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VwGH vom 23.02.2010, 2009/05/0275

VwGH vom 23.02.2010, 2009/05/0275

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Dr. E B, Rechtsanwalt, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der A GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB- 158/09, betreffend Bauauftrag (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin A GmbH der Konkurs eröffnet. Die Beschwerdeführerin ist Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen dieser Gemeinschuldnerin.

Die Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. 361/12 und 2061 der Liegenschaft EZ. 1622, KG Simmering, Schlechtastraße 5.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes auf der genannten Liegenschaft erteilt.

Mit Schreiben vom teilte der verantwortliche Prüfingenieur der Baubehörde mit, dass Abweichungen bei der Bauausführung festgestellt worden seien. Hierüber führte die Baubehörde am eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Abweichungen von der Baubewilligung protokolliert wurden.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde der Beschwerdeführerin als Masseverwalterin gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) der Auftrag erteilt, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides sämtliche baulichen Änderungen im Kellergeschoß, Erdgeschoß, 1. Obergeschoß und Dachgeschoß, welche ohne vorerwirkter baubehördlicher Bewilligung hergestellt wurden, zu beseitigen und den Zustand gemäß der Bewilligung vom herstellen zu lassen. In der Begründung des Bescheides wurden die bei der Verhandlung vom aufgelisteten Abweichungen von der Baubewilligung als vom Auftrag erfasst festgestellt.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Zuge der Bauausführung Schwierigkeiten mit den beauftragten Bauunternehmen aufgetreten seien. In der Zwischenzeit seien jedoch bewilligungsfähige Auswechslungspläne vorgelegt worden. Es wurde die Entscheidung über die Änderungen beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bauauftrag mit der Maßgabe bestätigt, "Dass in den Spruchpunkten 1.) bis 3.) nach der Wortfolge 'ohne vorerwirkter baubehördlicher Bewilligung' jeweils der Ausdruck 'oder rechtswirksame Bauanzeige' eingefügt wird". In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass entgegen der erteilten Baubewilligung das Gebäude vergrößert worden sei; der Innenhof sei nicht ausgeführt und stattdessen diese Fläche in den Verkaufs- und Ausstellungsraum integriert worden. Die Aufstockung im hinteren Liegenschaftsbereich und die Aufstockung durch das nicht genehmigte Tonnendach bildeten raumbildende Vergrößerungen des Gebäudes und seien als nicht bewilligter Zubau zu qualifizieren. Die nicht genehmigten Fensteröffnungen bewirkten eine Veränderung der Außenhaut und somit des äußeren Ansehens des Gebäudes; diese baulichen Änderungen seien - ebenso wie die Änderung der Straßenfassade - bewilligungspflichtig im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. c BO. Weitere Änderungen seien als Widmungsänderungen zu qualifizieren. Die Errichtung bzw. die Änderung von Scheidewänden und weitere nicht konsentierte bauliche Änderungen im Inneren des Gebäudes seien anzeigepflichtig. Sämtliche anlässlich der Ortsaugenscheinsverhandlung festgestellten und dem erstinstanzlichen Bescheid entsprechend der Begründung zu Grunde gelegten Vorschriftswidrigkeiten seien in der Berufung dem Grunde nach unbestritten geblieben. § 129 Abs. 10 BO erfasse sowohl bewilligungspfllichtige als auch anzeigepflichtige Änderungen wie auch sonstige Vorschriftswidrigkeiten. Die Bewilligungsfähigkiet einer Baulichkeit sei im Verfahren nach § 129 Abs. 10 BO nicht zu prüfen. Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könne, sei keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach dieser Gesetzesstelle zu lösende Vorfrage. Die im erstinstanzlichen Bescheid festgestellten baulichen Änderungen seien bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig. Ein entsprechendes Bauansuchen sei bisher nicht eingebracht worden. Wirtschaftliche Gründe könnten bei der Erlassung eines Bauauftrages nicht berücksichtigt werden. Bei Festsetzung der Erfüllungsfrist sei auf die tatsächliche Durchführbarkeit der Arbeiten Bedacht zu nehmen. Auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens käme es nicht an. Dass die aufgetragenen Arbeiten nicht innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt werden könnten, sei nicht behauptet worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 998/09-3, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Nichterteilung eines Bauauftrages verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.

Die Beschwerdeführerin als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Eigentümerin des vom Bauauftrag gemäß § 129 Abs. 10 BO betroffenen Grundstückes ist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen den Bauauftrag im Sinne des § 81 Konkursordnung legitimiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , VwSlg Nr. 9098/A).

Die Beschwerdeführerin erachtet die Erlassung des Bauauftrages deshalb für rechtswidrig, weil schon im Juni 2008 ein Ansuchen um Genehmigung von Änderungen sowie Planunterlagen eingebracht worden seien. Durch die Überreichung der Änderungsansuchen und Planunterlagen sei bereits eine Baubewilligung erwirkt worden. Bereits in der Berufung sei dieses Vorbringen erstattet wurden und diesbezüglich die Einvernahme zweier Zeugen beantragt worden. Die belangte Behörde habe jedoch keine Beweisaufnahme durchgeführt.

Mit diesem Vorbringen vermag jedoch die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Frage der Bewilligungsfähigkeit von bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Maßnahmen ist im Verfahren nach § 129 Abs. 10 BO nicht zu prüfen. Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Auftrages nach § 129 Abs. 10 leg. cit. zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch bzw. eine Bauanzeige hindern die Erlassung eines solchen Auftrages nicht, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0092).

Fragen betreffend das "Änderungsansuchen" und die vom Gemeinschuldner vorgelegten "Planunterlagen" waren daher für die Erlassung des Bauauftrages nicht entscheidungsrelevant, weshalb es auch keiner Ergänzung des Verfahrens durch die belangte Behörde bedurfte, zumal die unbedenklichen Feststellungen der Behörden betreffend die von der Baubewilligung erfolgten Abweichungen in der Beschwerde nicht bekämpft wurden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-88008