VwGH vom 24.07.2013, 2011/10/0196

VwGH vom 24.07.2013, 2011/10/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des H W in O, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz, Dr. Georg Wallner und Dr. Markus Warga, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA10A- 31Wi-20/2006-27, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf nachträgliche Bewilligung der dauernden Rodung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 650/163, KG U, im Ausmaß von

1.900 m2 zum Zweck der Wiederherstellung einer ehemaligen Weidefläche unter Berufung auf §§ 17 Abs. 3 bis 5 und 18 Forstgesetz 1975 (ForstG) abgewiesen und die Rodungsbewilligung nicht erteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer

u. a. verpflichtet, gemäß §§ 76 bis 78 AVG Kommissionsgebühren für die örtliche Erhebung des forsttechnischen Amtssachverständigen in der Höhe von EUR 153,-- zu bezahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bescheid sich nicht auf § 18 ForstG zu stützen habe.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten forstfachlichen und agrartechnischen Sachverständigengutachten - soweit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Relevanz - im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall sei zunächst zu prüfen, ob die zur Rodung beantragte Fläche als Wald im Sinne des ForstG anzusehen sei. Dies sei zu bejahen, der forstfachliche Amtssachverständige habe diesbezüglich auf das im Verfahren betreffend den Wiederbewaldungsauftrag eingeholte forstfachliche Sachverständigengutachten verwiesen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Argumente, die gegen die Waldeigenschaft sprächen, vorgebracht. Zur Frage, ob der zu rodenden Waldfläche mittlere Wohlfahrtsfunktion zukomme und daher eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG ausgeschlossen sei, sei auf das forstfachliche Gutachten zu verweisen. Der Beschwerdeführer könne die im Gutachten dargelegte Bewertung der mittleren Wertigkeit mit seiner wesentlichen Argumentation, dass die geringe Größe der Rodungsfläche keine Auswirkungen auf den Wasserhaushalt haben könne, nicht in Frage stellen. Was das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte öffentliche Interesse an einer Schaffung zusätzlicher landwirtschaftlicher Nutzfläche bzw. einer ganzjährigen Auslauf- und Bewegungsfläche für Pferde, das einem in der Agrarstrukturverbesserung begründeten öffentlichen Interesse gleichzuhalten sei, anbelange, sei mit dem eingeholten agrartechnischen Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit über keinen landwirtschaftlichen Betrieb verfüge, der durch die Schaffung zusätzlicher landwirtschaftlicher Nutzfläche bzw. einer ganzjährigen Auslauf- und Bewegungsfläche für Pferde in seiner Existenz gestärkt werden könnte. Es bestehe somit kein öffentliches Interesse an einer Agrarstrukturverbesserung.

Abschließend begründete die belangte Behörde die Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007 (ForstG), lauten auszugsweise wie folgt:

" Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) …"

1.2. § 17 Abs. 2 ForstG ermächtigt die Forstbehörde zur Erteilung einer Rodungsbewilligung, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald nicht entgegensteht.

Ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist nach den Gesetzesmaterialien (RV 970 Blg. Nr. 21 GP, 32) dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0168, mwN).

Ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald anzunehmen, kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG nicht in Betracht; diesfalls ist in die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG einzutreten, andernfalls jedoch die Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG zu erteilen.

1.3. Dem angefochtenen Bescheid liegt die unter Beiziehung eines forstfachlichen Sachverständigen gewonnene Auffassung zu Grunde, es bestehe an der Walderhaltung der zur Rodung beantragten Fläche wegen deren mittlerer Wohlfahrtsfunktion ein besonderes öffentliches Interesse. Eine Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG komme daher nicht in Betracht. Mangels eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der Waldfläche könne dem Beschwerdeführer die zum Zweck der Wiederherstellung einer ehemaligen Weidefläche beantragte Rodungsbewilligung aber auch nach § 17 Abs. 3 ForstG nicht erteilt werden.

2.1. Der Beschwerdeführer, der sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht "auf nachträgliche forstrechtliche Bewilligung für die dauernde Rodung" verletzt erachtet, bringt zunächst vor, dem angefochtenen Bescheid fehle "die normative Wirkung". Dessen Spruch laute nur dahin, dass sich der angefochtene Bescheid nicht auf § 18 ForstG zu stützen habe; es werde aber nicht ausgeführt, auf welche sonstigen Bestimmungen sich die belangte Behörde stütze. Soweit die belangte Behörde vermeine, sich auf "den Restbestand des erstinstanzlichen Spruchs unter Abstrahierung des § 18 Forstgesetz beziehen zu können", unterliege sie einem Irrtum, weil der erstinstanzliche Bescheid aufgrund der Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre und daher ein allfälliger Verweis darauf "denkunmöglich" sei. Damit belaste die belangte Behörde ihren Bescheid "mit Nichtigkeit", weil nicht nachvollzogen werden könne, auf welche gesetzliche Bestimmung sich der angefochtene Bescheid stütze und im Spruch eine gesetzliche Bestimmung zur Gänze fehle.

Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde mit dem Ausspruch des angefochtenen Bescheides über die Abweisung der Berufung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides - mit der Maßgabe des Entfalls der dort (auch) angeführten Rechtsgrundlage des § 18 ForstG - bestätigt hat. Damit hat sie den erstinstanzlichen Bescheid rezipiert; sowohl dessen Spruch als auch dessen Begründung wurden - mit der erwähnten Maßgabe - zum Inhalt des angefochtenen Bescheides (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 93, § 67 Rz 5 f, jeweils mwN). Davon, dass einer Berufungsentscheidung, in der allein die Abweisung der Berufung (unter Berücksichtigung der genannten Maßgabe) ausgesprochen wird, keine Wirkung zukommt, kann somit keine Rede sein.

2.2. Die Beschwerde macht im Weiteren geltend, die belangte Behörde habe sich in ihrer Würdigung nur mit der Begriffsbestimmung des § 1a Abs. 1 und 2 ForstG hinsichtlich der Frage, was Wald grundsätzlich sei, auseinandergesetzt. Damit sei für das Rodungsverfahren aber nichts gewonnen. Das bloße Fällen von Bäumen sei nach dem ForstG noch keine Rodung, nur die Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur stelle eine Rodung dar. Demgemäß hätten "nach allgemeiner Ansicht aber auch die Wurzelstöcke entfernt werden" müssen, "wonach es dann kein Waldboden mehr wäre". Dies sei aber nicht geschehen. Der Waldboden sei voll und ganz erhalten geblieben, sodass "begrifflich gar keine Rodung" vorliege.

Mit diesem Vorbringen kann allerdings eine Verletzung im vom Beschwerdeführer allein geltend gemachten Recht auf nachträgliche forstrechtliche Bewilligung der dauernden Rodung nicht dargetan werden. Davon abgesehen richtete sich der Antrag des Beschwerdeführers vom auf nachträgliche Bewilligung der dauernden Rodung der gegenständlichen Fläche zum Zweck der Wiederherstellung einer ehemaligen Weidefläche, sohin auf die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Entfernung des forstlichen Bewuchses und die Errichtung einer Pferdekoppel dem Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG widersprach, ergibt sich im Übrigen bereits aus dem mit Bescheid der belangten Behörde vom gemäß §§ 17, 172 Abs. 6 ForstG erteilten Wiederbewaldungsauftrag, hinsichtlich dessen die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0012, als unbegründet abgewiesen wurde.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass es sich nach dem Waldentwicklungsplan bei der Rodefläche um eine Waldfläche mit mittlerer oder hoher Schutzfunktion, mittlerer oder hoher Wohlfahrtswirkung oder einer hohen Erholungswirkung handle. Die belangte Behörde habe diese Feststellungen offenbar deshalb nicht getroffen, weil sie nicht vorliegen würden. Hätte die belangte Behörde diese Feststellungen zu treffen versucht, hätte sie erkennen müssen, dass diese Anforderungen eines öffentlichen Interesses nicht vorliegen würden und dem Rodungsantrag gemäß § 17 Abs. 2 ForstG stattzugeben gewesen wäre. Die belangte Behörde habe nur rudimentär die mittlere Wohlfahrtswirkung zu begründen versucht.

Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde sich den - im angefochtenen Bescheid zur Gänze wiedergegebenen - Ausführungen des von ihr beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen angeschlossen hat. Dieser hat u.a. Folgendes ausgeführt:

"Die Waldausstattung beträgt laut Ausweisung im genehmigten Waldentwicklungsplan (WEP) des Forstbezirkes Liezen in der KG U 44,3 %, wobei inzwischen eine leicht negative Waldflächenbilanz (- 0,3 %) festzustellen ist. Die Rodungsfläche liegt in der Funktionsfläche Nr. 367 des WEP Liezen, welche den Code 1 2 1 aufweist (geringe Schutz-, mittlere Wohlfahrts-, geringe Erholungsfunktion). Für die 1.900 m2 große Rodungsfläche erreichen vor Ort die überwirtschaftlichen Funktionen die unten angeführten Wirkungen mit einem Wert von 1 2 1 (geringe Schutz-, mittlere Wohlfahrts-, geringe Erholungsfunktion). Begründet wird dies wie folgt:

Schutzwirkung 1: Keine über das normale Ausmaß eines Waldes hinausgehende Vor-Ort Schutzfunktion vorhanden, da weder Boden, Bestand oder Objekte aufgrund der vorwiegend ebenen bis leicht geneigten Lage gefährdet sind ( keine Vor-Ort-Gefährdung des Waldes durch abtragende Kräfte von Wind, Wasser und Schwerkraft ), da keine sichtbaren Anzeichen der Verkarstung, der Erosion bzw. von Rutschungen vorliegen, keine schwierige Wiederbewaldung gegeben ist ( aufgrund der Bodeneigenschaften, der geringen Hangneigung und eines fehlenden übermäßigen Verbissdrucks ) und die ggst. Rodungsfläche nicht in der Kampfzone des Waldes liegt.

Wohlfahrtswirkung 2: Der zum Großteil entfernte Waldbestand der ggst. Fläche wirkt(e) sich positiv auf die Wasserversorgung aus, insbesondere durch die Lage im Bereich von Quell- und Brunneneinzugsgebieten. So ist der Trinkwasser Hochbehälter 'II' der Wassergenossenschaft H (Wasserbuch-Nr. 12/1386) rd. 60 m von der ggst. Rodefläche entfernt.

Des Weiteren werden durch die partielle Pseudovergleyung des Oberbodens anfallende Wässer tendenziell konzentriert zum Vorfluter (Wildbach-Einzugsgebiet des Hallbaches) weitergeleitet. Eine ausreichende Bestockung ist insofern von großer Bedeutung, da diese als Wasserspeicher fungiert und die erwähnten Wasserspitzen gekappt werden. Dies ist vor allem bei jährlichen Niederschlagsmengen über 1.500 mm/m2 als entsprechender Vorteil anzusehen (im ggst. Fall rd. 1.600 mm/m2). Wissenschaftliche Starkregensimulationen belegen, dass die Waldvegetation eine geringe Bereitschaft zur Bildung von Oberflächenabfluss aufweist. Aufgrund der rauen Oberfläche und des stockwerkartigen Aufbaus wird die Abflussbildung gehemmt und der Abfluss gebremst. Daher wird die Hochwasserspitze bei Gewitterregen in bewaldeten Einzugsgebieten deutlich verzögert und ist im Vergleich zu Intensivnutzungsflächen deutlich verringert.

Durch die Interzeption ( Auffangen des Niederschlages und Auskämmen von Nebel durch Pflanzen-, Streu- und Boden-Oberflächen, wobei das interzeptierte Wasser vorübergehend am Stamm, an den Nadeln/Blättern, Ästen etc. gespeichert und schließlich entweder verdunstet oder dem Boden zugeführt wird ) und die Transpiration ( Verdunstung von Bodenwasser und Wasser aus der Biomasse durch die Pflanzen ) gehen rd. 70 % des Niederschlages an die Atmosphäre zurück. Der größte Anteil dieser Rückführung ist auf die Baumbestockung zurückzuführen (knapp zwei Drittel). So halten alpine und voralpine Mischwälder bei einem einzelnen Niederschlagsereignis je nach Baumartenzusammensetzung und Dichte des Kronendaches 4 bis 6 mm/m2 Wasser im Kronenraum zurück. Je geringer der Überschirmungsgrad, desto mehr sinkt die Interzeptionsleistung sowohl bei Einzelereignissen als auch im Jahresschnitt.

Erholungswirkung 1: Es sind genügend weitere Erholungsflächen vorhanden und auf der ggst. Fläche selbst sind kaum Erholungssuchende zu erwarten.

Aus forstfachlicher Sicht ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung bereits dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen eine mittlere Wohlfahrtswirkung zukommt. Somit ist aus fachlicher Sicht eine Abwägung der öffentlichen Interessen - besonderes öffentliches Interesse an der … Walderhaltung versus dem etwaigen öffentliche(n) Interesse an einer Agrarstrukturverbesserung (für eine Pferdekoppel) - erforderlich."

Die belangte Behörde geht, gestützt auf diese Ausführungen, demnach unmissverständlich von einer - dem Waldentwicklungsplan entsprechenden - geringen Schutz-, mittleren Wohlfahrts- und geringen Erholungsfunktion der in Rede stehenden Rodefläche aus. Der von der Beschwerde behauptete Feststellungs- bzw. Begründungsmangel liegt somit nicht vor.

2.4. Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe sich mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt. Hätte sie dies getan, hätte sie feststellen müssen, dass der Amtssachverständige die mittlere Wohlfahrtswirkung maßgeblich darauf gestützt habe, dass sich die streitverfangene Rodefläche positiv auf die Wasserversorgung auswirke, insbesondere durch die Lage im Bereich von Quell- und Brunneneinzugsgebieten. Der Beschwerdeführer habe aber unter Vorlage der Einreichunterlagen für die wasserrechtliche Bewilligung nachweisen können, dass es sich weder bei der Rodungsfläche noch bei der Umgebungsfläche um ein Quell- und Brunneneinzugsgebiet handle. Damit sei auch die mittlere Wohlfahrtswirkung "nicht mehr zu halten".

Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dem forstfachlichen Gutachten weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Der Amtssachverständige hat im Übrigen seine Einschätzung, der gegenständlichen Rodefläche komme mittlere Wohlfahrtsfunktion zu, nach den oben wiedergegebenen Ausführungen im forstfachlichen Gutachten nicht alleine darauf gestützt, dass sich die Rodefläche durch die Lage im Bereich von Quell- und Brunneneinzugsgebieten positiv auf die Wasserversorgung auswirke. Der Beschwerde gelingt es daher auch insofern nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers aufzuzeigen.

2.5. Nach dem Gesagten kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Beiziehung eines forstfachlichen Sachverständigen zur Auffassung gelangt ist, dass an der Walderhaltung der zur Rodung beantragten Fläche wegen deren mittlerer Wohlfahrtsfunktion ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sodass eine Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerde tritt der Annahme der belangten Behörde, es bestehe im Falle der zur Rodung beantragten Waldfläche kein öffentliches Interesse an einer Agrarstrukturverbesserung, nicht (mehr) entgegen. Die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer könne die zum Zweck der Wiederherstellung einer ehemaligen Weidefläche beantragte Rodungsbewilligung daher auch nach § 17 Abs. 3 ForstG nicht erteilt werden, begegnet daher keinen Bedenken.

2.6. Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen die Auferlegung von Kommissionsgebühren und bringt dazu vor, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung vorgebracht, er sei im Jahr 2005 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Liezen auf die Rodung im Jahr 2002 aufmerksam gemacht und schließlich am vom Förster A.K. angeleitet worden, nachträglich ein Rodungsansuchen vorzulegen; es sei ihm auch ein entsprechendes Formular übermittelt worden. Damit stehe aber fest, dass das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden sei, sodass die Kosten gemäß § 76 Abs. 2 iVm § 77Abs. 1 AVG nicht vorzuschreiben gewesen wären. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt.

Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Gemäß § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 76 Abs. 1erster Satz AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die Barauslagen der Behörde bei einer Amtshandlung aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von der Bezirkshauptmannschaft Liezen angedrohte Ersatzvornahme hinsichtlich des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom verfügten Wiederbewaldungsauftrages - am einen Antrag auf Rodungsbewilligung gestellt, der von der Behörde zur Behebung von Mängeln zurückgestellt und schließlich vom Beschwerdeführer unter Behebung der Mängel am eingebracht wurde. Dieser Antrag liegt dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde. Soweit der Beschwerdeführer daher mit seinem Vorbringen auf einen im Jahr 2005 eingebrachten Antrag auf Rodungsbewilligung Bezug nimmt, lässt er unerwähnt, dass er diesen Antrag in weiterer Folge mit der Begründung, es handle sich bei der gegenständlichen Fläche nicht um Wald im Sinne des ForstG und er sehe daher auch keine Notwendigkeit für eine Rodungsbewilligung, unmissverständlich zurückgezogen hat. Schon von daher kommt dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu.

3. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, und Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0091, mwN).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am