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VwGH vom 26.06.2012, 2011/11/0030

VwGH vom 26.06.2012, 2011/11/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des A C in W, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom , Zl. UVS- 04/G/19/7694/2010-5, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Inhaber der D. Restaurationsbetriebe insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen, als er "zumindest" am nicht dafür Sorge getragen habe, dass in den öffentlichen Verabreichungsräumen des im Einkaufszentrum C. befindlichen und als Restaurant K. bezeichneten Gastgewerbebetriebes "nicht geraucht wurde, da trotz des seit gesetzlich festgelegten Rauchverbotes, Aschenbecher aufgestellt waren und den Gästen das Rauchen gestattet wurde". Der Beschwerdeführer habe dadurch § 13c Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 3 des Tabakgesetzes (im Folgenden: TabakG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 4 TabakG eine Geldstrafe von EUR 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe elf Tage und vier Stunden) verhängt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 300,-- zu leisten. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Aussage des Zeugen S., welcher die dem Straferkenntnis zugrundeliegende Anzeige erstattet hatte, nach der in mehreren offenen Lokalen im Einkaufszentrum C., darunter auch im Restaurant K., am Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und "teils heftig geraucht" worden sei. Dazu, ob im Tatzeitraum auch im Restaurant K. tatsächlich geraucht wurde, oder nur Aschenbecher aufgestellt waren, konnte der Zeuge in der Berufungsverhandlung "keine genaue Angabe machen". Die belangte Behörde ging vom "angezeigten Sachverhalt" und somit "von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der (dem Beschwerdeführer) angelasteten Verwaltungsübertretungen" aus, weil "bereits das Aufstellen von Aschenbechern für die rechtliche Beurteilung, dass der Verpflichtung gemäß § 13c Abs. 2 Z. 3 nicht entsprochen wurde, ausreichend gewesen wäre". Zur Strafhöhe berief sich die belangte Behörde auf den für den Wiederholungsfall vorgesehenen zweiten Strafsatz des § 14 Abs. 4 TabakG, da der Beschwerdeführer bereits zwei einschlägige Vormerkungen aufweise.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird dieser Bescheid "seinem gesamten Umfang nach angefochten". Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

1. Im Beschwerdefall ist weder strittig, dass der Beschwerdeführer Inhaber des als Restaurant K. bezeichneten Gastgewerbebetriebes im Einkaufszentrum C. ist, noch dass das Restaurant K. eine Grundfläche von über 50 m2 aufweist und im Tatzeitraum in offener Verbindung zur Mall des Einkaufszentrums stand. Aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0198, dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat die belangte Behörde daher das Restaurant K. in der zur Tatzeit bestehenden Konstellation zutreffend unter das in § 13 Abs. 1 TabakG normierte Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte subsumiert.

2. Dennoch ist die Beschwerde begründet.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Straferkenntnis stütze sich auf eine Anzeige, aus der nicht hervorgehe, ob im Restaurant K. zur Tatzeit tatsächlich geraucht wurde, oder ob nur Aschenbecher aufgestellt waren. Weiters bekämpft er u.a. die Annahme der belangten Behörde, er habe nicht dafür Sorge getragen, dass in seinem Lokal nicht geraucht wird.

2.2. Im vorliegenden Beschwerdefall ist die belangte Behörde sowohl nach der Tatumschreibung des Straferkenntnisses als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, es reiche für die Übertretung des § 13c Abs. 2 Z. 3 TabakG aus, dass zum angenommenen Tatzeitpunkt Aschenbecher aufgestellt gewesen seien. Konkrete Feststellungen dahin, dass im Restaurant K. zur Tatzeit tatsächlich geraucht wurde, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Insbesondere reicht der Verweis auf die Darstellung des "Vorfallszeugen" bzw. auf den "angezeigten Sachverhalt" nicht aus, weil die dortigen Angaben unklar bzw. mehrdeutig sind.

2.3. Gemäß § 13c Abs. 2 Z. 3 TabakG hat jeder Inhaber gemäß Abs. 1 (somit auch der Inhaber eines Raumes eines öffentlichen Ortes) insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. zum Tragen kommt, "nicht geraucht wird". Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/11/0215, auf dessen Entscheidungsgründe (Punkt 2.) gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, setzt die Erfüllung des § 13c Abs. 2 Z. 3 TabakG zum einen voraus, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde, und zum anderen, dass der Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 TabakG keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit noch keine Übertretung des § 13c Abs. 2 Z. 3 TabakG vor.

3. Da die belangte Behörde gegenständlich somit von unzutreffenden Voraussetzungen für das strafbare Verhalten gemäß § 13c Abs. 2 Z. 3 TabakG ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-88099