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VwGH vom 17.04.2013, 2013/22/0025

VwGH vom 17.04.2013, 2013/22/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der T, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 163.113/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Ghana, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin "zuletzt" am illegal eingereist sei. Ihr am eingebrachter Asylantrag sei letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom iVm einer Ausweisung abgewiesen worden. Dabei sei bereits eine umfassende Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchgeführt worden. In weiterer Folge habe sie am den gegenständlichen Antrag eingebracht, aber nicht begründet. Ein Zeugnis auf dem "Niveau A2" habe die Beschwerdeführerin bis dato nicht vorgelegt, auch nicht Einstellungszusagen.

Die Aufenthaltsbehörde habe die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK erkannt und den Antrag einer umfassenden inhaltlichen Prüfung unterzogen.

Bezüglich der beruflichen Integration der Beschwerdeführerin habe diese in ihrer Stellungnahme angegeben, dass sie bei zahlreichen Unternehmen (insbesondere Hotels) vorgesprochen hätte, jedoch auf Grund des Fehlens einer Niederlassungsbewilligung niemand bereit gewesen wäre, sie einzustellen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ihre Mitgliedschaft in der "S C" nachgewiesen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Berufung seien im Hinblick auf Art. 8 EMRK einer Prüfung unterzogen worden. Dabei sei bewertet worden, dass die Beschwerdeführerin bereits 2005 nach Österreich eingereist, aber infolge ihres Asylantrages lediglich vorübergehend rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Seit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages sei der Aufenthalt in Österreich illegal. Mit der Ablehnung des Asylantrages sei auch eine Ausweisung verfügt worden. Aus dem gesamten Verwaltungsakt sei nicht erkennbar, dass sich Familienangehörige der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aufhielten. Bezüglich ihrer beruflichen Integration habe sie keinerlei Unterlagen vorgelegt. Durch ihren illegalen Aufenthalt seit rechtskräftig erlassener Ausweisung habe sie gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Es sei gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK nicht erkennbar, dass "im Besonderen seit der Erlassung der Ausweisung durch den AGH bis zur jetzigen Entscheidung ein derart maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre, dass Ihnen zwangsläufig der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Jänner 2013 die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden sind.

Der von der Beschwerdeführerin begehrte Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG erfordert u.a., dass dessen Erteilung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Diese Voraussetzung wurde von der belangten Behörde zutreffend verneint.

In der Beschwerde wird diesbezüglich darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bei den bisherigen Prüfungen für das Sprachzeugnis auf dem "Niveau A2" den schriftlichen Teil nicht bestanden habe. Sie sei sozial und gesellschaftlich nachhaltig integriert und nehme an Veranstaltungen, Treffen und Besuchen von österreichischen Freunden teil. Sie sei in Österreich bestens integriert, wofür auch die Mitgliedschaft in der "S Church" spreche. Sie habe keinerlei Bezug zu Ghana und habe aktiv an der Erstellung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt. Sie sei gut integriert, gesund und nicht nur arbeitsfähig, sondern auch arbeitswillig. Sie habe bereits eine Einstellungszusage gehabt, welche mittlerweile "ausgelaufen" sei.

Die belangte Behörde führte zutreffend an, dass die Beschwerdeführerin durch ihren illegalen Aufenthalt seit rechtkräftig erlassener Ausweisung gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften fordert grundsätzlich von einem Fremden, dass er nach Abweisung seines Asylantrages den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise wieder herstellt. Dem daraus erfließenden öffentlichen Interesse an der Erlassung einer Ausweisung vermag die Beschwerdeführerin keine annähernd gleich zu gewichtenden Umstände entgegenzusetzen. Sie hat keine familiären Bindungen in Österreich, ist beruflich nicht integriert und konnte entsprechende Deutschkenntnisse nicht nachweisen. Die Versagung des begehrten Aufenthaltstitels wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Art. 8 EMRK erweist sich somit nicht als rechtswidrig.

Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom bereits mit einer Ausweisung belegt wurde und wenige Tage später den gegenständlichen Antrag gestellt hat, der erstinstanzliche Bescheid mit datiert ist und die zitierten Teile der Bescheidbegründung auf ein Vorgehen nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG - also auf eine Zurückweisung des Antrages wegen Fehlens einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung in Ansehung des Art. 8 EMRK - deuten, hat die Niederlassungsbehörde diese Vorgangsweise nicht gewählt. Da sie eine umfassende Prüfung nach Art. 8 EMRK vorgenommen hat, führt die gegenüber dem Spruch teilweise unpassende Bescheidbegründung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/22/0257).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-88161