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VwGH vom 15.03.2011, 2009/05/0301

VwGH vom 15.03.2011, 2009/05/0301

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1201/001-2009, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: M1 bis M18), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer ist zu 2214/11880 Anteilen Miteigentümer des Grundstückes Nr. 362/23, KG V. Auch die mitbeteiligten Parteien sind (zusammen mit anderen) Miteigentümer dieses Grundstückes.

Mit Schreiben vom beantragten 23 Miteigentümer dieses Grundstückes, darunter die Mitbeteiligten, aber nicht der Beschwerdeführer, unter der Bezeichnung "Interessensgemeinschaft Ksee II-West" bei der Marktgemeinde H die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlage auf den Grundstücken Nr. 362/23, 1088, 1089 und 390/1, je KG V, sowie dem Grundstück Nr. 1481, KG M. Dem Ansuchen zufolge seien Wasserleitungsanschlüsse und Hauskanalanschlüsse auf dem Grundstück Nr. 362/23 und sieben Querungen für Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück Nr. 1089 (Zufahrtsstraße) geplant. Ferner umfasse das Projekt die Errichtung eines Kanals, eines Pumpwerkes und einer Wasserleitung auf dem Grundstück Nr. 1481, eine Querung des Grundstückes Nr. 1088 (Zufahrtsstraße) und die Errichtung eines Zählerschachtes auf dem Grundstück Nr. 390/1. Als Vertreter dieser "Interessensgemeinschaft" trat Ing. W. auf.

Die KG V ist Teil des Gebietes der Marktgemeinde H (Verwaltungsbezirk W), die KG M gehört zur Gemeinde M (Verwaltungsbezirk X).

Mit Schreiben vom (ergänzt durch das Schreiben vom ) leitete die Marktgemeinde H dieses Ansuchen zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft W (im Folgenden: BH) u.a. mit dem Bemerken weiter, dass die Mehrheit der Eigentümer nach Anteilen am Grundstück Nr. 362/23 sowie die Eigentümer der Grundstücke Nr. 1088 und 1089 (die Marktgemeinde H) sowie des Grundstückes Nr. 1481 (Ing. T.) dem Bauvorhaben zugestimmt hätten.

Die BH beraumte mit dem Hinweis (u.a.) darauf, dass die "Interessensgemeinschaft Ksee II - West" um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wasserver- und -entsorgungsanlage auf den Grundstücken Nr. 362/23, 1088, 1089, 390/1, KG V, und dem Grundstück Nr. 1481, KG M angesucht habe, hierüber für den eine Bauverhandlung an.

Im Protokoll über die von der BH an diesem Tag durchgeführte Bauverhandlung ist eingangs der Verhandlungsgegenstand wie folgt beschrieben:

"Gegenstand der Verhandlung ist das Ansuchen der Interessensgemeinschaft Ksee II - West um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserver- und Entsorgungsanlage auf den Grundstücken Nr. 362/23, 1088, 1089, 390/1, KG V, und Grdstk. Nr. 1481, KG M."

Ferner wurde im diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll von der Leiterin der Amtshandlung (u.a.) festgehalten, dass bis zur Verhandlung keine Einwendungen vorgebracht worden seien und zu Beginn der Verhandlung der Verhandlungsgegenstand den Anwesenden zur Kenntnis gebracht werde. In der Folge ist im Protokoll der Verhandlungsgegenstand wie folgt (erneut) beschrieben:

"Gegenstand ist der Spiegelkanal Durchmesser 200 auf dem Grundstück 1481 einschließlich dem Pumpwerk und dem Anschluss an die bestehende Druckleitung.

Die im Projekt dargestellten anderen Leitungen sind nicht Verhandlungsgegenstand."

Der Beschwerdeführer, der als Miteigentümer des Grundstückes Nr. 362/23 dem Bauvorhaben keine Zustimmung erteilt hatte, brachte laut dem Protokoll in der Bauverhandlung vor, dass keine Vollmacht des Ing. W. (und des S.) im Akt aufliege und somit die Zustimmung des Wasser- und Abwasserverbandes M ungültig sei. Das Bauvorhaben betreffe ausschließlich das Grundstück Nr. 1481, nicht jedoch auch die Grundstücke Nr. 362/23, 1088 und 1089, und die Planung sei "falsch", weil das Grundstück Nr. 362/23 südseitlich noch weitere fünf Teilflächen habe, welche nicht eingezeichnet seien. "Die Einreichung erfolgte in den letzten 50 m ausschließlich auf den dem (Beschwerdeführer) zur Alleinbenutzung zustehenden Teilflächen (…)". Die Marktgemeinde H sei nicht berechtigt, welch immer geartete Zustimmungen zu erteilen, weil ausschließlich er (der Beschwerdeführer) und seine Familie das ausschließliche Recht dazu besäßen. Er ersuche um "diesbezügliche Akteneinsicht bei der Marktgemeinde H". Ferner brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor, dass mit dem Ansuchen eine geordnete zeitgemäße Abwasserversorgung und Abwasserentsorgung installiert werden solle, was jedoch weder Verhandlungsgegenstand noch zivilrechtlich möglich sei. "Für die Planung selbst hätten, wenn sie am richtigen Platz gemacht wäre, sieben Striche quer zur Straße 1088 und 1089 gereicht".

Laut dem Verhandlungsprotokoll gaben in der Verhandlung sämtliche Bauwerber eine Stellungnahme mit der Erklärung ab, dass es sich bei ihnen um insgesamt 23 Personen handle, die Miteigentümer des Grundstückes Nr. 362/23 seien und ca. 72% der Miteigentumsanteile repräsentierten. Die Vollmacht sämtlicher Bauwerber für Ing. W. (und S.) werde mit dem Verhandlungstag mündlich bestätigt und schriftlich nachgereicht.

Mit Schreiben vom forderte die BH Ing. W. auf, für eine abschließende bautechnische Beurteilung des Projektes detaillierte Unterlagen nachzureichen. Mit Schreiben vom brachte die BH dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass in die Projektsunterlagen während der Parteienverkehrszeiten bei der BH in K Einsicht genommen werden könne, das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis, dem zufolge die Prüfung der ergänzten Projektsunterlagen keinen Widerspruch zum NÖ Raumordnungsgesetz sowie zur NÖ Bauordnung und NÖ Bautechnikverordnung ergeben habe.

Mit Eingabe vom schränkte Ing. W. das Bauansuchen dahin ein, dass nur um die baubehördliche Genehmigung der Entsorgungsanlage (auf den Grundstücken Nr. 362/23, 1088, 1089 und 390/1 sowie dem Grundstück Nr. 1481) und nicht auch um die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage angesucht werde.

Mit Bescheid der BH vom wurde den Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Abwasserentsorgungsanlage auf den Grundstücken Nr. 362/23 und 1089, KG V, sowie dem Grundstück Nr. 1481, KG M, nach Maßgabe der Projektsunterlagen und Projektsbeschreibung erteilt. Der im Spruch dieses Bescheides dargestellten Projektsbeschreibung zufolge werde ein Kanal mit einer Gesamtlänge von 254 m auf dem Grundstück Nr. 1481 samt fünf Putzschächten zur Reinigung des Kanalstranges errichtet. Zur Erschließung von 19 näher bezeichneten Objekten (Hausanschlüsse) auf dem Grundstück Nr. 362/23 werde die Zufahrtsstraße (Grundstück Nr. 1089) siebenmal gequert.

In der Begründung des Bescheides führte die BH aus, dass in der Bauverhandlung am auf Grund nicht richtiger Projektsunterlagen lediglich ein Teil des Projektes habe abgehandelt werden können und nach Einlangen der ergänzten Projektsunterlagen und Gewährung von Parteiengehör der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom abgegeben habe. Im Hinblick auf § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 und auf Grund des Umstandes, dass bereits ein Teil des Projektes in einer Verhandlung "abgeführt" worden sei, habe eine (weitere) Bauverhandlung entfallen können. Alle weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers seien für das Verfahren irrelevant und auf dem Zivilrechtsweg abzuhandeln.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und Hinweis auf § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 führte die belangte Behörde aus, dass der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer am Baubewilligungsverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teilnehme, ob seine erforderliche Zustimmung vorliege oder nicht. Im gegenständlichen Verfahren seien die Bauwerber Miteigentümer des Grundstückes Nr. 362/23 und repräsentierten zusammen 8571/11880 Eigentumsanteile, dies seien 72% aller Anteile, während der Beschwerdeführer nur Eigentümer von 2214/11880 Anteilen (das sind rund 19%) dieses Grundstückes sei. Wenn er das alleinige Verfügungsrecht hinsichtlich der Benützung und Einräumung von Grunddienstbarkeiten an diesem Grundstück und anderen Baugrundstücken behaupte, so handle es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung, die auf den Rechtsweg zu verweisen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer am bei der BH in K Akteneinsicht genommen und auch nicht dargelegt, inwiefern er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Er sei somit weder als Miteigentümer des Baugrundstückes Nr. 362/23 noch als Nachbar von anderen Baugrundstücken in seinen Rechten verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 6 NÖ Bauordnung 1996 (BO) regelt die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2.
der Eigentümer des Baugrundstücks
3.
die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4.
die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(…)"
Gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. sind dem Antrag auf Baubewilligung anzuschließen:
"1.
Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift):
höchstens 6 Monate alt
oder
Nachweis des Nutzungsrechtes:
a)
Zustimmung des Grundeigentümers oder
b)
Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder (…)"
Nach ständiger hg. Judikatur nimmt der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer (Miteigentümer) am Baubewilligungsverfahren als Partei regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Darüber hinaus können die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer (Miteigentümer) im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung. Hiebei fordert § 18 Abs. 1 Z. 1 lit. b BO bei Vorhandensein mehrerer Miteigentümer des Baugrundstückes nur mehr die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen. Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut ist daher bei Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen eine Berücksichtigung der Minderheitseigentümer betreffend die Zustimmung zum Bauvorhaben auf ihrem Grundstück nicht mehr gefordert (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0158, mwN; ferner in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0222).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es stelle sich die Frage, zu welchem Bauvorhaben in der Bauverhandlung vom die Bauwerber "ihre Zustimmung" erklärt hätten, sei es doch in diesem Zusammenhang um das Grundstück Nr. 1481, nicht jedoch um die Grundstücke Nr. 362/23 und 1089 gegangen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit nicht die Behauptung aufstellt, die Bauwerber und Miteigentümer hätten nur einer Bauführung auf dem Grundstück Nr. 1481 zugestimmt - ein solches Auslegungsergebnis wäre bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil das Grundstück Nr. 1481 nicht in ihrem Eigentum (oder Miteigentum), sondern im Eigentum des Ing. T. steht -, haben die Bauwerber bereits mit der Stellung ihres Bauansuchens (vgl. insbesondere die in den Verwaltungsakten enthaltene Liste mit den Namen der Miteigentümer des Grundstückes Nr. 362/23 und den 23 diesbezüglichen Unterschriften) den in § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b BO geforderten Nachweis erbracht, wobei sie in der Verhandlung am darauf hingewiesen haben, dass sie als Miteigentümer des Grundstückes Nr. 362/23 insgesamt ca. 72% des anteiligen Grundstückseigentums verträten. Der BH lag somit - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt und bereits im oben (I.) angeführten Schreiben der Marktgemeinde H an die BH vom vermerkt ist - vor der Verhandlung die Liste mit den schriftlichen Zustimmungserklärungen der bauwerbenden Miteigentümer vor. Ferner übersieht der Beschwerdeführer mit dem genannten Beschwerdevorbringen, dass - wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt - der Verhandlung am das Bauansuchen, das sich auch auf das Grundstück Nr. 362/23 bezieht, zugrunde gelegt wurde und nur die weitere Verhandlung an diesem Tag (nicht jedoch das Bauansuchen) auf das Grundstück Nr. 1481 und den diesbezüglichen Teil des eingereichten Bauvorhabens beschränkt wurde.
Ebenso geht das weitere Beschwerdevorbringen, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde M und nicht die BH für die Durchführung der Verhandlung zuständig gewesen wäre, fehl. Denn gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz BO ist dann, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - ein Bauwerk (eine bauliche Anlage) auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, die Bezirkshauptmannschaft - und nicht der Bürgermeister einer Gemeinde - Baubehörde erster Instanz.
Ferner ist das Vorbringen, es bestünden Zweifel an der Objektivität der Organwalter, weil die erstinstanzliche Behörde vor der genannten Verhandlung nicht in der Lage gewesen sei, die Einreichunterlagen auf ihre Ordnungsgemäßheit zu prüfen, und die belangte Behörde diesen Mangel einfach "goutierte", nicht geeignet, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu erwecken. Wie oben (I.) bereits dargestellt, forderte die BH den Vertreter der Bauwerber mit Schreiben vom auf, für eine abschließende bautechnische Beurteilung des Projektes detaillierte Unterlagen nachzureichen, womit die Behörde ihrer Verpflichtung zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG entsprach. Mit dem Nachreichen der geforderten Unterlagen war der Mangel saniert, sodass für die belangte Behörde kein Grund bestand, den erstinstanzlichen Bescheid als rechtswidrig zu beurteilen. Diese Vorgangsweise der Organwalter beider Instanzen bietet keinen Grund zur Annahme, die handelnden Verwaltungsorgane hätten nicht die gebotene Objektivität gewahrt und seien im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG befangen gewesen.
Da die "Interessensgemeinschaft" bereits von der BH (und auch von der belangten Behörde) nicht als (eigene) Rechtsperson behandelt wurde, sondern von den Behörden die Bauwerber als Parteien beigezogen wurden, ist auch das weitere Beschwerdevorbringen, die Bezeichnung der Bauwerber mit "Interessensgemeinschaft" könne nicht dazu führen, "Rechtsstatus gegen die übrigen Miteigentümer in diesem Verfahren - noch dazu mit einer Annexion von Anteils- und Besitzrechten des Beschwerdeführers, entsprechend der ursprünglichen Planung - zu erlangen", nicht zielführend.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde pauschal vorbringt, dass er in Bezug auf die weiteren Ausführungen im "beschwerten" Bescheid - um Wiederholungen zu vermeiden - auf sein Vorbringen "bei der 1. und 2. Instanz" verweise, verkennt er, dass die Erfordernisse der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (die Beschwerdegründe) durch den Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen oder im Verwaltungsverfahren nicht ersetzt werden können und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein müssen. Der genannte Verweis auf ein früheres Vorbringen ist daher unzulässig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0339, mwN).
Die Auffassung der belangten Behörde, dass die erforderliche Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer des Grundstückes Nr. 362/23 im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b BO vorlag, begegnet somit keinen Bedenken.
Schon auf Grund der eingeschränkten Parteistellung des Beschwerdeführers als Miteigentümer des Grundstückes Nr. 362/23 im Sinne der oben zitierten Judikatur vermag er mit seinem Vorbringen, dass die BH in Bezug auf die Vollmachtserteilung (der Bauwerber) an Ing. W. bereits vor der genannten Verhandlung einen Verbesserungsauftrag hätte erteilen müssen und im gesamten Verwaltungsverfahren den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt habe sowie überhaupt das Verfahren vor der BH Mängel aufgewiesen habe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend zu machen.
Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer dadurch, dass - wie er in der Beschwerde vorbringt - die Marktgemeinde H zu Gunsten des Bauvorhabens eine Dienstbarkeit beschlossen und eingeräumt habe, in einem ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde nicht geltend, dass er Eigentümer (oder Miteigentümer) eines der übrigen, vom baurechtlichen Konsens umfassten Grundstücke oder eines Nachbargrundstückes sei und deshalb in einem der in § 6 Abs. 2 BO normierten Nachbarrechte verletzt sei. Mit dem Beschwerdevorbringen, es seien die in seinem Eigentum und dem seiner Ehegattin befindlichen insgesamt vier Wasser- und Kanalleitungen entlang der Teilflächen 14 bis 36 "vom Grundstück 362/23 und 1089 der KG V" im Einreichplan nicht eingezeichnet, legt er nicht dar, inwieweit er auf Grund des Unterbleibens einer planlichen Darstellung im Sinne dieser Behauptung in einem in § 6 Abs. 2 BO festgelegten subjektivöffentlichen Recht berührt werde.
Wenn er weiters vorbringt, dass außerdem im Grundstück Nr. 1089 im Bereich zur Grenze des Grundstückes Nr. 362/23 eine Gasleitung und bis zu 15 erdverkabelte Stromleitungen eingebaut seien und es im Fall der Beschädigung zu lebensgefährlichen Unfällen kommen könne, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0137, mwN).
Da überdies mit der erteilten Baubewilligung keine den Beschwerdeführer als Grundeigentümer hinsichtlich seines Eigentums unmittelbar betreffenden Auflagen verbunden sind, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am