VwGH vom 10.11.2021, Ra 2021/01/0338
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. H A, 2. L A, und 3. Y A, alle in W und vertreten durch Dr. Farah Abu Jurji, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/7, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien je vom , Zlen. VGW-152/065/11136/2020-20, VGW-152/065/11135/2020 und VGW-152/065/11227/2020-19, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1Die Erstrevisionswerberin ist die Ehefrau des Zweitrevisionswerbers, der Drittrevisionswerber ist deren gemeinsamer (volljähriger) Sohn. Sie alle sind irakische Staatsangehörige und seit 2008 in Österreich Inhaber des Status als Asylberechtigte; sie leben im gemeinsamen Haushalt.
2Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in der Sache den Antrag der Erstrevisionswerberin vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie den Antrag des Zweitrevisionswerbers auf Erstreckung der Verleihung ab. Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in der Sache den Antrag des Drittrevisionswerbers vom selben Tag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab.
3Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die revisionswerbenden Parteien hätten im Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2012 regelmäßig Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen.
4Der Haushaltsrichtsatz für den [gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG maßgeblichen 36-monatigen] Berechnungszeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 habe insgesamt € 54.250,87 betragen. Die Summe der anrechenbaren Einkommensnachweise habe insgesamt € 72.603,26, die regelmäßigen Aufwendungen hätten insgesamt € 59.896,08 (davon Mietaufwendungen in Höhe von € 46.612,08) betragen.
5Das Nettoeinkommen der revisionswerbenden Parteien habe daher - nach Abzug der regelmäßigen Aufwendungen und unter Berücksichtigung der „freien Station“ - insgesamt € 22.776,56 betragen und sei somit mit € 31.474,31 unter dem Haushaltsrichtsatz gelegen.
6Zu den Mietbelastungen führte das Verwaltungsgericht aus, Mieter der gemeinsamen Wohnung sei der Zweitrevisionswerber gewesen; dieser habe somit die Verpflichtung gehabt, die monatliche Miete in Höhe von € 1.294,78 - insgesamt sohin € 46.612,08 im erwähnten Berechnungszeitraum - zu tragen. Dies sei nur mit der freiwilligen Geldhilfe des Schwiegersohnes A. möglich gewesen. Es stehe somit fest, dass im Berechnungszeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 die revisionswerbenden Parteien nur mit der Unterstützung des A. ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten bzw. ihren Wohnbedarf hätten befriedigen können; ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch hierauf habe nicht bestanden.
7In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die von A. geleistete Geldhilfe sei bei der Lebensunterhaltsberechnung gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG nicht zu berücksichtigen gewesen; es handle sich dabei um keine Einkunft „aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen“ im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG, die zu Gunsten der revisionswerbenden Parteien angerechnet werden könnte (Hinweis auf ; , Ra 2020/01/0243). Es liege sohin das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG vor.
8Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende Revision.
9Die Revision bestreitet die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht. Sie bringt zu ihrer Zulässigkeit aber vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf ) würden feste und regelmäßige Einkünfte gemäß § 10 Abs. 5 dritter Satz StbG durch regelmäßige Aufwendungen (insbesondere durch Mietbelastungen) geschmälert, weshalb sich jede Minderung dieser Aufwendungen positiv auf die nachzuweisenden Einkünfte auswirke. Im gegenständlichen Fall seien sämtliche Mietkosten stets von A. übernommen worden, weshalb es sich insofern um keine Aufwendungen der revisionswerbenden Parteien gehandelt habe.
Es sei unerheblich, ob auf diese Zuwendungen ein Rechtsanspruch der revisionswerbenden Parteien bestanden habe oder nicht. Nach § 10 Abs. 5 StbG könnten durch freiwillige Zuwendungen zwar nicht die Einkünfte erhöht, sehr wohl aber die regelmäßigen Aufwendungen geschmälert werden. Die unrichtige rechtliche Beurteilung der Berechnungsweise des Lebensunterhaltes sei im Revisionsfall auch von Relevanz, da es um freiwillige Zuwendungen in Höhe von € 46.612,08 gehe, der vom Verwaltungsgericht errechnete „Fehlbetrag“ jedoch nur € 31.474,31 betragen habe.
10Es sei die Frage zu klären, ob der Mietaufwand im Sinne des § 10 Abs. 5 dritter Satz StbG durch tatsächliche freiwillige Zuwendungen an die Verleihungswerber reduziert und sich insoweit auf die nachzuweisenden Einkünfte auswirken würde.
11Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
12Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.
13Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, idF BGBl. I Nr. 136/2013 (StbG), darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
14Gemäß § 10 Abs. 5 StbG erster bis vierter Satz ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7 leg. cit.) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.
15Nach der zu § 10 Abs. 5 StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der weite Begriff der Einkünfte vor dem Hintergrund des Zieles der Regelung des § 10 Abs. 5 StbG zu sehen:
16Die Verleihung der Staatsbürgerschaft soll demnach den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann. Daher erfordert die Annahme eines „hinreichend gesicherten Lebensunterhalts“ eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung.
Berücksichtigt man dieses Ziel der Regelung, so werden nur jene Einkünfte nach § 10 Abs. 5 StbG heranzuziehen sein, welche die Prognose erlauben, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann. In diesem Sinne können „freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person“ sowie finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehe, nicht als Einkünfte im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG angesehen werden (vgl. , mit Hinweis auf ; ).
17Nach den - unstrittigen - Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis traf den Zweitrevisionswerber als Mieter der (gemeinsamen) Wohnung die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses, wobei er diese Verpflichtung nur mit der freiwilligen Geldhilfe seines Schwiegersohnes A. erfüllen konnte. Die revisionswerbenden Parteien konnten daher im maßgeblichen Zeitraum nur mit der Unterstützung des Genannten ihren Lebensunterhalt bestreiten bzw. ihren Wohnbedarf befriedigen.
18Die Revision bestreitet nun nicht, dass diese Geldmittel durch A. freiwillig geleistet wurden und deshalb gegenständlich - nach Maßgabe der erwähnten hg. Judikatur - auch eine Anrechnung auf die erforderlichen „festen und regelmäßigen Einkünfte“ (Haushaltseinkommen) der revisionswerbenden Parteien nach §10 Abs. 5 erster Satz StbG ausscheidet.
19Der Revision liegt vielmehr die Auffassung zu Grunde, dass die den revisionswerbenden Parteien anrechenbaren Einkünfte im Ausmaß der Verwendung der Geldaushilfen des A. für die Begleichung der Miete nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 dritter Satz StbG nicht hätten geschmälert werden dürfen, weil insofern keine „Mietbelastung“ - und sohin keine „regelmäßige Aufwendung“ - bestanden habe.
20Mit dieser Auffassung ist die Revision nicht im Recht:
21Die geltende Fassung des § 10 Abs. 5 StbG geht auf die Änderung der Bestimmung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, zurück.
22§ 10 Abs. 5 StbG sieht seitdem vor, dass regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, vom ermittelten Durchschnittseinkommen in Abzug zu bringen sind.
23Wie den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 43 und 56) zu entnehmen ist, folgten die Änderungen in § 10 Abs. 5 StbG der korrespondierenden Bestimmung in § 11 Abs. 5 NAG, auf die in den Erläuterungen verwiesen wird. Demnach soll „durch die demonstrative Aufzählung von Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist; diese Ausgaben sind daher wie bisher vom (Netto)Einkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass z.B. mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können“.
Die in § 10 Abs. 5 StbG demonstrativ aufgezählten Aufwendungen (Miete, Kredite, Pfändungen, Unterhaltszahlungen) sind als Abzüge zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig sind. Regelmäßig sind Aufwendungen nur dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum mit einer gewissen Kontinuität erfolgen. Des Weiteren bleibt der Wert der „vollen freien Station“ (§ 292 Abs. 3 ASVG) unberücksichtigt und schmälert in diesem Sinne die in Abzug zu bringenden regelmäßigen Aufwendungen (vgl. zu all dem ).
24Neben diesem Kriterium der Regelmäßigkeit ist für den Begriff der „Aufwendungen“ weiters entscheidend, dass sie nicht rein freigiebig erfolgen, sondern dass auf sie ein Rechtsanspruch des Empfängers - hier des Wohnungsvermieters - besteht (vgl. Garzon, in Plunger/Estzegar/Eberwein [Hrsg.], StbG [2017] § 10 Abs. 5 Rz 42).
25Ausgehend von der der Regelung des § 10 Abs. 5 StbG innewohnenden Systematik und Intention, nur jenen Fremden einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft einzuräumen, bei denen infolge nachhaltiger Einkommenssituation von einem (hinkünftigen) Fortkommen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ausgegangen werden kann, haben schließlich freiwillige Geldgeschenke bzw. finanzielle Zuwendungen Dritter, auf die kein Rechtsanspruch eines Verleihungswerbers besteht, nicht nur in Bezug auf das Vorliegen von „festen und regelmäßigen eigenen Einkünften“ (§ 10 Abs. 5 erster Satz StbG), sondern auch bei der Bemessung der „regelmäßigen Aufwendungen“ (§ 10 Abs. 5 dritter Satz StbG) außer Betracht zu bleiben. Es wäre mit Regelungszweck und Systematik des § 10 Abs. 5 StbG nicht in Einklang zu bringen, würde man die Anrechnung freiwilliger Geldzuwendungen Dritter auf die „regelmäßigen und festen eigenen Einkünfte“ eines Verleihungswerbers ausschließen, derartige Geldzuwendungen aber gleichzeitig bei der Bemessung von „regelmäßigen Aufwendungen“, die zu einer Schmälerung eben dieser Einkünfte führen, zu Gunsten des Verleihungswerbers berücksichtigen. Im Ergebnis hätte dies nämlich eine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare verfälschende Darstellung der - für die Staatsbürgerschaftsverleihung erforderlichen - gesicherten Einkommenssituation des Verleihungswerbers zur Folge.
26Der Charakter des geleisteten Mietaufwandes als „regelmäßige Aufwendung“ im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG ging daher im vorliegenden Fall nicht dadurch verloren, dass die revisionswerbenden Parteien zur Begleichung der Miete - faktisch - die von A. bereitgestellten Geldmittel verwendet haben; darauf stellt das Gesetz, wie dargestellt, nicht ab.
27Der Standpunkt der Revision findet auch in dem von der Revision Bezug genommenen Erkenntnis , keine Stütze:
Nach dieser Rechtsprechung muss gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch dritte Personen, die mit dem Antragsteller [=Verleihungswerber] (ohne Unterhaltsverpflichtungen) im gemeinsamen Haushalt leben, dem Antragsteller zugerechnet werden, wenn die Sozialhilfeleistungen dem Antragsteller in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugutekommen. In diesem Fall kann er daher keine „Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften“ nachweisen (vgl. grundlegend ; vgl. auch ; sowie ).
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 Abs. 5 dritter Satz StbG feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere etwa durch Mietbelastungen, geschmälert werden und sich daher notwendig jede Minderung dieser Aufwendungen positiv auf die nachzuweisenden Einkünfte auswirkt.
28Es geht in dieser Rechtsprechung somit um die Minderung von Mietbelastungen für Verleihungswerber, die mit einem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher im gemeinsamen Haushalt leben und denen der Bezug der Sozialhilfe (anteilig) zugutekommt.
29Diese Rechtsprechung kommt im vorliegenden Fall, in dem weder eine Haushaltsgemeinschaft der revisionswerbenden Parteien mit A. noch ein - den revisionswerbenden Parteien zugutekommender - Sozialhilfebezug durch A. vorlag, nicht zum Tragen.
Ergebnis:
30Die von A. freiwillig zur Verfügung gestellten Geldmittel vermochten keine relevante Minderung der maßgeblichen regelmäßigen Aufwendungen, konkret der Mietbelastungen, der revisionswerbenden Parteien zu bewirken.
31Die Auffassung, dass durch von Dritten bezahlte Mietbelastungen die festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte der revisionswerbenden Parteien nicht geschmälert würden, findet daher - auch in der vorliegenden Konstellation - keine Deckung in § 10 Abs. 5 StbG. Im Revisionsfall wurden regelmäßige Mietbelastungen der revisionswerbenden Parteien - die jedenfalls über dem Betrag des § 292 Abs. 3 ASVG lagen - vom Nettoeinkommen abgezogen. Dem Verwaltungsgericht kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es diese Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG als Abzüge heranzog (vgl. abermals VwGH 2010/01/0057, mwN; zur gegenteiligen Rechtslage nach § 10 Abs. 5 StbG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 vgl. etwa , mwN).
32Die Revisionswerber haben somit das gesetzlich gebotene Verleihungserfordernis des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG nicht erfüllt.
33Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010338.L00 |
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