VwGH vom 03.05.2011, 2009/05/0327

VwGH vom 03.05.2011, 2009/05/0327

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Univ. Prof. Dr. WP in Wien, vertreten durch Birnbaum - Toperczer - Pfannhauser, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Beatrixgasse 3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 347/09, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. BF in K; 2. CF in K; 3. MF in K; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragten die mitbeteiligten Parteien die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Zweifamilienhauses auf der Liegenschaft Q-Straße 85- 87, provisorisches Grundstück Nr. 601/11, EZ. 237, KG B. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar daran angrenzenden Grundstückes Nr. 599, EZ. 59, KG B.

Im Zeitpunkt der Baueinreichung bestand für die Bauliegenschaft eine Bausperre gemäß § 8 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO).

In einem Schreiben vom teilte die Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) der Magistratsabteilung 37 mit, dass das örtliche Stadtbild durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde. Einem Schreiben der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) vom an die Magistratsabteilung 21 B ist zu entnehmen, dass eine ausreichende Verbindung des Baugrundstückes mit dem bestehenden Straßennetz gegeben und rechtlich sichergestellt sowie die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und die Beseitigung der Abwässer sichergestellt seien. Der Gemeinderatsausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr gab mit Beschluss vom eine Stellungnahme zu dem Bauvorhaben dahingehend ab, dass es mit den Zielen der Stadtplanung vereinbar sei und keine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes darstelle.

Mit Ladung vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37) eine mündliche Bauverhandlung für den aus.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer "Einwendungen und Einspruch". Er legte dar, dass die rechtlich vorgesehenen Fristen nicht eingehalten worden seien. Der Beschluss des Gemeinderates zur Umwidmung sei am erfolgt, die Kundmachung im Amtsblatt am . Bereits mit Datum vom , also eine Woche vor der Veröffentlichung und damit der rechtlichen Gültigkeit des Beschlusses, sei bereits die mündliche Bauverhandlung für den anberaumt worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien die Voraussetzungen für die Bewilligung des Bauvorhabens nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer verlange die Neufestsetzung einer mündlichen Bauverhandlung. Darüber hinaus habe die Einsichtnahme in die Pläne wesentliche Verfahrensmängel ergeben. Bei einer Einsichtnahme am sei im Akt keine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vorhanden gewesen. Eine Anfrage bei der Magistratsabteilung 19 am habe ergeben, dass keine Stellungnahme erstellt worden sei. Eine Anfrage bei der Magistratsabteilung 37 vom habe aber die Auskunft gebracht, die Stellungnahme der MA 19 sei vorhanden. Außerdem weise der Bauplan keinerlei Unterschrift der Bauwerber auf. Dieser Mangel könnte zu nachträglichen Änderungen führen, die den Beschwerdeführer in seinem Recht auf vollständige Information beschnitten. Er verlange daher die Vorlage ordnungsgemäßer Baupläne. Vorsorglich erstatte er der Sache nach Einwendungen und Einspruch gegen den vorliegenden Bauplan.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde in der Begründung ausgeführt, das Vorbringen hinsichtlich der Nichteinhaltung der vorgesehenen Fristen werde abgewiesen. Das Bauansuchen sei auf Grund der zum Zeitpunkt der Einreichung verhängten Bausperre gemäß § 8 Abs. 1 BO dem Gemeinderatsausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr vorgelegt und von diesem mit Beschluss vom "angenommen" worden. Angemerkt werde, dass es bei der nunmehrigen Erteilung der Baubewilligung bereits ein rechtsgültiges Plandokument gäbe, vom Gemeinderat am beschlossen. Auch das Vorbringen betreffend wesentliche Verfahrensmängel, die sich bei der Einsichtnahme in die Pläne ergeben hätten, werde abgewiesen. Eine positive Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom sei im Bauakt enthalten. Die fehlende Unterschrift des Bauwerbers auf dem Bauplan sei nachgeholt worden. Der Plan sei nicht abgeändert worden, der Beschwerdeführer habe ihn in Kopie erhalten. Als nicht begründet abgewiesen werde auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer vorsorglich in der Sache Einwendungen und Einspruch gegen den vorliegenden Bauplan erhebe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen dar, im Zeitpunkt der Einreichung des Bauvorhabens sei kein gültiger Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegt gewesen. Es habe daher bis zur Erlassung des nunmehrigen Plandokumentes Bausperre gemäß § 8 Abs. 1 BO bestanden. § 8 Abs. 1 BO solle aber entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers bewirken, dass auch im Falle der Bausperre die Erteilung von definitiven Baubewilligungen nach § 70 BO möglich sei, wobei bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf solche Bewilligungen bestehe. Die Baubehörde habe das Bauvorhaben zunächst auf ihre Genehmigungsfähigkeit anhand des § 8 Abs. 1 BO zu prüfen. Da jedoch vor Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung ein neuer Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erlassen worden sei, sei ab dessen Festsetzung keine Bausperre mehr vorgelegen. Nach Wegfall der Bausperre seien die neuen Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes maßgebend. Damit werde auch (mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung) dem Grundsatz, dass jede Behörde ihren Bescheiden die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage zugrunde zu legen habe, entsprochen. Eine Auseinandersetzung mit den Kriterien des § 8 Abs. 1 BO sei daher nicht weiter erforderlich gewesen. Des Weiteren wird von der belangten Behörde umfassend begründet, dass das Bauvorhaben dem nunmehr geltenden Bebauungsplan entspreche. Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides rüge, sei er darauf hinzuweisen, dass ein Begründungsmangel nur dann zur Bescheidaufhebung führen könnte, wenn er die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte hinderte. Die belangte Behörde vermöge nicht zu erkennen, dass dies in Bezug auf den Beschwerdeführer der Fall gewesen wäre. Das Fehlen der Unterfertigung der Baupläne stelle einen Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG dar, der die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung des Anbringens berechtige. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung seien die erforderlichen Unterschriften unbestritten bereits vorgelegen. Mit dem Vorbringen, dass bereits Vorarbeiten begonnen worden seien, würden keine Fragen des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens angesprochen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der von der belangten Behörde herangezogene Grundsatz, dass jede Behörde ihren Bescheiden die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage zugrunde zu legen habe, nur insoweit gelte, als nicht ein konkretes Gesetz Gegenteiliges vorschreibe. Die BO regle die für eine Entscheidung maßgebende Sach- und Rechtslage in § 10. Sollte eine Einreichung, wie im vorliegenden Fall, während einer Bausperre erfolgen und die Bausperre im Laufe des Verfahrens wegfallen, wäre eine Zurückziehung bzw. Abweisung des Antrages mit anschließender Neueinreichung auf Grund des § 10 Abs. 2 BO unumgänglich. Dieses Ergebnis sei auch aus § 8 Abs. 10 des Wiener Kleingartengesetzes abzuleiten. Diese Bestimmung stelle nämlich auf die Rechtslage bei Vorlage der vollständigen Unterlagen ab. Es wäre gleichheitswidrig, wenn man bei der Bewilligung eines Kleingartenwohnhauses ohne sachliche Rechtfertigung auf die Rechtslage bei Antragstellung und bei der Bewilligung eines Gebäudes nach der BO auf jene bei Bescheiderlassung abstellte. Bezüglich des Fehlens des Bebauungsplanes könne auch nicht im Zuge des Verfahrens § 13 Abs. 3 AVG angewendet werden, da diese Bestimmung lediglich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen heranzuziehen sei, nicht aber zur Beschaffung neuer Unterlagen. Ein Bebauungsplan sei nicht vorhanden gewesen. Es wären daher zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen der BO für die Bewilligungsfähigkeit von Baulichkeiten die besonderen Voraussetzungen des § 8 BO zu überprüfen gewesen. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem wesentlichen Begründungsmangel, die Voraussetzungen des § 8 BO seien bei Antragstellung tatsächlich nicht vorgelegen. Insbesondere verletze das Bauvorhaben die Nachbarrechte des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 1 BO. Der Umstand, dass die Baupläne vom Bauwerber nicht unterfertigt worden seien, behafte den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, weil damit eine weitere Voraussetzung für die Baubewilligung nicht vorgelegen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel handle, wäre unverzüglich gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Behebung dieses Mangels zu veranlassen gewesen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei eine Verbesserung nämlich nur binnen angemessener Frist und nicht bis zur Bescheiderlassung schlechthin zulässig. Die gegenteilige, offenbar von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht sei mit § 13 Abs. 3 AVG nicht in Einklang zu bringen. Im Übrigen hätte der Bauwerber mit den Vorarbeiten für die Errichtung des gegenständlichen Hauses längst begonnen, obwohl noch nicht einmal ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid vorgelegen sei. Dieses Verhalten sei ohne behördliche Konsequenzen geblieben.

§ 8 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 24/2008 (also vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009, vgl. Art. III Abs. 2 der zuletzt genannten Novelle) lautet:

"§ 8. (1) Für das von Bebauungsplänen nicht erfaßte Stadtgebiet besteht bis zur Festsetzung dieser Pläne Bausperre. Dennoch sind von der Baubehörde Baubewilligungen gemäß § 70 zu erteilen, wobei Neu-, Zu- und Umbauten, die Errichtung sonstiger Bauwerke, Abbrüche oder Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes von Bauwerken sowie Veränderungen der Höhenlage von Grundflächen nur unter folgenden besonderen Voraussetzungen zu bewilligen sind:

1. Das Bauvorhaben muß mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne unter Berücksichtigung des Baubestandes im betroffenen Stadtgebiet vereinbar sein und darf das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses einzuholen. Sofern ein Flächenwidmungsplan besteht, hat das Bauvorhaben diesem zu entsprechen.

2. Bei Gebäuden muß eine ausreichende Verbindung mit dem bestehenden Straßennetz gegeben und rechtlich sichergestellt sein.

3. Bei Gebäuden müssen die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie die Beseitigung der Abwässer sichergestellt sein.

4. Durch das Bauvorhaben dürfen keine Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden, die außer dem öffentlichen Interesse auch im besonderen den Interessen der Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Interessen der Nachbarn gelten als nicht verletzt, wenn diese dem Bauvorhaben ausdrücklich zustimmen oder nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen, die sich ihrer Art nach auf § 134a Abs. 1 stützen, erheben. Für die Stellung als Nachbar gilt § 134 Abs. 3 sinngemäß."

§ 10 BO idF LGBl. Nr. 61/2006 lautet:

"§ 10. (1) Wird einem Ansuchen betreffend

a) Neu-, Zu- oder Umbauten oder Herstellung einer fundierten Einfriedung im Bereich einer Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder Grenzfluchtlinie;


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b)
bewilligungspflichtige Grundabteilungen;
c)
Umlegungen
eine gemäß § 9 erteilte rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angeschlossen, ist diese für das Vorhaben maßgebend, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(2) In allen übrigen Fällen sind die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht."

§ 134a Abs. 1 BO idF LGBl. Nr. 24/2008 lautet:

"§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;


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b)
Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)
Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d)
Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e)
Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f)
Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen."
Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der belangten Behörde nicht, nach denen das Bauvorhaben dem nunmehr geltenden Bebauungsplan entspricht. Im vorliegenden Fall kann es allerdings dahingestellt bleiben, ob die Bestimmungen des während des Baubewilligungsverfahrens neu erlassenen Bebauungsplanes für das Bauvorhaben maßgebend sind oder (auf Grund des § 10 Abs. 2 BO) jene des § 8 Abs. 1 BO. Der Beschwerdeführer hat nämlich als Nachbar weder bei der mündlichen Bauverhandlung noch davor Einwendungen im Sinne bzw. in der Art des § 134a Abs. 1 BO erhoben. Auch dann, wenn man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers folgt, wären solche Einwendungen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 BO aber erforderlich gewesen, damit die Baubewilligung auf Grund der Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nicht hätte erteilt werden dürfen.
Weitergehende Rechte als jene, die in § 134a Abs. 1 BO aufgezählt sind (bzw. ihrer Art nach in dieser Bestimmung begründet sind - vgl. § 8 Abs. 1 Z. 4 BO), hat ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren nicht. Insbesondere gehen auch die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter als seine materiellen. Verfahrensmängel können daher nur dann zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn führen, wenn er auf Grund der Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften in der Verfolgung seiner Nachbarrechte im Sinne des § 134a Abs. 1 BO verletzt sein könnte (vgl.
Moritz , Bauordnung für Wien, 4. Auflage, S. 352). Aus diesem Grund geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde § 13 Abs. 3 AVG betreffend die Verbesserung des Mangels von Unterschriften nicht richtig angewandt habe, ins Leere. Es ist nicht zu ersehen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt, weshalb er durch das Unterlassen eines Verbesserungsauftrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG in einem Recht im Sinne des § 134a Abs. 1 BO verletzt wäre.
Abgesehen davon besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Zusammenhang mit der Frage, ob Einreichpläne ordnungsgemäß unterschrieben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0072).
Für das Baubewilligungsverfahren ist es im Übrigen auch nicht von Bedeutung, ob bereits vorweg und unzulässigerweise mit den Baumaßnahmen begonnen worden ist. Gegenstand der Baubewilligung ist lediglich das eingereichte Projekt. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren können sich daher lediglich auf diese Projekt und seine Auswirkungen beziehen.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am