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16."

Ausgehend von den vorzitierten, im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde war aufgrund des von den Beschwerdeführern gestellten Verlängerungsansuchens und der Anordnung des § 21 Abs. 3 dritter Satz WRG 1959 die Dauer des den Beschwerdeführern verliehenen Wasserbenutzungsrechtes im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des gemeindebehördlichen Berufungsbescheides noch nicht abgelaufen. Damit erweist sich jedoch auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass infolge Erlöschens der den Beschwerdeführern erteilten wasserrechtlichen Bewilligung die Voraussetzungen für eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG nicht vorgelegen seien und es im Hinblick darauf keiner Ermittlungen durch die Gemeindebehörden zur weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit., nämlich zu den Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals, bedurft habe, als rechtswidrig.

3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am