VwGH vom 15.06.2010, 2009/05/0262

VwGH vom 15.06.2010, 2009/05/0262

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. K M in Wien, vertreten durch Gabler Gibel Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-04/A/52/988/2009-9, betreffend Übertretung der Bauordung für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde der Antrag auf Errichtung einer Gerätehütte auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Katastralgemeinde Untersievering gemäß §§ 70 und 71 Bauordnung für Wien abgewiesen.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, ordnete mit Bescheid vom gemäß § 127 Abs. 8a Bauordnung für Wien an, die Bauführung zur Errichtung eines Gartenhauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft einzustellen. Dieser Bescheid erging an den Eigentümer der Liegenschaft als "Bauherrn" sowie an die K Gesellschaft m.b.H. als "Bauführerin".

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom vor, er habe es

"als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ... zu verantworten, dass am auf der Liegenschaft in ... , EZ ... der KG ..., entgegen der gemäß § 125 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien dem Bauführer auferlegten Verpflichtung zur Einhaltung der Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, mit folgender Bauführung begonnen wurde:

Bei dem Gartenhaus, für welches ein Abtragungsauftrag vom ... vollstreckt wurde, wurde mit der Anbringung einer Holzfassade begonnen, ohne dass vorher die erforderliche Bewilligung der Behörde erwirkt worden war und ohne dass das vereinfachte Baubewilligungsverfahren (§ 70a ) zur Anwendung gelangt ist bzw. ohne dass vorher eine Bauanzeige (§ 62) erstattet worden wäre".

Er habe daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien (BO) begangen.

In seiner Rechtfertigung führte der Beschwerdeführer aus, dass die K Gesellschaft m.b.H. nicht Bauführer am gegenständlichen Projekt sei, sondern vom planenden Architekturbüro M. ZT-KEG nur mit der Fassadenverkleidung des bereits bestehenden Objekts beauftragt worden sei; diese Arbeiten bedürften keiner Baugenehmigung. Bauführer sei die Baumeister Ing. G.L. Ges.m.b.H. gewesen. Von einem allfällig wirksamen Abtragungsauftrag habe er keine Kenntnis gehabt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom wurde dem Beschwerdeführer wegen der ihm vorgeworfenen Tat eine Verletzung des § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Bauordnung für Wien zur Last gelegt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 890,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage und 8 Stunden) verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Der erstinstanzliche Bescheid wurde jedoch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wendung

"entgegen der gemäß § 125 Abs. 1 lit. a ... ausgeführt werden

dürfen"

durch die Wortfolge

"gemäß § 125 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien der dem bauausführenden Unternehmen auferlegten Verpflichtung zur bewilligungsgemäßen Ausführung nicht entsprochen wurde, indem"

ersetzt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass im vorliegenden Fall die inkriminierte Bauführung (zweistöckiges "Gerätehaus") mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom gemäß §§ 70 und 71 BO versagt worden sei. Dieser Bescheid gründe sich darauf, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft mit Bescheid vom die Instandsetzung eines konsensgemäß bestehenden Gartenhauses sowie die Herstellung von Zubauten bewilligt worden seien. Entgegen dieser bewilligten Bauführung sei der Bestand jedoch vollständig abgebrochen worden, weshalb der ursprünglich vorhandene Konsens als untergegangen gelte. Die später eingereichte "Gerätehütte" sei daher als Neubau zu beurteilen gewesen. Da für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft allerdings die Widmung "Grünland-Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel" gelte, dürften dort nur Bauwerke kleineren Umfangs errichtet werden und nicht, wie im vorliegenden Fall, ein Objekt, das aus einem Keller- und einem Obergeschoss bestehe und in Massivbauweise ausgeführt werden solle. Es sei dieses Objekt "ab ovo" nicht bewilligungsfähig. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass die K Gesellschaft m.b.H. nicht als Bauführer im Sinn des § 125 Abs. 1 lit. a BO, sondern als bauausführendes Unternehmen im Sinn des § 125 Abs. 1 lit. b leg. cit. zu qualifizieren sei, zumal sie unbestrittener Maßen damit beauftragt gewesen sei, die Holzfassade auf den bereits bestehenden Rohziegeln anzubringen. Der Bauausführende sei für die bewilligungs- und bauordnungsgemäße Ausführung verantwortlich. Im Lichte der getroffenen Feststellungen liege es auf der Hand, dass eine bewilligungsgemäße Ausführung der inkriminierten Arbeiten wegen eines auf Grund der Lage von vornherein nicht bewilligungsfähigen Bauwerkes nicht vorgelegen haben könne. Soweit der Beschwerdeführer meine, das von ihm vertretene Unternehmen sei kein Bauausführender im Sinn des § 125 Abs. 1 lit. b BO, sei ihm zu entgegnen, dass es sich bei den inkriminierten Arbeiten, welche die sowohl optisch als auch bautechnisch erforderliche Verkleidung des Ziegelrohbaus mit einer Holzfassade betroffen hätten, jedenfalls um einen Teil der Bauführung handle, die von § 125 Abs. 1 lit. a BO erfasst sei.

Der Beschwerdeführer habe die ihm subjektiv zumutbare und objektiv auch gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Die schon im Jahre 2005 geplanten Bauarbeiten seien auf Grund von Schwierigkeiten bei der Erlangung einer Baubewilligung, die auch der K Gesellschaft m.b.H. bekannt gewesen seien, nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge auf mündliche Beteuerungen des Bauwerbers und des Architekten verlassen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hatte er unschwer erkennen können, dass für die Errichtung des Gebäudes auf Grund seiner Lage im Wald- und Wiesengürtel keine Bewilligung erteilt werden könne. Bei entsprechender Anfrage bei der Behörde hätte sich der Beschwerdeführer Klarheit darüber verschaffen können, dass keine bewilligungsgemäße Ausführung der beauftragten Arbeiten erfolgen könne. Verfolgungsverjährung liege nicht vor, weil dem Beschwerdeführer der konkrete Tatvorwurf schon mit Beginn der rechtzeitigen Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn bekannt gewesen sei. Sein Verschulden könne auch nicht als geringfügig angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall kam die belangte Behörde - entgegen der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde - zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer sei nicht als Bauführer im Sinn des § 125 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, sondern vielmehr als "Bauausführender" im Sinn des § 125 Abs. 1 lit. b leg. cit., da die K Gesellschaft m.b.H. damit beauftragt gewesen sei, die Holzfassade auf den bereits bestehenden Ziegelrohbau anzubringen; in diesem Zusammenhang sei der Bauausführende nach § 125 Abs. 1 lit. b leg. cit. auch für die bewilligungs- und bauordnungsgemäße Ausführung verantwortlich.

Der Beschwerdeführer hingegen bringt in seiner Beschwerde vor, es gehe lediglich um die Holzfassade; diese sei nach der Bauordnung für Wien nicht bewilligungspflichtig.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien sind u. a. Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektivöffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks bewilligungspflichtig.

Zu prüfen ist daher, ob das verfahrensgegenständliche Anbringen einer Holzfassade eine solche Maßnahme ist, die das äußere Ansehen eines Gebäudes geändert hat und daher nach § 60 Abs. 1 lit. c BO bewilligungspflichtig ist.

Eine auf diese Bestimmung gestützte Bewilligungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in der Anbringung einer großflächigen, zehn Zentimeter starken Verkleidung einer Fassade, in der Verschließung einer offenen Terrasse durch eine Dachkonstruktion (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0205) oder im großflächigen Verkleben aller Portalflächen eines Ecklokales mit grellroter Folie erblickt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/05/0098).

Auch im vorliegenden Fall ist von der Bewilligungspflicht der vorgenommenen baulichen Maßnahmen nach § 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien auszugehen, wird doch durch diese Maßnahme nicht nur das äußere Ansehen des Gebäudes geändert, sondern durch das Anbringen einer Holzfassade die Feuersicherheit des Gebäudes berührt.

Für bewilligungspflichtige Bauführungen nach § 60 Bauordnung für Wien hat sich der Bauwerber gemäß § 124 Abs. 1 leg. cit. eines Bauführers zu bedienen. Im Beschwerdefall hat der Bauwerber die Baumeister Ing. G. L. Gesellschaft m.b.H. als Bauführer bekannt gegeben. Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer bzw. die K Gesellschaft m.b.H. "nur mit der Fassadenverkleidung des bereits bestehenden Objektes" beauftragt.

Die Verantwortlichkeit bei der Bauausführung normiert § 125 Bauordnung für Wien wie folgt:

"(1) Bei der Bauausführung sind verantwortlich:

a) für die Einhaltung der Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sowie aller Auflagen der Baubewilligung, für die werksgerechte Bauausführung, für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen sowie überhaupt für die Einhaltung aller auf die Bauführung Bezug habenden Vorschriften dieses Gesetzes, seiner Nebengesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen der Bauführer;

b) falls die Bauführung mehreren, unter der Leitung des Bauführers selbständig tätigen Bauausführenden obliegt, neben dem Bauführer für die Verwendung der den Plänen und den Berechnungen zu Grunde gelegten Baustoffe sowie für die bewilligungs- und bauordnungsgemäße Ausführung auch der jeweilige Bauausführende.

..."

Im vorliegenden Fall vermeint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde verkenne den Regelungsinhalt des § 125 Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien, indem sie ihn als Bauausführenden verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich mache.

Dieses Vorbringen kann den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg führen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nach der hg. Rechtsprechung nicht rechtswidrig, wenn die Behörde das Verhalten des Beschuldigten im Straferkenntnis einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. die Berufungsbehörde eine andere rechtliche Qualifikation dieses Tatgeschehens vornimmt als noch die erste Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten handelt, also Identität der Tat vorliegt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/02/0090, und vom , Zl. 2008/09/0011). Durch die von der belangten Behörde vorgenommene zulässige andere rechtliche Qualifikation des dem Beschwerdeführer rechtzeitig vorgeworfenen Verhaltens ist auch keine Verfolgungsverjährung eingetreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0228), m.w.N.).

Nach dem klaren Wortlaut des § 125 Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien obliegt auch dem Bauausführenden die Verantwortung für die bewilligungs- und bauordnungsgemäße Ausführung, die dieser selbständig, allerdings unter der Leitung des Bauführers, ausführt. Es wurde vom Beschwerdeführer nie bestritten, dass die von ihm vertretene Gesellschaft m.b.H. als Bauausführer im Sinn dieser Bestimmung tätig geworden ist. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - auch wenn in dessen Begründung auf die grundsätzliche Unmöglichkeit der Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses auf einer als "Grünland-Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel" gewidmeten Liegenschaft hingewiesen wird - allein für die bewilligungslose Ausführung der Holzfassadenverkleidung (§ 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien) verantwortlich gemacht. Dass für das Gartenhaus, an dem die Holzfassade angebracht wurde, keine Baubewilligung nach § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien vorlag bzw. das gegenständliche Gartenhaus auf einer als "Grünland-Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel" gewidmeten Liegenschaft errichtet wurde, ist für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ohne Belang.

Da in der Bauordnung für Wien über das Verschulden bei einem Verstoß gegen § 125 Abs. 1 lit. b leg. cit. nicht anderes bestimmt ist, genügt zur Strafbarkeit des Beschwerdeführers im Beschwerdefall gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er in Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift zuwidergehandelt hat, die als Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG gewertet werden könnte. Da der selbständig, also in eigener Verantwortung, tätige Bauausführende im Sinne des § 125 Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien für die bewilligungs- und bauordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten verantwortlich ist, hatte der Beschwerdeführer vor Ausführungsbeginn jedenfalls zu klären, ob für die übertragenen Arbeiten eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Hiezu war es im Beschwerdefall jedenfalls erforderlich, dass in die maßgeblichen Plandokumente Einsicht genommen wird. Nur so wäre für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, ob (auch) die auszuführende bewilligungspflichtige Fassadengestaltung baubehördlich bewilligt ist und eine bewilligungsgemäße Ausführung erfolgt.

Ohne Rechtsirrtum konnte die belangte Behörde auch davon ausgehen, dass das dem Beschwerdeführer angelastete Verschulden nicht geringfügig ist und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht vorliegen. Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0224, u. v.a.). Der gemäß § 125 Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien verantwortliche Bauausführende darf sich keinesfalls allein auf die mündliche Auskunft, es läge eine Baubewilligung für die Baumaßnahme vor, verlassen. Erst nach eindeutiger Klärung darf er mit der Ausführung beginnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0314).

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am