VwGH vom 17.04.2013, 2013/22/0041
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 163.464/2-III/4/12, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die genannte Bestimmung, derzufolge Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden dürften, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei oder ein Rückkehrverbot oder ein Aufenthaltsverbot bestehe. Der Beschwerdeführer sei wegen eines Suchtmitteldeliktes im Jahr 2003 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt worden und aus diesem Grund sei gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen worden. Damit sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend zu versagen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Jänner 2013 die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden sind.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn ein rechtskräftiges - in der Beschwerde irrtümlich auch als "Ausweisung" bezeichnetes - Aufenthaltsverbot besteht. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, dass er sich seit dem zugrunde liegenden Vorfall nichts habe zu Schulden kommen lassen, er in Österreich integriert sei und "sämtliche Voraussetzungen für eine positive Behandlung meines Antrages vorliegen". Sein Antrag hätte einer Prüfung im Hinblick auf Art. 6 (gemeint offenbar: Art. 8) EMRK unterzogen werden müssen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Die belangte Behörde legte zutreffend dar, dass gemäß § 125 Abs. 16 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben. Überdies gelten gemäß § 125 Abs. 3 FPG Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer weiter.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel u.a. dann nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht. Diesfalls hat eine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG zu unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , 2009/22/0262, ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anknüpfung des Gesetzgebers an das bloße Bestehen eines von einer inländischen Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes aus verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken hervorruft, und dies verneint. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Das Gesetz trifft ausreichend Vorsorge, um - auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen - den Vorgaben des Art. 8 EMRK zu entsprechen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-88211