VwGH vom 16.12.2013, 2011/11/0072

VwGH vom 16.12.2013, 2011/11/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Dr. VR in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Renzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 26/4, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Foidl Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom , Zl. B 214/10- 5/11223, Arzt Nr. 5668, betreffend Altersversorgung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom sprach der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beschwerdeausschuss) aus, dass die Beschwerdeführerin die rückständigen Fondsbeiträge bezahlt habe und erkannte ihr eine endgültige Altersversorgung gemäß den §§ 13ff der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Satzung) in Höhe von EUR 614,10 brutto monatlich ab zu.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am geboren und habe ihre Kassenverträge per aufgelöst. Die Beschwerdeführerin habe bis Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 124.601,49 an den Wohlfahrtsfonds geleistet. Davon seien EUR 13.173,76 auf die Altlast, EUR 2.735,00 auf die Krankenunterstützung, EUR 8.981,81 auf die Todesfallbeihilfe, EUR 0,03 auf die Zusatzleistung und EUR 99.710,89 auf die Grundleistung angerechnet worden.

Diese Feststellungen beruhten auf den Eintragungen in der Ärzteliste, der Kündigungsschreiben und dem sonstigen Akteninhalt. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen seien dem Pensionskonto zu entnehmen. Es handle sich dabei um jene Kontoblätter, die der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom übermittelt worden seien. Zweifel an der Richtigkeit der Zahlen bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin stütze die Berufung auf aufgetretene Differenzen zwischen dem Richtwert und den tatsächlich geleisteten Zahlungen.

Gemäß § 109 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) hätten die ordentlichen Fondsmitglieder Beiträge zur Finanzierung der vom Wohlfahrtsfonds zu erbringenden Leistungen zu leisten. § 109 leg. cit. regle allerdings "nur" die Beiträge für die Altersversorgung. Unterstützungsleistungen wie Krankenunterstützung oder Todesfallbeihilfe seien gesondert, z.B. in § 105 ÄrzteG geregelt. Auch die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) unterscheide Fondsbeiträge für die Alters- und/oder Invaliditätsversorgung, Beiträge zur Krankenunterstützung und (bis zu deren Aufhebung) Beiträge zur Todesfallbeihilfe.

Die Fondsbeitragszahlungen seien gemäß Abschnitt III Abs. 2 der Beitragsordnung wie folgt aufzuteilen: Bei Fondsmitgliedern, die vor dem geboren worden seien, dienten 15 % der Deckung der Altlast (die Höhe dieses Altlastenbeitrages habe ursprünglich 20 % betragen und habe auf nunmehr 15 % gesenkt werden können). Der übersteigende Fondsbeitrag werde, sofern der Richtwert gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung nicht erreicht sei, im Ausmaß der Steigerung des Richtwertes im laufenden Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto, der weiter übersteigende Betrag dem Zusatzleistungskonto gutgebracht. Werde der Richtwert gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung erreicht oder überschritten, werde vom übersteigenden Betrag der Richtbeitrag dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto, der weiter übersteigende Betrag dem Zusatzleistungskonto gutgebracht. Daraus folge, dass die insgesamt an den Wohlfahrtsfonds zu leistenden Zahlungen nach Fondsbeiträgen und Beiträgen zu sonstigen Unterstützungsleistungen zu differenzieren seien. Die Fondsbeiträge selbst würden nicht zur Gänze auf den Richtwert angerechnet, sondern nur die nach Abzug des Altlastenbeitrages verbleibende Differenz. Die oben angeführte

Verbuchung der Zahlungen sei damit rechtens erfolgt.

Gemäß den Übergangsbestimmungen blieben die Bestimmungen der §§ 13 bis 17b der Satzung für Fondsmitglieder, die wie die Beschwerdeführerin vor dem geboren seien, weiterhin in Kraft. Gemäß § 13 der Satzung setze sich die Altersversorgung aus der Grundleistung, Ergänzungsleistung, Zusatzleistung und erweiterten Zusatzleistung zusammen. Die Grund- und Ergänzungsleistung würden ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Fondsmitgliedes unter der Voraussetzung gewährt, dass das Fondsmitglied, sofern es bisher Vertragsarzt bei einem gesetzlichen Träger der Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien gewesen sei, einen Einzelvertrag mit diesen Trägern gelöst habe und Fondsmitglieder, die bisher aus bestimmten ärztlichen Tätigkeiten einen regelmäßigen Gehaltsbezug erhalten haben, diese Tätigkeit aufgegeben haben.

Die Grundleistung betrage gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung EUR 716,16 monatlich. Für den Fall, dass der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abschnitt VIII der Beitragsordnung maximal 2 % betrage oder kein Pensionssicherungsbeitrag vorgeschrieben werde, betrage die Grundleistung EUR 724,00 monatlich. Die Ergänzungsleistung betrage gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung EUR 170,10 brutto monatlich. Für den Fall, dass der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abschnitt VIII der Beitragsordnung maximal 2 % betrage oder kein Pensionssicherungsbeitrag vorgeschrieben werde, betrage die Ergänzungsleistung EUR 172,00 monatlich.

Werde die Altersversorgung nach dem vollendeten

65. Lebensjahr in Anspruch genommen, so erhöhe sich diese um einen Ergänzungsbetrag ("Bonusergänzung"). Dieser werde bei Inanspruchnahme der Grund- und Ergänzungsleistung nach dem vollendeten 68. Lebensjahr mit 130 % der Grund- und Ergänzungsleistung bemessen.

Die Grundleistung und die Ergänzungsleistung seien bei Eintritt des Ereignisfalles des Alters gemäß § 16 der Satzung unter der Voraussetzung zu gewähren, dass die Summe der (Fonds)Beiträge bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Fondsmitgliedes oder bei späterer Inanspruchnahme der Altersversorgung mindestens das 50-fache der Grundleistung und der jeweils festgestellten Ergänzungsleistung erreicht haben (Richtwert). Der Richtwert erhöhe sich für Fondsmitglieder, die das 65. Lebensjahr im Jahr 2003 vollendet haben, auf das 213,30- fache der Grund- und Ergänzungsleistung.

Erreiche die Summe der gemäß § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 festgesetzten Beiträge im konkreten Fall bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Fondsmitgliedes oder bei späterer Inanspruchnahme der Altersversorgung nicht den in Abs. 1 genannten Richtwert, so seien die Grund- und Ergänzungsleistungen im Sinne der Bestimmungen des § 98 Abs. 4 ÄrzteG den tatsächlich geleisteten Beiträgen anzupassen: Bei Unterschreitung des Richtwertes sei, unbeschadet der allfälligen Gewährung einer Zusatzleistung, die Altersversorgung in der Form anzupassen, dass sich die Grund- und Ergänzungsleistung im selben prozentuellen Ausmaß der Unterschreitung des Richtwertes vermindere.

Die Summe der Grund- und Ergänzungsleistung nach den §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 der Satzung habe per EUR 896,00 betragen. Der Richtwert gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung berechne sich für Personen, welche im Jahr 2003 das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit dem 213,30fachen der Grund- und Ergänzungsleistung:

"896,70 x 213,30 = 189.133,11"

Die Beschwerdeführerin habe per auf die Grund- und Ergänzungsleistung anzurechnende Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 99.710,89 bezahlt. Das entspreche 52,71 % des zu erreichenden Richtwertes.

Die Altersversorgung berechne sich daher mit 52,71 % der Grund- und Ergänzungsleistung. Diese seien aufgrund des späten Pensionsantrittes auf 130 % zu erhöhen, so dass sich daraus eine Altersversorgung von EUR 614,10 ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Die maßgebliche Bestimmung des ÄrzteG 1998 idF. BGBl. I Nr. 61/2010 lautet (auszugsweise):

"§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. …

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die


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1.
Leistungsansprüche,
2.
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
3.
Art der Berufsausübung
der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. … Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln.
…"

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung, zuletzt geändert durch den Beschluss der erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in der Sitzung vom , lauten (auszugsweise):

"A. Pflichtleistungen des beitragsorientierten Pensionskontenverfahren

Altersversorgung

§ 13

(1) Die Altersversorgung setzt sich zusammen aus der


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a)
Grundleistung,
b)
Ergänzungsleistung,
c)
Zusatzleistung,
d)
erweiterte Zusatzleistung.

(2) Die Grund- und Ergänzungsleistung wird ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Fondsmitgliedes unter folgenden Voraussetzungen gewährt,

a) daß das Fondsmitglied, sofern es bisher Vertragsarzt bei den gesetzlichen Trägern der Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien war, den Einzelvertrag mit diesen Trägern gelöst hat;

b) daß das Fondsmitglied, das bisher aus bestimmten ärztlichen Tätigkeiten einen regelmäßigen Gehaltsbezug erhalten hat, diese Tätigkeiten aufgegeben hat.

(3) In sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 und des § 16 Abs. 2 und 3 ist die Grund- und Ergänzungsleistung auf Antrag vor dem vollendeten 65. Lebensjahr zu gewähren. …

Höhe der Grundleistung

§ 14

(1) a) Die Grundleistung beträgt EUR 716,60 monatlich.

b) Für den Fall dass der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abschnitt VIII der Beitragsordnung maximal 2% beträgt oder kein Pensionssicherungsbeitrag vorgeschrieben wird, beträgt die Grundleistung EUR 742,- monatlich.

(3) Wird die Grundleistung nach dem vollendeten

65. Lebensjahr in Anspruch genommen, so erhöht sich diese um einen Ergänzungsbetrag ("Bonusergänzung"). Dieser wird bei Inanspruchnahme der Grundleistung

nach dem vollendeten 66. Lebensjahr mit 10 v.H., nach dem vollendeten 67. Lebensjahr mit 20 v.H.

und nach dem vollendeten 68. Lebensjahr mit 30 v.H. der Grundleistung bemessen. Eine solche Begünstigung ist nur

dann zu gewähren, wenn die Fondsmitgliedschaft 15 Jahre gedauert hat und in dieser Zeit die vorgeschriebenen Beiträge entrichtet worden sind.

Höhe der Ergänzungsleistung

§ 15

(1) Die Ergänzungsleistung stellt, abgesehen von der Bonusergänzung (§ 14 Abs. 3 und 4), den Betrag dar, um den die von der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Wien festgelegte Altersversorgung höher ist als die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgesehene Grundleistung. Sie ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung gleichzeitig mit der Grundleistung zu gewähren.

a) Die Ergänzungsleistung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beträgt EUR 170,10,- monatlich.

b) Für den Fall dass der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abschnitt VIII der Beitragsordnung maximal 2 % beträgt oder kein Pensionssicherungsbeitrag vorgeschrieben wird, beträgt die Ergänzungsleistung EUR 172,- monatlich.

(2) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sind bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistung sinngemäß anzuwenden.

Gemeinsame Bestimmungen für die Grundleistung und die Ergänzungsleistung

§ 16

(1) Die Grundleistung gemäß § 14 Abs. 1 und 2 und die Ergänzungsleistung gemäß § 15 Abs. 1 sind bei Eintritt des Ereignungsfalles des Alters unter der Voraussetzung zu gewähren, daß die Summe der Beiträge bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Fondsmitgliedes oder bei späterer Inanspruchnahme der Altersversorgung mindestens das 50fache der Grundleistung und der jeweils festgestellten Ergänzungsleistung erreicht hat (Richtwert). … Ab beträgt der Richtwert das 151fache, … ab das 213,30fache und ab das 216,30fache der Grund- und Ergänzungsleistung.

(2) Erreicht die Summe der gemäß § 109 Abs. 3 ÄG festgesetzten Beiträge im konkreten Fall bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Fondsmitgliedes oder bei späterer Inanspruchnahme der Altersversorgung nicht den in Abs. 1 oder Abs. 4 genannten Richtwert, so sind die Grund- und Ergänzungsleistung im Sinne der Bestimmungen des § 98 Abs. 4 ÄG den tatsächlich geleisteten Beiträgen wie folgt anzupassen:

a) Bei Unterschreitung des Richtwertes nach Abs. 1 oder Abs. 4 ist, unbeschadet der allfälligen Gewährung einer Zusatzleistung, die Altersversorgung in der Form anzupassen, daß sich die Grund- und Ergänzungsleistung im selben prozentuellen Ausmaß der Unterschreitung des Richtwertes vermindert.

b) Beträgt die Unterschreitung des Richtwertes mehr als 80 v.H., so sind jedenfalls 20 v.H. der Grund- und Ergänzungsleistung zu gewähren.

Übergangsbestimmungen

Die §§ 13 bis 17 b treten mit außer Kraft.

(1) Für Fondsmitglieder, die vor dem geboren sind, bleiben die Bestimmungen der §§ 13 bis 17 b der Satzung weiterhin in Kraft.

…"

1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Beitragsordnung, zuletzt geändert durch den Beschluss der erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in der Sitzung vom , lauten (auszugsweise):

"III. Aufteilung des Fondsbeitrages

(2) Bei Fondsmitgliedern, die vor dem geboren sind, wird vom Hundertsatz gemäß Abschnitt I Abs. 1 ein Altlastenbeitrag gemäß Abs. 3b in Abzug gebracht.

a) Der übersteigende Betrag wird, soferne der Richtwert gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung nicht erreicht ist, im Ausmaß der Steigerung des Richtwertes im laufenden Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto, der weiter übersteigende Betrag dem Zusatzleistungskonto gutgebracht.

b) Wird der Richtwert gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung erreicht oder überschritten, wird vom übersteigenden Betrag der Richtbeitrag (Abschnitt VII) dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto, der weiter übersteigende Betrag dem Zusatzleistungskonto gutgebracht.

V. Beitragsevidenz

(1) Auf den Konten der beitragspflichtigen Kammerangehörigen sind die während eines Kalenderjahres durchgeführten Kontobewegungen zu verbuchen, wobei das Grund- und Ergänzungsleistungskonto und das Zusatzkonto getrennt zu führen und auszuweisen sind. Gleiches gilt in Bezug auf das Kapitaldeckungsverfahren für das Pensionskonto im Sinne des § 18 PKG.

(4) Die für das einzelne Fondsmitglied eingehenden Beiträge werden, sofern sie nicht eindeutig zugeordnet sind, in folgender Reihenfolge den dem Fondsmitglied vorgeschriebenen Beitragsarten zugeordnet: Vom eingehenden Beitrag werden zuerst sämtliche offenen Beträge aus der Vorschreibung des Beitrages für die ehemalige Todesfallbeihilfe, sodann die offenen Beträge aus der Vorschreibung der Beiträge für die Krankenunterstützung und zuletzt die offenen Beträge aus der Fondsbeitragsabrechnung abgedeckt. Weiters werden vom eingehenden Betrag stets zuerst die Mahnspesen, sodann die Verzugszinsen und zuletzt der offene Betrag abgedeckt. Bei der Zuordnung der Fondsbeiträge ist gemäß Abschnitt III vorzugehen. …

…"

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

2.1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht zunächst in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2008/11/0054, sowie vom , Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Die Unzuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof - anders als die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom meint - gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen aufzugreifen.

2.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Richtwert habe laut ÄrzteG, Satzung und Beitragsordnung aus den tatsächlich geleisteten Beiträgen, nämlich ungekürzt durch Altlast, Krankenunterstützung oder Todesfallbeihilfe errechnet zu werden, verkennt sie die Rechtslage.

Gemäß § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 sind nähere Vorschriften zu den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds in der Beitragsordnung zu regeln. Die Beitragsordnung sieht in Abschnitt III und V die Aufteilung des Fondsbeitrages und die Erstellung verschiedener Konten der geleisteten Beiträge vor.

Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass der von den Fondsmitgliedern geleistete Beitrag auf verschiedene Konten gebucht wird.

2.3.1. Die Beschwerdeführerin weist weiters darauf hin, dass sie schon in ihrer Berufung (Beschwerde) ausdrücklich vorgebracht habe, dass sich auf den angenommen Richtwert von EUR 99.710,89 ein Fehlbetrag von EUR 28.166,90 ergebe. Im angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde nunmehr die tatsächlich geleisteten Zahlungen mit EUR 124.601,49 festgestellt. Es sei aber immer noch der Verbleib eines sich aus den "übermittelten Kontoblättern" ergebenden Betrages von EUR3.276,30 nicht geklärt.

2.3.2. Die an die Beschwerdeführerin übermittelten Kontoblätter sind im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten. Auch enthält der Verwaltungsakt - wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt - keine nachvollziehbare Aufstellung darüber, welche Beiträge die Beschwerdeführerin in den Jahren vor 1995 an den Wohlfahrtsfonds gleistet hat. Die belangte Behörde weist nur pauschal darauf hin, dass die von den Fondsmitgliedern entrichteten Beiträge automationsunterstützt verarbeitet werden und Fehler höchstens bei der Eingabe auftreten könnten.

Dieser Begründungsmangel hindert die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihrer Rechte und verhindert eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.

3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen wegen prävalierender Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am