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VwGH vom 26.02.2013, 2013/22/0022

VwGH vom 26.02.2013, 2013/22/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 159.411/2-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde gestützt auf § 43 Abs. 3 und § 44b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) die in erster Instanz ergangene Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines "humanitären Aufenthaltstitels".

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am unrechtmäßig in Österreich eingereist. Am habe er einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei vom Bundesasylamt in erster Instanz mit Bescheid vom nach § 7 und § 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden. Unter einem sei gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung ausgesprochen worden. Mit Erkenntnis vom habe der Asylgerichtshof die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen; die Ausweisung sei seit rechtskräftig.

Am habe der Beschwerdeführer bei der erstinstanzlichen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 3 NAG gestellt. Im Hinblick auf das mittlerweile erfolgte Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) sei sein Antrag als auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" nach § 43 Abs. 3 NAG gerichtet zu werten.

Dem Antrag sei eine bis gültige Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Pizzabäcker in der Pizzeria A beigelegt worden. Weiters seien eine Bestätigung, dass die Beschäftigung aufrecht sei, Lohnbestätigungen für die Monate September 2010 und November 2010 bis Jänner 2011 sowie eine Bestätigung über die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld beigebracht worden. Zum Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer Volkshochschule über die Anmeldung zum Besuch eines "Deutsch-Integrationskurses" vorgelegt.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe von Bestimmungen des NAG aus, der Asylgerichtshof sei in seinem Erkenntnis vom davon ausgegangen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK verhältnismäßig sei. Dies schließe es - infolge des Gleichklanges der auf Art. 8 EMRK Bezug nehmenden Bestimmungen des Asyl-, Fremdenpolizei- und Niederlassungsrechts - wiederum aus, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten wäre.

Mit Blick auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG legte die belangte Behörde weiter dar, dass mit einer Antragszurückweisung dann nicht vorzugehen sei, wenn im Hinblick auf eine seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung eingetretene maßgebliche Sachverhaltsänderung eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK erforderlich sei. Zur Frage, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt gemäß § 44b Abs. 1 NAG vorliege, sei hier der Zeitraum zwischen der vom Asylgerichtshof erlassenen Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde erster Instanz heranzuziehen. Die Behörde erster Instanz sei nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Auch die belangte Behörde gehe davon aus, dass den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten "Sachverhaltsdarstellungen" und den vorgelegten Urkunden nicht entnommen werden könne, dass sich die integrationsbegründenden Umstände innerhalb des kurzen Zeitraums seit Erlassung der Ausweisung "derart" intensiviert oder geändert hätten. Bereits aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar, dass seit Rechtskraft der Ausweisung () und dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz vom ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des § 44b Abs. 1 NAG eingetreten wäre. Es sei daher auch eine Neubeurteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht erforderlich gewesen und die in erster Instanz ergangene Antragszurückweisung zu bestätigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides () nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2012 richtet.

Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG sind Anträge gemäß § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG, wenn kein Fall des § 44a Abs. 1 NAG vorliegt, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Die belangte Behörde gelangte zu dem Ergebnis, dass in der seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes bis zur Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung der Niederlassungsbehörde verstrichenen Zeit - etwa vier Monate - keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen eingetreten seien, die eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätten.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Auffassung und weist auf die zu seinen Gunsten sprechenden integrationsbegründenden Umstände (Sprachkenntnisse, andauernde Beschäftigung und in Österreich lebende Verwandte) hin. In diesem Zusammenhang macht er auch geltend, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass er nach der erstinstanzlichen Entscheidung den Deutschkurs positiv absolviert habe.

Allerdings wird selbst in der Beschwerde - abgesehen von den mittlerweile verbesserten Sprachkenntnissen - nicht behauptet, dass es sich bei den geltend gemachten Umständen um solche gehandelt hätte, die nicht schon im Zuge der Erlassung der Ausweisung Berücksichtigung gefunden hätten. Aus den Beschwerdebehauptungen ist in keiner Weise ersichtlich, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer im Verfahren zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels vorgebrachten Umständen um solche gehandelt hätte, die dazu geführt hätten, dass ein seit der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisung maßgeblich geänderter Sachverhalt, der die Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, anzunehmen gewesen wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen und den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkten ausführlich das zum inhaltlich gleichlautenden § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der Fassung des FrÄG 2009 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2011/22/0035 bis 0039, auf das insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird; vgl. weiters zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/22/0110). Insbesondere kann auch aus dem in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen, in dem schließlich lediglich pauschal und unsubstantiiert auf die "vorgelegten Urkunden und auf mein bisheriges Vorbringen, welches meine Integrationsbemühungen und dergl. zeigt und unterstützt" verwiesen wird, ein in diesem Sinn geänderter Sachverhalt nicht abgeleitet werden. Auch die vorgebrachten mittlerweile seit der Ausweisung verbesserten Deutschkenntnisse führen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes letztlich nicht dazu, dass fallbezogen von einem im Sinn des § 44b Abs. 1 NAG maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen gewesen wäre.

Es begegnet sohin die Auffassung der belangten Behörde, der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag sei von der Behörde erster Instanz zu Recht nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückgewiesen worden, keinen Bedenken.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-88155