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VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0141

VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2012/30/0501-7, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I vom wurde der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, für schuldig erkannt, er halte sich seit als Fremder nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf, weil über seinen Asylantrag "mit Rechtskraft vom negativ entschieden" worden sei und weil bei ihm "weiters keine der im § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 genannten alternativen Voraussetzungen" vorliege und er "daher" nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen und § 31 Abs. 1 FPG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt werde.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wies der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (die belangte Behörde) mit Bescheid vom als unbegründet ab. Dabei berichtigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Spruch dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer als Fremder "zur angegebenen Tatzeit" nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da er über keine der im § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Voraussetzungen und Berechtigungen verfügt habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. (Z 2) die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist.

Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des bekämpften Bescheides - ungeachtet der Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheidspruches - nur § 31 Abs. 1 FPG als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinn des eben wiedergegebenen § 44a Z 2 VStG angegeben. Demgegenüber wären (auch) § 120 Abs. 1 Z 2 FPG, idF BGBl. I Nr. 17/2011, (für den angelasteten unrechtmäßigen Aufenthalt vor dem ) bzw. § 120 Abs. 1a FPG, idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 38, (für den Zeitraum ab ) anzuführen gewesen (vgl. etwa Punkt 3. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2010/21/0434; zuletzt in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/21/0088).

Schon deshalb war der angefochtene Bescheid - ohne auf die Frage einzugehen, ob dem Beschwerdeführer bereits mit Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Entscheidung ein unrechtmäßiger Aufenthalt hätte angelastet werden dürfen - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-87954