VwGH 23.01.2013, 2011/10/0195
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 3 NAG 2005 kommt einem EWR-Bürger, der Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers ist, nur dann ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht zu, wenn ihm von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Kann der EWR-Bürger aus § 52 Abs. 1 Z. 3 NAG 2005 ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten, fehlt es - mangels jeglichen anderen Aufenthaltstitels - bereits an der in § 5 Abs. 2 erster Satz Wr MSG 2010 für eine Gleichstellung genannten Voraussetzung eines rechtmäßigen Inlandsaufenthaltes. |
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RS 2 | Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gilt ihrem Art. 51 nach für die Mitgliedstaaten "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union", somit nur dann, wenn die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln (vgl. E , 2009/04/0170). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des W G in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-SOZ/27/9110/2011-4, betreffend Mindestsicherung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei polnischer Staatsangehöriger und habe durch seinen Sachwalter am einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe dieser vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit rund 12 Jahren ununterbrochen in Österreich aufhalte und mit Frau M.B. ein gemeinsames Kind habe, welches neun Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer wohne nicht im gemeinsamen Haushalt mit Frau M.B. und dem gemeinsamen Kind. Nachweise über einen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers vor dem könnten nicht vorgelegt werden, ebenso gebe es auch für den Zeitraum ab keine Unterlagen über einen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei laut Zentralem Melderegister von bis in Haft gewesen, davon abgesehen gebe es keine Meldeanschrift des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren in Österreich. Seit sei der Beschwerdeführer in Wien als obdachlos gemeldet.
Da der Beschwerdeführer kein Österreicher sei, sei zu prüfen, ob er gemäß § 5 Abs. 2 WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sei. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger eines EU-Staates, sein Aufenthaltsrecht gründe sich auf die Verwirklichung der in § 51 Abs. 1 und 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) angeführten Tatbestände. Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit 12 Jahren in Österreich auf, verfüge aber über keinen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des NAG. Ebenso wenig habe er über einen Aufenthaltstitel vor dem Inkrafttreten des NAG am verfügt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er weder erwerbstätig gewesen, noch habe er über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Der Beschwerdeführer erfülle somit keine der in § 5 Abs. 2 WMG genannten Gleichstellungsvoraussetzungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah im Übrigen aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/2010 idF LGBl. Nr. 6/2011 (WMG), lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 5.
Personenkreis
(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
…
Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
3. … "
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (NAG), hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"4.Hauptstück
Unionsrechtliches AufenthaltsrechtUnionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für
mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) …
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. …
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. …
…
Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) … "
2. Die Beschwerde bringt unter Bezugnahme auf das Zambrano, C-34/09, sowie das Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom in der Rechtssache Clauder, E-4/11, gegen den angefochtenen Bescheid vor, es sei aus den Vorgaben des Unionsrechts darauf zu schließen, dass auch Elternteile von Kindern mit Unionsbürgerschaft, die selbst die Unionsbürgerschaft innehaben und die sich im Wohnsitzmitgliedstaat des Kindes aufhalten wollten, der Aufenthalt dort nicht versagt werden dürfe. Dies sei auch aus den Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Art. 24 Abs. 2 und 3 abzuleiten. Die "rechtliche Intensität des Aufenthalts" des Beschwerdeführers richte sich daher nach dem Status des Kindes des Beschwerdeführers. Dieses sei am in Wien geboren, lebe durchgehend in Österreich und besitze, ebenso wie dessen Mutter, die polnische Staatsangehörigkeit; es sei somit in Österreich daueraufenthaltsberechtigt. Daher sei auch der Beschwerdeführer als Elternteil "in unionsrechtskonformer Auslegung" der Bestimmungen des WMG zum Bezug der Mindestsicherung berechtigt.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
3.1. Die Beschwerde tritt der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keinen der in § 51 Abs. 1 und 2 NAG angeführten Tatbestände verwirklicht, sodass ihm insofern kein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht zukomme, nicht entgegen. Sie leitet eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG allein aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer - dem Beschwerdevorbringen zufolge - Vater eines in Wien geborenen polnischen Staatsangehörigen sei, der seit seiner Geburt in Österreich lebe und der "nach den Bestimmungen der UnionsbürgerRL 2004/38/EG bzw. § 53a NAG in Österreich auf Dauer niedergelassen sei".
Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 3 NAG käme dem Beschwerdeführer in diesem Fall als EWR-Bürger, der Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers ist, aber nur dann ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht zu, wenn ihm von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Dass dies der Fall ist, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet; auch dem vorgelegten Verwaltungsakt lässt sich Derartiges nicht entnehmen.
Da der Beschwerdeführer demnach aus § 52 Abs. 1 Z. 3 NAG ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten kann, fehlt es - mangels jeglichen anderen Aufenthaltstitels - bereits an der in § 5 Abs. 2 erster Satz WMG für eine Gleichstellung genannten Voraussetzung eines rechtmäßigen Inlandsaufenthaltes.
3.2. Soweit der Beschwerdeführer das Zambrano für seinen Standpunkt ins Treffen zu führen sucht, genügt es darauf hinzuweisen, dass eine damit vergleichbare Konstellation hier nicht vorliegt. Nach dem Beschwerdevorbringen sind sowohl der Sohn des Beschwerdeführers als auch dessen Mutter - ebenso wie der Beschwerdeführer - polnische Staatsangehörige; dass der Beschwerdeführer seinem Sohn Unterhalt gewährt, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Schon von daher ist nicht ersichtlich, dass eine den Beschwerdeführer betreffende "Aufenthaltsverweigerung" dazu führen würde, dass der Sohn des Beschwerdeführers sich aus diesem Grund gezwungen sähe, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Auch aus dem vom Beschwerdeführer genannten, Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffenden Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom in der Rechtssache Clauder ist für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen, zumal der Beschwerdeführer mangels Unterhaltsgewährung an ihn schon nicht dem Begriff des "Familienangehörigen" gemäß Art. 2 Z. 2 lit. d der genannten Richtlinie unterfällt.
Was schließlich die nur allgemein gehaltene Bezugnahme des Beschwerdeführers auf Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Art. 24 Abs. 2 und 3, anbelangt, so kann auch damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden. Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer sich nämlich nicht auf ein im Unionsrecht begründetes Aufenthaltsrecht berufen. Die Charta gilt ihrem Art. 51 nach für die Mitgliedstaaten aber "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" und somit nur dann, wenn die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0170, mwH).
4. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 12010P/TXT Grundrechte Charta Art51; MSG Wr 2010 §5 Abs2 Z2; MSG Wr 2010 §5 Abs2; NAG 2005 §52 Abs1 Z3 idF 2011/I/038; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2011100195.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAE-87994