VwGH vom 11.12.2012, 2009/05/0269

VwGH vom 11.12.2012, 2009/05/0269

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/05/0271 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. der A I und 2. des J I, beide in P, beide vertreten durch Dr. Harald Lettner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014132/3-2009- Be/Wm, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. P GmbH in P, vertreten durch Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in 4600 Wels, Edisonstraße 1, und 2. Stadtgemeinde P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben an Aufwendungen dem Land Oberösterreich EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom beantragte die erstmitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau und die Aufstockung ihres Mühlengebäudes auf den Grundstücken Nr. 1441/2 und Nr. 1443, KG P.

Die Bauwerberin betreibt auf diesen Grundstücken eine Mühle zur Erzeugung von Mehlen und Backmitteln.

Ferner suchte sie bei der Bezirkshauptmannschaft F (im Folgenden: BH) um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage an.

Das Grundstück Nr. 1443 ist laut dem diesbezüglichen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als "Bauland - Betriebsbaugebiet" gewidmet.

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. 1432/5, KG P., das weniger als 50 m von der Grenze der Grundstücke der Bauwerberin entfernt ist.

Mit Kundmachung vom beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Bauverhandlung für den an, dies (u.a.) mit dem Hinweis, dass Beteiligte die Stellung als Partei verlören, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Baubehörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhöben. Die persönliche Ladung der beiden Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung wurde mit einer Postsendung an sie gemeinsam adressiert. Dem in den Verwaltungsakten enthaltenen diesbezüglichen Rückschein zufolge wurde die Postsendung von der Erstbeschwerdeführerin mit dem Vermerk "Empfänger" übernommen.

An der Verhandlung, die mit der gewerbebehördlichen Verhandlung der BH gemeinsam geführt wurde, nahmen beide Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsvertreter teil. Sie erhoben in dieser Verhandlung sowohl in gewerberechtlicher als auch in baurechtlicher Hinsicht jeweils Einwendungen und machten eine erhebliche Lärmbelästigung durch Lärmimmissionen geltend, welche gesundheitsgefährdend sei. Die Lärmbelästigung erfolge insbesondere durch "tonhaltige" Dauergeräusche, welche zu reduzieren seien. Die Beschwerdeführer erklärten hierauf, sich eine weitere Stellungnahme nach Vorliegen ergänzender Unterlagen vorzubehalten. Laut dem Verhandlungsprotokoll wurde in weiterer Folge die Bauverhandlung für geschlossen erklärt und die gewerbebehördliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde der Bauwerberin gemäß § 35 Abs. 1 und 2 Oö. Bauordnung 1994 die Baubewilligung für den Umbau und die Aufstockung des Mühlengebäudes bei ihrem Betriebsgebäude auf dem Grundstück Nr. 1443 unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen und Bedingungen erteilt.

Die BH erteilte der Bauwerberin - nach Durchführung einer weiteren gewerbebehördlichen Verhandlung am - mit Bescheid vom die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch den Umbau und die Aufstockung des Mühlengebäudes auf den Grundstücken Nr. 1441/2 und Nr. 1443 sowie für deren Betrieb, dies unter Vorschreibung von Auflagen. (Dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom zufolge wurde von ihnen dagegen Berufung erhoben).

Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Baubewilligungsbescheid vom Berufung, worin sie neuerlich gesundheitsschädliche Lärmeinwirkungen, welche bauliche Maßnahmen erforderten, geltend machten.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom keine Folge gegeben.

Dazu führte die belangte Behörde (u.a.) aus, dass die Ladung der Beschwerdeführer (Ehegatten) zur mündlichen Bauverhandlung ausschließlich der Erstbeschwerdeführerin wirksam zugestellt worden sei, ein solcher Zustellmangel jedoch saniert sei, wenn der andere, nicht den Zustellnachweis unterfertigende Ehegatte in der Verhandlung anwesend sei, was hier der Fall gewesen sei. Ungeachtet der Frage einer allenfalls eingetretenen Präklusion handle es sich beim Vorbringen, dass die Baubehörde nicht vor der Gewerbebehörde hätte entscheiden dürfen und künftige (höhenrelevante oder auflagenbedingte) bauliche Änderungen bereits in diesem (baubehördlichen) Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären, um unzulässige Einwendungen, weil ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstelle und sich diese Einwendungen nicht auf das gegenständliche Projekt bezögen. Darüber hinaus gewährten die Bauvorschriften den Nachbarn weder ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anpassung bzw. Vorliegen eines Bauplatzes überhaupt (wobei bereits dem Vorbringen keine Behauptung einer Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts entnommen werden könne) noch ein Recht auf hochwassergeschützte Ausführung. Diese Einwände gingen mangels Bezugs zum eingereichten Bauvorhaben bzw. mangels Rechtsanspruchs jedenfalls ins Leere. Im gegenständlichen Fall liege eine bauliche Anlage vor, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe, weshalb Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz gegen Immissionen geltend gemacht werde, gemäß § 31 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 nur zu berücksichtigen seien, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie beträfen. Bis zum Ende der mündlichen Bauverhandlung vom hätten die Beschwerdeführer ausschließlich Behauptungen hinsichtlich erheblicher Lärmbelästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch Lärmbelästigung erhoben. Weitere Einwendungen seien von ihnen in der mündlichen Bauverhandlung nicht vorgebracht worden. Eine Umdeutung ihres Vorbringens, dass damit eine Unzulässigkeit (des Bauvorhabens) im Hinblick auf die gegebene Flächenwidmung "Bauland - Betriebsbaugebiet" geltend gemacht werde, sei nicht möglich, sodass die Beschwerdeführer vom (insoweit) einzig zulässigen Immissionseinwand der Unzulässigkeit der Betriebstype präkludiert seien und die Parteistellung mit Ende der mündlichen Bauverhandlung verloren hätten. Es hätte ihnen daher der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid gar nicht zugestellt werden müssen, und die Berufungsbehörde hätte die Berufung zurückweisen müssen. Durch die Abweisung anstelle der Zurückweisung sei jedoch in subjektive Rechte der Beschwerdeführer nicht eingegriffen worden.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zur Bauverhandlung geladen, dieser Mangel durch seine Anwesenheit in der Bauverhandlung nicht saniert und damit eine Präklusionswirkung verhindert worden sei, komme den Einwendungen auch inhaltlich keine Berechtigung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Bauwerberin hat in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung der Oö. Bauordnungs-Novelle 2008, LGBl. Nr. 36, (im Folgenden: BauO) maßgeblich.

§ 31 BauO lautet:

" § 31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

(…)

(2) Sind die Miteigentümer der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 und ist ihre Zustimmung nach § 28 Abs. 2 Z 2 nicht erforderlich, gelten auch diese Miteigentümer als Nachbarn, wenn ihre Wohnung (Räumlichkeit oder damit verbundener Teil der Liegenschaft) unmittelbar an jene Räumlichkeit oder jenen Teil der Liegenschaft angrenzt, in der oder auf dem der geplante Zu- oder Umbau ausgeführt werden soll.

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

(5) Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen.

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen."

Maßgeblich ist weiters das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 1/2007 (im Folgenden: ROG).

§ 21 und § 22 ROG lauten auszugsweise:

"§ 21

Bauland

(…)

(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:

(…)

6. Betriebsbaugebiete (§ 22 Abs. 6);

(…)

(3) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen,

1. welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in den Widmungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 errichtet werden dürfen und

2. welche Abstände dabei von den Widmungsgrenzen einzuhalten sind. Die Beurteilung der Betriebstype hat auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu erfolgen.

(…)"

"§ 22

Widmungen im Bauland

(…)

(6) Als Betriebsbaugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,

1. Betriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen) weder erheblich stören noch (insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder durch Strahlung) gefährden, sowie

2. Lagerplätze aufzunehmen, die ihre Umgebung weder erheblich stören noch gefährden.

In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben oder Lagerplätzen zugeordneten Verwaltungsgebäude sowie die erforderlichen Betriebswohnungen errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.

(…)"

Die (u.a.) gemäß § 21 Abs. 3 ROG erlassene

Oö. Betriebstypenverordnung 1997, LGBl. Nr. 111, in der Fassung

LGBl. Nr. 72/2001 lautet auszugsweise:

" § 1

Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype

(1) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien sind in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz Oö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.

(2) In der Anlage 2 sind bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen im Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist und in Dorfgebieten jedenfalls zulässig sind (§ 30 Abs. 7 und § 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994).

(3) Die im Abs. 1 und 2 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.

(4) Die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 und 2 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994), hat nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs. 3 zu erfolgen.

(…)"

" § 2

Sonderfälle von Betriebstypen

Für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß § 1 Abs. 3 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden."

" § 3

Gemischte Baugebiete

In 'Gemischten Baugebieten' dürfen die in der Anlage 1 mit

dem Buchstaben 'M' gekennzeichneten Betriebe errichtet werden."

" § 4

Betriebsbaugebiete

In 'Betriebsbaugebieten' dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben 'B' gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. Im Betriebsbaugebiet dürfen auch alle nach ihrer Betriebstype der Kategorie Gemischtes Baugebiet 'M' zuzuordnenden Betriebe errichtet werden."

Nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Betriebe zur Erzeugung von Mahl- und Schälmühlenprodukten auf Grund ihrer Betriebstype der Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" zuzuordnen.

Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinn des § 31 Abs. 1 Z 2 BauO.

Nach der hg. Judikatur ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0105, mwN).

Die Beschwerde bringt vor, dass im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides die bau- und gewerbebehördlichen Verfahren noch nicht entscheidungsreif gewesen seien und die Gewerbebehörde nicht in der Lage zu sein scheine, die Einhaltung der "Immissionsauflagen" zu sichern oder zu exekutieren. § 31 Abs. 6 BauO sei objektiv-teleologisch auszulegen, und es sei der Immissionsschutz auch im Bauverfahren zu gewährleisten. Es liege daher keine Doppelgleisigkeit des Immissionsschutzes im Baubewilligungsverfahren und im gewerberechtlichen Verfahren vor, und nur die Baubehörde könne einen ausreichenden Schutz vor Immissionen gewährleisten. Darüber hinaus würden die gewerbebehördlich vorgeschriebenen Auflagen durch die Bauwerberin nicht eingehalten, was bereits die zeitweilige Schließung des Nachtbetriebes zur Folge gehabt habe. Die Beschwerdeführer würden durch tonhaltige Geräusche gestört, was im Gewerbeverfahren vorgelegte Messergebnisse gezeigt hätten. Die Bauwerberin habe weitere bauliche Tätigkeiten gesetzt, um die gewerberechtlichen Auflagen einhalten zu können. Ob diese baulichen Tätigkeiten von der Baubehörde genehmigt worden seien, könnten die Beschwerdeführer mangels Akteneinsichtsgewährung nicht beurteilen. Wegen deren Gesundheitsgefährdung hätte die erstinstanzliche Baubehörde den Bau erst nach Fertigstellung und Abnahme der gewerberechtlich auferlegten Schalldämmungsmaßnahmen genehmigen und in Betrieb gehen lassen dürfen. Auch hätte die Gewerbebehörde nur eine aufschiebend bedingte Betriebsbewilligung erteilen dürfen. Nach der von dieser Behörde gewählten Vorgangsweise liege jedoch im Übrigen eine auflösend bedingte Betriebsbewilligung "per" vor, weil die Abnahmemessung bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen gewesen sei. Mit Ablauf dieses Tages sei die nicht rechtskräftige Betriebsbewilligung erloschen, sodass die Gewerbebehörde die Betriebsanlage jedenfalls hätte schließen müssen. Da die bisherigen baulichen Maßnahmen keinen ausreichenden Schallschutz böten und davon auszugehen sei, dass weitere bauliche Maßnahmen durchgeführt werden müssten, um den 40-dB-Grenzwert einhalten zu können, hätte die Baubehörde ihre Entscheidung erst und nur im Zusammenhang mit der Gewerbebehörde erlassen dürfen. Es seien bereits umfangreiche nachträgliche Baumaßnahmen der Bauwerberin dokumentiert worden: Am Dach des Mühlengebäudes seien zusätzliche Dachpaneele angebracht und in die Fassade neue "Rohrauslässe" gesetzt worden. Die Aspirationsanlage am Dach des Mühlengebäudes sei bereits im Winter 2009 neu eingehaust worden. Insbesondere auf Grund der neuen Bauausführungen seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör, auf Schutz in gesundheitlichen Belangen, auf Schutz vor Lärmimmissionen und hinsichtlich der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes bzw. der Lage des Bauvorhabens verletzt.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie oben (I.) dargestellt, wurde die Bauverhandlung, weil das eingereichte Projekt der Bauwerberin auch einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bedurfte, gemeinsam mit der gewerbebehördlichen Verhandlung (am ) durchgeführt. Dass bei Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides kein (rechtskräftiger) gewerbebehördlicher Bewilligungsbescheid vorlag, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, weil es nach § 31 Abs. 6 BauO für die in dieser Bestimmung normierte Beschränkung der Einwendungen nur darauf ankommt, dass das Bauvorhaben eine bauliche Anlage betrifft, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung "bedarf", was vorliegend der Fall war. Da § 31 Abs. 6 leg. cit. nicht darauf abstellt, inwieweit sich Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren mit ihren Einwendungen konkret Gehör verschaffen können, und allfällige Mängel des gewerbebehördlichen Verfahrens somit im Bauverfahren nicht wahrzunehmen sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0089), kommt es auch nicht darauf an, welche weiteren Verfahrensschritte die Gewerbebehörde hätte setzen müssen. In Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung waren die Baubehörden - entgegen der Beschwerdeansicht - daher nicht gehalten, den Baubewilligungsbescheid "erst und nur im Zusammenhang mit der Gewerbebehörde" zu erlassen.

Ebenso ist das Vorbringen, dass gewerbebehördliche Auflagen nicht eingehalten würden, nicht zielführend, besteht doch in Bezug auf die Einhaltung von in einem gewerbebehördlichen Bescheid erteilten Auflagen keine baubehördliche Zuständigkeit.

Ferner ist auch mit dem Vorbringen, die Bauwerberin habe möglicherweise weitere bauliche Tätigkeiten (Umbauten) ohne baurechtlichen Konsens gesetzt, für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen, weil ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt und daher ausschließlich die eingereichten Pläne und Unterlagen hiefür maßgeblich sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0146, mwN).

Die Beschwerde bringt weiters vor, dass Baumaßnahmen (der Umbau und die Aufstockung des Mühlengebäudes) auch auf dem Grundstück Nr. 1441/2 vorgenommen worden seien und daher davon auszugehen sei, dass sich die Baumaßnahmen auf beide Grundstücke Nr. 1443 und Nr. 1441/2 bezögen. Da der Bauwerberin die Anpassung der Bauplatzgrenzen aufgetragen worden sei und diese Anpassung bzw. Vermessung noch nicht erfolgt sei, sei die Bausache nicht entscheidungsreif gewesen.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass es sich - wie bereits erwähnt - bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und die gegenständliche Baubewilligung nur für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 1443 erteilt wurde. Eine Bauführung auf dem Grundstück Nr. 1441/2 wurde damit baubehördlich nicht bewilligt. Schon deshalb geht auch der in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdeeinwand, die Beschwerdeführer seien in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht hinsichtlich der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes bzw. der Lage des Bauvorhabens verletzt, fehl, wobei die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auch nicht darstellen, dass sie eine solche Einwendung im Verwaltungsverfahren rechtzeitig erhoben hätten.

Schließlich bringt die Beschwerde noch vor, dass die Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass sie in der Verhandlung am "entsprechende" Einwendungen vorgebracht hätten, ihre Parteistellung mit Ende der Bauverhandlung an diesem Tag nicht verloren hätten und es im Anschluss daran zu umfangreichen Projektsergänzungen durch die Bauwerberin gekommen sei. Da sie sich in der Bauverhandlung eine weitere Stellungnahme vorbehalten hätten, seien ihre vorgebrachten Einwendungen noch nicht umfassend gewesen. Wie sich aus einer Akteneinsicht bei der BH am ergeben habe, habe am eine Verhandlung stattgefunden, an der der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz teilgenommen habe. Trotz dieses baurechtlichen Bezuges hätten die Beschwerdeführer keine Ladung zu dieser Verhandlung erhalten, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil daraus, dass die Beschwerdeführer zu einer nach Abschluss des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens anberaumten Verhandlung nicht beigezogen worden seien, keine von der belangten Behörde aufzugreifende Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführer resultieren kann.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am