VwGH 12.10.2010, 2009/05/0279
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3; BauRallg; VwRallg; |
RS 1 | Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist zwar die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (Hinweis auf das E , 99/05/0225, und auf die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, zu § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 referierte hg. Judikatur, S. 423 ff). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2002/05/0108 E RS 1 |
Normen | B-VG Art119a Abs5; GdO NÖ 1973 §61; |
RS 2 | Im Vorstellungsverfahren nach der NÖ GdO 1973 herrscht kein Neuerungsverbot (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0357). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2007/12/0058 E RS 3 |
Normen | |
RS 3 | Die Bewilligungsfähigkeit eines Gebäudes ist ausschließlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages zu prüfen (Hinweis E vom , 94/05/0093, u.a.). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des R H in Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Rösch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10/6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1- BR--1033/002-2009, betreffend Abbruchauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Weiden an der March in 2295 Oberweiden, Weiden an der March Nr. 25), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 361/1 und 361/2 der Liegenschaft EZ 186, KG Baumgarten. Im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde sind diese Grundstücke als Schottergrube mit der Folgenutzung Grünland-Landwirtschaft gewidmet.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der Baubehörde sei zur Kenntnis gelangt, dass auf den oberwähnten Grundstücken ein Betonfundament errichtet worden sei und Baumaterialien abgelagert würden. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, die Baumaßnahmen einzustellen und das bestehende, für die Schottergewinnung nur vorübergehend bewilligte Betriebsgebäude umgehend zu entfernen.
In einem Aktenvermerk des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen Lage- und Abbauplan von November 1983 vorgelegt habe, in dem ein Gebäude mit der Bezeichnung "kleine Fischerhütte" eingezeichnet sei. Das Betonfundament solle für das Abstellen von Fahrzeugen verwendet werden. Der Beschwerdeführer habe weiters erklärt, es sei eine wasserrechtliche Bewilligung vorhanden. Er sei vom Bürgermeister darauf hingewiesen worden, dass für einen Neu- und Zubau eine baubehördliche und naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich sei.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Beschwerdeführeraufgefordert, für die "beabsichtigte Bauführung" innerhalb von vier Wochen mit Bauplänen und Baubeschreibung um Baubewilligung anzusuchen. Der Bedarf sei durch entsprechende Projektsunterlagen nachzuweisen.
In der dem Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum teilweisen "Abbruch und Errichtung einer Fischerhütte auf dem bestehenden Fundament" vom beigefügten Baubeschreibung vom wird ausgeführt:
"Beabsichtigt ist die Errichtung einer Fischerhütte in 2295 Baumgarten an der March auf den Grundstücken mit der Nummer 361/1, 361/2 und 361/6.
Das bestehende Gebäude wird bis auf den Unterlagsboden abgebrochen. Darüber wird eine Fischerhütte auf dem bestehenden Unterlagsbeton in Holzbauweise mit Holzdachstuhl bestehend aus Aufenthaltsraum, Lager und WC errichtet".
Laut Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom sei ein Wasserbenutzungsrecht hinsichtlich der Nutzung des Teiches "als extensiv betriebener Sportfischteich" aufrecht geblieben.
Dem Einreichplan ist zu entnehmen, dass die geplante Fischerhütte eine Gesamtnutzfläche von 31,91 m2 aufweist und mit einem Aufenthaltsaum von 19,63 m2, einem mit "Lager" bezeichneten Raum von 7,78 m2 und einem 4,50 m2 großen WC ausgestattet sein soll.
Der fischereifachliche Amtssachverständige erstattete über Aufforderung der Baubehörde ein Gutachten im Sinne des § 19 NÖ Raumordnungsgesetz. In diesem Gutachten vom kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass auf Grund des geringen Flächenausmaßes des Baggersees, der wasserrechtlich genehmigten Gesamtfischbesatzmenge von ca. 48 kg und des Fütterungsverbotes keine Notwendigkeit für die Errichtung der beantragten Fischerhütte bestehe.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" gegen das fischereifachliche Gutachten und ersuchte um Erstreckung der Stellungnahmefrist.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde erster Instanz vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (in weiterer Folge: BO) der Auftrag zum Abbruch der ohne Bewilligung errichteten Fischerhütte auf den gegenständlichen Grundstücken bis spätestens bescheidmäßig aufgetragen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom um den Neubau einer Fischerhütte auf den gegenständlichen Grundstücken angesucht, das Gebäude jedoch ohne Bewilligung bereits errichtet. Die Errichtung einer Fischerhütte sei gemäß § 14 BO bewilligungspflichtig, im konkreten Fall könne jedoch gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. keine Baubewilligung erteilt werden, da das projektierte Bauvorhaben im Widerspruch zu den im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsarten stünde. Auch habe die Behörde ein fischereifachliches Gutachten eingeholt und bestehe diesem zufolge für die extensive Sportfischerei keine Notwendigkeit zur Errichtung einer Fischereihütte.
Der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom keine Folge gegeben.
Gegen den Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. In seiner in der Folge an die Vorstellungsbehörde gerichteten Stellungnahme vom führte er aus, die Fischerhütte sei bereits im Jahr 1962 auf dem gegenständlichen Grundstück errichtet worden.
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der bekämpfte Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Berufungsbehörde die Neufestsetzung der Leistungsfrist unterlassen habe.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge gegeben. Die Berufungsbehörde setzte jedoch die Leistungsfrist neu fest. Die Berufungsbehörde stützte ihre Entscheidung auf das von der Baubehörde erster Instanz eingeholte fischereifachliche Gutachten, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer erneut Vorstellung, in der er ausführte, der Aufforderung zum Abbruch durchaus Folge geleistet zu haben. Bei der auf dem Grundstück befindlichen Fischerhütte handle es sich nicht um jene, die 2006 bewilligungsfrei errichtet worden sei. Die bestehende Hütte befinde sich bereits seit dem Jahr 1962 auf dem Grundstück; zur Beurteilung der Frage, ob dafür eine Bewilligung erforderlich sei, sei die NÖ Bauordnung 1883 heranzuziehen. Deren § 16 zufolge sei ein Neubau nur dann bewilligungspflichtig, wenn es sich um eine Bauführung mit Fundamentierung handle, die ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen voraussetze und überdies öffentliche Interessen betreffend die Erhaltung der Landschaft verletze; dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es handle sich bei der gegenständlichen Holzhütte um einen Holzbau ohne feste Verbindung mit dem Untergrund, wofür keine Bewilligung notwendig sei. Die Hütte stehe seit gut 40 Jahren auf dem gegenständlichen Grundstück und stelle daher einen Altbestand dar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass auf dem gegenständlichen Grundstück eine Fischerhütte stehe und für diese unbestritten keine Baubewilligung vorliege. Der Beschwerdeführer habe erstmalig in seiner Vorstellung behauptet, die Hütte stünde seit dem Jahr 1962 auf der gegenständlichen Liegenschaft. Schenke man diesem Vorbringen Glauben, so sei dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass in diesem Fall die NÖ Bauordnung 1883 anzuwenden sei. Aus deren § 16 ergebe sich ebenfalls, dass zur Errichtung von Neu-, Zu- und Umbauten die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich sei. Unter einem Bau nach dieser Bestimmung verstehe man eine Anlage, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sei, öffentliche Interessen zu berühren. Dabei könne es sich auch um einen Holzbau handeln. Weiters sei dazu auszuführen, dass weder die NÖ Bauordnung 1996 noch ihre Vorläuferin eine stillschweigende Erteilung einer Baubewilligung durch Duldung eines konsenslosen Zustandes oder einen Bestandschutz für Altbestand kenne bzw. gekannt habe. Nicht einmal aus einer Benützungsbewilligung könne ein Recht auf Belassung eines der NÖ Bauordnung oder dem Konsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden, daher könne nicht einmal eine Benützungsbewilligung eine Baubewilligung ersetzen. Weiters sei zu prüfen, ob nach nunmehr geltender Rechtslage eine Baubewilligung erteilt werden könne. Es stehe jedoch nach nunmehr geltender Rechtslage die Folgewidmung "Grünland-Landwirtschaft" einer Bewilligung entgegen; das fischereifachliche Gutachten sei zum Ergebnis gekommen, dass eine Notwendigkeit zur Errichtung einer Fischereihütte auf dem gegenständlichen Grundstück nicht gegeben sei. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer zugestellt worden; der Beschwerdeführer sei diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene mit einem Gegengutachten entgegengetreten. Es sei der Abbruchauftrag sohin zu Recht erteilt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtete Fischerhütte nicht abreißen zu müssen, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die relevante Bestimmung der NÖ Bauordnung 1996 lautet:
"§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Missstände vorliegen oder
2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Missstände nicht behoben hat oder
3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.
(3) Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck mit Bescheid zu verbieten".
Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0014, m. w.N.).
Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob der an den Beschwerdeführer gerichtete Abbruchsauftrag zu Recht von der belangten Behörde bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Fischerhütte sei 1962 errichtet worden und habe diese nach damaliger Rechtslage keiner baubehördlichen Bewilligung bedurft.
Unzutreffend sind zwar die Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe erst im Zuge des (nunmehrigen) Vorstellungsverfahrens vorgebracht, die Fischerhütte sei bereits 1962 errichtet worden. Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom diesen Einwand vor der belangten Behörde (im Zuge des ersten Rechtsganges) erhoben hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
im Vorstellungsverfahren nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 kein Neuerungsverbot herrscht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0065, u.a.).
Auch wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, dass die Fischerhütte tatsächlich im Jahr 1962 errichtet worden ist, ändert dies jedoch am Ergebnis nichts.
Schon im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0368, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass Gebäude wie die beschwerdegegenständliche "Fischerhütte" auch im Geltungsbereich der Niederösterreichischen Bauordnung 1883 bewilligungspflichtig waren. Gleiches gilt für die Niederösterreichische Bauordnung 1976 sowie die Niederösterreichische Bauordnung 1996 (BO). Selbst unter der Annahme, dass die hier zu beurteilende Fischerhütte im Jahr 1962 errichtet wurde, unterlag sie daher der Baubewilligungspflicht. Nach § 4 Z. 6 BO handelt es sich bei einem Gebäude um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Sachen zu schützen. Der Neu- und Zubau von Gebäuden ist gemäß § 14 Z. 1 BO bewilligungspflichtig. Die Fischerhütte war daher auch im Zeitpunkt der Erteilung des Abbruchauftrages gemäß § 14 Z. 1 BO bewilligungspflichtig.
Es ergibt sich sohin im vorliegenden Fall, dass die gegenständliche Fischerhütte sowohl nach damals, als auch nach nunmehr geltender Rechtslage bewilligungspflichtig war. Eine Baubewilligung für dieses Gebäude liegt jedoch nicht vor.
Die Bewilligungsfähigkeit eines Gebäudes ist ausschließlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages zu prüfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0093, u.a.).
Gemäß § 19 Abs. 2 Z. 1a Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG) gelten als Grünland Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und der Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung dienen. Im Grünland ist gemäß § 19 Abs. 4 leg. cit ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben nur dann und in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt.
In dem von den Behörden eingeholten fischereifachlichen Gutachten kommt der Amtssachverständige in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise zum Ergebnis, dass die Notwendigkeit zur Errichtung der Fischerhütte nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die gegenständliche Fischerhütte ist daher wegen des Widerspruches zum NÖ ROG und zum Flächenwidmungsplan gemäß § 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 BO unzulässig und nicht bewilligungsfähig. Eine nachträgliche Erteilung der Bewilligung ist aus diesem Grund nicht möglich. Der Abbruchauftrag wurde daher zu Recht erteilt.
Verfehlt ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Abbruchauftrag könne sich nur auf das Betonfundament, mit dessen Errichtung im Jahr 2005 begonnen worden sei, beziehen. Der Abbruchauftrag der Baubehörden (siehe den von der Berufungsbehörde übernommenen Spruch des Bescheides der Baubehörde erster Instanz vom ) bezieht sich ausdrücklich auf die "ohne Bewilligung errichtete Fischerhütte auf den Grundstücken Nr. 361/1 und 361/2, KG Baumgarten an der March". Sowohl der vom Beschwerdeführer seinem Bauansuchen um nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Fischerhütte zu Grund gelegte Einreichplan vom als auch der im Verwaltungsakt erliegende Lage- und Abbauplan (betreffend die "Sanierung einer Nassbaggerung") aus dem Jahre 1984 enthalten nur eine Fischerhütte; die Lage dieser Fischerhütte stimmt in beiden Plänen im Wesentlichen überein. Die Umschreibung des vom Abbruchauftrag betroffenen Gebäudes ist daher auch hinreichend bestimmt.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | AVG §56; BauO NÖ 1996 §14 Z1; BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3; BauO NÖ 1996 §4 Z6; BauRallg; B-VG Art119a Abs5; GdO NÖ 1973 §61; VwRallg; |
Schlagworte | Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2009050279.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAE-88021