VwGH vom 10.07.2012, 2011/11/0075
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dr. HN in W, vertreten durch Dr. Harald Ofner, Dr. Thomas Wagner und Mag. Edda Ofner, Rechtsanwälte in 1160 Wien, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom , Zl. B 114/08-56/100929, Arzt Nr. 11892, betreffend Festsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für 2007 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2007 festgesetzt. In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe in dem für die Berechnung des Fondsbeitrages hier maßgebenden Kalenderjahr 2004 einerseits Einkünfte aus selbständiger Arbeit und andererseits Bruttobezüge als Militärarzt im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung bezogen. Hinsichtlich der genannten unselbständigen Tätigkeit ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer als Militärarzt zu 100 % kurativ tätig gewesen sei, sodass seine gesamten Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom , Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Die Unzuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof - anders als die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom meint - gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen aufzugreifen.
2. Für das fortgesetzte Verfahren sei angemerkt:
In der Sache wendet die Beschwerde ein, die belangte Behörde habe die unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Militärarzt rechtswidrig, weil entgegen seinen Angaben und jenen seiner Dienststelle, zu 100 % als kurative Tätigkeit eingestuft. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass seine Aufgaben als Militärarzt hauptsächlich mit amtsärztlichen Aufgaben vergleichbar seien (Erstellung von Gutachten, Sanitätsdienstvorschriften, usw.), sodass die diesbezüglichen Einkünfte gemäß § 41 Abs. 7 ÄrzteG 1998 nicht der Beitragspflicht unterlägen.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0178, zu verweisen.
3. Der angefochtene Bescheid war aufgrund der Ausführungen unter Pkt. 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-88206