VwGH vom 25.04.2014, 2013/21/0240

VwGH vom 25.04.2014, 2013/21/0240

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des SE in G, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-730777/6/BP/JO, betreffend 1. Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und 2. Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen - hinsichtlich Spruchpunkt II.

(Berufungszurückweisung) - wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und befindet sich seit 1992 in Österreich.

Angesichts strafrechtlicher Verurteilungen leitete die Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen ihn ein aufenthaltsbeendendes Verfahren ein. Mit Bescheid vom ordnete sie dann Folgendes an:

" SPRUCH

I.

Gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie ein

auf die Dauer von 8 Jahren befristetes

AUFENTHALTSVERBOT

erlassen.

Gemäß § 68 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I

Nr. 100/2005 idgF., wird die aufschiebende Wirkung einer Berufung

gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

(Türkische Übersetzung)

II.

Gemäß § 70 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird Ihnen von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

(Türkische Übersetzung)"

Der Bescheid schließt dann auf Seite 18 - mit entsprechender türkischer Übersetzung auf Seite 19 - folgendermaßen:

" RECHTSMITTELBELEHRUNG

I.

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich bei dieser Behörde das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Berufung unterliegt der Eingabegebühr im Betrag von EUR 14,30 (§ 14 Tarifpost 6 GebG), allenfalls angeschlossene Schriften der Beilagengebühr von EUR 3,90 je Bogen (insgesamt jedoch höchstens EUR 21,80; § 14 Tarifpost 5 GebG).

Für dieses Verfahren steht Ihnen Rechtsberatung zu.

Sie haben das Recht im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

HINWEIS

Sollten Sie das Bundesgebiet nicht fristgerecht verlassen, müssen Sie mit der Anwendung von Zwangsmaßnahmen, insbesondere mit der Verhängung der Schubhaft und der Abschiebung, rechnen. Überdies haben Sie die Kosten zu tragen, die hiedurch entstehen.

II.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG ist gegen diesen Bescheid eine Berufung

nicht zulässig.

HINWEIS

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der

Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Diese muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für die Beschwerde - einschließlich der Beilagen - ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von EUR 220,- zu entrichten."

Der genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am in der Justizanstalt Linz, in der er sich seit März 2013 in Haft befand, ausgefolgt.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid und holte die Berufung nach. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er zwar zunächst davon ausgegangen sei, gegen das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot binnen 14 Tagen Berufung erheben zu müssen. Ihm sei aber letztlich nicht klar gewesen, wie die oben wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung zu verstehen sei, weshalb er sich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt gewendet habe. Die ihm zugewiesene Betreuerin habe sodann erklärt, er habe "den gegenständlichen Bescheid" offenbar nicht richtig verstanden, weil nicht eine Berufung, sondern binnen sechs Wochen eine Verfassungs/- Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, wofür es der Beiziehung eines Rechtsanwalts bedürfe, einzubringen wäre. Auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass die Einbringung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid ausgeschlossen sei. Auf diese Auskunft habe er (Beschwerdeführer) vertraut und er habe die Auskunft, die Rechtsmittelbelehrung falsch verstanden zu haben, zur Kenntnis genommen, zumal er "die amtsdeutsche Sprache" nur schwer verstehe und "Leseschwächen" aufweise. Er sei daher von einer sechswöchigen Beschwerdefrist ausgegangen, was sich erst im Zuge eines Gesprächs mit seinem nunmehr eingeschalteten anwaltlichen Vertreter am als unrichtig herausgestellt habe.

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich gab dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG keine Folge. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Außerdem wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid vom als verspätet zurück (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde führte aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zuzumessen. Dieses Vorbringen sei allein in Richtung der Z 1 des § 71 Abs. 1 AVG zu prüfen, weil Z 2 der genannten Bestimmung in Anbetracht dessen, dass der erstinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid vom "keinen die Rechtsmittelbelehrung betreffenden Mangel" aufweise, nicht zur Anwendung komme.

Eine falsche Auskunft einer zur Beratung herangezogenen Person, die zur Versäumung einer Frist führe, scheine - so die belangte Behörde weiter - "nach grammatikalischer Interpretation eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses per se nur schwer der Subsumtion unter jene Gesetzesbegriffe zugänglich, wenn auch davon ausgegangen werden kann, dass hier jedenfalls ein Ereignis vorliegt". Betreffend die Unvorhersehbarkeit sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zunächst von einer 14- tägigen Berufungsfrist ausgegangen sei. Es habe auch "keiner vertieften Sprachkenntnisse" bedurft, "um 14 Tage oder 2 Wochen dem Inhalt nach zu verstehen". Wenn nun durch eine Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes eine Beratung erfolge, die entgegen dem klaren Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung fälschlich von einer sechswöchigen Berufungsfrist ausgehe, müssten bei einem Bescheidadressaten zumindest erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beratung aufkommen. Unabwendbar wäre das Ereignis einer falschen irrtümlichen Rechtsberatung allenfalls nur dann, wenn dem Beschwerdeführer, "dem die widersprüchlichen Angaben bewusst geworden sind bzw. werden mussten", keinerlei Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, eine weitere Auskunft beizuziehen oder innerhalb der Rechtsmittelfrist zu agieren. Eine Kontaktaufnahme mit der bescheiderlassenden Erstbehörde wäre dem Beschwerdeführer in diesem Sinn ohne weiteres möglich gewesen. Er hätte überdies besondere Sorgfalt an den Tag legen müssen und erkennen müssen, dass "eine schriftlich abgefasste Rechtsmittelfrist einer Behörde" nicht durch eine mündlichen Erklärung einer behördenfremden Beratungsperson außer Kraft gesetzt werden könne. Der Hinweis auf Leseschwäche in Verbindung mit (mangelnden) Sprachkenntnissen gehe fehl, weil der Beschwerdeführer "den Inhalt der Rechtsmittelfrist in der zeitlichen Determinierung" sehr wohl verstanden habe.

Dass der Beschwerdeführer nicht die ihm möglichen Schritte zur Klärung der Frage der Rechtsmittelfrist beschritten habe, begründe sein nicht zu vernachlässigendes Verschulden. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages sei somit zu bestätigen gewesen, was zugleich die Zurückweisung der mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid zur Folge haben müsse.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid vom versäumt. Gegen die Versäumung einer Frist ist gemäß § 71 Abs. 1 AVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1) oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).

Die belangte Behörde ist damit im Recht, dass im vorliegenden Fall keine Konstellation nach § 71 Abs. 1 Z 2 AVG vorliegt, weil die oben wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides vom objektiv betrachtet keinen in der genannten Vorschrift bezeichneten Mangel enthält. Zwar fehlt es an einer unmittelbar einsichtigen Zuordnung ihrer Punkte I. und II., die beide schlichtweg "diesen Bescheid" ansprechen, zu den korrespondierenden Spruchpunkten des Bescheides. Dass die Rechtsmittelbelehrung im Sinn einer solchen Zuordnung zu lesen ist - sodass sie insgesamt richtig wäre -, erschließt sich einem verständigen Leser, der die Gesamtstruktur des Bescheides im Auge hat, jedoch noch ausreichend deutlich. Schon an dieser Stelle ist aber ungeachtet dessen festzuhalten, dass ihr Bedeutungsgehalt Personen ohne juristische Erfahrung und ohne ausgeprägtes Verständnis für systematische Zusammenhänge nur schwer zugänglich sein konnte.

Vor diesem Hintergrund greift zunächst die Prämisse der belangten Behörde, es bedürfe "auch keiner vertieften Sprachkenntnisse um 14 Tage oder zwei Wochen dem Inhalt nach zu verstehen", zu kurz. Dabei verkennt sie zunächst, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Irrtum nicht die Berufungsfrist als solche (sechs Wochen statt zwei Wochen) betraf, sondern gemäß seinen Behauptungen darin lag, dass er - iS von Punkt II. der Rechtsmittelbelehrung - die Erhebung einer Berufung überhaupt für ausgeschlossen und nur die Einbringung einer Beschwerde an Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshof für möglich erachtete. Jedenfalls in Bezug darauf kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht von einem "klaren Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung" ausgegangen werden.

Bei dieser Ausgangslage einerseits und der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers andererseits traf diesen die Obliegenheit, wenn er auch die gegenständliche Rechtsmittelbelehrung zumindest in Bezug auf die zur Bekämpfung des Aufenthaltsverbotes notwendigen Schritte vorerst im Ergebnis richtig verstand, "sicherzugehen" und nach Maßgabe seiner Möglichkeiten geeignete Erkundigungen einzuholen. Genau das hat er aber gemessen an den Maßstäben der hg. Judikatur getan, indem er sich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt wendete und um Hilfestellung ersuchte (vgl. zu dieser gebotenen Vorgangsweise etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0348). Wenn der Beschwerdeführer dann von der ihm zugewiesenen Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes in Bezug auf die zur Bekämpfung des Aufenthaltsverbotes notwendigen Veranlassungen (bzw. die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides) eine falsche Auskunft erhielt, so stellte das - um zunächst die diesbezüglichen Zweifel im bekämpften Bescheid auszuräumen - ein "unvorhergesehenes Ereignis" im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG dar. Es begründete aber jedenfalls auch kein ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, wenn der Beschwerdeführer auf die ihm erteilte - falsche - Auskunft vertraute und davon absah, deren Richtigkeit einer zusätzlichen Kontrolle durch Befragung weiterer in Betracht kommender Personen zu unterziehen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die fragliche Rechtsmittelbelehrung (va. das Verhältnis der Punkte I. und II. zueinander) schwer verständlich erscheint, sodass dem türkischen Beschwerdeführer, der der deutschen Sprache nicht uneingeschränkt mächtig ist, - anders als die belangte Behörde meint - auch in Anbetracht seines zunächst richtigen Verständnisses der Rechtsmittelbelehrung keineswegs Zweifel an der Richtigkeit der Beratung durch eine Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justizanstalt kommen mussten. Auch davon, dass ihm "widersprüchliche Angaben", wie die belangte Behörde weiter formuliert, hätten bewusst sein müssen, kann keine Rede sein. Nach dem für wahr gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers lagen nämlich keine "widersprüchlichen Angaben" vor, sondern ein "Vorverständnis" des Beschwerdeführers, das durch die Beiziehung einer grundsätzlich dafür geeignet erscheinenden Beratungsperson auf seine Richtigkeit hin überprüft werden sollte. Dass das Ergebnis dieser Überprüfung falsch sei, zumal im Hinblick auf die behauptete Nachfrage, musste der Beschwerdeführer nicht einberechnen; er durfte vielmehr darauf "vertrauen", dass sein ursprüngliches Verständnis der Rechtsmittelbelehrung falsch sei und er nur die Möglichkeit habe, binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides eine Beschwerde an den Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wenn die belangte Behörde in ihrem Bescheid noch ausführt, dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass "eine schriftlich abgefasste Rechtsmittelfrist" nicht durch die mündliche Erklärung einer behördenfremden Beratungsperson "außer Kraft gesetzt" werden könne, so verkennt sie, dass dem Beschwerdeführer bei richtiger Deutung seines Vorbringens letztlich gerade nicht bewusst war, dass die ihm erteilte Auskunft der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justizanstalt dem Inhalt der Rechtsmittelbelehrung widerspreche.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ausgehend von seinem als richtig unterstellten Vorbringen kein maßgebliches Fehlverhalten anzulasten ist. Insbesondere war er nicht gehalten, nach Beiziehung der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes einen weiteren "Kontrollmechanismus" einzuschalten. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers erweist sich somit als verfehlt, weshalb der bekämpfte Bescheid in seinem diesbezüglichen Ausspruch (Spruchpunkt I.) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Zurückweisung der gegen den Bescheid betreffend das Aufenthaltsverbot erhobenen Berufung ist hingegen nicht zu beanstanden, wobei es genügen kann, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2004/21/0014, zu verweisen. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, war sie aus den im genannten Erkenntnis näher dargestellten Erwägungen daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am