VwGH vom 23.08.2012, 2009/05/0302

VwGH vom 23.08.2012, 2009/05/0302

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des J N S in F und 2. des J S in R, beide vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014127/1-2009- Be/En, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde O), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde (u.a.) den Beschwerdeführern gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden: BO) iVm § 57 AVG die Fortsetzung von Umbauarbeiten an einem auf dem Grundstück Nr. 470/2, KG O., bestehenden Wohngebäude untersagt und ihnen gemäß § 49 Abs. 1 BO aufgetragen, innerhalb von drei Wochen um die nachträgliche Baubewilligung für dieses Bauvorhaben anzusuchen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen oder binnen einer weiteren Frist von sechs Wochen den vorigen Zustand wiederherzustellen. Von der Baubehörde sei am festgestellt worden, dass im Gebäude ein Teil der innenliegenden Wände bereits abgeändert bzw. abgetragen worden sei, wobei die Baumaßnahmen auch tragende Bauelemente, wie z.B. die Veränderung von tragenden innenliegenden Mauern und die Einziehung von Stahltraversen sowie die Veränderung bestehender Fenster- und Türöffnungen, umfassten. Im derzeit nicht ausgebauten Dachbodenbereich sei der Stiegenhausabschluss (Stiegenhauskoffer) überwiegend entfernt worden.

Mit Eingabe vom stellten die Beschwerdeführer an die Bürgermeisterin das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die Umbauarbeiten an dem genannten Wohnhaus.

Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung eines Bauplatzes nach § 4 BO hinsichtlich des Grundstückes Nr. 470/2 "= Bfl. Geb, Bfl. begr." bzw. für die Veränderung des bebauten Grundstückes gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. ("Abschreibung der Parz. 470/3 mit 1009 qm aus Parz. 470/2 Parz. 470/2 neu mit 1051 qm").

Mit Schreiben vom teilte die Bürgermeisterin den Beschwerdeführern zu deren Ansuchen um Baubewilligung (u.a.) mit, dass für die Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung erforderlich sei, das diesbezügliche Ansuchen vom mangelhaft sei und der Baubewilligungsantrag nach Abschluss des Bauplatzbewilligungsverfahrens zurückzuweisen sei, wenn der Erteilung der Bauplatzbewilligung Bestimmungen der BO entgegenstünden. Ferner sei ein Bewilligungsantrag abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung aus dem Antrag oder dem Bauplan ergebe, dass das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplans oder des Bebauungsplanes widerspreche. Auf Grund der Nutzung zur Privatzimmervermietung zwecks Ausübung der Prostitution sei die Widmungskonformität des eingereichten Projektes nicht gegeben. Zu diesem Schreiben wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör eingeräumt.

In ihrer daraufhin mit Schriftsatz vom erstatteten Stellungnahme brachten die Beschwerdeführer vor, dass entgegen der baubehördlichen Mitteilung eine Bauplatzbewilligung nicht erforderlich sei, weil das gegenständliche Gebäude im Grünland gelegen sei und die Bestimmungen des § 30 Abs. 5 bis Abs. 8a Oö. Raumordnungsgesetz (gemeint: 1994, im Folgenden: ROG) anzuwenden seien. Die Widmungskonformität sei jedenfalls gegeben, weil gemäß § 30 Abs. 6 Oö. leg. cit. bestehende Gebäude nicht nur für Wohnzwecke wie im gegenständlichen Fall verwendet werden dürften, sondern sogar für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich störten. Da im gegenständlichen Fall eine nicht gewerbliche Privatvermietung zu Wohnzwecken vorliege, komme es auf die Störungseignung nicht an.

Mit weiterem Schriftsatz vom zogen die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung gemäß § 4 BO zurück, dies mit dem Hinweis, dass es sich bei der Liegenschaft Nr. 470/2 um einen sogenannten "Sternchenbau" handle und eine Bauplatzbewilligung auf Grund der gegebenen Widmung nicht erforderlich sei.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer um baubehördliche Bewilligung für den Umbau beim bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 470/2 gemäß § 30 Abs. 2 BO zurückgewiesen, weil weder eine rechtskräftige Bauplatzbewilligung vorliege noch ein Bauplatzbewilligungsverfahren anhängig sei. Darüber hinaus wäre das geplante Projekt im Hinblick auf die "Sternchenwidmung" als Dorfgebiet unzulässig, weil es an den Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 ROG fehlte.

Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom (u.a.) unter Hinweis auf die §§ 3 und 30 BO, § 22 Abs. 2 ROG und die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne (im Folgenden: PlanZV), Anlage 1, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und festgestellt, dass diese nicht in ihren Rechten verletzt würden. Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Grundfläche, auf der das vom Umbau betroffene Wohngebäude errichtet sei, im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan (Nr. 5) der mitbeteiligten Gemeinde, wie aus der bildlichen Darstellung im angefochtenen Bescheid hervorgehe, wie folgt gewidmet sei: Im Anhang zu diesem Flächenwidmungsplan sei die genannte Liegenschaft mit einem Flächenausmaß von 1051 m2 im Verzeichnis für bestehende Wohngebäude im Grünland unter der Nr. 3 mit der Signatur "+" ausgewiesen. Dazu werde Folgendes erläutert:

"Die Signatur + weist vom Grünland umgebene Baulandflächen mit Wohngebäude als Bestand … aus. Für die in einem Anhang zum Flächenwidmungsplan dargestellten Flächen, die im nachfolgenden Verzeichnis fortlaufend mit der jeweiligen Grundstücke, der Hausnummer und dem Flächenausmaß angeführt sind, wird die Widmung Dorfgebiet festgelegt.

3 (K.)straße 12 470/2

(O.) 1051"

Im Anhang zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan sei auch ein Detailplan über die von der Widmung Dorfgebiet betroffene Grundfläche des gegenständlichen Grundstückes Nr. 470/2 enthalten, wobei sich das vom Umbau betroffene Gebäude auf dieser rot umrandeten und als Dorfgebiet gewidmeten Fläche befinde (bildliche Darstellung im angefochtenen Bescheid).

Aus dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ergebe sich für das Grundstück im Bereich der umbaugegenständlichen Fläche zwar eine hellolivgrüne Färbung (Anlage 1 Punkt 1.3.1 der PlanZV), jedoch überlagere eine Signatur mit "+ 3" den im Flächenwidmungsplan skizzierten umbaugegenständlichen Bestand. Diese Form der Signatur bedeute nach Anlage 1 Punkt der PlanZV eine "Sternchensignatur" mit Angabe der fortlaufenden Nummer des Verzeichnisses im Flächenwidmungsplan. In dieser Bestimmung werde insbesondere geregelt, dass die Begrenzung der zugehörigen Baulandfläche in einem Anhang in geeignetem Maßstab zu erfolgen habe. In der Legende des Planes sei insoweit folgende Definition aufzunehmen:

"Die Signatur + weist eine von Grünland umgebene Baulandfläche … mit einem bestehenden Wohngebäude als Hauptgebäude aus. Weitere Hauptgebäude sind unzulässig. Für die in einem Anhang zum Flächenwidmungsplan dargestellte Fläche, die im nachfolgenden Verzeichnis fortlaufend mit der jeweiligen Grundstücksnummer, der Hausnummer und dem Flächenausmaß angeführt ist, wird die Widmung Dorfgebiet festgelegt."

In die Legende des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes sei diese Definition ordnungsgemäß aufgenommen worden, und die bei der Grundfläche der Beschwerdeführer vorliegende "Sternchensignatur" ("+ 3") bedeute, dass für die im Anhang zum Flächenwidmungsplan u. a. hervorgehende verfahrensgegenständliche Grundfläche (Nr. 3) im Bereich der im Detailplan zur Baulandfläche Nr. 3 maßstabgetreu dargestellten (und rot umrandeten) Grundfläche die Widmung Dorfgebiet festgelegt worden sei. Damit ergebe sich in einer auch für Laien nachvollziehbaren Weise, dass im gegenständlichen Fall die Widmung Dorfgebiet (§ 22 Abs. 2 ROG) maßgeblich sei.

Auf Grund dieser Baulandwidmung dürfe gemäß § 3 Abs. 1 BO der gegenständliche Umbau nur dann bewilligt werden, wenn eine Bauplatzbewilligung vorliege oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werde. Die Ausnahme für Grünlandflächen im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 3 BO sei nicht anwendbar. Demzufolge seien die Baubehörden zu Recht nach § 30 BO vorgegangen. Mit dem von der Bürgermeisterin erteilten Verbesserungsauftrag vom sei jedenfalls auch der Bestimmung des § 30 Abs. 2 BO Genüge getan worden, zumal die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom nicht nur die aufgezeigten Mängel nicht behoben, sondern darüber hinaus das Bauplatzbewilligungsansuchen zurückgezogen hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat keine Gegenschrift erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Folgende Bestimmungen der BO, LGBl. 66/1994, (in der bei Erlassung des Berufungsbescheides geltenden und daher für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 36/2008) sind von Bedeutung:

"§ 3

Allgemeines

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

(…)

3. Baubewilligungen für Gebäude im Grünland (§ 30 Abs. 5 bis 8a Oö. Raumordnungsgesetz 1994);

4. Baubewilligungen für unmittelbar der Land- und Forstwirtschaft dienende Gebäude im Dorfgebiet (§ 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);

(…)"

"§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1.der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

(…)"

"§ 30

Vorprüfung

(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.

(2) Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung Voraussetzung, liegt aber eine rechtskräftige Bauplatzbewilligung nicht vor und ist auch kein Bauplatzbewilligungsverfahren anhängig, hat die Baubehörde den Bauwerber schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Bauplatzbewilligung zu beantragen. Bringt der Bauwerber innerhalb der festgesetzten Frist einen Bauplatzbewilligungsantrag nicht ein, hat die Baubehörde den Baubewilligungsantrag zurückzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Bauplätze im Sinn des § 3 Abs. 3, wenn die Bauplatzeigenschaft nicht gegeben ist.

(3) Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung Voraussetzung und ist das Bauplatzbewilligungsverfahren noch anhängig, ist, wenn der Erteilung der Bauplatzbewilligung Bestimmungen dieses Landesgesetzes entgegenstehen, der Baubewilligungsantrag nach Abschluß des Bauplatzbewilligungsverfahrens zurückzuweisen.

(…)"

§ 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 und 2 ROG, LGBl. Nr. 114/1993, (in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 1/2007) haben folgenden Wortlaut:

" § 20

Form und Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu regeln, wie der Flächenwidmungsplan zu gestalten und zu gliedern ist, welche Planzeichen und Materialien zu verwenden sind und welchen Maßstab die zeichnerischen Darstellungen aufzuweisen haben. Die Verordnung kann auch vorsehen, daß für einen bestimmten Bereich an der Gemeindegrenze die Widmungen des Flächenwidmungsplanes der Nachbargemeinden darzustellen sind. Dazu sind die benachbarten Gemeinden über bestehende Widmungen zu informieren."

" § 22

Widmungen im Bauland

(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; Büros und Kanzleien sind in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken. Weiters können Flächen für förderbare mehrgeschoßige (mindestens drei Geschoße über dem Erdboden) Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise (§ 2 Z 41 Oö. Bautechnikgesetz) vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen nur förderbare mehrgeschossige Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise sowie Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken.

(2) Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Darüber hinaus dürfen in Dorfgebieten bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 verwendet werden; § 30 Abs. 7, 8 und 9 gelten sinngemäß."

Gemäß § 1 Abs. 1 PlanZV, LGBl. Nr. 46/2008, gliedert sich der Flächenwidmungsplan in Teil A - Flächenwidmungsteil und Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept.

Nach § 1 Abs. 2 PlanZV gliedert sich der Teil A - Flächenwidmung in die zeichnerische Darstellung, in die allfälligen ergänzenden textlichen Festlegungen gemäß § 8 dieser Verordnung und in den dazugehörigen digitalen Datensatz entsprechend der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4).

Die §§ 2, 5 und 8 dieser Verordnung lauten:

" § 2

Zeichnerische Darstellung

Teil A - Flächenwidmungsteil

(1) Der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsteils ist die digitale Katastermappe zugrunde zu legen. Die Plangrundlage hat genordet zu sein und die Gebiete angrenzender Gemeinden bis zum jeweiligen Blattrand zu enthalten.

(2) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmung sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Bei Eintragungen, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen.

(3) Die Strichstärke, die Beschriftungen, der Raster, der Farb- oder Grauton der Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, dass die Plangrundlage erkennbar bleibt.

(4) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmung hat auf reißfesten Plandrucken in farbiger Darstellung zu erfolgen."

" § 5

Äußere Form der zeichnerischen Darstellung

des Flächenwidmungsplans

(1) Die Pläne mit den ergänzenden textlichen Festlegungen haben gefaltet ein Format A4 zu ergeben und ein Deckblatt entsprechend der Anlage 3 zu enthalten.

(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplans hat weiters zu enthalten:

1. Längen- und Flächenmaßstab;

2. Nordrichtung;

3. Legende der verwendeten Planzeichen.

Die auf die analoge Planausfertigung zu setzende Unterschrift des Planverfassers oder der Planverfasserin bei Teil A - Flächenwidmungsteil gilt als Bestätigung für die inhaltliche Übereinstimmung der analogen Planausfertigung mit dem entsprechenden digitalen Datensatz.

(3) Bei Erfordernis kann der Plan in handliche Blattschnitte zerlegt werden. Jeder Blattschnitt hat eine Legende und eine Übersicht der einzelnen Blattschnitte auf dem Deckblatt zu umfassen."

" § 8

Ergänzende textliche Festlegungen zur zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplans

Sollen zur Verdeutlichung der Planungsabsichten der Gemeinde über die zeichnerische Darstellung hinaus Festlegungen getroffen werden, so sind diese in ergänzenden textlichen Festlegungen zu treffen."

In der Anlage 1 der PlanZV sind die Planzeichen für den Flächenwidmungsteil (Teil A), darin unter Punkt 1. die einzelnen Widmungen, dargestellt. Unter Punkt . dieser Anlage ist das Planzeichen für "Bestehendes Wohngebäude im Grünland" wie folgt beschrieben:

"Farbgebung entsprechend der Grünlandwidmung.

Signatur: + Sternchensignatur mit Angabe der fortlaufenden

Nummer des Verzeichnisses

Begrenzung der Baulandfläche 0,4 mm stark

In einem Anhang hat die Begrenzung der zugehörigen Baulandfläche in geeignetem Maßstab zu erfolgen. In der Legende des Plans ist folgende Definition aufzunehmen: Die Signatur + weist eine vom Grünland umgebene Baulandfläche (in der Regel unter 1.000 m2) mit einem bestehenden Wohngebäude als Hauptgebäude aus. Weitere Hauptgebäude sind unzulässig. Für die in einem Anhang zum Flächenwidmungsteil dargestellte Fläche, die im nachfolgenden Verzeichnis fortlaufend mit der jeweiligen Grundstücksnummer, der Hausnummer und dem Flächenausmaß angeführt ist, wird die Widmung Dorfgebiet festgelegt."

Weiters enthält dieses Planzeichen die Signatur "+" und daneben (als Beispiel für eine Angabe der fortlaufenden Nummer des Verzeichnisses) die Zahl "23".

Unter Punkt 1.3 ("Grünland") der Anlage 1 der PlanZV sind die Farbgebungen für verschiedene Grünlandwidmungen angeführt, so etwa unter Punkt 1.3.1 für eine "Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" die Farbgebung "olivgrün hell" und unter Punkt 1.3.5 für eine "Grünfläche mit besonderer Widmung" die Farbgebung "grün".

Im geltenden Flächenwidmungsplan (Nr. 5) der mitbeteiligten Gemeinde ist die antragsgegenständliche Grundfläche (Grundstück Nr. 470/2) zeichnerisch mit grüner Farbe dargestellt. In dieser grünen Fläche ist die Signatur "+ 3" eintragen.

Zu diesem Flächenwidmungsteil ist unter der Überschrift "Bestehende Wohngebäude im Grünland" Folgendes angeführt:

"Die Signatur + weist von Grünland umgebene Baulandflächen mit Wohngebäude als Bestand (in der Regel unter 1.000 m2) aus. Für die in einem Anhang zum Flächenwidmungsplan dargestellten Flächen, die im nachfolgenden Verzeichnis fortlaufend mit der jeweiligen Grundstücksnummer, der Hausnummer und dem Flächenausmaß angeführt sind, wird die Widmung Dorfgebiet festgelegt."

In diesem anschließendenVerzeichnis sind unter Nr. 3 die Hausnummer (K.)straße 12, die Grundstücksnummer 470/2, die Katastralgemeinde (O.) und die Fläche in m2 (1051) für das beschwerdegegenständliche Objekt genannt.

Die Beschwerde stellt die zeichnerische Darstellung und textliche Festlegung im vorliegenden Flächenwidmugsplan nicht in Abrede. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass die Ausführung im Flächenwidmungsplan, es werde für die im Verzeichnis angeführten Flächen die Widmung Dorfgebiet festgelegt, sowohl mit der planlichen Darstellung als auch mit der gesetzlichen Vorgabe bzw. der PlanZV sowie mit der Überschrift im Textteil des Flächenwidmungsplans in Widerspruch stehe und als bloßes Redaktionsversehen anzusehen sei, weshalb tatsächlich von einer Grünlandwidmung auszugehen sei.

Mit diesem Vorbringen negiert die Beschwerde den eindeutigen Inhalt der PlanZV, laut deren Anlage Punkt mit einem Planzeichen, wie dem im Flächenwidmungsplan für die verfahrensgegenständliche Grundfläche, die Widmung "Dorfgebiet" normiert wird. Entgegen der Beschwerdeansicht kann auch keine Rede davon sein, dass diese Rechtslage aus der genannten planlichen Darstellung dieser Grundfläche nicht in eindeutiger Weise und unmittelbar - also ohne Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel - feststellbar ist. Für den gegenteiligen Standpunkt der Beschwerde ist mit deren Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 94/96, nichts gewonnen, sind doch im Beschwerdefall - anders als in dem diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fall - sowohl die Wohngebäudegrenzen als auch die Abgrenzung der einzelnen Widmungen eindeutig erkennbar.

Auch aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 115/92, ist für deren Standpunkt nichts Entscheidendes abzuleiten. Diesem Erkenntnis lag ein Flächenwidmungsplan zugrunde, woraus in keiner Weise - und zwar auch nicht aus dessen Anhängen - das Ausmaß der betreffende Grundfläche mit der Widmung Dorfgebiet hervorging. Damit unterscheidet sich dieser Flächenwidmungsplan von dem beschwerdegegenständlichen, in dem, wie oben angeführt, die antragsgegenständliche Grundstücksfläche mit dem Flächenausmaß bezeichnet ist.

Gegen die Gesetzmäßigkeit des vorliegenden Flächenwidmungsplanes bestehen daher keine Bedenken, zumal der letzte Halbsatz den § 22 Abs. 2 ROG eine Sonderausweisung auch im Dorfgebiet erlaubt.

Im Übrigen bestand auch keine Veranlassung, der Beschwerdeanregung zu folgen, an den Verfassungsgerichtshof betreffend die PlanZV einen Verordnungsprüfungsantrag zu stellen, ist doch nicht ersichtlich und führt die Beschwerde auch nicht aus, welche Bestimmungen dieser Verordnung, ausgehend von der Ermächtigung im § 20 Abs. 1 ROG, gesetzwidrig sein sollen.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde die antragsgegenständliche Grundfläche als Baulandfläche mit Wohngebäude als Bestand ausgewiesen und hiefür die Widmung Dorfgebiet festgelegt ist, begegnet daher keinen Bedenken.

Im Hinblick darauf zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, eine Bauplatzbewilligung sei nicht erforderlich, weil die Flächenwidmung Grünland anzunehmen sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Vielmehr ist nach § 3 Abs. 1 BO das Vorliegen einer Bauplatzbewilligung zwingend vorgeschrieben und es kommt die Ausnahme davon gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 leg. cit. mangels der Widmung Grünland für die gegenständliche Fläche nicht in Betracht.

Mangels Vorliegens einer Bauplatzbewilligung kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Beschwerde meint - bei Zugrundelegung der Widmung Bauland-Dorfgebiet der beabsichtigte Umbau des gegenständlichen Wohngebäudes keinesfalls in Widerspruch zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner stehe und gemäß § 22 Abs. 2 ROG zulässig ist.

Schließlich kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid nicht oder nur unzureichend begründet worden ist.

Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am