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VwGH vom 15.06.2010, 2009/05/0310

VwGH vom 15.06.2010, 2009/05/0310

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des S K in Wien, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 22/5, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64- 1453/2009, betreffend Gebrauchserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung zur Aufstellung eines "transportablen Straßenstandes" mit den Ausmaßen 4 m x 2,70 m und einer Höhe von 2,79 m auf öffentlichem Straßengrund. Als Standort für diesen Verkaufsstand wurde im Antrag "Schwedenplatz-Franz Josefs Kai 2 Ecke Laurenzerberg" angegeben.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens erstattete der Amtssachverständige für Architektur und Stadtgestaltung der MA 19 ein Gutachten, in welchem festgehalten wurde, dass die Wiener City das historische und kulturelle Zentrum Wiens sowie das administrativ-politische Zentrum Österreichs und einer der wichtigsten touristischen Anziehungspunkte sei. Historische Grünflächen (Stadtpark, Burggarten, Volksgarten, Rathauspark) und hochwertiger Baumbestand (z.B. Ringstraße) sowie Fußgängerzonen prägten das Gesamtbild der Innenstadt. Diese Qualitäten seien für die Erholung der Bewohner und der Besucher und für die positive Erlebbarkeit der Wiener Innenstadt von besonderer Bedeutung. Hinzu käme, dass der gesamte 1. Wiener Gemeindebezirk im Jahre 2001 in die Weltkulturerbeliste der UNESCO aufgenommen worden sei. Zu den geplanten Maßnahmen der Stadtentwicklung in der City zählten u. a. neben der weiteren Verkehrsberuhigung im Stadtzentrum der bewusste Ausbau der "Flanierqualität" (Barrierefreiheit, Gehsteigbreiten, etc.) auf der Ringstraße und am Kai sowie die Vermeidung von Kommerzialisierung des öffentlichen Freiraums. Der gesamte 1. Bezirk sei auch als Schutzzone nach § 7 der Bauordnung für Wien ausgewiesen. Schutzzonen seien geschlossene Gebiete, die wegen ihres örtlichen Stadtbildes erhaltungswürdig seien. Dem gesamten betroffenen Straßenraum komme auf Grund seiner Geschichte und der künstlerischen sowie kulturellen Inhalte besondere Bedeutung zu. Im Bereich des projektierten Standorts sei der Schwedenplatz platzartig aufgeweitet und bilde stadträumlich eine prominente Eingangssituation in die City. Vor dem geplanten Standort befänden sich bereits mehrere Straßenstände sowie der U-Bahnaufgang. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Möblierungselemente käme es durch den Straßenverkaufsstand des Beschwerdeführers zu einer unerwünschten Überfrachtung bzw. optischen Verdichtung des öffentlichen Raumes am vorgesehenen Standort und dadurch im Hinblick auf die Gestaltung zu Widersprüchen mit wesentlichen Zielsetzungen der Stadt Wien. Die Hebung der erwähnten "Flanierqualität" und der Vermeidung zusätzlicher Kommerzialisierung des öffentlichen Freiraums werde nicht erfüllt. Die zusätzliche Errichtung eines Straßenstandes vermindere auch die Qualität im Hinblick auf die besondere Bedeutung des UNESCO-Weltkulturerbes. Durch die Erzeugung eines Angstraumes werde den Prinzipien des Gender Mainstreaming widersprochen. Die zusätzliche Einrichtung eines transportablen Straßenverkaufsstandes beeinträchtige das Erscheinungsbild der Schutzzone "Innere Stadt" im Allgemeinen und die Funktion des näheren Umfelds. Die Aufstellung des Verkaufsstandes führe daher aus Sicht der Stadtgestaltung zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes.

Auf Grund der auf ein Privatgutachten gestützten Äußerung des Beschwerdeführers ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten mit Stellungnahme vom und führte aus, dass der Schwedenplatz ein "urbanes Verdichtungsgebiet" sei. Auch derartige Stadträume müssten einer gewissen Gestaltungsordnung unterliegen. Derzeit bestünden im Bereich des vorgesehenen Standortes eine Reihe diverser Werbeelemente, Telefonzellen, Straßenstände, Bäume und das Gebäude der U-Bahnstation mit integrierten Imbissständen. Es sei damit eine Dichte an Einrichtungen gegeben, die ein weiteres Hinzufügen aus stadtgestalterischer Sicht nicht zulasse. Alle noch freien Flächen seien visuelle Freiräume. Sie dienten als Bewegungsräume, gewährleisteten die optimale Überblickbarkeit des Platzraumes und seien "Vorfeld" für bestehende öffentliche Einrichtungen und Versorgungseinheiten. Diese Flächen, wie auch der betroffene Standort, seien daher frei zu halten. Durch die zusätzlich geplante "urbane Verdichtung" mit dem beantragten Straßenstand komme es zu einer Störung des bestehenden architektonischen Raumkonzepts mit seinen bewusst gesetzten Freiflächen und damit zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes.

Der Amtssachverständige der MA 46, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, führte in seiner Stellungnahme vom aus, dass der geplante Straßenverkaufsstand über die bestehende Baumscheibe sowie die Fahrradabstellanlage hinaus rage und damit die Durchlässigkeit für Fußgänger und Fußgängerinnen reduziere. Für Kunden und Kundinnen sei ein zusätzlicher Platzbedarf von etwa 1 m an Fronten mit Verkaufstätigkeit oder der Schaustellung (Präsentation) von Waren anzunehmen. Gegen die Aufstellung des Straßenverkaufsstandes am beantragten Standort sprächen daher Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.

Diesem Gutachten wurde vom Beschwerdeführer widersprochen. Er wies darauf hin, dass der Standort ausreichend weit von anderen Baulichkeiten entfernt sei und an allen Seiten des Verkaufsstandes ausreichende Durchgangsbreiten gegeben seien. Es bestünden andere Verkaufsstände in unmittelbarer Nähe des geplanten Standorts, die offenbar keine Beeinträchtigung der Fußgänger darstellten.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 59, vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Gutachten der Amtssachverständigen der MA 19 und MA 46 abgewiesen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers ergänzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Amtssachverständigen der MA 46 vom . In diesem Gutachten wird ausgeführt:

"Für die Beurteilung des geplanten Standortes ... sind zwei

Kriterien maßgeblich:

1. Fußgängerströme Laurenzerberg - Schwedenbrücke bzw. Haltestellenbereich der öffentlichen Verkehrsmittel

2. Zufahrtserfordernisse zur Ladetätigkeit in die Fußgängerzone zu den erlaubten Zeiten

1. Beurteilung der Fußgängerströme:

Bestandssituation:

Die direkte fußläufige Verbindung zwischen Laurenzerberg und Schwedenbrücke ist auf Grund der abgerückten Anordnung des Schutzweges über den Franz Josefs-Kai nicht unmittelbar und parallel zur Randsteinführung Laurenzerberg zu finden. Vielmehr sind drei Gehlinien möglich, welche mehr oder weniger direkt zum gewünschten Ziel führen. Für die Relation entlang des Gehsteiges Laurenzerberg steht ein Querschnitt von etwa 2,50 M an der engsten Stelle (zwischen Randstein und Fahrradabstellanlage mit abgestelltem Fahrrad) zur Verfügung. Diese Gehlinie führt direkt zum Schnittpunkt der Randsteinführungen Laurenzerberg und Franz Josefs-Kai. Zum Erreichen des bestehenden Schutzweges über den Franz Josefs-Kai ist jedoch ein Abweichen von einer geraden Gehlinie notwenig.

Eine weitere Gehlinie führt zwischen Fahrradständern und City-Light-Vitrine direkt zum Schutzweg über die Fahrbahn des Franz Josefs-Kai. An der engsten Stelle, zwischen City-Light-Vitrine und Fahrradabstellanlage stehen für diese Relation etwa 3 m Breite zur Verfügung. Verweilende Passanten vor der City-Light-Vitrine und abgestellte Fahrräder bei der Fahrradabstellanlage engen diesen Querschnitt auf etwa 2 m ein. Auf Grund der Anordnung der Straßenmöblierung besteht jeweils aus Annäherungsrichtung eine direkte Sichtbeziehung zwischen Schutzweg und Gebäudekante Laurenzerberg # Schwedenplatz. Es ist davon auszugehen, dass aus diesem Grund von einer entsprechenden Attraktivität für FußgängerInnen ausgegangen werden kann, zumal in dieser Gehachse auch die baulichen Absenkungen des Randsteines im Gleisbereich angeordnet sind, welche vor allem behinderten oder mobilitätsbeeinträchtigten Personen, das sind u.a. Personen mit Kinderwagen oder RollstuhlfahrerInnen, das Queren erleichtern. Des Weiteren besteht eine mögliche Gehlinie zwischen dem Ende des U-Bahngebäudes und der in diesem Bereich situierten Telefonzellen. Da in diesem Bereich jedoch eine Tischaufstellung seitens des Magistratischen Bezirksamtes bewilligt ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese Gehlinie bei einer weiteren Betrachtung nicht weiter von Relevanz ist.

Analyse:

Durch die Situierung des Verkaufsstandes sind ergänzend folgende Auswirkungen für eine Beurteilung maßgeblich:


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-
KundInnenverkehr
-
Sichtbeziehungen
Durch die alleinige Situierung des Verkaufsstandes mit Auslagen an drei Fronten ergeben sich für die Gehrelation entlang des Randsteines Laurenzerberg keine relevanten Auswirkungen, da auch weiterhin ein ausreichend breiter Querschnitt verbleibt. Die geradlinige Gehachse zwischen Fahrradständern und City-Light-Vitrine wird jedoch massiv beeinträchtigt.
Durch die alleinige Aufstellung des Verkaufsstandes gemäß übermittelten Planunterlagen wird der verbleibende Querschnitt auf 2,04
m eingeengt. Zusätzlich ist aus den Fotomontagen ersichtlich, dass die direkte Sichtachse zum gesicherten Übergang über den Franz Josefs-Kai durch den Verkaufsstand unterbrochen wird. Es ist davon auszugehen, dass sowohl vor der City-Light-Vitrine als auch vor der geplanten Auslage des Verkaufsstandes Passanten verweilen, um sich über das jeweilige Angebot zu informieren. Im günstigsten Fall ist von einer nutzbaren Breite für PassantInnen von etwa 1 m auszugehen.
Resümee:
Durch die Situierung des Verkaufsstandes im beantragten Standort ergibt sich eine massive qualitative Verschlechterung für die bestehenden Passantenströme, vor allem für mobilitätsbeeinträchtigte, behinderte sowie ortsunkundige Personen. Für die genannten Personengruppen ist es erforderlich, direkte Wegeverbindungen (ohne Umwege) im öffentlichen Raum anzubieten. Der geplante Stand würde derartige Umwege erzwingen und stellt eine wesentliche Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, zumindest für diese Personengruppen, dar. Darüber hinaus wären PassantInnen auf Grund der beeinträchtigten Sichtbeziehungen zur Orientierung im Straßenraum zu Umwegen gezwungen, welche vor allem im Hinblick auf Qualität und Komfort nicht vertretbar erscheinen.
Ein Vergleich mit anderen Verkaufsständen im Umfeld ist nicht zulässig, da kein anderer Verkaufsstand derartige Auswirkungen verursacht.
2.
Beurteilung der Zufahrtserfordernisse zur Ladetätigkeit:
Bestandssituation:
Derzeit ist die Zufahrt zur Ladetätigkeit werktags in der Zeit von 6 bis 10.30 gestattet. Die Zufahrt in den Bereich des Schwedenplatzes kann einerseits über den Laurenzerberg im Bereich des geplanten Verkaufsstandes, andererseits über den Hafnersteig erfolgen. Auf Grund der bestehenden Bebauungsstruktur ist vor allem für Fahrzeuge über 7,5
t die Zufahrt direkt vom Laurenzerberg maßgeblich. Dementsprechend ist die Gehsteiganrampung mit einer Breite von etwa 7,50 m ausgebildet. Dadurch wird eine Freihaltung des Einbiegeschwenkbereiches im Bereich der Fahrbahn sichergestellt, sodass auch größere Fahrzeuge und Einsatzfahrzeuge ungehindert in die Fußgängerzone zufahren können. Im weiteren Verlauf ergibt sich durch einen bestehenden Hydranten in Verlängerung der Baulinie Laurenzerberg eine Einengung auf 6,50 m Durchfahrtsbreite zwischen Hydrant und City-Light-Vitrine. In der Praxis ist die Befahrung mittels Sattelschleppern im Bedarfsfall, unter Zuhilfenahme eines entsprechenden einweisenden Organs, möglich.
Analyse:
Durch die Situierung des beantragten Verkaufsstandes wird der Einfahrtsbereich nicht zuletzt auf Grund des Vordaches auf lediglich 4,78
m im Bereich des Hydranten eingeengt. Damit liegt eine wesentliche Behinderung für einbiegende Fahrzeuge vor. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass der Verkaufsstand grundsätzlich in einem für den Schwenkbereich einbiegender Fahrzeuge freizuhaltenden Teil der Verkehrsfläche geplant ist.
Resümee:
Durch die Aufstellung eines Verkaufsstandes im beantragten Standort wäre eine Zufahrt für entsprechend große Fahrzeuge zum Zwecke der Ladetätigkeit behindert und in Ermangelung von Alternativen auch nicht mehr möglich. Ein Vergleich mit anderen Verkaufsständen im Umfeld ist nicht zulässig, da kein anderer Verkaufsstand derartige Auswirkungen verursacht.
Zusammenfassung:
Die Situierung eines Verkaufsstandes durch (Beschwerdeführer) entsprechend den übermittelten Unterlagen (Plan vom Oktober 2008, Lageplan Eingang MA
59 am , Berufung vom von RA Dr. Harry Fretska) ist aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (FußgängerInnenverkehrs) abzulehnen. Maßgeblich hiefür sind die qualitativen Verschlechterungen für FußgängerInnen, insbesondere mobilitätsbeeinträchtigte und ortsunkundige Personen bzw. Personengruppen anzuführen. Weiters ist die Zufahrt für Fahrzeuge zum Zwecke der Ladetätigkeit nur noch eingeschränkt möglich, da durch die Situierung des beantragten Verkaufsstandes vor allem Einschränkungen hinsichtlich der Fahrzeuggröße entstehen. Hinzuweisen ist auch auf die Verschlechterung der Nutzbarkeit der bestehenden Fahrradabstellanlage."
Der Beschwerdeführer erstattete hiezu eine Äußerung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der "Maßgabe bestätigt, dass der geplante Standort des Verkaufsstandes Wien
1., Schwedenplatz 2/Ecke Laurenzerberg lautet". In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, der Amtssachverständige der MA 46 habe in seinem Gutachten vom eine umfassende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes abgegeben und die bestehende Situation dargestellt. Im Gutachten seien die beiden Problembereiche (Erfordernisse des Fußgängerverkehrs einerseits und die Zufahrtserfordernisse zwecks Ladetätigkeit vom Laurenzerberg in den Schwedenplatz) klar und nachvollziehbar zusammengefasst worden. Aus diesem schlüssigen Gutachten ergebe sich eindeutig, dass sowohl der Fußgängerverkehr als auch die Zufahrt zum Schwedenplatz durch die Errichtung des geplanten Standes beeinträchtigt würden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme die Schlüsse des Amtssachverständigen nicht entkräften können, zumal von ihm keine Mängel des Gutachtens aufgezeigt worden seien, vielmehr nur Behauptungen aufgestellt worden seien, die nicht durch das erforderliche Fachwissen untermauert würden. Auch die Argumentation des Amtssachverständigen der MA 19 hinsichtlich der Beeinträchtigung des Stadtbildes durch den geplanten Stand habe der Beschwerdeführer nicht entkräften können. Auch in der vorgelegten Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde erster Instanz hätten keine Mängel dieses Gutachtens aufgedeckt werden können. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, im weiteren Umkreis des geplanten Standortes seien Kioske bewilligt worden, sei festzuhalten, dass jedes Ansuchen gesondert zu bewerten sei, da auf Grund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Stände bzw. auf Grund der unterschiedlichen Voraussetzungen verschiedener Standorte eine Vergleichbarkeit nur bedingt gegeben sei. Es läge sohin im Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Beeinträchtigung sowohl des öffentlichen Interesses an der Stadtbildpflege als auch des öffentlichen Interesses an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bei Errichtung des beantragten Verkaufsstandes vor. Die Änderung der Standortbezeichnung vom Franz Josefs-Kai 2 auf Schwedenplatz 2 diene der korrekten Bezeichnung des beantragten Aufstellungsortes. Dieser befinde sich an der Schnittstelle zwischen Franz Josefs-Kai, Schwedenplatz und Laurenzerberg. Der Franz Josefs-Kai weise im gegenständlichen Bereich jedoch keine geraden Ordnungszahlen auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Beschwerde ist eine Stellungnahme (offenbar des Beschwerdeführers) vom 25.
Oktober 2009 angeschlossen, die zum Inhalt der Beschwerde gemacht wurde. Diese Stellungnahme bezieht sich im Wesentlichen auf die Auswirkungen des Standortes im Hinblick auf das Stadtbild. Im Übrigen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass im Gutachten der MA 46 nur der Verkehrsstrom in der Gehachse zwischen Fahrradständern und City-Light-Vitrine beurteilt worden sei. Bei Aufstellung des transportablen Verkaufsstandes am beantragten Standort komme es nicht zu einer weiteren Einschränkung der nutzbaren Gehsteigbreite, da alle anderen Gehrelationen in dieser platzartigen Fußgängerzone nicht berücksichtigt worden seien. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien daher mangelhaft. Gleiches sei bezüglich der Ausführungen betreffend die Einengung im Bereich des Hydranten festzuhalten. Der Laurenzerberg weise im Bereich der Einfahrt in die Fußgängerzone eine Fahrbahnbreite von ca. 11 m auf und sei als Einbahn mit drei Fahrspuren geführt. Die Anfahrtsrampe betrage 7,50 m. Auf Grund der bestehenden Kurve sei laut Richtlinien für alle Fahrzeuge die Einfahrt möglich. Auch eine Nutzbarkeit der bestehenden Fahrradabstellanlage sei in keiner Weise durch die Verkaufsstandaufstellung beeinträchtigt. Unter Bezug auf die derzeitige Verkehrsplanung und bei Berücksichtigung der RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) für Fußgänger im öffentlichen Straßenraum sei durch die geplante Aufstellung des Verkaufsstandes keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs gegeben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebrauchsabgabengesetzes
1966 für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 42/2003 (GAG) lauten auszugsweise:
1 Gebrauchserlaubnis

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

(2) Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.

§ 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. ...

(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist."

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind für den jeweils im Antrag genannten Standort zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0228). Die Bewilligung zur Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche kann nur dann erteilt werden, wenn bei Aufstellung des Kiosks an der gegenständlichen Stelle und dem damit verbundenen Betrieb als Imbissstand u.a. auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des hievon betroffenen Fußgängerverkehrs auf dieser Verkehrsfläche (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0236) sowie städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes gewährleistet sind. Unter dem Gesichtspunkt des Stadtbildes sowie der städtebaulichen Interessen hatten die Behörden auch das angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägen soll, mit zu berücksichtigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0109).

Die belangte Behörde begründete die Versagung der vom Beschwerdeführer beantragten Gebrauchserlaubnis damit, dass der Aufstellung eines Verkaufsstandes auf dem im Ansuchen näher bezeichneten Standort sowohl Gesichtspunkte des Stadtbildes als auch das öffentliche Interesse an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegenstünden.

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das im Berufungsverfahren eingeholte, umfassend begründete Gutachten des Amtssachverständigen der MA 46, in welchem schlüssig nachgewiesen wird, dass es durch den Verkaufsstand zu einer massiven qualitativen Verschlechterung für bestehende Passantenströme, vor allem für mobilitätsbeeinträchtigte, behinderte sowie ortsunkundige Personen kommen würde. Passanten wären auf Grund der beeinträchtigten Sichtbeziehungen zur Orientierung im Straßenraum zu Umwegen gezwungen.

Diesem Gutachten werden auch in der Beschwerde nur gegenteilige, nicht näher begründete, laienhafte Behauptungen entgegen gesetzt. Unzutreffend sind insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde, im Gutachten des Amtssachverständigen der MA 46 sei nur der Verkehrsstrom in der Gehachse zwischen Fahrradständern und City-Light-Vitrine beurteilt worden. Der Beschwerdeführer vermag daher eine Mangelhaftigkeit dieses Gutachtens nicht aufzuzeigen. Da der Versagungsgrund der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs jedenfalls gegeben ist, bedarf es keines Eingehens darauf, ob auch städtebauliche Interessen der Aufstellung des Verkaufsstandes entgegenstehen.

Auf Grund dieser Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am