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VwGH vom 07.07.2021, Ra 2020/22/0254

VwGH vom 07.07.2021, Ra 2020/22/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das am mündlich verkündete und mit schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. VGW-151/091/6980/2020-11, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Y F, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/9), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde, Revisionswerber) den Antrag der Mitbeteiligten, einer russischen Staatsangehörigen, vom auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf Grund des fehlenden Studienerfolges ab.

2Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und erteilte ihr den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten (Spruchpunkt I). Unter einem stellte das Verwaltungsgericht gemäß § 20 Abs. 2 NAG fest, dass der Aufenthalt der Mitbeteiligten im österreichischen Bundesgebiet im Zeitraum zwischen dem Ablauf des letzten Aufenthaltstitels () und dem Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels rechtmäßig gewesen sei (Spruchpunkt II). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III).

Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren relevant - fest, dass die Mitbeteiligte seit dem „im Studium für die Gleichwertigkeit UG 2002 Rechtswissenschaften“ inskribiert sei. In diesem Studium habe die Mitbeteiligte im Juni 2019 Leistungen im Ausmaß von 2 ECTS-Punkten bzw. im Wintersemester 2019/2020 Leistungen im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten erbracht. Weiters sei die Mitbeteiligte von bis zum Masterstudium „International Management“ der Universität Buckingham an der International Business School, Campus Vienna, zugelassen gewesen. Dieses für die Dauer von zwölf Monaten vorgesehene Studium umfasse ein Ausmaß von 90 ECTS-Punkten. Absolventen erhielten einen Masterabschluss der Universität Buckingham, die Lehrveranstaltungen würden am Campus Wien der International Business School absolviert. Die Mitbeteiligte habe in diesem Studium zu näher genannten Zeitpunkten im Einzelnen aufgelistete Studienleistungen erbracht und das Studium mit abgeschlossen.

In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass für die Beurteilung des Studienerfolges das Studienjahr 2018/2019 maßgeblich sei. Die Mitbeteiligte sei in diesem Zeitraum zu zwei Studien zugelassen gewesen. Zwar habe sie im Studium für die Gleichwertigkeit UG 2002 Rechtswissenschaften lediglich 2 ECTS-Punkte erworben und somit keinen ausreichenden Studienerfolg erzielt. Allerdings habe die Mitbeteiligte im Masterstudium „International Management“ und somit im Rahmen eines von ihr betriebenen Studiums am die Studienleistung „MSc Dissertation“ im Ausmaß von 25 ECTS-Punkten erbracht. Diese Studienleistung sei für die Beurteilung des Studienerfolges heranzuziehen. Anschließend legte das Verwaltungsgericht dar, dass bzw. aus welchen Gründen es die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen als erfüllt erachtete.

3Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, es handle sich bei dem vom Verwaltungsgericht für die Bejahung des Studienerfolges herangezogenen Studium an der International Business School in Kooperation mit der University of Buckingham nicht um ein Studium im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG, weil die University of Buckingham keine in Österreich akkreditierte Privatuniversität sei. Vielmehr sei sie - gemäß dem in § 27 Abs. 6 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) genannten Verzeichnis - eine ausländische Bildungseinrichtung, die in Zusammenarbeit mit der International Business School (IBS) Budapest Studiengänge in Österreich durchführen dürfe. Die IBS Budapest sei zwar eine zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung, allerdings betreffe die Zusammenarbeit nur administrative Zuständigkeiten sowie die Zurverfügungstellung der Infrastruktur. Die Studiengänge und akademischen Titel gälten als solche des Herkunftsstaates der University of Buckingham. Der im Rahmen dieses Studiums erzielte Erfolg wäre daher nicht als Studienerfolg gemäß § 64 Abs. 2 NAG anzurechnen gewesen.

4Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.

Die Mitbeteiligte moniert zunächst, die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsfrage, ob Studienerfolgsnachweise von Bildungseinrichtungen außerhalb des § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG herangezogen werden könnten, habe nichts mit der hier strittigen Frage zu tun, ob es sich bei der University of Buckingham um eine Bildungseinrichtung im Sinn dieser Bestimmungen handle. Zudem sei diese Frage eine reine Einzelfallentscheidung, der keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Des Weiteren - so die Mitbeteiligte - seien die Ausführungen des Revisionswerbers, wonach die Zusammenarbeit zwischen der University of Buckingham und der IBS Budapest rein administrativ sei, durch keine Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtes gedeckt. Nach § 41 VwGG sei das angefochtene Erkenntnis aber allein auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts zu überprüfen. Schließlich sei das Studium an der University of Buckingham bereits einmal vom Revisionswerber als für die Verlängerung des Aufenthaltstitels der Mitbeteiligten maßgeblich herangezogen worden. Eine Nichtberücksichtigung des in diesem Studium erbrachten Studienerfolges im nunmehrigen Verfahren würde eine unzulässige Neubeurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes darstellen.

In der Sache erachtet die Mitbeteiligte das Vorbringen in der Amtsrevision als unerheblich, weil aus § 64 Abs. 1 Z 2 NAG nicht hervorgehe, dass es sich um eine österreichische Universität oder eine österreichische Akkreditierung handeln müsse. Da die University of Buckingham in England unstrittig als Privatuniversität akkreditiert sei, sei ein dort erzielter Studienerfolg als ein solcher nach § 64 Abs. 1 Z 2 NAG anzusehen. Zudem sei die University of Buckingham gemäß § 27 HS-QSG in Österreich gemeldet und die Mitbeteiligte habe das Studium in Österreich betrieben. Eine Nichtberücksichtigung dieses Studienerfolges brächte auch eine Verletzung des Unionsrechts mit sich, weil damit eine gravierende Benachteiligung von Universitäten anderer Mitgliedstaaten und eine Beschneidung der Dienstleistungsfreiheit einherginge. In diesem Zusammenhang beantragt die Mitbeteiligte auch, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu richten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5§ 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:

Studenten

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

[...]

2.ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3.ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4.ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5.ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

[...]

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. [...]“

6Zu den von der Mitbeteiligten gegen die Zulässigkeit der Revision erhobenen Einwänden ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Revisionswerber bringt vor, dass es sich bei der University of Buckingham um keine in Österreich akkreditierte Privatuniversität handle und die dort erbrachten Studienleistungen daher mangels Vorliegen eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG für die Beurteilung nach § 64 Abs. 2 NAG nicht heranzuziehen seien. Es wird somit hinreichend klar die Frage aufgeworfen, ob die an einer - wie hier der University of Buckingham - ausländischen Bildungseinrichtung, die keine in Österreich akkreditierte Privatuniversität sei, erbrachten Studienleistungen als Studienerfolg gemäß § 64 Abs. 2 NAG zu berücksichtigen seien. Entgegen der Auffassung der Mitbeteiligten vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, dass es dieser Frage an grundsätzlicher Bedeutung mangle oder bloß eine „nicht revisionstaugliche“ Einzelfallentscheidung vorliege.

Da - wie die Mitbeteiligte auch selbst festhält - das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung Studienleistungen an der University of Buckingham zugrunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit der Frage der (rein administrativen) Zusammenarbeit dieser Universität mit der IBS Budapest sowie dem diesbezüglich von der Mitbeteiligten ins Treffen geführten Neuerungsverbot Bedeutung zukommen soll.

Der von der Mitbeteiligten geltend gemachten Bindungswirkung der zuvor gewährten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ ist schließlich Folgendes entgegenzuhalten: Die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ auf Grund eines früheren Antrages betreffend ein anderes Studienjahr kann keine Bindungswirkung hinsichtlich der Vorfrage entfalten, ob ein in § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG angeführtes Studium bzw. eine dort genannte Bildungseinrichtung vorliegt. Ausgehend davon stünde der Umstand, dass - wie von der Mitbeteiligten behauptet - an der University of Buckingham erbrachte Studienleistungen in einem früheren Verfahren vom Revisionswerber akzeptiert worden sind, einer Nichtberücksichtigung derartiger Studienleistungen - mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG - in einem späteren Verfahren nicht entgegen.

Die von der Mitbeteiligten erhobenen Einwände hindern die Zulässigkeit der Revision somit nicht. Die Revision erweist sich vielmehr im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers als zulässig.

7Gemäß § 64 Abs. 2 NAG ist für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ ein „Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule“ zu erbringen. Da die genannte Aufenthaltsbewilligung dem Zweck der Absolvierung eines (in § 64 Abs. 1 Z 2 bis 6 NAG genannten) ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient, ist der Verweis in § 64 Abs. 2 NAG auf die dort genannten Bildungseinrichtungen in Einklang mit der Regelung des § 64 Abs. 1 NAG zu lesen. Mangels jeglichen Hinweises darauf, dass es sich bei dem von der Mitbeteiligten an der University of Buckingham absolvierten Masterstudium um ein außerordentliches Studium handelt, kommt vorliegend nur ein ordentliches Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG in Betracht. Diese Bestimmung stellt - wie § 64 Abs. 2 NAG - auf ein Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule ab. Fraglich ist, ob es sich bei der angesprochenen akkreditierten Privatuniversität (nur eine solche kommt vorliegend in Betracht) um eine Privatuniversität nach dem (zum Entscheidungszeitpunkt noch maßgeblichen) Privatuniversitätengesetz (PUG) handeln muss.

8Entgegen der Auffassung der Mitbeteiligten lässt sich aus dem Umstand, dass in § 64 NAG nicht ausdrücklich auf „österreichische“ akkreditierte Privatuniversitäten Bezug genommen wird, nicht der Schluss ziehen, dass davon auch nach ausländischen Rechtsvorschriften akkreditierte Privatuniversitäten erfasst seien. Vielmehr ist im Hinblick auf das Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache (vgl. dazu etwa , Rn. 48, mwN) umgekehrt davon auszugehen, dass unter akkreditierten Privatuniversitäten wie auch im hochschulrechtlichen Kontext solche zu verstehen sind, die entsprechend den materiellen Akkreditierungsvoraussetzungen des § 2 PUG in einem Verfahren nach den § 24 f Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) akkreditiert worden sind. Das HS-QSG seinerseits unterscheidet ausdrücklich zwischen der Akkreditierung von Privatuniversitäten (§ 24) und den Meldeverfahren betreffend Studien ausländischer Bildungseinrichtungen (§§ 27 ff), die gerade nicht zu einer Akkreditierung führen. Auch das PUG stellt in seinem § 3 Abs. 3 den Privatuniversitäten die ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gegenüber.

9Für die hier dargelegte Sichtweise spricht auch, dass in Z 3 und 4 des § 64 Abs. 1 NAG im Zusammenhang mit der Absolvierung eines außerordentlichen Studiums ausdrücklich auf (ua.) Universitätslehrgänge gemäß § 3 Abs. 4 PUG abgestellt wird. Es ist daher in einer systematischen Betrachtungsweise davon auszugehen, dass auch bei einem (in § 64 Abs. 1 Z 2 NAG angesprochenen) ordentlichen Studium an einer akkreditierten Privatuniversität nur ein solches an einer nach den innerstaatlichen hochschulrechtlichen Regelungen akkreditierten Privatuniversität maßgeblich ist. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem Studium an einer Universität die Anrechnung von (etwa an einer ausländischen Universität abgelegten) Prüfungen als für den Studienerfolgsnachweis bedeutsam erachtet, nicht jedoch die bloße Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität akzeptiert hat (vgl. , Rn. 11; , Ra 2019/22/0014, Rn. 11; jeweils mwN). Durch das Abstellen auf die Anrechnung der Prüfungen kommt zum Ausdruck, dass die an einer anderen (etwa ausländischen) Universität erbrachten Studienleistungen für die Beurteilung des Studienerfolges für sich allein nicht maßgeblich sind. Anhaltspunkte dafür, dies im Fall eines Studiums an einer Privatuniversität anders zu beurteilen, lassen sich § 64 NAG nicht entnehmen.

10Dass die University of Buckingham eine nach dem HS-QSG akkreditierte Privatuniversität sei, wird auch von der Mitbeteiligten nicht vorgebracht und lässt sich im Übrigen auch aus dem entsprechenden Verzeichnis der für die Akkreditierung zuständigen Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nicht entnehmen.

11Der Verwaltungsgerichtshof teilt somit die Auffassung des Revisionswerbers, dass die Absolvierung eines Studiums an einer ausländischen Privatuniversität, die nicht nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften akkreditiert ist, die Voraussetzung des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG nicht erfüllt.

12Daran vermögen die von der Mitbeteiligten ins Treffen geführten unionsrechtlichen Argumente nichts zu ändern. Die Mitbeteiligte kann für sich selbst - und dies wird von ihr auch gar nicht behauptet - jedenfalls keinen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln oder die Dienstleistungsfreiheit geltend machen. Zu beachten sind zwar die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/801 (über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen ua. zu Studienzwecken). Allerdings definiert Art. 3 Z 13 dieser Richtlinie die Hochschuleinrichtung (hinsichtlich derer vom Drittstaatsangehörigen eine Zulassung nachgewiesen werden muss), als „jede Art von Hochschuleinrichtung, die nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt oder als solche eingestuft ist, und an der gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, oder jede Einrichtung, die gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten berufliche Aus- oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbietet“. Auch vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2016/801 besteht somit keine Notwendigkeit, unter dem Begriff der akkreditierten Privatuniversität eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates anerkannte Hochschuleinrichtung zu verstehen. Ausgehend davon sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

13Das angefochtene Erkenntnis war somit (da Spruchpunkt II bei einer Aufhebung von Spruchpunkt I für sich genommen von vornherein keinen Bestand haben kann: zur Gänze) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220254.L00

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