VwGH vom 17.06.2020, Ra 2020/22/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Bundesministers für Inneres, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW-151/013/3685/2019-6, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: M M, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1Die Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann.
2Der Landeshauptmann von Wien (Behörde) wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab, weil die erforderlichen Unterhaltsmittel nicht nachgewiesen worden seien.
3Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (VwG) - nach Durchführung einer Verhandlung - der Beschwerde der Mitbeteiligten statt und erteilte ihr die Aufenthaltsbewilligung „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ mit zwölfmonatiger Gültigkeit. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
Begründend stellte das VwG zunächst fest, das Ehepaar habe ausreichende Unterhaltsmittel nachgewiesen, und führte - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant - weiter aus, die Mitbeteiligte habe kein Deutschzertifikat einer allgemein anerkannten Einrichtung gemäß § 21a Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit § 9b Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) vorgelegt, sondern eine Bescheinigung des Zentrums der deutschen Sprache und Kultur der Paroisse Sainte-Anne in Kinshasa betreffend einen 100-stündigen Deutschkurs A1/1 und A1/2, den sie mit der Note 2 bestanden habe. Ermittlungen des VwG hätten ergeben, dass weder das Goethe-Institut noch andere allgemein anerkannte Einrichtungen in Kinshasa Deutschkurse anböten. Die Mitbeteiligte sei - den Angaben ihres Ehemannes in der Verhandlung zufolge - (auch) zweimal nach Nairobi geflogen, um dort am Goethe-Institut die Deutschprüfung abzulegen; da die Amtssprache im Kongo jedoch Französisch sei und die Mitbeteiligte nicht Englisch spreche, habe sie dem in englischer Sprache durchgeführten Kurs in Kenia nicht folgen können. Eine realistische Alternative zum vorgelegten Sprachzertifikat - so das VwG - habe für die frankophone Mitbeteiligte nicht bestanden. Allfällige Zweifel an der ausreichenden Qualität des Kurses wären schon deshalb obsolet, weil die Mitbeteiligte zweimal in das 4.000 km entfernte Nairobi geflogen sei, um ihre Deutschkenntnisse „vorschriftsmäßig“ zu dokumentieren; einen solchen Aufwand nähmen nur Personen auf sich, die von ihren Sprachkenntnissen überzeugt seien. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass die Mitbeteiligte nur an ihren fehlenden Kenntnissen einer Drittsprache - nämlich Englisch, in der die Prüfungen abgehalten würden - gescheitert sei. „Aufgrund der angeführten Begleitumstände in Verbindung mit dem in Kinshasa erworbenen Zertifikat, welches die in § 9b Abs. 3 NAG-DV geforderte Feststellung enthält, ist davon auszugehen und wird festgestellt, dass die [Mitbeteiligte] die deutsche Sprache auf A1-Niveau beherrscht.“
4Dagegen richtet sich die außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
5Die Behörde nahm von der Einbringung einer Revisionsbeantwortung Abstand. Die Mitbeteiligte beantragte, die Revision nicht zuzulassen oder allenfalls abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6In der Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der hg. Rechtsprechung ab. § 9b Abs. 2 NAG-DV regle unmissverständlich, dass - zumal die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung vorliegend nicht gegeben seien - nur Sprachzertifikate der allgemein anerkannten Institute einen geeigneten Nachweis im Sinn des § 21a NAG darstellten. Falls es die Intention des VwG gewesen sei, einen Härtefall zu berücksichtigen, sei dafür die Möglichkeit der Einbringung eines Zusatzantrages gemäß § 21a Abs. 5 NAG vorgesehen; ein solcher sei jedoch nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Die Mitbeteiligte habe keinen Antrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG gestellt. Sie habe auch nie vorgebracht, dass es ihr unzumutbar sei, den erforderlichen Sprachnachweis zu erbringen.
7Die Revision ist angesichts dieses Vorbringens zulässig, sie ist auch begründet.
8§ 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:
„Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) ...
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
1.im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
2.zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“
§ 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 231/2017, lautet:
„§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
1.Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
2.Goethe-Institut e.V.;
3.Telc GmbH;
4.Österreichischer Integrationsfonds.
(3) Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“
§§ 1 und 19 Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV, BGBl. II Nr. 286/2019) lauten auszugsweise:
„Kursträger
§ 1. (1) Die Zertifizierung der Kursträger zur Durchführung von Alphabetisierungskursen sowie von Deutschkursen auf den Niveaus A1 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), die als sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe (§ 5 Abs. 9 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019) angeboten werden sollen oder die zur Vorbereitung auf die Integrationsprüfungen zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (§§ 7 bis 13 des Integrationsgesetzes - IntG, BGBl. I Nr. 68/2017) dienen, wird vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgenommen. Die nachstehenden Einrichtungen können auf schriftlichen Antrag als Kursträger für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert werden, sofern sie die notwendige Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung besitzen:
1.Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in ‚Deutsch als Fremdsprache‘ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
2.Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind;
3.private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit drei Jahren mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfasst.
(2) ...
Prüfungsergebnisse der Integrationsprüfung
§ 19. (1) Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung erfolgt in Form eines Prüfungszeugnisses, das dem Muster der Anlage D (Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2) oder der Anlage E (Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1) zu entsprechen hat. Das Prüfungszeugnis übermittelt der ÖIF dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin binnen 15 Werktagen nach dem Prüfungstermin; eine Abschrift oder eine elektronische Version davon verbleibt beim ÖIF. Die Prüfungsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
(2) Im Prüfungszeugnis ist schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Prüfungskandidat oder die betreffende Prüfungskandidatin über
1.Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des GER und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich oder
2.Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf B1-Niveau des GER und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich
verfügt. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutsch- und Wertekenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(3) ...“
9Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich bereits mit der Frage auseinander, ob ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis auch von anderen als in § 9b NAG-DV aufgezählten Einrichtungen geeignet ist, „Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“ iSd § 21a NAG zu belegen. Im Erkenntnis vom , Ro 2014/22/0039, wurde dies hinsichtlich jener Einrichtungen bejaht, die in § 9 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V idF BGBl. II Nr. 205/2011) genannt sind; Sprachdiplome oder Kurszeugnisse derart zertifizierter Einrichtungen seien geeignet, sowohl den Sprachnachweis für die Integrationsvereinbarung zu erbringen als auch im Wege des § 21a Abs. 3 NAG den Nachweis für Kenntnisse der deutschen Sprache. Sprachdiplome und Kurszeugnisse von Instituten, die keine gemäß § 21a Abs. 6 oder Abs. 7 NAG mit Verordnung bestimmten Einrichtungen und auch nicht iSd IV-V zertifiziert sind (vgl. dazu den letzten Absatz des hg. Erkenntnisses Ro 2014/22/0039), wurden hingegen nicht als Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG über Kenntnisse der deutschen Sprache anerkannt (vgl. ).
10Die IV-V wurde am durch die Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV) ersetzt. Auch die IntG-DV sieht die Zertifizierung von Kursträgern vor (§ 1 IntG-DV); der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung erfolgt in Form eines näher geregelten Prüfungszeugnisses, das - von der zertifizierten Einrichtung - schriftlich zu bestätigen ist. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutsch- und Wertekenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht (§ 19 Abs. 1 und 2 IntG-DV). Angesichts der gleichen Systematik in der IV-V und der IntG-DV betreffend die Zertifizierung von jenen Einrichtungen, deren Prüfungszeugnisse anerkannt werden, kann die in Rn. 9 angeführte, zur IV-V ergangene hg. Judikatur auf die IntG-DV übertragen werden.
11Im vorliegenden Fall wurde weder festgestellt noch vorgebracht, das vorgelegte Sprachzertifikat sei von einer zertifizierten Einrichtung gemäß der IV-V oder IntG-DV beziehungsweise einer gemäß § 21a Abs. 7 NAG bestimmten Einrichtung ausgestellt worden. Diesbezüglich gleicht der Sachverhalt jenem, der dem hg. Erkenntnis 2012/22/0076 zugrunde lag. Ein Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG wurde mit der Vorlage des Sprachzertifikates des Zentrums der deutschen Sprache und Kultur der Paroisse Sainte-Anne in Kinshasa daher nicht erbracht.
12Aspekte des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK können im Zusammenhang mit dem Nachweis von Deutschkenntnissen berücksichtigt werden, wenn der Drittstaatsangehörige bis zur Erlassung des Bescheides einen Antrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG stellt. Dem Revisionsvorbringen zufolge stellte die Mitbeteiligte jedoch keinen solchen Antrag, obwohl sie - den Verfahrensakten zufolge - mit Schreiben vom darüber belehrt wurde; Gegenteiliges wird auch in der Revisionsbeantwortung nicht vorgebracht. Dem VwG war es im gegenständlichen Fall somit verwehrt, im Rahmen einer Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen (vgl. , Rn. 10).
13Für eine Feststellung durch das VwG, dass die Mitbeteiligte unabhängig von einem fehlenden Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG „die deutsche Sprache auf A1-Niveau beherrscht“, mangelt es an einer Rechtsgrundlage.
14Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Auf das weitere Revisionsvorbringen war somit nicht mehr einzugehen.
15Entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung ist das Einbringen einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien mittels e-mail zulässig (vgl. die Kundmachung des Präsidenten des VwG vom , VGW-ORG 43/2015; ).
16Kosten waren nicht zuzusprechen, weil Mitbeteiligte gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz haben.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220023.L00 |
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