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VwGH vom 27.03.2014, 2011/10/0214

VwGH vom 27.03.2014, 2011/10/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr. Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Gemeinde Breitenwang, vertreten durch Mader - Steskal Rechtsanwälte Partnerschaft in 6600 Reutte, Claudiastraße 8, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-14.468/18, betreffend Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: G GmbH in Innsbruck, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Tirol Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei in Höhe von EUR 1.106,40, jeweils binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer öffentlichen Tankstelle mit näher bezeichneter Ausstattung auf der Grundparzelle 1887, KG X, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und wies unter einem sowohl die Berufung des Landesumweltanwaltes von Tirol als auch die Berufung der (nunmehr) beschwerdeführenden Gemeinde als unbegründet ab.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Als Begründung für die Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet sich die beschwerdeführende Gemeinde im Wesentlichen gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung gemäß § 29 Abs. 2 lit. a iVm lit. c Z 2 TNSchG 2005. Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet die beschwerdeführende Gemeinde die Verletzung des Parteiengehörs, weil ihr im Zuge des ergänzten Ermittlungsverfahrens (in der Beschwerde näher bezeichnete) verfahrensrelevante Schriftstücke vorenthalten worden seien.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26 idF LGBl. Nr. 30/2011, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass


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a)
ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b)
ihr Erholungswert,
c)
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d)
ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

(2) Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen.

...

§ 7

Schutz der Gewässer

(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:


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a)
das Ausbaggern;
b)
die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
c)
die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
d)
die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 landeinwärts zu messenden Geländestreifens

1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und

2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(3) Die Landesregierung kann für ein bestimmtes Gebiet durch Verordnung die Breite der im Abs. 2 festgelegten Geländestreifen

a) vergrößern, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist, oder

b) verkleinern, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 ein kleinerer Schutzbereich ausreicht.

(4) Die Landesregierung kann weiters durch Verordnung bei künstlich angelegten Badeseen, Löschwasserseen, Speicherseen und dergleichen den Gewässerschutzbereich nach Abs. 2 lit. b verkleinern, auf Teilgebiete beschränken oder von einem solchen absehen, soweit ein Gewässerschutzbereich zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nicht im vollen Umfang erforderlich ist.

...

§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche

Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,

c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

...

§ 41

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Abgabe von Äußerungen nach § 30 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 sowie das den Gemeinden nach § 43 Abs. 4 zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

...

§ 43

Verfahren

...

(4) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

..."

§ 43 Abs. 4 TNSchG 2005 räumt somit zunächst in allen Verfahren zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung den vom beantragten Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung gemäß § 8 AVG ein.

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien bereits zu einer früheren Fassung des nunmehrigen § 43 Abs. 4 TNSchG 2005 ausgeführt hat, kommen den Gemeinden im Rahmen des Tiroler Naturschutzgesetzes subjektive Rechte zur Wahrung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/10/0145, VwSlg. 14849 A/1998). Daraus folgt, dass der Gemeinde subjektive Rechte in jenem Umfang eingeräumt werden, die zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erforderlich sind. Die Gemeinde kann daher solche Verletzungen des TNSchG 2005 geltend machen, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Beschwerde liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen dieses Mitspracherechtes bewegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/10/0152, mwN).

Die der Gemeinde im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung dient demnach der Durchsetzung subjektiver Rechte der Gemeinde. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, dass keine dem TNSchG 2005 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit den Bestimmungen des TNSchG 2005 nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück, auf dem die zur Bewilligung beantragte Tankstelle errichtet werden sollte, ist an der Grenze zur beschwerdeführenden Gemeinde gelegen. Die Errichtung der Tankstelle stellt daher eine Maßnahme dar, welche grundsätzlich geeignet ist, die Interessen der Gemeinde, zB in Hinblick auf die örtliche Raumplanung, zu berühren.

Im vorliegenden Fall macht die beschwerdeführende Gemeinde eine Beeinträchtigung v.a. von raumplanerischen Interessen geltend. Da die angefochtene Entscheidung diese Interessen der Gemeinde berühren könnte, ist die Beschwerde zulässig (siehe Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG; vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom , mwN).

Unbestritten ist, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei die Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 beeinträchtigt, sowie, dass gemäß dieser Bestimmung iVm §§ 7 und 29 Abs. 2 TNSchG 2005 eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben nur erteilt werden durfte, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 überwiegen.

§ 29 Abs. 2 lit. c Z 2 leg. cit. sieht eine Interessenabwägung vor. Im Zuge dieser Interessenabwägung hatte die belangte Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukäme. Dem hatte sie die anderen - langfristigen - öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung das Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen.

Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der angefochtene Bescheid enthält maßgebliche Feststellungen betreffend die vorzunehmende Interessenabwägung, welchen das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumordnung zu Grunde gelegt wurde. Dieses Gutachten wird in der Beschwerde nicht als unschlüssig bekämpft, sondern erachtet die beschwerdeführende Gemeinde vielmehr die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Standortanalyse ("Überlegungen zur volkswirtschaftlichen Relevanz einer Tankstellen-Raststation an der B 179 im Bereich der Umfahrung Reutte") durch das raumordnungsfachliche Gutachten des Amtssachverständigen als widerlegt.

Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat die belangte Behörde im Rahmen des von ihr durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens den Amtssachverständigen für Raumordnung der Tiroler Landesregierung unter anderem um eine Prüfung der Plausibilität der Ergebnisse aus der oben genannten Standortanalyse ersucht. Das Gutachten des Amtssachverständigen kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass - trotz der generell guten Versorgungslage mit Tankstellen an der Fernpassroute - eine zusätzliche, primär auf die Fahrtrichtung Nord ausgerichtete Tankstelle bzw. Raststätte im Bereich Zwischentoren - Reuttener Becken im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die belangte Behörde hat - indem sie sich im beschwerdegegenständlichen Zusammenhang auf dieses Gutachten stützt - eine rechtlich nicht zu beanstandende Interessenabwägung vorgenommen, in deren Rahmen sie auch dargelegt hat, in welchem geringen Ausmaß die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei beeinträchtigt würden. Wenn die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens aufgrund der Funktionalität der Anlage, der Versorgungslage und des Standortes als gegeben zu erachten ist und dieses Interesse im Beschwerdefall die Interessen des Naturschutzes überwiegt, dann ist dies eine Wertung, die der Verwaltungsgerichtshof nicht als gesetzwidrig zu erkennen vermag.

Der belangten Behörde ist aber auch nicht entgegen zu treten, wenn sie aus dem Amtssachverständigengutachten andere Schlüsse zog als die beschwerdeführende Gemeinde, die durch dieses Gutachten die Standortanalyse im Ergebnis als negativ beurteilt erachtet. Die beschwerdeführende Gemeinde stützt sich dabei unter anderem auf das im Sachverständigengutachten ergänzend vorgebrachte Argument, dass aus raumordnerischer Sicht einem anderen Standort abseits von Wohnsiedlungen der Vorzug zu geben wäre. Damit scheint die grundsätzliche Bejahung des öffentlichen Interesses an dem beantragten Standort zwar in gewisser Weise relativiert, es kann aber nicht gesagt werden, dass das beantragte Vorhaben deshalb nicht mehr im überwiegenden öffentlichen Interesse iSd § 29

(2) lit. c Z 2 TNSchG 2005 gelegen wäre.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde bei der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei dem Gesetz entsprechend vorgegangen ist.

Soweit die Beschwerde unter dem Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Verletzung des Parteiengehörs rügt, weil ihr im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde näher bezeichnete Schriftstücke von Sachverständigen, der mitbeteiligten Partei und des Landesumweltanwaltes nicht übermittelt worden wären, ist dies - selbst bei Zutreffen des behaupteten Verfahrensmangels (der von der belangten Behörde bestritten wird) - im gegenständlichen Verfahren nicht aufzugreifen, zumal die beschwerdeführende Gemeinde die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht aufzeigt: Die Gemeinde behauptet zwar, dass die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geeignet gewesen wäre "neue Aspekte und Argumente vorzubringen" und dadurch allenfalls eine andere Entscheidung herbeizuführen, jedoch unterlässt sie es, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels iSd § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG im Einzelnen darzulegen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde jedoch konkret darzutun, was er im Falle der Einräumung von Parteiengehör vorgebracht hätte, sowie, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde in diesem Fall hätte gelangen können (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG, zu § 37 Rz 13, mwN).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am