VwGH vom 15.05.2012, 2009/05/0297

VwGH vom 15.05.2012, 2009/05/0297

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Mattersburg, vertreten durch Dr. Manfred Moser und Mag. Joachim Spielhofer, Rechtsanwälte in 7033 Pöttsching, Wiener Neustädter Straße 57, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom , Zl. MA-02-04-85-7, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: m AG in Wien, vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Neuer Markt 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat an Aufwendungen dem Land Burgenland EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom suchte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) bei der beschwerdeführenden Gemeinde um die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer Funkübertragungsstelle in Mattersburg auf dem im Eigentum der ÖBB-Infrastruktur Bau AG stehenden Grundstück Nr. 6406/1, KG M., an. Der mit diesem Ansuchen eingereichten Baubeschreibung zufolge ist die Neuerrichtung einer Telekommunikationsanlage, bestehend aus einem ca. 30 m hohen Gittermast (Anlagenhöhe:

28,06 m über Terrain (Weg entlang Bahngrundgrenze) bzw. ca. 32,7 m "üb. SOK") und einem Container für die Unterbringung der erforderlichen Systemtechnik, geplant.

Der Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Gemeinde (zuletzt geändert im Jahr 2007, bewilligt mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom ) weist das Baugrundstück als Verkehrsfläche im Sinn des § 15 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 (im Folgenden: RPG), und zwar durch Kenntlichmachung als Eisenbahngrund mit besonderer Widmung ("Haupt- und Nebenbahn"), aus.

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom wurde das genannte Bauansuchen gemäß § 18 Abs. 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998 (im Folgenden: BauG), abgewiesen. Dies begründete der Gemeinderat (u.a.) unter Hinweis auf § 3 BauG damit, dass auf im Flächenwidmungsplan gekennzeichneten Flächen, wie dem gegenständlichen Grundstück als Eisenbahngrund mit besonderer Widmung, nur Bauten oder Eisenbahnanlagen im Zusammenhang mit der Widmungsart errichtet werden dürften und eine Mobilfunkstation in keinem direkten Zusammenhang mit den Einrichtungen der ÖBB stehe. Die Errichtung der Mobilanlage sei daher nicht zulässig, weil die beabsichtigte Verwendung des Grundstückes dem Flächenwidmungsplan widerspreche.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der von der Bauwerberin gegen den genannten Bescheid vom erhobenen Vorstellung stattgegeben, dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass ein dem Betrieb eines Mobilfunknetzes dienender Antennenmast der hier zu beurteilenden Art ein Bauwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 BauG sei und gemäß § 18 leg. cit. einer Baubewilligung bedürfe, weil dadurch baupolizeiliche Interessen (insbesondere Orts- und Landschaftsbild, Festigkeit und Standsicherheit) berührt würden. Bei der Errichtung eines Sendemastes auf einem im Eisenbahnbuch eingetragenen Grundstück handle es sich um keine Einrichtung einer Eisenbahn im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, und es sei die Zuständigkeit der Gemeinde zu baubehördlichen Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich nicht ausgeschlossen, wenn zwar ein Grundstück im Eisenbahnbuch verzeichnet sei, dieses Grundstück jedoch nicht der Eisenbahn diene. Da gemäß § 20 Abs. 4 zweiter Satz RPG in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden, im Zusammenhang u.a. mit dem Fernmelde- und Sendewesen erforderlichen Anlagen zulässig sei und die geplante Mobilfunkanlage eine derartige flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende Anlage darstelle, sei ihre Errichtung als Baumaßnahme in Verkehrsflächen zulässig. Das Bauansuchen hätte daher nicht wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen werden dürfen. Dadurch, dass der Gemeinderat das Ansuchen um Baubewilligung ohne Durchführung einer Bauverhandlung abgewiesen habe, sei die Bauwerberin in ihren subjektiven Rechten verletzt worden. Bei der neuerlichen Entscheidung des Gemeinderates werde die Bestimmung des § 20 Abs. 4 RPG zu berücksichtigen sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die Bauwerberin - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 84 Burgenländische Gemeindeordnung, wiederverlautbart durch

LGBl. Nr. 55/2003, lautet (auszugsweise):

" § 84

Vorstellung

(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 83 Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheids dagegen Vorstellung erheben.

(…)

(5) Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.

(6) Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden."

Gemäß § 86 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. ist zur Entscheidung über die Vorstellung, falls durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, jedenfalls die Bezirkshauptmannschaft zuständig.

Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen.

Das Beschwerderecht nach Art. 119a Abs. 9 B-VG stellt ein Beschwerderecht wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung dar und ist daher als Parteibeschwerde zu betrachten. Mit Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof kann eine Rechtsverletzung von der Gemeinde releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wird, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes bewirkt. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung aufgrund einer Beschwerde der Gemeinde schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund im vorstehenden Sinne als rechtswidrig erweist. Die Bindung sowohl der Gemeinde als auch der anderen Parteien des Verfahrens erstreckt sich nach der hg. Judikatur ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht jedoch auf jene Ausführungen der Gemeindeaufsichtsbehörde, die in Wahrheit zu einer Abweisung der Vorstellung hätten führen müssen (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0296, mwN).

Tragender Grund des angefochtenen Bescheides für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der Gemeinderat die Bestimmung des § 20 Abs. 4 zweiter Satz RPG außer Betracht gelassen habe und die Verwendung des betreffenden Grundstückes zur Errichtung einer Mobilfunkanlage dem Flächenwidmungsplan nicht widerspreche, weil diese eine flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende Anlage darstelle, die im Zusammenhang mit dem Fernmelde- und Sendewesen stehe bzw. hiefür erforderlich sei.

Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, dass die Errichtung der Mobilfunkstation nicht im Zusammenhang mit Bauten von Eisenbahnanlagen stehe und, weil das betreffende Grundstück im Flächenwidmungsplan als Eisenbahngrund mit besonderer Widmung ausgewiesen sei, die Mobilfunkstation gemäß § 3 BauG iVm § 13 RPG nicht errichtet werden dürfe. Die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass gemäß § 20 Abs. 5 RPG eine Notwendigkeit im Sinne des § 20 Abs. 4 leg. cit. nur dann anzunehmen sei, wenn die in § 20 Abs. 5 leg. cit. umschriebenen Nachweise - so u.a., dass raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstünden - erbracht seien. Bei der Prüfung der in § 20 Abs. 5 leg. cit. angeführten Voraussetzungen habe die belangte Behörde ihrer Entscheidung somit vor allem die Gesichtspunkte des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung zugrunde zu legen. Laut dem Bauansuchen solle ein 30 m hoher Mast mitten im Wohngebiet errichtet werden, und dies würde eine erhebliche Störung des Landschaftsbildes mit sich bringen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 3 BauG (in der bei Erlassung des gemeindebehördlichen Bescheides geltenden und daher für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 13/2006) sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie (u.a.) (Z 1) dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen und (Z 4) das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.

Gemäß § 18 Abs. 4 BauG ist ein Ansuchen um Baubewilligung ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.

§ 13 RPG (in der bei Erlassung des gemeindebehördlichen Bescheides geltenden Fassung LGBl. Nr. 23/2007) hat folgenden Wortlaut:

" § 13

Inhalt des Flächenwidmungsplanes

(1) Im Flächenwidmungsplan sind folgende Widmungsarten festzulegen: Bauland, Verkehrsflächen und Grünflächen. Nach Bedarf können auch Vorbehaltsflächen (§ 17) ausgewiesen werden.

(…)

(3) Im Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen

a) jene Flächen, die durch rechtswirksame Planungen und Maßnahmen übergeordneter Stellen besonders gewidmet sind (z.B. Eisenbahnen, Flugplätze, Bundes- und Landesstraßen, Ver- und Entsorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung, öffentliche Gewässer usw.);

(…)"

Gemäß § 15 RPG sind als Verkehrsflächen solche Flächen vorzusehen, die der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes dienen, und gehören dazu auch die für die Erhaltung und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen erforderlichen Flächen.

§ 20 RPG lautet:

" § 20

Wirkung des Flächenwidmungsplanes

(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, daß Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

(…)

(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 16 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.

(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, daß

a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,

b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,

c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und

d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.

(6) Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, sind nichtig. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides möglich."

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens ziehen nicht in Zweifel, dass - wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht - die geplante Mobilfunkanlage mit dem Eisenbahnbetrieb oder mit dem Eisenbahnverkehr nicht in einem solchen Zusammenhang stehen soll, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist; weiters, dass sie auch nicht teilweise Eisenbahnzwecken dienen soll bzw. mit nach ihrer Zweckbestimmung für den Eisenbahnbetrieb oder -verkehr notwendigen Bauteilen in keinem bautechnischen Zusammenhang steht und mit diesen nach der Verkehrsauffassung auch keine bauliche Einheit bildet. Die - unbekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde, dass die Zuständigkeit der Baubehörden im Beschwerdefall nicht ausgeschlossen sei (vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeit in Bezug auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0237, mwN), begegnet keinem Einwand.

Das projektsgegenständliche Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche mit Kenntlichmachung als Eisenbahngrund gewidmet. Nun sind zwar gemäß § 20 Abs. 4 erster Satz RPG Baumaßnahmen in Verkehrsflächen dann zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Der Raumordnungsgesetzgeber hat jedoch hievon in § 20 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. insoweit eine Ausnahme gemacht, als (u.a.) in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden, im Zusammenhang mit dem Fernmelde- und Sendewesen erforderlichen Anlagen zulässig ist. Der Wortlaut des § 20 Abs. 4 leg. cit. lässt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine Zweifel darüber offen, dass das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit einer Baumaßnahme für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung (§ 20 Abs. 4 erster Satz RPG iVm § 20 Abs. 5 leg. cit.) nicht für die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden Anlagen im Sinn des § 20 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. verwirklicht sein muss. Auch eine systematisch-teleologische Auslegung führt nicht zu dem von der Beschwerde unterstellten diesbezüglichen Normenverständnis, ergäbe es doch keinen Sinn, für flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende Anlagen oder für Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, in § 20 Abs. 4 zweiter Satz RPG eine Sonderregelung zu treffen, wenn für die Errichtung von solchen Anlagen und Bauten alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie sie in § 20 Abs. 1 erster Satz leg. cit. normiert sind.

Der belangten Behörde ist daher bei der Auslegung der genannten Bestimmungen kein Rechtsirrtum unterlaufen.

Der in der Beschwerde relevierten Frage einer Störung des Landschaftsbildes kam im Bescheid des Gemeinderates vom keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, und sie stellte auch keinen tragenden Aufhebungsgrund für die belangte Behörde dar. Mit dieser Frage wird sich daher die Baubehörde im weiteren gemeindebehördlichen Verfahren auseinanderzusetzen haben.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am