VwGH vom 15.06.2010, 2009/05/0256
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des S K in Wien, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 22/5, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64- 989/2009, betreffend Gebrauchserlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes (Größe: 2,95 m x 4,00 m; Höhe: 2,79 m) und einer Warenausräumung (Größe: 1,20 m x 1,50 m) auf dem öffentlichen Gut in Wien 2., Praterstern, Bahnhofsvorplatz, stadtauswärts, unter Vorlage eines Planes und einer Fotomontage.
Über Auftrag der Behörde erstattete der für Architektur und Stadtgestaltung zuständige Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 aus architektonischer Sicht eine fachkundige Stellungnahme vom , in welcher ausgeführt wurde, dass der Standort des zur Bewilligung eingereichten Straßenverkaufsstandes auf einer öffentlichen Grundfläche im Eigentum der Stadt Wien liege. Diesem Standort komme auf Grund der mehrfachen Anbindung an den öffentlichen Verkehr (Zugang zu den Straßenbahnstationen, Zugang zur U-Bahnstation, Zugang zum Bahnhof Praterstern) eine wesentliche Bedeutung als Knotenpunkt städtischer Kommunikation zu. Um diesen Erfordernissen optimal gerecht zu werden, werde derzeit ein neues Gestaltungskonzept umgesetzt, das im Zuge der Verlängerung der U-Bahnlinie U2 zum Stadion und der Einstellung der Straßenbahnlinie 21 ausgearbeitet worden sei. Diese Planungen zur Umgestaltung der gesamten Platzfläche sähen eine komplette Neuorganisation der öffentlichen Verkehrsmittel vor. Durch diese geplanten Maßnahmen entstehe ein neuer Bewegungsraum, der es dem Benutzer künftig ermöglichen solle, einen raschen Überblick über die Platzfläche sowie alle für ihn notwendigen Informationen zu erlangen. Durch die geplante Umgestaltung der Oberfläche am Praterstern entstünde nunmehr u.a. ein gut beleuchteter, visueller Freiraum, der den Blick auf den Platz und die neu errichteten, architektonisch interessanten Gebäude, den Bahnhof Praterstern sowie das ebenfalls transparent gestaltete U2-Aufnahmegebäude, freigebe und damit die Überblickbarkeit dieses Stadtraumes verbessere. Der gesamte Bereich werde zu einer Fußgängerzone mit Radverkehr umgestaltet und in seiner Funktion als städtischer Platzraum gestärkt. Das Gestaltungskonzept sehe außerdem im Bereich des neuen U2-Aufnahmegebäudes eine Rahmung des Vorplatzbereiches mittels Lichtstelen und die Pflanzung zahlreicher kleinkroniger Bäume vor. Diese Baumreihen in begehbar ausgeführten Baumscheiben sollen die Menschen vom Ausgang des U2- Gebäudes zum Fußgängerübergang in den Prater leiten. Das neue Konzept verzichte dabei bewusst auf die Positionierung von Straßenverkaufsständen, da ausreichend Versorgungseinrichtungen im neuen Bahnhof Praterstern und in den U-Bahnstationen vorhanden seien. Dabei sei ein wesentliches Ziel der Um- und Neugestaltung des Pratersterns, eine Verhüttelung der Platzfläche, wie dies vor Beginn der Umbaumaßnahmen häufig der Fall gewesen sei, zu vermeiden. Aus diesem Grund sei einvernehmlich festgelegt worden, dass alle Verkaufs- bzw. gastronomischen Einrichtungen grundsätzlich in die vorhandenen Baulichkeiten (Bahnhof und U-Bahngebäude) integriert werden müssten, damit keine Notwendigkeit zur Aufstellung von transportablen Verkaufsständen auf der öffentlichen Platzfläche gegeben sei. Durch nicht unbedingt notwendige "Zusatzeinrichtungen" auf der Platzoberfläche sei auf Grund der neuen räumlichen Situation des betroffenen Platzraumes eine Beeinträchtigung des Gestaltungskonzeptes und damit eine Störung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten. Vorplätzen und Zugangsbereichen von Stationsgebäuden im Allgemeinen wie auch im vorliegenden Fall komme eine spezifische Gestaltungsbedeutung zu. Sie seien Stadträume mit verstärkter Kommunikations- und Treffpunktfunktion. Hier müssten die für die Benutzer vorrangig wichtigen Funktionen, wie die Haltestellenbereiche, Stationszu- und -ausgänge, optimal wahrnehmbar und überblickbar sein. Unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Interessen sei aber auch die gestalterische Qualität des betroffenen Platzes und damit seine positive Erlebbarkeit zu ermöglichen. Der Standort des projektierten Straßenstandes liege wie beschrieben in einem Knotenpunkt städtischer Kommunikation. Durch die Positionierung zwischen oder vor den für die Platzgestaltung der vom Architekten als wesentliches Gestaltungselement angesehenen Lichtstelen, die den Platzraum akzentuierten und optisch prägten, werde eine Minimierung der angestrebten optimalen Gestalt- und Funktionslösung erwartet. Der in dem Konzept bewusst geschaffene visuelle Freiraum und die Überblickbarkeit des Platz- und Stadtraumes würden dadurch massiv eingeschränkt. Die bewusst transparent gestalteten Bauwerke der U2-Station sowie des Bahnhofs Praterstern würden durch die Aufstellung dieses Verkaufsstandes in ihrem architektonischen Erscheinungsbild beeinträchtigt, die gestalterische Qualität und Überblickbarkeit sowie die damit verbundene positive Erlebbarkeit würden wesentlich vermindert, die Gestaltwirkung des betroffenen Platzraumes massiv beeinträchtigt und seine Kommunikations- und Treffpunktfunktion gestört. Die angestrebte gestalterische Verbesserung und positive Erlebbarkeit des gesamten Bereiches könnte damit nicht zur Entfaltung kommen.
Der Sachverständige kam daher zum Schluss, dass durch die Errichtung eines Straßenstandes am beantragten Standort oder an einem anderen Standort auf der in der Umgestaltungsphase befindlichen Platzfläche es aus den angeführten Gründen zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes käme. Die Aufstellung von Straßenständen in sämtlichen Lagen im Bereich des betroffenen Areals sei aus Sicht der Stadtgestaltung daher abzulehnen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 59, vom wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum in Wien 2., Praterstern, Bahnhofsvorplatz, stadtauswärts, für die Aufstellung eines nicht ortsfesten Verkaufsstandes im Ausmaß von 2,95 m x 4 m, Höhe 2,79 m mit Wetterschutz (Vordach und vorne rechts) sowie eine Warenausräumung im Ausmaß von 1,20 m x 1,50 m für den Verkauf von Bonbons und Süßwaren, Schokoladewaren, Eskimoeis, Back- und Konditorwaren, alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken in geschlossenen Gebinden, Snacks, Sandwiches, diverse Wurstwaren, Touristenpostkarten, zu nutzen, abgewiesen.
Die Behörde stützte sich in ihrem Bescheid auf das Gutachten des Amtssachverständigen der MA 19.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich das Gutachten der MA 19 widerspreche. Einerseits werde ausgeführt, dass der fragliche Bereich des Pratersterns zu einer Fußgängerzone mit Radverkehr umgestaltet werden solle, andererseits spräche das Gutachten diesem Bereich eine verstärkte Kommunikations- und Treffpunktfunktion zu. Diese Funktion würde jedoch durch die Aufstellung von Verkaufsständen positiv verstärkt. Die geplante Nirosta-Glasausführung des Standes wäre eine Bereicherung des derzeitigen Erscheinungsbildes und wirke einer "Verhüttelung" entgegen. Der Stand würde sich harmonisch in seine Umgebung einfügen; dies könne vom gegenüberliegenden Lokal F. nicht behauptet werden.
Der Beschwerdeführer legte seiner Berufung eine Stellungnahme des Architektenbüros Mag. Herwig B. vom bei, in welcher das Konzept der in Umsetzung befindlichen Bahnhofsvorplatzgestaltung als wohl durchdacht, argumentierbar und gut bezeichnet wurde. Der dem Prater zugewandte Platz sei dafür gedacht und gemacht, "viel Volk" aufzunehmen, zu leiten und zu führen. Die Zielräume, die "als wert und würdig angesehen" würden, seien jedoch "von bloßen und weiten Zwischenräumen getrennt", diese Zwischenräume hätten keine eigenen Qualitäten und seien bloß leerer Raum, "um den es eigentlich schade ist". Den Zwischenraum aufzuwerten, Zwischenziele auf zu langen Wegen zu etablieren und den Zwischenraum im Sinne einer "Landnahme" mit neuen, werten Inhalten als echte Räume zu beleben, sei eine Gestaltungsaufgabe. In diese übergeordnete "Gestaltungsambition" passe das Aufstellen von Straßenverkaufsständen als Maßnahme urbanen Services und Verdichtung.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren und holte eine ergänzende fachkundige Stellungnahme des Amtssachverständigen der MA 19 ein. Dieser führte im ergänzenden Gutachten vom aus:
"Eine der wesentlichsten Gesichtspunkte bei der Neugestaltung des Bahnhofs Praterstern und der Umgestaltung der Platzfläche war, den gesamten Bereich innerhalb der umlaufenden Fahrbahn von den unzähligen auf der Platzfläche verteilten Verkaufsständen zu befreien. Aus diesem Grund hat die ÖBB im Bahnhof und die Wiener Linien im U-Bahnbauwerk neben größeren Lokalen auch flächenmäßig kleine Verkaufsflächen errichtet, um den zahlreichen Betreibern die Möglichkeit zu bieten, sich in diesen Verkaufseinrichtungen einzumieten. Gleichzeitig wurde zwischen den ÖBB und der Stadt Wien im Einvernehmen mit der Bezirksvertretung des 2. Bezirks vereinbart, zukünftig keine transportablen Verkaufsstände auf der neu gestalteten Platzfläche zuzulassen, damit eine Situation, wie sie vor den Umbaumaßnahmen bestanden hat, und die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Stadtbildes geführt hat, zu vermeiden.
Das in der Berufungsvorbringung angesprochene F. ist jedoch kein transportabler Verkaufsstand, sondern eine Kultureinrichtung, dessen Haupträume sich unterirdisch in der ehemaligen Fußgängerunterführung befinden. Die oberirdischen Aufbauten befinden sich über den ursprünglichen Stiegenanlagen und sind daher in ihrer Lage auf Grund der örtlichen Bestandssituation fixiert und sind eher als 'Kunstobjekt' anzusehen. Diesbezüglich kann daher kein Vergleich mit dem gegenständlichen Ansuchen um Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes hergestellt werden, da es sich um komplett unterschiedliche und nicht vergleichbare Einrichtungen handelt.
Die Gestaltung des eingereichten Verkaufsstandes mag durchaus zu den umliegenden Baulichkeiten passen, dies wurde seitens der MA 19 auch nicht in Abrede gestellt, jedoch widerspricht die Situierung auf der Platzfläche den im Gestaltungskonzept vorgesehenen Intentionen einer freien Platzfläche. Außerdem konterkariert der Verkaufsstand am eingereichten Standort die Bemühungen des für die Platzgestaltung verantwortlichen Architekten, das U-Bahnaufnahmegebäude durch Weiterführung der Gebäudekante in Form von Lichtstelen in der Höhe des U-Bahngebäudes optisch an den dominierenden Bahnhof anzubinden.
Weiters sollen die vorgesehenen Baumpflanzungen, die zweireihig und bogenförmig angeordnet werden, die Menschen vom Ausgang des Aufnahmegebäudes direkt zum Fußgängerübergang in den Prater leiten. Diese Fußgängerströme würden dann mitten durch den beantragten Verkaufsstand führen, der dadurch eine natürliche und zudem eine optische Barriere darstellen würde. Das gesamte Gestaltungskonzept ist auf Grund der Zielvorgaben so ausgelegt, dass ein erheblicher Fußgängerstrom im Veranstaltungsfall möglichst ohne Einschränkungen rasch von den Ausgängen des U-Bahnaufnahmegebäudes in den Prater geleitet werden kann. Daher sind in diesem Bereich z.B. auch keine Sitzmöglichkeiten vorgesehen, die zum Verweilen einladen könnten, um diesen Vorgaben einer raschen Ableitung des Fußgängerstroms gerecht werden zu können. Ein Verkaufsstand an der vorgesehenen Örtlichkeit würde daher diesen Zielvorgaben widersprechen.
Die Ausführungen, dass 'Zwischenräume keine eigenen Qualitäten haben und bloß leerer Raum, um den es eigentlich schade ist' können so nicht nachvollzogen werden, da diese 'Zwischenräume' im Auge des Betrachters unterschiedlich gesehen werden können. Jedenfalls müssen Zwischenräume nicht zwangsläufig mit kommerziellen Verkaufseinrichtungen aufgefüllt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie den ursprünglichen Gestaltungsansätzen widersprechen.
Zur Belegung von Behauptungen des Bewilligungswerbers zwecks besserer Veranschaulichung mittels Fotos ist festzuhalten, dass die Gestaltungsmaßnahmen am Praterstern derzeit noch in Umsetzung und keinesfalls abgeschlossen sind, die vorgelegten Fotos daher eine nicht aussagekräftige Momentaufnahme darstellen und den zukünftigen Zustand daher nicht abbilden können.
Abschließend wird seitens der MA 19 festgehalten, dass die bisherigen diesbezüglichen Stellungnahmen zur Errichtung eines transportablen Verkaufsstandes am beantragten oder auch einem anderen Standort auf der Platzfläche am Praterstern vollinhaltlich aufrecht bleiben. Das Aufstellen eines Verkaufskiosks auf der neugestalteten Platzfläche widerspricht sämtlichen Gestaltungsanforderungen, bzw. -konzepten und stellt somit im Sinne der Stadtgestaltung eine wesentliche Störung des beabsichtigten örtlichen Stadtbilds dar."
In seiner hiezu abgegebenen Stellungnahme vom wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen des Amtssachverständigen, im Bahnhofsgebäude seien ausreichend Verkaufsflächen vorgesehen. Der optische Eindruck der oberirdischen Elemente auf das Stadtbild sei zu berücksichtigen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, dass der Amtssachverständige nach Darlegung der generellen Intentionen der Stadtbildpflege die besondere Bedeutung der Wahrnehmung des Bahnhofsvorplatzes am Praterstern als visuellen Freiraum hervorgehoben habe und auf Grund der Planungsrichtlinien für den gegenständlichen Bereich dieser Platz ganz bewusst architektonisch gestaltet werden solle und insbesondere von Verkaufsständen freigehalten werden solle. Um dieses Konzept zu unterstützen, seien im Bahnhofsgebäude ausreichend Verkaufs- und Gastronomieflächen vorgesehen, die die diesbezüglichen Bedürfnisse der Passanten abdeckten. Die geplante Ausgestaltung des Kiosks sei im Beschwerdefall nicht von Bedeutung, da das Planungskonzept für den Vorplatz des Bahnhofs am Praterstern eine generelle Freihaltung des Platzes von Verkaufsständen vorsehe. Es bilde keineswegs einen Widerspruch, dass der Bahnhofsvorplatz einerseits von Verkaufsständen freigehalten werden solle und andererseits einen Knotenpunkt städtischer Kommunikation darstellen solle. Die Kommunikation sei durchaus ohne eine Ansammlung von Kiosken denkbar und möglich. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten auch nachgewiesen, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Lokal F. mit dem geplanten transportablen Verkaufsstand nur sehr bedingt vergleichbar sei. Das in der Berufung vorgelegte Privatgutachten enthalte im Wesentlichen nur Gemeinplätze und setze sich mit der Argumentation des Amtssachverständigen nicht auseinander. Im Gutachten des Amtssachverständigen würden die Planungsgesichtspunkte ausführlich dargelegt und nachvollziehbare Schlüsse daraus gezogen. In der ergänzenden Stellungnahme des Amtsgutachters vom werde auf das Berufungsvorbringen näher eingegangen und die darin aufgeworfenen Fragen würden hinreichend beantwortet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führt aus, im Gutachten des Amtssachverständigen werde objektiv gesehen inhaltlich eine positive Stellungnahme zu dem beantragten Verkaufsstandort abgegeben, da es durchaus sinnvoll erscheine, transportable Verkaufsstände an Knotenpunkten aufzustellen, um die Kommunikations- und Treffpunktfunktion dieser Knotenpunkte noch entsprechend zu verstärken. Die belangte Behörde habe sich inhaltlich nicht ausreichend mit der vorgelegten schriftlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen Mag. Herwig B. vom auseinander gesetzt. Hätte sie diese Stellungnahme hinreichend berücksichtigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass gerade die Umsetzung der stadtgestalterischen Neuplanung der gegenständlichen Platzfläche die Aufstellung eines Verkaufsstandes geradezu erforderlich mache, um die Entstehung ungenutzter "Zwischenräume" zu vermeiden. Hinzuweisen sei auf die mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme vom , in welcher ausführlich zu insgesamt 19 Lichtbildern des Nahebereichs um den Standort des beantragten Verkaufsstandes konkrete Ausführungen dahingehend gemacht würden, durch welche die im bekämpften Bescheid nicht richtig gewürdigten Ausführungen des Berufungsvorbringens nochmals unterstrichen würden. Die schriftlichen Ausführungen dieser Stellungnahme würden zum Inhalt dieses Beschwerdevorbringens erhoben. Hätte die belangte Behörde - wie beantragt - einen Ortsaugenschein durchgeführt, hätte sie feststellen können, dass die seitens des Amtssachverständigen vorgegebenen Einwände gegen den beantragten Verkaufsstandort tatsächlich nicht stichhältig seien.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebrauchsabgabengesetzes 1966 für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 42/2003 (GAG) lauten auszugsweise:
"§ 1 Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
(2) Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.
§ 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. ...
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist."
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind für den jeweils im Antrag genannten Standort zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0228). Die Bewilligung zur Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche kann nur dann erteilt werden, wenn bei Aufstellung des Verkaufsstandes an der gegenständlichen Stelle u.a. auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des hievon betroffenen Fußgängerverkehrs auf dieser Verkehrsfläche (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0236) sowie städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes gewährleistet sind. Unter dem Gesichtspunkt des Stadtbildes sowie der städtebaulichen Interessen hatten die Behörden auch das angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägen soll, mit zu berücksichtigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0109).
Die belangte Behörde begründete die Versagung der vom Beschwerdeführer beantragten Gebrauchserlaubnis damit, dass der Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes und einer Warenausräumung auf dem im Ansuchen näher bezeichneten Standort Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstünden. Sie stützte sich dabei auf die nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten ihres Amtssachverständigen. In diesen Gutachten wird der für die Beurteilung des im Beschwerdefall maßgeblichen Stadtbildes maßgebliche Bereich eingehend beschrieben und an Hand des für den Bahnhofsvorplatz am Praterstern projektierten Gestaltungskonzeptes nachvollziehbar dargelegt, warum transportable Verkaufsstände am geplanten Standort dem Stadtbild widersprechen, aber auch eine Barriere für den Fußgängerverkehr bilden.
Der Sachverständige hat plausibel dargelegt, dass durch Verkaufsstände der hier zu beurteilenden Art der im Gestaltungskonzept des Pratersterns gewünschte visuelle Freiraum und damit die Überblickbarkeit des Platz- und Stadtraumes massiv eingeschränkt würden und das architektonische Erscheinungsbild der bewusst transparent gestalteten Bauwerke der U-Bahnstation sowie des Bahnhofs beeinträchtigt würde. Die für den Fußgängerverkehr geplante Leitfunktion der vorgesehenen Baumpflanzungen sowie die Gestaltungsfunktion der Lichtstelen würden durch solche Anlagen entscheidend gemindert.
Der Amtssachverständige hat sich auch mit den Argumenten des vom Beschwerdeführer beigezogenen Privatgutachters eingehend auseinandergesetzt und zutreffend darauf hingewiesen, dass für die mit der Umplanung des Pratersterns gewünschte Verstärkung der Kommunikationsfunktion und Treffpunktfunktion des Platzes transportable Verkaufsstände nicht erforderlich sind.
In der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom werden keine neuen Argumente vorgebracht, die die fachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen erschüttern könnten.
In den der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten wurde das Beurteilungsgebiet eingehend beschrieben. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Plänen und Photos, insbesondere auch der vom Beschwerdeführer vorgelegten Photomontage, sind die für die Beurteilung des Stadtbildes maßgeblichen Örtlichkeiten ersichtlich. Im Hinblick auf die vorliegenden Verfahrensergebnisse war daher die belangte Behörde nicht gehalten, einen Ortsaugenschein durchzuführen.
Auf Grund dieser Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-87962