zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0004

VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg als zweitinstanzliche Behörde vom , Zl. E1/26962/2012, betreffend Fremdenpass, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses von Mai 2012 gemäß § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab.

Zur Begründung führte sie nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen finde auf Drittstaatsangehörige keine Anwendung, denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat auf Grund subsidiärer Schutzformen genehmigt worden sei.

Ziel des § 88 Abs. 2 Z 2 FPG sei es, Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukomme, in besonderen Fällen - hier aus "schwerwiegenden humanitären" Gründen - eine Reise in einen anderen Staat zu ermöglichen. Die Ausstellung eines Fremdenpasses komme aber nur dann zum Tragen, wenn ein Reisedokument des Heimatstaates nicht beschafft werden könne. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass die Beschaffung zur Zeit nicht möglich wäre, was auch von der Vertretungsbehörde, der Botschaft der Republik Irak, bestätigt worden sei. Hierzu sei zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer nicht gänzlich unmöglich sei, ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Als humanitäre Gründe habe er angeführt, dass er seine Eltern seit ca. zehn Jahren nicht mehr gesehen habe und eine Reise von diesen zum Beschwerdeführer auf Grund des fortgeschrittenen Alters und des angegriffenen Gesundheitszustandes der Mutter nicht zumutbar wäre und der Beschwerdeführer gern im Heimatstaat heiraten würde.

Ob es sich dabei um "schwerwiegende humanitäre Gründe" handle, könnte dahingestellt bleiben, weil § 91 FPG normiere, dass der Geltungsbereich eines Fremdenpasses keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde sei, umfassen dürfe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist anzumerken, dass, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Angesichts der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Oktober 2012 sind die Bestimmungen des FPG idF BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.

§ 88 FPG lautet auszugsweise:

"§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt - EG' (§ 45 NAG) oder 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (§ 48 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für

1. Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten oder

2. Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten.

(3)...

..."

Es ist unbestritten und wird durch den Inhalt der Verwaltungsakten bestätigt, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Ihm wurde gemäß § 52 Asylgesetz 2005 eine entsprechende Karte ausgestellt.

Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Eltern besuchen möchte. Weiters gab er an, im Irak heiraten zu wollen. Aus diesem Vorbringen ist unschwer abzuleiten, dass er in den Irak reisen möchte.

Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 91 Abs. 2 FPG der Geltungsbereich eines Fremdenpasses keinesfalls jenen Staat umfassen darf, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist. Somit kann aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass benötige, um seine Eltern zu besuchen und im Heimatland zu heiraten, kein humanitärer Grund im Sinne des § 88 Abs. 2 Z 2 FPG abgeleitet werden, würde ihm doch der beantragte Fremdenpass diese Möglichkeit nicht eröffnen.

Soweit der Beschwerdeführer § 88 Abs. 1 Z 3 FPG anspricht, ist dieser Hinweis schon deswegen nicht zielführend, weil nach § 88 Abs. 1 FPG die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen sein muss. Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akteninhalt ist zu erkennen, dass die Ausstellung des Fremdenpasses an den Beschwerdeführer im Interesse der Republik Österreich gelegen wäre (vgl. zu diesem Kriterium das hg. Erkenntnis vom , 2007/18/0659).

Wenn in der Beschwerde nun die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, führt auch dies nicht zum Erfolg. Die belangte Behörde hat keine den Beschwerdeführer überraschenden Feststellungen getroffen, sondern sein Vorbringen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Sofern in der Beschwerde sinngemäß den Verwaltungsbehörden vorgeworfen wird, sie hätten den Beschwerdeführer im Sinn des § 13a AVG anleiten müssen, ist dem zu entgegnen, dass sich diese Anleitungspflicht nicht auf inhaltliche Voraussetzungen des Antrags erstreckt. Die Behörde ist nicht verpflichtet, einen Antragsteller anzuleiten, welches Vorbringen er zu erstatten hat, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/05/0119 mwN).

Da es ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers an einer Grundlage für die Erteilung des begehrten Fremdenpasses fehlt und dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am