VwGH vom 09.12.2013, 2011/10/0179
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/10/0180
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerden des R
R in Wien, vertreten durch 1. Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, und
2. die Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen die Bescheide der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien 1. vom , Zl. ReMiK 548- 2010/11, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags i. A. des Studienbeitrages (protokolliert zur Zl. 2011/10/0179) und
2. vom , Zl. ReMik 493-2010/11, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erlass und Rückzahlung des Studienbeitrages (protokolliert zur Zl. 2011/10/0180), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 114,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Vizerektorin für Studierende und Weiterbildung der Universität Wien (der Erstbehörde) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2010 zurückgewiesen.
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, der am gestellte Antrag sei nicht fristgerecht eingebracht worden. Ein solcher Antrag sei gemäß § 2b Abs. 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) nur bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig gewesen.
Am stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der mit Bescheid der Erstbehörde vom abgewiesen wurde.
2. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstbehördlichen Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen, der Bescheid bestätigt und der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 und 71 AVG, §§ 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) und § 2b Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 StubeiV 2004 zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zunächst zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Unzuständigkeit der Erstbehörde im Wesentlichen aus, die Universität Wien werde vom Kollegialorgan Rektorat geleitet und nach außen vertreten. Gemäß § 22 Abs. 6 UG 2002 habe das Rektorat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in welcher festzulegen sei, welche Agenden gemäß § 22 Abs. 1 UG 2002 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats alleine zukämen. Nach § 12 Abs. 2 lit. b der Geschäftsordnung des Rektorats gehörten u.a. "Studienbeitragsangelegenheiten" in den Geschäftsbereich der Vizerektorin für Studierende und Weiterbildung. Somit habe die Vizerektorin für Studierende und Weiterbildung über Studienbeitragsangelegenheiten, zu denen auch Anträge auf Erlass und Rückerstattung von Studienbeiträgen zählten, eigenverantwortlich zu entscheiden.
Zum Wiedereinsetzungsantrag führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, am sei durch die bevollmächtigte Mag. A.R. (die Mutter des Beschwerdeführers) die Meldung zur Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester 2010 erfolgt. Eine zum damaligen Zeitpunkt gegebene Auskunft hinsichtlich des Zeitpunktes für einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags sei damals richtig gewesen. Weitere Erhebungen, insbesondere eine Vernehmung von Mag. A.R., erübrigten sich daher.
Am sei eine Änderung der StubeiV 2004 kundgemacht worden (BGBl. II Nr. 211/2010), welche am in Kraft getreten sei. Darin seien die Antragsfristen für die Rückzahlung der Studienbeiträge für das Wintersemester mit dem nächstfolgenden 31. März und für das Sommersemester mit dem nächstfolgenden 30. September festgelegt worden.
Die Antragsfristen für den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen seien - wie die Zulassungsfristen - zu den materiell-rechtlichen Fristen zu zählen. Dies bedeute, dass im Falle einer Säumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei.
3. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstbehördlichen Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit der Novelle der StubeiV 2004 durch BGBl. II Nr. 211/2010 seien die Fristenenden für Anträge auf Rückzahlung des Studienbeitrags auf 31. März für das Wintersemester und 30. September für das Sommersemester abgeändert worden. Diese Verordnung sei mit in Kraft getreten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass und Rückerstattung sei somit verspätet eingebracht worden, weshalb die Erstbehörde nach Feststellung des Sachverhalts eine sachlich richtige Entscheidung getroffen habe.
4. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
5. Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
1. Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) idF BGBl. I Nr. 13/2011 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Studienbeitrag
§ 91. (1) Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie zB der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.
(...)
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen
(...)
5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
(...)
(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat.
(...)"
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) idF BGBl. II Nr. 211/2010 lauten wie folgt:
"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002
§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
(...)
(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
1. Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
2. Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen: - Geburtsurkunde des Kindes, - Meldezettel der oder des Studierenden, - Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und - eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder von ihm betreut wird.
3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
4. Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.
(...)"
2.1. Die Beschwerden bringen unter dem Gesichtspunkt einer Unzuständigkeit der Vizerektorin für Studierende und Weiterbildung als der einschreitenden Erstbehörde im Wesentlichen vor, dieser komme eine Organ- bzw. Behördenstellung nicht zu. Über einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheide nach § 92 Abs. 2 UG 2002 das Rektorat. Sofern der Vizerektorin für Studierende und Weiterbildung überhaupt die Stellung eines Organs zukomme, sei sie im vorliegenden Fall jedenfalls als unzuständige Behörde eingeschritten.
2.2. Dieses Vorbringen trifft allerdings nicht zu:
Zu den Aufgaben des Rektorats zählt gemäß § 22 Abs. 1 Z. 9 UG 2002 (u.a.) die Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe.
Gemäß § 22 Abs. 3 erster Satz UG 2002 besteht das Rektorat aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren.
Gemäß § 22 Abs. 6 erster Satz UG 2002 hat das Rektorat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In dieser Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß § 22 Abs. 1 UG 2002 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind.
Gemäß § 22 Abs. 7 erster und zweiter Satz UG 2002 sind Mitglieder des Rektorats in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden.
Die Vizerektoren haben somit die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragenen Angelegenheiten allein zu besorgen ( Mayer in Mayer , UG2 § 22 Anm. VI.1.).
Nach § 12 Abs. 2 lit. b der Geschäftsordnung des Rektorates der Universität Wien, Mitteilungsblatt der Universität Wien 2007/2008, 1. Stück, fallen (u.a.) Studienbeitragsangelegenheiten in den (alleinigen) Geschäftsbereich der Vizerektorin für Studierende und Weiterbildung.
Diese Vizerektorin war somit - in erster Instanz - zuständig, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2010 zu entscheiden, sodass keine von der belangten Behörde aufzugreifende Unzuständigkeit vorlag.
3.1. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid bringt darüber hinaus im Wesentlichen vor, Mag. A.R. habe am zwar die Fortsetzungsanmeldung abgegeben, sich aber danach "im Sommer 2010" mit der Frage an das Rektorat gewandt, wie lange die Rückerstattung des Studienbeitrages beantragt werden könne. Die von der belangten Behörde (betreffend eine erteilte Auskunft) getroffenen Feststellungen ergäben sich nicht aus dem Akt, und es lägen ihnen keine entsprechenden Beweisergebnisse zugrunde. Auch sei von der beantragen Vernehmung der Mutter des Beschwerdeführers abgesehen worden. Es liege somit ein sekundärer Feststellungsmangel und damit inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, zumal dem Zeitpunkt der Erteilung der Rechtsauskunft für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidende Bedeutung zukomme. Wäre die Auskunft nämlich nach der Änderung der StubeiV 2004 erteilt worden, wäre vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes auszugehen.
Darüber hinaus sei die Auffassung der belangten Behörde, bei den Fristen für Anträge auf Erlass und Rückzahlung von Studienbeiträgen handle es sich um materiellrechtliche Fristen, verfehlt. In § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 werde eine Regelung für die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages normiert. Die Möglichkeit der Erteilung eines Verbesserungsauftrages setze aber voraus, dass es sich beim Antrag auf Rückerstattung - im Unterschied zu den Zulassungsfristen - "nicht um eine einseitige materiellrechtliche Erklärung" des Studierenden, sondern "um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens" handle. Dann handle es sich bei den Antragsfristen aber notwendigerweise um verfahrensrechtliche Fristen, die damit einer Wiedereinsetzung zugänglich sein müssten.
Schließlich bringt die Beschwerde vor, die Erstbehörde habe den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. In dem nunmehr erstangefochten Bescheid sei nicht nur die Berufung abgewiesen, sondern darüber hinaus der erstbehördliche Bescheid bestätigt und der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen worden. Diese Spruchpunkte stünden zueinander im Widerspruch, weil eine Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides nicht mit dessen Abänderung - von einer ab- in eine zurückweisende Entscheidung - zusammenpasse.
3.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides darzutun:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (u.a.) zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht jedoch einer materiellrechtlichen Frist in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0240, sowie Hengstschläger/Leeb , AVG § 71 Rz 12 und 13, jeweils mwN).
Die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wird in der hg. Rechtsprechung wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0138, mwN).
Wie § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September "zulässig". Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiellrechtlichen Frist auszugehen ist (vgl. etwa wiederum Hengstschläger/Leeb , AVG § 71 Rz 13, mwN).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Frist des § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 somit nicht um eine - restituierbare - verfahrensrechtliche Frist (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0071, betreffend die Antragsfrist im Studienbeihilfenverfahren). Die im letzten Halbsatz der Bestimmung enthaltene Regelung der "Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages" vermag daran nichts zu ändern, betrifft sie doch tatsächlich fristwahrend eingebrachte Anträge, welche - etwa wegen des Fehlens von Nachweisen iSd § 2b Abs. 4 StubeiV 2004 - mangelhaft sind.
Die Auffassung der belangte Behörde, dass im vorliegenden Fall aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist, ist daher zutreffend, weshalb auch dem Zeitpunkt der Mag. A.R. erteilten Auskunft keine Relevanz zukam.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht in Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers den erstbehördlichen Bescheid - erkennbar - mit der Maßgabe bestätigt, dass der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen wurde.
4.1. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid bringt ergänzend im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag an das Rektorat der Universität Wien den "Erlass bzw die Rückerstattung" des für das Sommersemester 2010 entrichteten Studienbeitrags beantragt. Den diesbezüglichen Hauptantrag habe der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Bestimmung des § 91 Abs. 1 UG 2002 gestützt. Insofern habe der Beschwerdeführer beantragt, dass über seinen Antrag gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002 - "allenfalls durch einen Feststellungsbescheid" - bescheidmäßig abgesprochen werde. Damit sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer eine Rückzahlung des bereits entrichteten Studienbeitrags begehrt habe, weil er die Voraussetzungen für die Befreiung von der Studienbeitragspflicht nach § 91 Abs. 1 UG 2002 als erfüllt erachtet habe. "Hilfsweise" habe er einen Feststellungsbescheid beantragt.
Ungeachtet der Frage, ob ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrags abseits der Bestimmungen des § 92 UG 2002 auch auf § 91 Abs. 1 UG 2002 gestützt werden könne, hätte die Erstbehörde das auf § 91 Abs. 1 UG 2002 gestützte - "eindeutig als Hauptantrag formulierte" - Begehren jedenfalls behandeln müssen. Im Fall der Zurück- oder Abweisung des Hauptantrages hätte die Behörde das "Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 91 Abs. 1 UG 2002" feststellen und sich "erst dann" mit dem "zweiten" auf § 92 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 2 UG 2002 gestützten Eventualantrag auf Erlass bzw. Rückzahlung des geleisteten Studienbeitrages "beschäftigen können".
Werde ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belaste dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Eine solche Unzuständigkeit hätte die Berufungsbehörde - also die belangte Behörde - von Amts wegen aufgreifen müssen.
4.2. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid nicht zum Erfolg:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2010/03/0107, sowie Hengstschläger/Leeb , AVG § 13 Rz 38, jeweils mwN). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0163).
Die gegenständliche Eingabe des Beschwerdeführers vom erklärt - soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz - einen "Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2010 gem § 91 Abs. 1 UG 2002 bzw. in eventu gem § 92 Abs. 5 UG 2002".
Damit wird als Antragsgegenstand der Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2010 festgelegt. Dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf durch die Wortfolge "in eventu" von einander unterschiedene gesetzliche Vorschriften stützte, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere begründete dies keinen Eventualantrag, zielt ein Eventualantrag doch im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf ab, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - davon verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb , AVG § 13 Rz 4, mwN). Auch die Verwendung der Worte "allenfalls durch einen Feststellungsbescheid" in der Eingabe des Beschwerdeführers stellt nach dem Gesagten keinen Eventualantrag dar.
Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - nach dem objektiven Erklärungswert der angeführten Eingabe - von einem einzigen Antrag und nicht etwa von einem Hauptantrag und zwei Eventualanträgen ausgegangen ist.
5. Aufgrund des Gesagten waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am