VwGH vom 06.09.2011, 2009/05/0312

VwGH vom 06.09.2011, 2009/05/0312

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der I GastronomiebetriebsgmbH in Wien, vertreten durch Dr. Matthias Göschke, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Bossigasse 27, gegen den Bescheid des Berufungssenats der Stadt Wien vom , Zl. MA 64-1607/2009, betreffend eine Gebrauchserlaubnis nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf "Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zur Aufstellung eines Schanigartens" an einer näher bestimmten Adresse vor der Cafeteria M im mittels beigeschlossenem Plan beschriebenen räumlichen Umfang. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk vom wurde der Beschwerdeführerin die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum an der beantragten Adresse in Wien im beantragten räumlichen Umfang ab Rechtskraft des Bescheides bis zur Aufstellung von Tischen und Sesseln zu benutzen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom führte die Beschwerdeführerin aus, der "gegenständliche Schanigarten" sei bereits mit dem Bescheid MA 35-G/9-90/98 vom genehmigt worden. Die mit diesem Bescheid berechtigte Erlaubnisträgerin B, die nunmehrige Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, sei damals Eigentümerin der Cafeteria M gewesen. Nunmehr werde dies von der beschwerdeführenden GmbH betrieben. Da B weiterhin "gewerberechtliche Geschäftsführerin" sei, habe sich "keine Änderung im Betrieb ergeben". In besagtem Bescheid vom sei keine zeitliche Einschränkung vorgesehen. Eine Befristung sei nur zulässig, wenn dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich wäre. Dies sei nicht behauptet oder begründet worden. Es werde die Abänderung des Bescheides dahingehend beantragt, dass "die Erlaubnis zur Aufstellung von Tischen und Sesseln unbefristet erteilt wird". In ihrer Stellungnahme vom änderte die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Berufungsantrag auf Behebung des erstinstanzlichen Bescheides. Begründet wurde dies damit, dass im Rahmen der Gründung der beschwerdeführenden GmbH das nicht protokollierte Einzelunternehmen der B in die GmbH eingebracht worden und somit die "Betriebsanlagenbewilligung" (gemeint: Gebrauchserlaubnis) vom auf die beschwerdeführende GmbH übergegangen sei. Es existierten derzeit zwei Bewilligungen für den gegenständlichen Schanigarten. Da der alte Bescheid durch den neuen nicht behoben worden sei und auch kein Grund ersichtlich sei, weshalb eine solche Behebung zulässig sei, sei der neue Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine Befristung sei jedenfalls weder notwendig noch zulässig.

Die belangte Behörde holte im Zuge des Ermittlungsverfahrens Stellungnahmen der Magistratsabteilungen 19, 28 und 46 ein. Diese befürworteten aus verschiedenen, näher ausgeführten Gründen die im erstinstanzlichen Bescheid vorgesehene Befristung der Gebrauchserlaubnis für das Jahr 2009.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In ihrer Begründung verwies sie betreffend die Befristung im Wesentlichen auf eingeholte Stellungnahmen der Magistratsabteilungen 19, 28 und 46. Diese hätten aus verschiedenen, näher ausgeführten Gründen die im erstinstanzlichen Bescheid vorgesehene Befristung der Gebrauchserlaubnis für das Jahr 2009 befürwortet. Auch sei ein Übergang der einer einzelnen Person erteilten Gebrauchserlaubnis auf eine Gesellschaft im Wiener Gebrauchsabgabegesetz nicht vorgesehen. Diese von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht laufe im Übrigen ihrem verfahrensleitenden Antrag und dem ursprünglichen Berufungsvorbringen diametral entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) lauten in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 37/2009 auszugsweise:

"§ 1

Gebrauchserlaubnis

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

§ 2

Erteilung der Gebrauchserlaubnis

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. …

(2) …

(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder einer Personengesellschaft nach Handelsrecht erteilt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.

§ 3

Wirkung der Gebrauchserlaubnis

(1) Wurde die Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A, Post 1 bis 5, erteilt, so steht sie dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit zu, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll.

(2) In allen übrigen Fällen ist die Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt worden ist. Ist der Erlaubnisträger eine physische Person, so geht die Gebrauchserlaubnis nach dem Tod des Erlaubnisträgers auf seine Verlassenschaft über.

(3) Wenn der Erlaubnisträger eine Einrichtung, die Gegenstand einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, so gilt auch diese Person für die Dauer der Überlassung als Erlaubnisträger. …"

§ 4

Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis

(3) Die Gebrauchserlaubnis nach § 3 Abs. 2 erlischt, sofern sie einer physischen Person erteilt wurde, außerdem im Zeitpunkt der Beendigung der Abhandlung der Verlassenschaft des früheren Erlaubnisträgers und bei einer Mehrheit von physischen Personen im Zeitpunkt der Beendigung der zuletzt abgehandelten Verlassenschaft; wurde die Gebrauchserlaubnis einer juristischen Person, einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder einer Personengesellschaft nach Handelsrecht erteilt, so erlischt sie mit dem Aufhören der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person, mit der Auflösung der eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder mit der Auflösung der Personengesellschaft.

(4) Die Gebrauchserlaubnis erlischt überdies im Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung beim Magistrat. Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn die Gebrauchsabgabe binnen zwei Monaten nach Fälligkeit ohne Angabe von Gründen nicht entrichtet wird und außerdem für die annähernd gleiche Stelle, auf die sich die Gebrauchserlaubnis bezieht, eine neue Gebrauchserlaubnis beantragt worden ist. In derartigen Fällen wird der Verzicht im Zeitpunkt der Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis wirksam.

(5) …

(6) Weiters erlischt die Gebrauchserlaubnis, wenn die Abgabe nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit bzw. nach Ablauf eines bewilligten Zahlungsaufschubes bzw. nach Ablauf einer für die Entrichtung der Abgabe gemäß §§ 212 Abs. 3 und 212 a Abs. 7 Bundesabgabenordnung - BAO, eingeräumten Nachfrist entrichtet wird.

(7) …"

2. Zunächst ist aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach eine "Umschreibung" bzw. "Übernahme" einer erteilten Gebrauchserlaubnis im GAG nicht vorgesehen ist. Die Erlaubnis zur Aufstellung von Tischen und Sesseln stellt eine Art des Gebrauchs nach Tarif B, Post 7 ("für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u.a.) von Geschäftslokalen aller Art") dar. Gemäß § 3 Abs. 2 GAG ist die Wirksamkeit dieser Gebrauchserlaubnisse auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0066, mwN) .

3. In der Beschwerde wird die Rechtsansicht, die Gebrauchserlaubnis der B sei auf die beschwerdeführende GmbH übergegangen, nicht mehr vertreten. Vielmehr erachtet sich die Beschwerdeführerin "durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht gemäß Tarif B, Post 7 WrGAG auf ausschließliche Nutzung des öffentlichen Liegenschaftsteils vor der von ihr betriebenen ‚Cafeteria M' beschwert". Der Bescheid vom gelte immer noch. Es habe keinen Verzicht gegeben, der Bescheid berechtige B somit nach wie vor zur Aufstellung von Tischen und Sesseln. Der angefochtene Bescheid habe daher die Beschwerdeführerin nicht "zur Nutzung des öffentlichen Grundes berechtigen" können. Die beiden Bescheide stünden in einem Widerspruch zueinander. Hätte die belangte Behörde "sämtliche Mängel des Bescheids 2009" aufgegriffen, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegende Antrag abzuweisen gewesen wäre.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf ausschließliche Nutzung eines öffentlichen Liegenschaftsanteils durch den angefochtenen Bescheid verletzt zu sein. Mit diesem Bescheid wird allerdings nur eine Bewilligung zur Nutzung nach dem GAG erteilt. In allfällige weitergehende Rechte der Beschwerdeführerin zur Benutzung, so solche bestehen sollten, kann dieser Bescheid von vornherein nicht eingreifen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin berechtigt sie der angefochtene Bescheid im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung somit zur Nutzung der Fläche vor der Cafeteria M. Dies im Übrigen - bis auf die in der Beschwerde nicht mehr gerügte Befristung - antragsgemäß.

3.2.Wenn die Beschwerdeführerin, die schon im Wege der Berufung letztlich die ersatzlose Behebung der von ihr beantragten Bewilligung anstrebte, in der Beschwerde die Ansicht vertritt, ihr eigener Antrag wäre bereits von der erstinstanzlichen Behörde abzuweisen gewesen, ist sie darauf hinzuweisen, dass es ihr jederzeit frei gestanden wäre, auf die ihr erteilte Gebrauchserlaubnis (explizit oder implizit - vgl. § 4 GAG) zu verzichten. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG in dem durch den Beschwerdepunkt abgesteckten Umfang (§ 41 Abs. 1 VwGG) liegt durch den angefochtenen Bescheid nicht vor.

3.3. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am