VwGH vom 11.12.2012, 2009/05/0304

VwGH vom 11.12.2012, 2009/05/0304

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3Ro-75-1/4-2009, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über Anregung der Projektwerberin, einer Zahnärztin mit Ordination in der Nachbargemeinde, leitete die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans mit dem Ziel ein, eine Teilfläche von 2.124 m2 des als "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" gewidmeten Grundstücks Nr. 2024, KG F, in "Grünland - Landwirtschaftliche Hofstelle" umzuwidmen. Die Projektwerberin beabsichtigte, auf dieser Teilfläche ein landwirtschaftliches Wohnhaus mit Betriebsgebäuden zu errichten. Die Teilfläche ist ein gerodetes Waldgrundstück, das von Grünland-Forstwirtschaft umgeben ist. Sie befindet sich etwa 500 m östlich der Landesstraße L X. Die Entfernung zum nächstgelegenen Anwesen beträgt über 500 m.

Nachdem ein Vorprüfungsverfahren negativ verlaufen war, holte die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 mehrere Stellungnahmen ein:

Die Abteilung Landesplanung der belangten Behörde lehnte die geplante Umwidmung aus Sicht des Naturschutzes "wegen der zu erwartenden nachhaltigen Beeinträchtigungen des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes, die hier in Form der Einleitung einer Zersiedelung auftreten", ab. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige der belangten Behörde äußerte sich in seinem Gutachten ablehnend, da - in Anbetracht der Absicht der Projektwerberin, sich größtenteils mit eigenen Gütern zu versorgen (es sollten auch ein Kräutergarten und eine Teichanlage errichtet werden) und dafür ca. 0,9 ha abzüglich der zu verbauenden Fläche zu nutzen - "keine nachhaltige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Einkommen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet ist, erblickt werden" könne. In der forstfachlichen Stellungnahme wurden, ebenso wie von Seiten des Straßenbauamtes, keine grundsätzlichen Einwände erhoben. In seinem von der Beschwerdeführerin zuletzt eingeholten "Erläuterungsbericht" vom , aus dem auch hervorgeht, dass die Projektwerberin und ihr Ehemann beabsichtigen, ihren Wohnsitz auf der umzuwidmenden Teilfläche zu begründen, sprach sich der Architekt DI G. deutlich für eine Umwidmung zu Gunsten der Projektwerberin aus.

Mit Kundmachung vom legte die Beschwerdeführerin die beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung zur allgemeinen Einsicht auf. In seiner Sitzung vom beschloss der Gemeinderat der Beschwerdeführerin die Flächenwidmungsplanänderung, deren Genehmigung durch die belangte Behörde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom beantragte wurde. In dem dazu von der Unterabteilung Gemeindeplanung der belangten Behörde eingeholten raumplanerischen Gutachten vom wurde die Umwidmung mit der Begründung abgelehnt, die Flächenwidmungsplanänderung "würde einen punktuellen Eingriff in einen großflächig zusammenhängenden Landschaftsraum/Waldgürtel fernab von jeglichem weiteren Anwesen (über 500 m) und somit die Fortführung der Zersiedelung bedeuten". Als Alternative werde die Situierung der Hofstelle "im räumlichen Nahverband zu bereits vorhandenen Hofstellen/Objekten" im Wege von Grundstücksabtäuschen empfohlen.

Mit Schreiben vom nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten dahin Stellung, dass durch den geplanten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb keine nachteiligen Auswirkungen auf Naturraum und Landschaftsbild zu erwarten seien; eine Neuansiedlung wäre im Hinblick auf die ständige Abwanderung nur positiv zu beurteilen und schließlich werde auf die "überaus positive Einstellung des Gemeinderates" und die einstimmige Beschlussfassung verwiesen.

In seiner dazu abgegebenen abschließenden Stellungnahme vom äußerte sich der raumordnungsfachliche Amtssachverständige der belangten Behörde abermals negativ zur Umwidmung; die Äußerung der Beschwerdeführerin sei fachlich nicht nachvollziehbar und es sei nicht auf die Vorschläge zur möglichen Situierung einer neuen Hofstelle eingegangen worden. Mit einstimmigem Beschluss des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Raumordnungsbeirates vom wurde ebenfalls empfohlen, die Umwidmung abzulehnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde der gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderung gemäß § 13 Abs. 7 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG) die aufsichtsbehördliche Genehmigung wegen Verstoßes sowohl gegen die Ziele und Grundsätze des Kärntner Raumordnungsgesetzes (ROG) als auch gegen § 15 Abs. 1 und 3 des K-GplG. Begründend stützte sie sich auf die Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen und verwies auf die negativen Stellungnahmen des Naturschutz- und des Landwirtschaftssachverständigen. Es sei kein Nachweis für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 15 Abs. 1 K-GplG erbracht worden. Die Argumente der Beschwerdeführerin (in ihrer Stellungnahme vom ) seien nicht geeignet gewesen, die Annahme zu widerlegen, dass die Umwidmung den Intentionen der Kärntner Raumordnung (Hintanhaltung weiterer Zersiedelung) widerspreche.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 981/09-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):

1.1. Kärntner Raumordnungsgesetz (ROG):

"§ 2

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

(1) Ziele der Raumordnung sind:

1. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind möglichst zu schützen und pfleglich zu nutzen.

2. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Vielfalt und die Eigenart der Kärntner Landschaft und die Identität der Regionen des Landes sind zu bewahren.

3. Für die einzelnen Regionen des Landes ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen räumlichen und strukturellen Gegebenheiten und ihre Entwicklungsmöglichkeiten eine bestmögliche Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur anzustreben. Dabei ist für eine entsprechende Ausstattung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung Vorsorge zu treffen.

7. Die Siedlungsstruktur ist unter Bedachtnahme auf die historisch gewachsene zentralörtliche Gliederung des Landes derart zu entwickeln, daß eine bestmögliche Abstimmung der Standortplanung für Wohnen, wirtschaftliche Unternehmen, Dienstleistungs- und Erholungseinrichtungen unter weitestgehender Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen erreicht wird. Dabei sind eine möglichst sparsame Verwendung von Grund und Boden sowie eine Begrenzung und räumliche Verdichtung der Bebauung anzustreben und eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Siedlungsstrukturen sind durch Maßnahmen der Orts- und Regionalentwicklung zu unterstützen.

9. Der Fortbestand einer existenzfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft ist durch die Erhaltung und Verbesserung der dazu erforderlichen räumlichen Voraussetzungen sicherzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Verbesserung der Agrarstruktur, den Schutz und die Pflege der Natur- und Kulturlandschaft und auf die Erhaltung ausreichender bewirtschaftbarer Nutzflächen Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Verfolgung der Ziele nach Abs 1 sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Die Ordnung des Gesamtraumes hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen. Ordnende Maßnahmen in den Teilräumen haben sich in die Ordnung des Gesamtraumes einzufügen. Auf ordnende Maßnahmen in benachbarten Teilräumen der angrenzenden Länder und des benachbarten Auslandes ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

2. Rechtswirksame raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sind zu berücksichtigen.

3. Bei allen raumbedeutsamen Planungen ist auf die Lebensbedingungen künftiger Generationen Rücksicht zu nehmen. Dabei ist ein Ausgleich zwischen den berechtigten Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung und der Ökologie anzustreben.

4. Die Siedlungsentwicklung hat sich an den bestehenden Siedlungsgrenzen und an den bestehenden oder mit vertretbarem Aufwand zu schaffenden Infrastruktureinrichtungen zu orientieren, wobei auf deren größtmögliche Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Bei der Siedlungsentwicklung sind vorrangig die Deckung des ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes der Bevölkerung und die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft anzustreben.

5. Absehbare Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen des Raumes sind nach Möglichkeit zu vermeiden oder zumindest auf ein vertretbares Ausmaß zu verringern.

6. Den Interessen des Gemeinwohles sowie den sonstigen öffentlichen Interessen kommt unter Wahrung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Bürger der Vorrang gegenüber den Einzelinteressen zu.

(3) Die Vollziehung ist an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung (Abs 1 und 2) nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 bis 6 gebunden. Insoweit die Ziele nach Abs 1 miteinander konkurrieren, ist bei der Abwägung, welche vorrangig zu verfolgen sind, von den Grundsätzen nach Abs 2 auszugehen."

1.2. Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (zuletzt geändert durch LGBl Nr 88/2005; K-GplG):

"§ 5

Grünland

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit a und lit b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung …,

(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs 2 lit a und lit b entfällt;

§ 13

Verfahren

(1) …

(3) Die während der Auflagefrist beim Gemeindeamt (Magistrat) gegen den Entwurf schriftlich eingebrachten und begründeten Einwendungen sind vom Gemeinderat bei der Beratung über den Flächenwidmungsplan in Erwägung zu ziehen.

(5) Der Flächenwidmungsplan bedarf - ausgenommen in den Fällen des § 16 - zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan mit Erläuterungen, aus denen hervorgeht, inwieweit auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde Bedacht genommen wurde, unter Anschluß der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Werden die Erläuterungen oder die sonstigen Unterlagen nicht beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

(7) Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung dem Raumordnungsbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan

a) den Zielen und Grundsätzen des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, einem überörtlichen Entwicklungsprogramm oder sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes widerspricht,

b) die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt,

c) auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden nicht Bedacht nimmt,

d) raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt oder

e) sonst gesetzwidrig ist.

§ 15

Änderung des Flächenwidmungsplanes

(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden.

(2) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn …

(5) Für das Verfahren und die Kundmachung bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

a) Änderungen des Flächenwidmungsplanes - ausgenommen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens (§ 16) - grundsätzlich, sofern nicht zwingende öffentliche Interessen vorliegen, nur einmal jährlich erfolgen dürfen,

b) die Anhörung des Raumordnungsbeirates entfällt, wenn der zu genehmigenden Änderung des Flächenwidmungsplanes keine fachlichen Gründe der Raumordnung und keine Versagungsgründe nach § 13 Abs 7 entgegenstehen, es sei denn, daß der Raumordnungsbeirat seine Anhörung ausdrücklich verlangt, und

c) die Genehmigung auch zu versagen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 oder Abs 2 nicht gegeben sind.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet:

2.1. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass ein Nachweis über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Änderung des Flächenwidmungsplans im Sinne des § 15 Abs. 1 K-GplG nicht erbracht werden konnte. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom ausführt, dass durch den geplanten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb keine nachteiligen Auswirkungen auf Naturraum und Landschaftsbild zu erwarten seien, bringt sie nur zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach wichtige Gründe fehlen, die gegen die Umwidmung sprechen. Die weitere - unbelegte - Behauptung, eine Neuansiedlung wäre im Hinblick auf die ständige Abwanderung nur positiv zu beurteilen, vermag - insbesondere mangels eines Eingehens auf die vom Raumplanungssachverständigen aufgezeigte Möglichkeit, eine andere Situierung der neuen Hofstelle (im Wege eines Grundabtauschs) zu erwägen - keinen wichtigen Grund dafür zu bieten, gerade die begehrte Teilfläche des Grundstücks Nr. 2024 umzuwidmen. Dass schließlich die von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben betonte "überaus positive Einstellung des Gemeinderates" und dessen einstimmige Beschlussfassung als solche keinen wichtigen Grund für eine Änderung des Flächenwidmungsplans im Sinne des § 15 Abs. 1 K-GplG darzustellen vermögen, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Überdies ist die Beschwerdeführerin mit ihrer bloßen Behauptung, durch den geplanten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seien keine nachteiligen Auswirkungen auf Naturraum und Landschaftsbild zu erwarten, dem Gutachten des Raumplanungssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wie sich aus diesem Gutachten - und im Übrigen auch aus dem von der Beschwerdeführerin eingeholten "Erläuterungsbericht" - ergibt, liegt die umgewidmete Teilfläche über 500 m vom nächstgelegenen Anwesen entfernt inmitten von Grünland (Wald). Der Ansicht des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen, eine Bebauung dieser Teilfläche würde die Zersiedelung fördern, kann somit ebensowenig entgegengetreten werden wie der Auffassung der belangten Behörde, dies verstoße gegen § 2 ROG (insbesondere dessen Abs. 1 Z 7 2. Satz).

2.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Umwidmung berühre nicht in besonderem Maße überörtliche Interessen, weshalb die Versagung der Genehmigung vor dem Hintergrund des Art. 119a Abs. 8 B-VG einen ungerechtfertigten Eingriff in die Gemeindeautonomie darstelle. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin dem in § 2 Abs. 1 Z 9 ROG genannten Ziel der Erhaltung einer existenzfähigen Land- und Forstwirtschaft Vorrang vor dem gleichrangigen Ziel des § 2 Abs. 1 Z 7 ROG (Hintanhaltung der Zersiedelung) eingeräumt.

Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch nicht, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren mit den ihr vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen eingehend auseinandergesetzt und auf dieser Grundlage eine Abwägung vorgenommen hätte. Auch der von ihr eingeholte "Erläuterungsbericht" beschreibt keine wichtigen Gründe für eine Änderung des Flächenwidmungsplans im Sinne des § 15 Abs. 1 K-GplG, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass wichtige Gründe fehlen, die gegen die Umwidmung sprechen. Hingegen geht aus den Gutachten des raumordnungsfachlichen und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen hervor, dass der Umwidmung überörtliche Interessen entgegenstehen, während der Landwirtschaftssachverständige das Projekt als nicht geeignet für die Erhaltung einer existenzfähigen Land- und Forstwirtschaft beurteilte. Eine Unschlüssigkeit dieser Gutachten wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin konnte die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgehen, dass überörtliche Interessen eine Versagung der Genehmigung der Umwidmung rechtfertigten. Dass damit kein unzulässiger Eingriff in die Gemeindeautonomie vorgenommen wurde, ergibt sich auch aus dem an die Beschwerdeführerin ergangenen (oben zitierten) Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 981/09-3, mit Hinweis auf VfSlg. 11.163/1986.

2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Eigentumsrecht der Projektwerberin bezieht, ist sie darauf hinzuweisen, dass Sinn und Zweck einer Raumordnung darin gelegen ist, dass ein Eigentümer sein Grundstück nur so nutzen darf, dass sich die Nutzung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in die vorgesehene Raumordnung einfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0102).

Die auf zwei Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs (vom , B 100/98, und vom , V 152/93) gestützte Auffassung, "jeder Einzelfall (könne) einen wichtigen Grund iSd § 15 Abs. 1 K-GplG darstellen", ist schon deshalb nicht zielführend, weil diesen Erkenntnissen keine dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalte zugrunde lagen (Museumsquartier Wien; Erweiterung eines Betriebsgebietes in Niederösterreich); überdies bestehen nach dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofs gegen die Änderung eines Raumordnungsplanes aus Anlass eines konkreten Projektes nur dann keine Bedenken, wenn die Änderung sachlich gerechtfertigt ist.

Ziel der Raumordnung ist grundsätzlich die Schaffung der objektiven Ordnung des Gesamtraumes, wobei subjektive Momente, etwa auch eines Projektanten, in den Hintergrund zu treten haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0009).

2.4. Weiters rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde. Zu ihrem Vorbringen, sie sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da ihr die Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen "vom , Zl. 3 Ro-75-1/3-2009, niemals zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme vorgelegt worden" sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich eine derart bezeichnete und datierte Stellungnahme im Akt nicht findet. Möglicherweise meint die Beschwerdeführerin damit die "abschließende Stellungnahme" des Sachverständigen der belangten Behörde vom , die ihr tatsächlich nicht vorgehalten wurde. Allerdings stellt diese Stellungnahme kein neues Beweisergebnis, sondern bloß eine Bekräftigung des bisherigen Standpunktes dieses Sachverständigen dar, sodass kein Verfahrensmangel darin erkannt werden kann, dass diese Stellungnahme nicht neuerlich vorgehalten wurde. Die weitere Auffassung der Beschwerdeführerin, sie hätte zur Abgabe einer ausführlicheren Darlegung ihrer wichtigen Gründe iSd § 15 Abs. 1 K-GplG von der belangten Behörde aufgefordert werden müssen, entbehrt der gesetzlichen Grundlage.

2.5. Dem abschließenden Beschwerdeargument, die Gemeinde wäre in ihrer Existenz gefährdet, wenn neue Hofstellen mit dem Argument der Zersiedelung generell versagt werden könnten, ist zu entgegnen, dass sich die gegenständliche Versagung ausdrücklich nur auf die umgewidmete, von anderen Anwesen weit entfernte Teilfläche bezog und nicht auf die allgemeine Verhinderung von Hofstellen.

3. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am