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VwGH vom 15.12.2009, 2009/05/0303

VwGH vom 15.12.2009, 2009/05/0303

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der P GmbH in Antau, vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 8, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 7A/2006/4-11, betreffend Kostenvorschreibung in einem UVP-Feststellungsverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, ob für die Errichtung einer Bioschweine Zucht- und Mastanlage auf näher bezeichneten Grundstücken in Antau im Burgenland eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ersuchte die Behörde die Amtssachverständigen für Agrar- und Veterinärwesen, Gesundheitswesen, Maschinenbau sowie Wasser- und Abfallwirtschaft um die Erstellung von Gutachten zur Frage,

"ob durch die Errichtung des Schweinestalles mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen bezugnehmend auf die durch den Betrieb der Anlage hervorgerufenen Immissionen (Lärm, Geruch, Luftverschmutzung, Belastung des Bodens, des Grundwassers u.ä.), welche durch die Kumulationseffekte(n) mit benachbarten Massentierhaltungsbetrieben entstehen könnten, zu rechnen ist."

Die zuständige Hauptreferatsleiterin der Abteilung 4a-V (Veterinärwesen) des Amtes der Burgenländischen Landesregierung teilte der Behörde mit Schreiben vom mit, dass sich der Amtssachverständige für Veterinärwesen auf Grund der Komplexität der Problemstellungen nicht in der Lage sehe, ein Gutachten zu erstatten. "Neben den durch die Anlage hervorgerufenen Immissionen (Lärm, Geruch, Luftverschmutzung durch Staub, Bodenbelastung usw.)" seien "auch Kumulationseffekte durch benachbarte Tierhalter, meteorologische und geografische Einflüsse, Nutzungswidmung, Abstände zu Wohngebieten usw. zu beurteilen". Diese komplexen Beurteilungen seien durch einen nicht speziell dafür ausgebildeten Amtstierarzt nicht zu bewerkstelligen. Es wurde die Bestellung eines näher genannten nichtamtlichen Sachverständigen angeregt.

Die Burgenländische Landesregierung übermittelte der Beschwerdeführerin die eingeholten Stellungnahmen zur Äußerung und ersuchte um Mitteilung, ob hinsichtlich Bestellung und Kostentragung eines nichtamtlichen Sachverständigen Einverständnis bestehe.

Mit Schreiben vom nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und führte u.a. aus, dass die Burgenländische Landesregierung über genügend Fachpersonal verfüge, weshalb die Kostentragung für nichtamtliche Sachverständige seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage komme. Die Notwendigkeit einer Prüfung der Kumulation von Emissionen wurde bestritten.

Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin (nach weiterem Schriftverkehr) ein Privatgutachten des Ing. J. W. über die Abschätzung eventueller Kumulationseffekte hinsichtlich der Geruchsbelastung durch das geplante Projekt und durch andere in der näheren Umgebung liegende Vorhaben. In diesem Gutachten wurde eine Verpflichtung zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens verneint, weil es im gegenständlichen Fall zu keiner Überlagerung der Wirkungen des geplanten Vorhabens mit den Wirkungen benachbarter Vorhaben gleichen Typs komme. Das geplante Vorhaben unterschreite die in Anhang 1 Z. 43 Spalte 2 UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerte.

Dieses Privatgutachten wurde von der Behörde erster Instanz der Amtssachverständigen für Veterinärwesen vorgelegt, die dazu in ihrer Stellungnahme vom ausführte, dass die Anwendung der "Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" zur genauen Ermittlung und Abschätzung des Emittenten und der gesamten Immissionssituation grundsätzlich plausibel erscheine. "Die Schlüssigkeit und Richtigkeit der Abschätzung sowie deren Ergebnisse selbst und in Folge dessen die korrekte Anwendung" der herangezogenen Richtlinie könne aber "auf Grund der fachfremden Vielfalt an zu ermittelnden Einflussfaktoren nicht bestätigt werden, da letztere inhaltlich keinesfalls Gegenstand veterinärmedizinischer Expertise" seien.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom wurde gemäß § 52 Abs. 2 AVG als nichtamtlicher Sachverständiger Ao. Univ. Prof. Dr. G. Sch. vom Institut für Medizinische Physik und Biostatistik der Veterinärmedizinischen Universität bestellt, weil zur Klärung der als maßgeblich erscheinenden Fachfrage kein Amtssachverständiger zur Verfügung stehe. Dieser Sachverständige habe seiner Bestellung zugestimmt.

Mit Schreiben vom übermittelte dieser Sachverständige ein Gutachten samt Honorarnote, in dem einerseits die vorhandene Geruchsbelastung (11 Emittenten) und andererseits die zu erwartende Geruchsbelastung infolge Emissionen des Projekts samt vorhandener Geruchsbelastung beurteilt wurde. Zusammenfassend kommt der nichtamtliche Sachverständige darin zum Ergebnis, dass (bei den nächstgelegenen Anrainern) die geplante Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöhe und eine "Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung" vorliege.

In der Folge wurde im August 2005 von der Burgenländischen Landesregierung die vom nichtamtlichen Sachverständigen beanspruchte Gebühr von EUR 9.600,- an diesen überwiesen.

Mit (unbekämpft gebliebenem) Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass das Vorhaben der Beschwerdeführerin nicht dem UVP-G 2000 unterliege und somit für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom wurde die Beschwerdeführerin zur Kostentragung für die Erstellung des Gutachtens durch den nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von EUR 9.600,- gemäß § 52 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 AVG verpflichtet.

In der Begründung des Bescheides führte die Burgenländische Landesregierung aus, gemäß § 52 Abs. 2 AVG habe sie auf Grund des Umstandes, dass kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei und auf Grund der Besonderheit des Falles den nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Die Beschwerdeführerin sei zum Kostenersatz verpflichtet, weil sie den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung.

Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und legte u.a. der Burgenländischen Landesregierung mit Schreiben vom einen Fragenkatalog vor.

Mit Schreiben vom äußerte sich die Burgenländische Landesregierung hiezu und teilte u.a. mit, dass beim Amt der Burgenländischen Landesregierung trotz mehrmaliger Anfragen und intensiver Suche neben veterinärmedizinischen Sachverständigen auch keine anderen Sachverständigen zur Verfügung gestanden seien, die die kumulativen Auswirkungen der gegenständlichen Anlage mit benachbarten Betrieben hinsichtlich Geruch beurteilen hätten können. Es sei mitgeteilt worden, dass für die komplexe Beurteilung dieser Frage keine dementsprechenden spezialfachlich ausgebildeten Amtssachverständigen zur Verfügung stehen würden. Das gegenständliche Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei das erste dieser Art, welches im Burgenland anhängig geworden sei. Es gäbe daher keine vergleichbaren Verwaltungsverfahren. Erst mit sei nach entsprechender Spezialausbildung ein Amtssachverständiger für Geruchstechnik bestellt worden. Im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung sei dieser noch nicht als Amtssachverständiger bestellt gewesen und habe daher noch nicht mit der Abgabe von Gutachten befasst werden können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob die Immissionen eines Betriebes ein für Nachbarn zumutbares Maß übersteigen würden, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige seien. Deshalb sei die Bestellung eines Sachverständigen für die Frage der Kumulation von Immissionen notwendig gewesen. Ferner seien Umgehungen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße zu verhindern. Die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben müsse unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung der Errichtung erfasst werden. Entscheidend für den räumlichen Zusammenhang seien allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen. Meteorologische und geografische Verhältnisse seien zu berücksichtigen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Notwendigkeit der Erstellung eines Gutachtens nicht in Zweifel ziehen können; dies erweise sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass sie selbst ein entsprechendes Gutachten vorlegt habe. Darüber hinaus seien Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten"), die von einer Partei vorgelegt würden, grundsätzlich einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen. Auf Grund der Komplexität des Beweisthemas und des Umstandes, dass das Fachwissen aus mehreren wissenschaftlichen Gebieten notwendig gewesen sei, sei ein geeigneter Amtssachverständiger nicht zur Verfügung gestanden. Die Burgenländische Landesregierung habe glaubwürdig dargelegt, dass ein geeigneter Amtssachverständiger für eine entsprechende Expertise in diesem Bereich erst mit Anfang des Jahres 2006 zur Verfügung gestanden sei. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 AVG seien vorgelegen und die Einholung somit notwendig gewesen. Ferner lasse auch das vorgelegte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen darauf schließen, dass zu seiner Erstellung umfangreiche Kenntnisse der technischen Wissenschaften erforderlich gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen sei nicht notwendig gewesen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht im Feststellungsverfahren nach § 3 UVP-G 2000 bereits bestehende Anlagen miteinbezogen. Weder die erstinstanzliche noch die belangte Behörde habe Feststellungen zum räumlichen Zusammenhang mit anderen Vorhaben getroffen. Der angefochtene Bescheid sei deshalb unbegründet und könne nicht nachvollzogen werden. In vergleichbaren Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 hätten Amtssachverständige für Veterinärwesen der Burgenländischen Landesregierung bereits Gutachten erstattet, weshalb davon auszugehen sei, dass geeignete Amtssachverständige vorhanden gewesen seien. Schließlich wendet die Beschwerdeführerin ein, es liege für den mehr als zweifelhaften Fall, dass das Land Burgenland bis Jänner 2006 nicht über die erforderlichen Experten verfügt habe, eine Verletzung der Organisationsverantwortung der Burgenländischen Landesregierung vor. Die daraus resultierende Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen könne nicht als notwendig im Sinne des § 52 AVG beurteilt werden, weshalb solche Kosten auch nicht auf die Partei überwälzt werden könnten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) hat die Behörde auf Antrag festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 und 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

Nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Das über Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom rechtskräftig abgeschlossene Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 betrifft ein Vorhaben nach Anhang 1 Z 43 lit a UVP-G 2000 (Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab bestimmten Größen). Wie sich aus dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren zweifelsfrei ergeben hat, liegt dieses Vorhaben der Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe von weiteren bereits bestehenden Anlagen mit diesem Verwendungszweck, sodass die Möglichkeit kumulierender Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Prüfung der zu erwartenden kumulativen Wirkung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens mit den anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben war daher jedenfalls geboten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der zu erwartenden Geruchsemissionen aus dem Vorhaben der Beschwerdeführerin und der Bewertung der Immissionen unter Berücksichtigung der Vorbelastung im beschwerdegegenständlichen Feststellungsverfahren war somit notwendig. Den Beschwerdeausführungen, eine bereits errichtete Anlage sei kein Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ermöglicht es den Behörden, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung, die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0281).

Bereits im erstinstanzlichen Bescheid vom wurde näher dargelegt, dass die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob die Errichtung des geplanten Schweinestalles mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen in Bezug auf Geruch verbunden sei, welche durch Kumulationseffekte mit benachbarten Massentierhaltungsbetrieben entstehen könnten, mangels eines für diese Frage vorhandenen Amtssachverständigen notwendig gewesen sei.

Für die Prüfung der Frage, ob die Behörde in Übereinstimmung mit der Rechtslage einen nichtamtlichen Sachverständigen herangezogen hat, sind folgende Bestimmungen des AVG zu beachten:

"§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

...

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

...

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. ...

..."

Gemäß § 52 Abs. 2 AVG darf die Behörde nur dann andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.

Die Behörde hat aus beiden im § 52 Abs. 2 AVG genannten Gründen den nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Die Beschwerdeführerin vertritt hiezu die Auffassung, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung befände sich ein veterinärmedizinischer Amtssachverständiger. Es hätten schon bei mehreren Feststellungsverfahren nach dem UVP-Gesetz Amtstierärzte als veterinärmedizinische Amtssachverständige Abschätzungen von Kumulationseffekten vorgenommen und es seien deren Gutachten den behördlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt worden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0024). Es sei daher unrichtig, wenn die Burgenländische Landesregierung in ihrem Schriftsatz vom behauptet habe, das gegenständliche Feststellungsverfahren sei das erste dieser Art im Burgenland.

Bei Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat die Behörde aufzuzeigen, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung standen oder die Besonderheit des Falles die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gebot (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0139). Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ist jedenfalls dann geboten, wenn die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen nicht über die geforderte fachliche Qualifikation verfügen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0234). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die in Betracht kommenden Amtssachverständigen ein entsprechendes Gutachten nicht erstatten können.

Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde nicht, dass sich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung gestandenen Amtssachverständigen außer Stande gesehen haben, das erforderliche Gutachten zu erstatten.

Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht die von der belangten Behörde als glaubwürdig übernommene Stellungnahme des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom zu entkräften, in welcher ausgeführt wird, dass den in Betracht kommenden Amtssachverständigen die für die Beurteilung der kumulativen (Geruchs-)Auswirkungen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens die entsprechende spezialfachliche Ausbildung fehlte und dass das Feststellungsverfahren das erste dieser Art war, welches bei der Burgenländischen Landesregierung anhängig gemacht worden ist.

Es mag zutreffen, dass in Verfahren betreffend die Errichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren veterinärmedizinische Amtssachverständige (auch im Burgenland) schon Gutachten betreffend die Auswirkungen der zu erwartenden Geruchsbelastung erstattet haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Beschwerdefall wegen der gebotenen Prüfung der Kumulationswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, die von den vorhandenen Amtssachverständigen mangels erforderlicher Fachkunde nicht beurteilt werden konnten, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG auszugehen war. Dass der Burgenländischen Landesregierung geeignete Amtssachverständige für die Frage der kumulativen Auswirkungen der gegenständlichen Anlage mit benachbarten Betrieben hinsichtlich Geruch im Beschwerdefall nicht zur Verfügung standen, konnte auch von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens nicht widerlegt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Sachverständigenkosten gemäß § 76 Abs. 1 AVG dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden, wenn die Einholung des Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtsachverständiger zur Verfügung stand (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0027, m.w.N.).

Die Einholung eines Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen war - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - für das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und zwar insbesondere in Hinblick auf § 3 Abs. 2 leg. cit. auch aus folgenden Gründen notwendig:

Im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 war unstrittig, dass die vorgesehene Anlage für sich selbst betrachtet die Schwellenwerte angeführt in Anhang 1 Z. 43 lit. a UVP-G 2000 nicht erreicht. Ferner unstrittig war auch, dass das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes nicht aufwies.

Strittig war allerdings die Frage, ob auf Grund einer Kumulierung mit anderen Vorhaben Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (hinsichtlich des Geruchs) zu rechnen war und daher eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben bestand (vgl. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000).

Wie oben bereits dargelegt, ist gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Auch Planungen von Vorhaben unter dem jeweiligen Schwellenwert unterliegen der Einzelfallprüfung, wenn gemeinsam mit anderen Vorhaben, die in räumlicher Nähe bestehen oder gleichzeitig verwirklicht werden, der Schwellenwert erreicht wird (vgl. dazu weiterführend die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/05/0156 und vom , Zl. 2004/06/0030, m. w.N.).

Vor diesem Hintergrund war die (von einem Sachverständigen vorzunehmende) Prüfung der Auswirkungen unter Berücksichtigung bereits bestehender Anlagen als notwendig anzusehen, um über das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin absprechen zu können, da das Vorhaben der Beschwerdeführerin unstrittig nur für sich alleine nicht die angeführten Schwellenwerte erreicht.

Ferner legte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren selbst ein Privatgutachten betreffend die Immissionsbelastung vor, welches auf Grund der Vielfalt an zu ermittelnden, teilweise fachfremden Einflussfaktoren seitens der Amtssachverständigen für Veterinärwesen nicht bestätigt werden konnte, weshalb im Beschwerdefall die Einholung des Gutachtens eines - wegen des Fehlens von geeigneten Amtssachverständigen - nichtamtlichen Sachverständigen auch aus diesem Grund - wie bereits auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde - notwendig gewesen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/05/0099, und vom , Zl. 2002/05/0751, m.w.N.).

Fehl geht auch das Beschwerdevorbringen, ein räumlicher Zusammenhang zwischen der geplanten Anlage und bereits bestehenden umliegenden Vorhaben sei nicht ausreichend festgestellt und begründet worden. Die belangte Behörde ging im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sehr wohl von einem räumlichen Zusammenhang hinsichtlich der möglichen Geruchsbelästigung aus; insoweit die Beschwerdeführerin dies nun im Verfahren zur Kostenvorschreibung bekämpfen will, verkennt sie den Gegenstand des hier zu Grunde liegenden Verfahrens. Eine Rechtswidrigkeit der Kostenvorschreibung wird damit jedenfalls nicht dargelegt.

Verfehlt ist auch das Beschwerdevorbringen, das Land Burgenland treffe eine Organisationsverantwortung, weshalb die Beiziehung eines privaten Sachverständigen nicht notwendig sei und die Kosten in einem solchen Fall nicht überwälzt werden könnten. Auch die geltend gemachte allfällige Organisationsverantwortung für den nicht vorhanden gewesenen Amtssachverständigen für die im Beschwerdefall zu beurteilenden Fragen (insbesondere des Kumulationseffektes des projektierten Vorhabens mit anderen Vorhaben) vermag nicht zu widerlegen, dass ein entsprechender Amtssachverständiger im Beschwerdefall nicht im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG - aus welchen Gründen auch immer - zur Verfügung stand.

Die Höhe der vorgeschriebenen Kosten für den bestellten, nichtamtlichen Sachverständigen wird von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am