Suchen Hilfe
VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0148

VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der MR, vertreten durch Mag. Michaela Speer-Vejnik, Rechtsanwältin in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom , betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am bei der Österreichischen Botschaft Kairo die Erteilung eines für 90 Tage gültigen Visums zum Zweck des Besuchs ihres in Österreich lebenden Ehemannes.

Die genannte Botschaft (die belangte Behörde) wies diesen Antrag unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Visakodex der Gemeinschaft) vorgesehenen Formblattes ab. Zur Begründung waren dabei die unter Punkt 3. und Punkt 9. des Formblatts vorgesehenen Textbausteine ("Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen." bzw. "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.") angekreuzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde in Bezug auf den Vorwurf nicht ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kein Parteiengehör gewährt habe. Was die behauptete fehlende Wiederausreiseabsicht anlange, so seien aber über Aufforderung der belangten Behörde Dokumente vorgelegt worden, die die berufliche, familiäre und soziale Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland belegten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die belangte Behörde hat die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit iii sowie auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gegründet.

Angesichts des beantragten 90-tägigen Reisevisums erfolgte die Bezugnahme auf den Visakodex (statt auf den in der Beschwerde daher verfehlt angesprochenen § 21 Fremdenpolizeigesetz 2005) zu Recht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das nach Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex vorgesehene Standardformular verwendete und sich dabei auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte. Damit ihr Versagungsbescheid rechtmäßig ist, muss allerdings einerseits der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus dem Akt nachvollzogen werden können und andererseits ausreichend konkretisiertes Parteiengehör gewährt worden sein (vgl. zum Ganzen aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/21/0057, insbesondere Punkte 2.3. und 3.1. der Entscheidungsgründe).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen werde; auch von einer Aktenvorlage hat sie abgesehen. Im Hinblick darauf ist zunächst festzuhalten, dass dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung dahingehend, ob die für die gegenständliche Entscheidung herangezogenen Versagungsgründe im Akt Deckung finden, nicht möglich ist. Davon abgesehen ist im Sinn des § 38 Abs. 2 VwGG, auf den die belangte Behörde mit Einleitung des Vorverfahrens ausdrücklich hingewiesen wurde, davon auszugehen, dass - wie in der Beschwerde behauptet - der Beschwerdeführerin einerseits in Bezug auf die "Mittelfrage" kein Gehör gewährt wurde und dass sie andererseits zur Widerlegung fehlender Wiederausreiseabsicht Dokumente über eine ausreichende Verwurzelung in Ägypten vorgelegt hat. Damit hätte die belangte Behörde einerseits einen Verfahrensfehler zu verantworten, der insoweit relevant ist, als in der Beschwerde u.a. auf ein Sparbuch des Ehegatten mit einem Einlagestand von EUR 7.000,-- Bezug genommen wird. Andererseits hätte sie aber auch die Rechtslage verkannt, weil jedenfalls bei einer Verwurzelung im Herkunftsstaat auch familiäre Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen für sich betrachtet keine Zweifel an einer Wiederausreiseabsicht rechtfertigen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/21/0423, oder vom , Zl. 2013/21/0064).

Im Ergebnis war der bekämpfte Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-87974